VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/0119
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/08/0120
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des AG in Wien, vertreten durch Mag. Paul Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8, gegen zwei auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigte Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien jeweils vom , Zl. LGSW/Abt. 3- AlV, betreffend Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe für den Zeitraum 9. bis (hg. Zl. 2010/08/0119) bzw. für Zeiträume von März bis Oktober 2009 (hg. Zl. 2010/08/0120), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien P (AMS) vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 9. bis widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 95,20 verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe Notstandshilfe für den Zeitraum von 9. bis zu Unrecht bezogen, weil er auf Grund der Weitergewährung nach einer Ausschlussfrist iSd § 10 AlVG hätte erkennen müssen, dass der Anspruch nicht in dieser Höhe gebührt habe.
Mit einem weiterem Bescheid vom hat das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 1. März bis gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und den Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 835,82 verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 1. März bis zu Unrecht bezogen, weil er das neue Dienstverhältnis seiner Ehefrau (deren Einkommen anzurechnen war) ab nicht gemeldet habe.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Gegen den erstgenannten Bescheid wandte er ein, er habe die ungebührliche Erhöhung nach Ende der Sperrfrist nicht erkennen können. Ihm werde ständig Notstandshilfe bzw. Pensionsvorschuss in unterschiedlicher Höhe bezahlt. Die Unterschiede und Berechnungsmodalitäten seien für ihn nicht nachvollziehbar. Sollte im Februar 2009 tatsächlich eine (um EUR 95,20) zu hohe Leistung ausbezahlt worden sein, so habe er das gar nicht wahrgenommen. Hätte er es wahrgenommen, hätte er dies auf Berechnungsmodalitäten des AMS bzw. auf eine Nachzahlung (Korrektur) der Leistung zurückgeführt. Ein Erkennenmüssen liege insbesondere auf Grund der geringen Differenz nicht vor. Der Rückforderungstatbestand sei nicht gegeben.
Dem zweitgenannten Bescheid hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus der Unterlassung der Meldung des neuen Dienstverhältnisses könne keine Rückforderung abgeleitet werden, weil seine Ehefrau im früheren und im neuen Dienstverhältnis gleich viel verdient habe.
Mit dem zur hg. Zl. 2010/08/0119 angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Zeitraum von 9. bis keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer habe bis zum Notstandshilfe in Höhe von EUR 16,80 täglich unter Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau bezogen. Vom bis zum sei gegen ihn eine Bezugssperre gemäß § 10 AlVG verhängt worden. Im Anschluss daran habe er eine Leistung ohne Anrechnung des Einkommens aus dem Dienstverhältnis seiner Ehefrau in Höhe von EUR 22,53 ausbezahlt erhalten. Er hätte den Überbezug erkennen müssen, weil sein Leistungsbezug lediglich durch einen sechswöchigen "Sanktionszeitraum" unterbrochen gewesen sei. Sonst habe es keine Veränderung gegeben. Die Anrechnung sei gleich geblieben und es sei daher augenscheinlich gewesen, dass dem Beschwerdeführer der Leistungsbezug "in Höhe von EUR 4,76 täglich mehr" nicht zugestanden sei. Dieser sei zu berichtigen und der zu Unrecht bezogene Betrag in Höhe von 20 Tagen x EUR 4,76 = EUR 95,20 zurückzufordern.
Mit dem zur hg. Zl. 2010/08/0120 angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend "Berichtigung der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1.3. bis , 23.3. bis , 15.6. bis und " ebenfalls keine Folge gegeben. Bis Oktober 2009 habe das AMS "das Fehlen der Anrechnung nicht festgestellt". Aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen sei bekannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Februar 2009 ein neues Dienstverhältnis aufgenommen habe, in dem sie geringfügig mehr verdiene. (Aus den im Verwaltungsakt erliegenden Lohnbescheinigungen ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der D. GesmbH im Juli 2008 und in den Folgemonaten EUR 1.500,-- brutto bzw. EUR 1.132,38 netto und ab dem bei der S. GmbH monatlich EUR 1.500,-- brutto bzw. EUR 1.148,31 netto verdient hat.) Der Beschwerdeführer habe dies dem AMS nicht gemeldet. Hätte er dies getan, wäre bereits im Februar 2009 die fehlende Anrechnung festgestellt und die erhöhte Anrechnung durch das neue Dienstverhältnis seiner Ehefrau eingegeben worden. Es wäre zu keiner Mehrauszahlung gekommen. Der Beschwerdeführer habe den Überbezug erkennen müssen, weil sein Leistungsbezug lediglich durch einen sechswöchigen "Sanktionszeitraum" unterbrochen gewesen und darüber hinaus keine Veränderung gegeben gewesen sei. Seine Ehefrau sei durchgehend berufstätig gewesen und es sei augenscheinlich, dass ihm der Leistungsbezug "in Höhe von EUR 4,76 täglich mehr" nicht zugestanden sei. Die weitere Differenz "in Höhe von EUR 0,53 täglich" ergebe sich aus dem Höherbezug seiner Ehefrau. Da er deren neues Dienstverhältnis nicht rechtzeitig (erst mit einer Antragstellung im Oktober 2009) gemeldet habe, werde dieser Mehrbezug auf Grund der Verschweigung zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag ergebe sich bei einem täglichen Überbezug in Höhe von EUR 5,29 für 158 Tage mit EUR 835,82.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht verletzt, ohne Vorliegen des Rückforderungstatbestandes nicht zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet zu werden. Gegen das Ergebnis der Berichtigung des Anspruchs auf Notstandshilfe in den jeweiligen Zeiträumen gemäß § 24 Abs. 1 AlVG wendet sich die Beschwerde nicht.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die "Ungebühr" nicht erkennen müssen, weil die Unterbrechung des Notstandshilfebezugs "mit einer allfälligen Änderung des Tagsatzes" hätte einhergehen können. Die Höhe der ausbezahlten Notstandshilfe differiere von Monat zu Monat, je nach Anzahl der betreffenden Tage. Da die Notstandshilfe nicht täglich, sondern monatlich ausbezahlt werde, sei eine Änderung des Tagessatzes nicht unmittelbar erkennbar. Die geringe Leistungsdifferenz in Höhe von EUR 95,20 spreche ebenfalls für das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers. Darüber hinaus sei die belangte Behörde nicht auf seinen Einwand eingegangen, wonach ihm "ständig Notstandshilfe in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt" werde und die Unterschiede und Berechnungsmodalitäten für ihn nicht nachvollziehbar seien.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde gegen beide Bescheide zum Erfolg:
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass eine Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, das Fahrlässigkeit gegeben war. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnliche Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0017).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennen müssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0161, mwN).
Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0161).
Die belangte Behörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, seit wann der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und inwieweit sein Berufungsvorbringen zutrifft, dass ihm "ständig Notstandshilfe bzw. Pensionsvorschuss in unterschiedlicher Höhe bezahlt wurde und wird". Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass er zuletzt am einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt hat. Am hat er einen Antrag auf Leistung eines Pensionsvorschusses gestellt. Aus einer Niederschrift vom geht hervor, dass er im Hinblick auf seinen am gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension darüber informiert wurde, dass "Vorschüsse auf Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit maximal in Höhe von täglich EUR 29,53, Vorschüsse auf Alterspensionen maximal in Höhe von täglich EUR 35,80 gewährt werden können".
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach dem Ende der Bezugssperre nach § 10 AlVG Notstandshilfe weiter gewährt, dabei jedoch irrtümlich die Anrechnung des der Behörde bekannten Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers verabsäumt. Allein auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zum täglich Notstandshilfe in Höhe von EUR 16,80, nach der Bezugssperre ab hingegen täglich in Höhe von EUR 22,53 bezogen hat, lässt sich in Ermangelung näherer Feststellungen zu den bisherigen Leistungsbezügen des Beschwerdeführers bzw. seinem Informationsstand über die Höhe allfälliger Pensionsvorschüsse nicht der Schluss ableiten, dass er iSd § 25 Abs. 1 AlVG habe erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre (vgl. zum Umstand, dass ein Pensionsvorschuss von seiner Funktion her durchaus auch günstiger ausgestaltet sein könnte als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0161).
3. Soweit der Beschwerdeführer allerdings gegen den zur hg. Zl. 2010/08/0120 angefochtenen Bescheid (in Bezug auf den Vorwurf der für den Überbezug von täglich EUR 0,53 kausalen Verletzung der Meldepflicht) überdies einwendet, er habe den Umstand des Arbeitsplatzwechsels seiner Ehefrau für irrelevant gehalten und sei von keiner maßgebenden Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen, ist er nicht im Recht. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0284). Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatteten zu müssen, ist von ihm zu tragen (vgl. das Angaben im Antragsformular betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0315). Den Bezieher einer Notstandshilfe trifft wegen der grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Einkünften der Ehegattin auf die Notstandshilfe und seiner im § 50 AlVG normierten Verpflichtung, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, insofern eine Diligenzpflicht, als er sich über die Einkommensentwicklung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin ständig auf dem Laufenden halten muss, um seiner Meldeverpflichtung bei eintretenden Veränderungen Genüge tun zu können. Unterlässt er es, sich mit der hier gebotenen Sorgfalt das erforderliche Wissen zu verschaffen und wird hierdurch ein unberechtigter Bezug herbeigeführt, dann fällt diese Unterlassung ihm zur Last (so schon die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 2770/A, und jenes vom , Zl. 86/08/0069). Der Beschwerdeführer hat daher die ihm nach § 50 AlVG obliegende Meldepflicht hinsichtlich des erhöhten Einkommens seiner Ehegattin nach Wechsel ihres Arbeitsplatzes durch die Unterlassung, sich entsprechend zu informieren und das Ergebnis dieser Information dem AMS mitzuteilen, verletzt. Damit liegt insoweit der Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen iS des § 25 Abs. 1 AlVG vor (vgl. erneut das Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0069).
4. Da der Sachverhalt jedoch hinsichtlich des weiteren Rückforderungstatbestandes in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, waren die Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Ein Ersatz für Eingabengebühren war nicht zuzusprechen, weil dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gewährt worden ist.
Wien, am