VwGH vom 02.05.2012, 2010/08/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des FH in O, vertreten durch Mag. Elisabeth Mitterbauer, Rechtsanwältin in 4910 Ried/Innkreis, Eiselsbergstraße 1a, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/2010-0566-4-000046-10, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom sprach die regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice R (AMS) aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 2. Juni bis zum verliere. Eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG wurde nicht erteilt. Die dagegen erhobene Berufung vom hat die belangte Behörde mit Bescheid vom rechtskräftig abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde für die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. VH 2009/08/0055, die Verfahrenshilfe bewilligt, jedoch wurde in der Folge keine Beschwerde eingebracht.
Mit Bescheid vom hatte das AMS zwischenzeitig seinen Bescheid vom gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin gehend abgeändert, dass für den Zeitraum vom 23. Juni bis zum eine Nachsicht erteilt werde. Eine Überprüfung des Falles des Beschwerdeführers habe ergeben, dass eine Arbeitsaufnahme binnen sieben Wochen ab Weigerung, eine Beschäftigung anzunehmen, erfolgt sei. Daraus ergebe sich eine Nachsicht von drei Wochen.
Am brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine als "Beeinspruchung" bezeichnete Berufung mit folgendem Wortlaut ein:
"Betreff den Bescheid von
die Sperre der Notstandshilfe!
Begründung da die Zuweisung an FAB ("Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung") auf Grund fehlender Deffizit
Rechtswidrig ist. (siehe Erkenntnis VwGH)
Der Berufende"
Diese Berufung wurde darüber hinaus am vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. P., im Wege einer Telekopie nochmals beim AMS eingebracht.
Das AMS teilte dem Beschwerdeführer am mit, seine Berufung vom sei nicht behandelt worden, weil über die Berufung gegen den Bescheid vom (mit Berufungsbescheid vom ) bereits entschieden worden sei. "Wie die Ermittlung ergeben hat, wollten Sie mit diesem
Einspruch gegen den Bescheid vom berufen, ... Eine
Begründung, warum Sie die 3-wöchige Nachsicht beeinspruchen, liegt nicht vor."
Dazu führte der Vertreter des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme vom u.a. aus:
"Richtig ist, dass ich gegen den Bescheid vom Berufung eingelegt habe. Mit diesem Bescheid vom wurde der ursprüngliche Bescheid vom dahingehend geändert, dass für den Zeitraum vom bis eine Nachsichtserteilung erfolgt.
Gem. § 68 Abs. 2 AVG wurde durch den nunmehr bekämpften Abänderungsbescheid vom der ursprüngliche Bescheid vom außer Kraft gesetzt.
Ich habe ja bereits seinerzeit gegen den Bescheid vom Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass die durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung zur Fa. R. ... nicht rechtmäßig erfolgt ist."
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde "die Berufung vom gegen den Bescheid des AMS vom " zurückgewiesen. Sie habe über die Berufung gegen den Bescheid vom bereits am in zweiter Instanz entschieden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe "erneut eine Berufung - und zwar nunmehr gegen den Abänderungsbescheid vom - beim AMS ..." eingebracht. Da sich dieser Abänderungsbescheid auf den ursprünglichen Bescheid vom beziehe, habe der Beschwerdeführer "in rechtsirrtümlicher Ansicht in seiner nunmehrigen Berufung inhaltlich das Datum vom " angeführt. Der Bescheid vom sei vom Abänderungsbescheid vom mitumfasst. Dieser stelle eine neue meritorische Entscheidung dar. Der Beschwerdeführer sei berechtigt gewesen, mit der Berufung gegen den Bescheid vom auch den berichtigten Bescheid vom zu bekämpfen. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, in ihrer Entscheidung beide Bescheide und die damit im Zusammenhang stehende Begründung der Berufung des Beschwerdeführers vom zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hätte der Berufung des Beschwerdeführers stattgeben müssen und "die Aberkennung der Notstandshilfe durch den Abänderungsbescheid - geändert auf drei Wochen - zur Gänze aufheben müssen".
In Anbetracht des dargestellten zeitlichen Ablauf des Verwaltungsgeschehens und der ausdrücklichen Klarstellung des Inhalts der Berufung vom durch den Vertreter des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom kann nicht zweifelhaft sein, dass sich die Berufung des Beschwerdeführers nicht gegen den Bescheid vom , sondern gegen den Bescheid vom gerichtet hat. Daher kann der Umstand, dass über die Berufung gegen den Bescheid vom bereits in zweiter Instanz entschieden worden ist, nicht zur Unzulässigkeit der genannten (zweiten) Berufung des Beschwerdeführers vom führen.
Dennoch ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis rechtmäßig.
Mit dem Abänderungsbescheid vom hatte das AMS den keine Nachsicht aussprechenden Bescheid vom gemäß § 68 Abs. 2 AVG ausschließlich zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend abgeändert, dass ihm iSd § 10 Abs. 3 AlVG für den Zeitraum vom 23. Juni bis zum eine Nachsicht erteilt wurde. An der ausschließlich begünstigenden Eigenschaft des Bescheides ändert es nichts, wenn der Beschwerdeführer der Meinung sein sollte, dass die Nachsicht zu wenig weitreichend sei. Auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der Beschwerdeführer kein Recht, daher kann er dadurch, dass die Rechtswohltat der Nachsicht nicht im gewünschten Umfang ausgefallen ist, nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Legitimation, Berufung zu erheben, weshalb die belangte Behörde die gegenständliche Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0156).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-74796