VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0106
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. der MJ, 2. der J KG, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/48/3874/2009- 73, UVS-06/V/48/3930/2009, betreffend Übertretungen des ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom wurde die Erstbeschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden KG nach außen Berufene zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin in Wien insofern ordnungswidrig gehandelt habe, als sie der ihr auf Grund des ASVG obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen, nämlich jede von der Gesellschaft beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, nicht nachgekommen sei, indem die zweitbeschwerdeführende KG fünf namentlich und mit dem Geburtsdatum bezeichnete Personen (AC, LC, AD, VM, TS), welche die zweitbeschwerdeführende KG am gegen 22.00 Uhr in ihrem Betrieb (Massagesalon) in Wien als Masseurinnen beschäftigt habe, vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe dadurch § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG iVm § 9 VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Erstbeschwerdeführerin fünf Geldstrafen zu je EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche) gemäß § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz ASVG verhängt. Die zweitbeschwerdeführende KG hafte für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, wobei das Straferkenntnis hinsichtlich der Dienstnehmer AC, LC, VM und TS dem Grunde und der Höhe nach, hinsichtlich der Dienstnehmerin AD nur bezüglich der Höhe der Strafe bekämpft wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis (bezüglich der Dienstnehmerin AD im Hinblick auf die Strafhöhe) bestätigt.
Ihre Bescheidbegründung stützte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Wortlauts eines zwischen AC und LC einerseits und der Erstbeschwerdeführerin andererseits geschlossenen "Untermietvertrags" sowie der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und Zeugenaussagen von AC, LC, TS, VM, sowie der Kontrollorgane HR und SL - auf die Feststellungen, dass die "verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen" in einem als Massagesalon bezeichneten Lokal als Dienstnehmerinnen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft in einem Aufenthaltsraum auf Kunden zur Ausübung der Massage oder der Prostitution wartend (bzw. bei deren Ausübung bzw. im Vorraum des Lokals) angetroffen worden seien und über keine "arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen" verfügt hätten. Der Massagesalon habe ein einheitliches Auftreten im Internet gehabt, zumal die angeblich an AC und LC untervermieteten Zimmer gemeinsam mit den übrigen Zimmern im Internet beworben worden seien. Die angeblich untervermieteten Zimmer hätten auch durch andere Damen mit deren Kunden benützt werden dürfen und dies sei auch geschehen. Gesonderte Preislisten für die Leistungen von AC und LC im Unterschied zu den anderen Damen habe es nicht gegeben. AC und LC hätten keine Ahnung vom Vertragsinhalt des vorgelegten Untermietvertrages gehabt. Hinsichtlich des Mietzinses habe es keine Rechnung und keinen Zahlungsbeleg gegeben.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu (auszugsweise) aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Dass die im Spruch angeführten Ausländerinnen (mit Ausnahme der Zeugin TS im Zimmer und der Zeugin AC im Vorraum) in einem Aufenthaltsraum auf Kunden wartend angetroffen wurden, ist seitens des Vertreters der (Beschwerdeführerinnen) gar nicht bestritten und von den Kontrollorganen zeugenschaftlich bestätigt worden.
Sowohl die (Erstbeschwerdeführerin) als auch AC und LC haben eingeräumt, dass auch ein anderes Mädchen als AC und LC die gemieteten Zimmer Nr. 7 und Nr. 8 - insbesondere in Abwesenheit der beiden genannten Damen - benützen durfte und auch tatsächlich benützt hat, wenn ein Kunde dies wünschte. Somit standen die angeblich untervermieteten beiden Zimmer nicht nur den Mieterinnen zur Verfügung, woraus zu schließen ist, dass der Untermietvertrag lediglich ein Scheinvertrag war, um Selbständigkeit der beiden genannten Damen vorzutäuschen, zumal diese beiden Damen keine Ahnung vom Vertragsinhalt hatten, die angeblich untervermieteten Zimmer gemeinsam mit den übrigen Zimmern im Internet beworben wurden und betreffend die Bezahlung des Mietzinses weder Rechnungen noch Zahlungsbelege existierten. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob der Untermietvertrag überhaupt richtig datiert ist und im Zeitpunkt der Kontrolle schon unterfertigt war. Die (Erstbeschwerdeführerin) hatte ebenso angeführt, dass die Zimmer auch immer offen standen und bei Kundenwunsch die Benützung der beiden Zimmer von anderen Mädchen als Frau AC oder LC möglich war, wobei auch keinerlei räumliche Trennung oder glaubwürdig sonstige organisatorische Trennung von den übrigen Zimmern bestanden hat.
Die (Erstbeschwerdeführerin) konnte selbst nicht darauf verweisen, dass es für AC und LC eine eigene Preisliste gegeben hat.
Auch der eingestandene, tatsächliche Tätigkeitsumfang im Gegensatz zu jenem, welcher in den abgeschlossenen Untermietverträgen aufscheint, spricht für das Vorliegen von Scheinverträgen, zumal die Zeugin AC auch angegeben hat, Prostitution und nicht Massage ausgeübt zu haben und vom Zweck, welcher im Vertrag festgesetzt ist, keine Ahnung zu haben. Das sie keinerlei Erinnerung an wesentliche Vertragsbestandteile hatte erscheint unglaubwürdig, außer es entspricht der Tatsache, dass ihre Sprachkenntnisse bei Vertragsabschluss nicht ausreichend waren, was ebenso für das Vorliegen von Scheinverträgen spricht, wie auch der Hinweis, dass die Idee für den Mietvertrag von der (Erstbeschwerdeführerin) gekommen sei, da dies legal sei.
Die (Erstbeschwerdeführerin) hat selbst eingeräumt, Bettwäsche und Handtücher auch für die gegenständlichen Ausländerinnen zur Verfügung gestellt zu haben, laut Aussage der Zeugin AC galt dies auch für Duschgel. Aus der Aussage der Zeugin LC, wonach sie nicht wisse, wer diese Textilien gewaschen hat, ist zu schließen, dass Bettwäsche und Handtücher nicht von den Ausländerinnen, sondern von der (Erstbeschwerdeführerin) gewaschen wurden.
Unglaubwürdig erscheint die Angabe der Zeugin AC, sie habe beim Ausfüllen des 'Personenblattes' mit 'tägliche Arbeitszeit 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr' nur den Tag der Kontrolle gemeint; unglaubwürdig deshalb, weil sie im selben 'Personenblatt' festhielt, sie sei bereits 'seit ' beschäftigt, somit laut eigener Angabe schon zwei Tage und nicht nur am Tag der Kontrolle. Somit erscheint plausibler, dass es sich bei der 'täglichen Arbeitszeit' von '17.00 Uhr bis 22.00 Uhr' um eine Anwesenheitszeit handelte, die mit der (Erstbeschwerdeführerin) vereinbart war."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der Bestimmungen der §§ 33, 111 und 111a ASVG aus, dass der Umstand, dass die angeblich vermieteten beiden Zimmer auch von anderen Damen als AC und LC benützt werden durften und auch tatsächlich benützt worden seien, selbst ohne Miteinbeziehung der übrigen Beweismittel schon gegen die "Vermietungskonstruktion" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/09/0002) spreche. Das Lokal weise einen Aufenthaltsraum auf, in dem ein Teil der Ausländerinnen auf Kunden wartend angetroffen worden seien. Das Lokal komme also einem Bordell (was im gegenständlichen Zusammenhang als ähnliche Lokalität wie ein Nachtklub anzusehen sei) nahe, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (die belangte Behörde verweist dazu auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0156) ohne weiteres auf den vorliegenden Fall angewendet werden könne. Der Umstand, dass die "Betriebsmittel" (Bettwäsche, Handtücher, Duschgel) von der Erstbeschwerdeführerin gestammt hätten, deute darauf hin, dass die Tätigkeit der Ausländerinnen als Dienstverhältnis zu werten sei. Eine Tätigkeit als Prostituierte in einem Bordell werde in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wie in einem Arbeitsverhältnis. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Ausländerinnen in die Betriebsorganisation sei ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Im vorliegenden Fall ergebe sich die planmäßige Eingliederung der Dienstnehmerinnen AC und LC schon daraus, dass die beiden von ihnen angeblich gemieteten Zimmer weiterhin anderen Damen sowie deren Kunden zur Verfügung gestanden seien und dass diese beiden Zimmer gemeinsam mit den übrigen Zimmern im Internet beworben worden seien.
Die verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen hätten somit tatsächlich ihre Tätigkeit in den Betriebsräumen der zweitbeschwerdeführenden Partei, unter Benützung der von dieser beigestellten Infrastruktur, im Rahmen des von dieser vorgegebenen Preisniveaus erbracht. Die Ausländerinnen hätten lediglich ihre persönliche Arbeitskraft ohne jedes "ausgabenseitige Unternehmerrisiko" beigestellt. Ihre Tätigkeit habe einen Bestandteil des von der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft betriebenen Unternehmens dargestellt. Bei den vereinbarten Anwesenheitszeiten habe es sich in diesem Zusammenhang somit um nichts anderes als um Arbeitszeitvereinbarungen zwischen der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft und den dort angetroffenen Ausländerinnen mit dem Zweck, den reibungslosen Betrieb des Lokals zu gewährleisten, gehandelt. Der Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses stehe nicht entgegen, dass die Erstbeschwerdeführerin keine konkreten Anweisungen über die von den Ausländerinnen zu erbringenden Tätigkeiten gegeben habe. Vielmehr sei es für das Dienstleistungsgewerbe geradezu typisch, dass dort beschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen des Unternehmensgegenstandes des sie beschäftigenden Unternehmens unmittelbar den Aufträgen der Kunden des Unternehmens entsprächen.
Es sei daher die objektive Tatseite der der Erstbeschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen.
Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Die "(präsumtive) Säumnis der sozialversicherungsrechtlichen Meldung" der Dienstnehmerinnen VM und TS durch den Wirtschaftstreuhänder sei der Erstbeschwerdeführerin als Aufsichts- und Überwachungsverschulden zuzurechnen. Die Einvernahme des Wirtschaftstreuhänders habe unterbleiben können, da dies für die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht wesentlich sei.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten nicht als gering gewertet werden könne, weil eine Nichtmeldung zur Sozialversicherung von Arbeitnehmern auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führe; dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Beschäftigungsdauer jeweils nur kurz - ein bis zwei Tage - gewesen sei.
Das Verschulden könne nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen sei, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Da bereits eine einschlägige Verwaltungsstrafe vorliege, sei der zweite Strafsatz zur Anwendung gekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 ASVG von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von EUR 730 bis EUR 2.180, im Wiederholungsfall von EUR 2.180 bis EUR 5.000 (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.
B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0053, m.w.N.).
3. Die beschwerdeführenden Parteien rügen zunächst, dass im "erstinstanzlichen Bescheid" (gemeint wohl: angefochtenen Bescheid) Protokolle der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und von AC abgedruckt seien; diese Aussagen seien in einem Parallelverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor einem anderen Senat der belangten Behörde abgelegt worden. Überdies hätten diese Einvernahmen am stattgefunden, nachdem im hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bereits am die Verhandlung geschlossen worden sei. Auch wenn sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch AC auch vor dem erkennenden Senat ausgesagt hätten, sei die Verwendung von Aussagen, die in einem anderen Verfahren abgelegt und nicht verlesen worden seien, als gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßend unzulässig. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen der belangten Behörde seien zudem teilweise wortwörtlich aus dem Bescheid vom im Parallelverfahren nach dem AuslBG übernommen worden.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass - wie die beschwerdeführenden Parteien selbst einräumen - sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch AC in den von der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen befragt wurden. Soweit im hier angefochtenen Bescheid Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und der Zeugin AC aus dem "Parallelverfahren" nach dem AuslBG wiedergegeben wurden, legen die beschwerdeführenden Parteien nicht dar, dass sich diese Aussagen in ihrem wesentlichen - von der belangten Behörde ihrer Beweiswürdigung zugrundegelegten - Inhalt von jenen unterschieden hätten, die von denselben Personen im Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG gemacht wurden; dies ist auch nach den vorgelegten Verwaltungsakten nicht der Fall. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Auch dass der angefochtene Bescheid - im Hinblick auf die Vergleichbarkeit wesentlicher Tatbestandsmerkmale nachvollziehbar -
teilweise wörtlich mit dem Bescheid im Verfahren nach dem AuslBG übereinstimmt, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.
4. Die beschwerdeführenden Parteien rügen, die belangte Behörde habe ihnen bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung "ohne eigene Beweisaufnahme somit in einer antizipierten Beweiswürdigung mitgeteilt", dass keine Erfolgsaussichten für die Berufung bestünden, was eine Befangenheit begründe.
Eine derartige Mitteilung lässt sich anhand der vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachvollziehen; auch sonst ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten keine Hinweise darauf, dass hinsichtlich der Mitglieder des erkennenden Senats der belangten Behörde wichtige Gründe vorgelegen wären, die geeignet gewesen wären, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
5. Im weiteren Vorbringen richtet sich die Beschwerde zunächst gegen die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von AC und LC. Diese Personen seien selbständig als Prostituierte tätig gewesen und hätten zwei Zimmer im Objekt der zweitbeschwerdeführenden Partei von dieser gemietet gehabt. AC und LC seien von der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - somit als Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG - beschäftigt worden. Dazu bringen die beschwerdeführenden Parteien zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde aufgezählten Kriterien, die für ein Arbeitsverhältnis bzw. ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprächen, unrichtig bzw. mangelhaft festgestellt und gewichtet worden seien.
Soweit die Beschwerde damit auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053).
Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie dazu gelangte, den "Untermietvertrag" als Scheinvertrag zu werten und die aufgezeigten Beschäftigungsmerkmale festzustellen. Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass AC und LC schon früher Zimmer in anderen Betrieben gemietet hätten, kann die Argumentation der belangten Behörde bezüglich der verfahrensgegenständlichen Situation nicht erschüttert werden.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem die Erstbeschwerdeführerin wegen der Beschäftigung von LC und AC auf Grund des auch im hier vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden Sachverhalts nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft wurde, Beschwerde erhoben haben. Diese Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0083, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis mit den im Hinblick auf die Beschäftigung von AC und LC vorgebrachten Argumenten der beschwerdeführenden Parteien - in deren insoweit gleichlautenden Beschwerdeausführungen zu den, wie die Beschwerde dargelegt hat, im Wesentlichen gleichlautenden Feststellungen im dort angefochtenen Bescheid - näher auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass diese keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen können; diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort ausgeführten Gründen vermag die Beschwerde auch im hier vorliegenden Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die Beurteilung der Tätigkeit von AC und LC als Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aufzuzeigen.
6. Zur Beschäftigung von AD führen die beschwerdeführenden Parteien aus, dass bereits die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und dort auch vorgebracht worden sei, dass diese Dienstnehmerin am nur zur Probe anwesend gewesen sei, um sich den Betrieb anzuschauen und zu entscheiden, ob sie überhaupt als Masseurin arbeiten wolle. In der Folge sei kein dauerndes Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt und für diese Beschäftigung dieselbe Strafe wie für die Beschäftigung der anderen Dienstnehmerinnen verhängt. Es liege jedoch auf der Hand, dass der Unrechtsgehalt in diesem Fall geringer sei und die Strafe daher herabgesetzt hätte werden müssen.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass im Beschwerdefall, wie auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten wurde, auf Grund einer rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe der zweite Strafsatz gemäß § 111 Abs. 2 ASVG zur Anwendung kommt. Die verhängten Geldstrafen liegen jeweils knapp 15 % über der gesetzlichen Mindeststrafe, was schon im Hinblick auf die Mehrzahl der hier vorliegenden Meldepflichtverstöße bei gleichzeitigem Fehlen von Milderungsgründen nicht als unangemessen beurteilt werden kann.
Dies gilt auch für die Strafbemessung im Hinblick auf die Beschäftigung von AD, zumal es entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien für den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung, eine Dienstnehmerin nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger gemeldet zu haben, nicht darauf ankommt, ob das Beschäftigungsverhältnis in der Folge auch längerfristig fortgesetzt wird. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 37/2007, ist nämlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. GP, 3, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialbetrugsgesetz, mit dem eine derartige Verpflichtung erstmals grundsätzlich vorgesehen wurde, 698 BlgNR 22. GP, 11). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kurz nach Betretung bei einer Kontrolle die Strafe auf oder - unter Anwendung des § 20 VStG - unter die Mindeststrafe herabzusetzen sein. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Geldstrafe im Hinblick auf die unterlassene Meldung der Beschäftigung von AD in gleicher Höhe wie für die anderen Übertretungen festgesetzt hat.
7. Die beschwerdeführenden Parteien machen schließlich geltend, dass hinsichtlich der verspäteten Meldung der Dienstnehmerinnen TS und VM durch den Steuerberater der beschwerdeführenden Parteien und das Verschulden der Erstbeschwerdeführerin an diesen verspäteten Meldungen keine Feststellungen getroffen worden seien. Die belangte Behörde habe dazu auch keine Beweise aufgenommen und insbesondere den Steuerberater nicht - wie von den beschwerdeführenden Parteien beantragt - als Zeugen vernommen. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Verschulden an der Nichtmeldung treffe, bzw. hätte sie dies bei der Strafhöhe berücksichtigen müssen, da das Verschulden jedenfalls als geringer zu beurteilen sei. Zudem hätte die belangte Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigen müssen, dass in diesen Fällen für die Sozialversicherung kein Schaden entstanden sei, da die Meldung lediglich verspätet erstattet worden sei und die Sozialversicherungsbeiträge in der Folge auch korrekt abgeführt worden seien.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Meldung den Dienstgeber trifft. Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt zu geben.
Die beschwerdeführenden Parteien haben nicht ausgeführt - und im Verwaltungsakt ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise -, dass eine Bevollmächtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG erfolgt wäre. Die erstbeschwerdeführende Partei war daher zwar berechtigt, sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei zu bedienen, hatte jedoch auch in diesem Fall für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen zu überzeugen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0053); diesbezüglich hat die Erstbeschwerdeführerin aber im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet.
Im Hinblick auf das Schutzziel der Bestimmungen über die Meldepflicht - siehe dazu bereits oben unter Punkt 6. - kann den beschwerdeführenden Parteien auch nicht darin gefolgt werden, dass der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen dadurch gemildert würde, dass nach der Übertretung eine Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger erfolgt ist.
8. Soweit die Beschwerde schließlich rügt, dass § 9 Abs. 7 VStG, aus dem sich die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft für die verhängte Geldstrafe ergibt, im angefochtenen Bescheid nicht zitiert wurde, stellt dies im gegenständlichen Zusammenhang einen unbeachtlichen Verfahrensmangel dar (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0083).
9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-74771