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VwGH vom 17.11.2009, 2008/06/0079

VwGH vom 17.11.2009, 2008/06/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des A, 2. der B, 3. der O, 4. des P und 5. der E, alle in Y, alle vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10- N83/2008-2, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft Z,

2. Marktgemeinde Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstmitbeteiligte beantragte mit dem am bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Ansuchen vom die Erteilung der Baubewilligung insbesondere für den Neubau von vier Mehrfamilienwohnhäusern mit jeweils vier Wohnungen, von vier Schutzdächern mit jeweils vier PKW-Abstellplätzen, zwei Müllplätzen und einem Fahrradraum, die Errichtung von sieben nicht überdachten Besucherabstellplätzen und die Veränderung der Höhenlage des Grundstückes durch Abgrabung und Aufschüttung auf einem Grundstück in der mitbeteiligten Marktgemeinde.

In der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom wurde festgestellt, dass das Baugrundstück nach dem genehmigten Gefahrenzonenplan für die mitbeteiligte Marktgemeinde im östlichen Teil "randlich der Gelben Gefahrenzone" liege. Im 150 jährlichen Hochwasserfall ergäben sich Gefährdungen für das Baugrundstück durch den geringmächtigen Eintrag von Wasser und Feinsedimenten. Die 4 Mehrfamilienwohnhäuser lägen außerhalb der kartierten Gefahrenzonen. Auf Grund der zu unterstellenden Verteilung von Hochwässern und dem Auftreten von Oberflächenwässern bei Starkregenereignissen wurden aus wildbachtechnischer Sicht Sicherheitsmaßnahmen empfohlen.

In der mündlichen Verhandlung am erhob der Vertreter u.a. der Beschwerdeführer Einwendungen. Es werde auf den bestehenden Zufahrten zu den einzelnen Wohneinheiten (Stichstraßen) zu unzumutbaren Immissionen kommen, weiters stelle die Errichtung von 20 PKW-Abstellplätzen aus schall- und abgastechnischer Sicht eine für die Nachbarn unzulässige Immission dar. Durch die Errichtung eines Ersatzkanals mit einer wesentlich geringeren Dimension sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten, weil keine ausreichende Entsorgung der Liegenschaften der Nachbarn stattfinden könne. Durch die Veränderung der Höhenlage durch Abgrabungen und Aufschüttungen sei zu befürchten, dass es zu geologischen Beeinträchtigungen der unmittelbar an die Häuser C und D angrenzenden Nachbargrundstücke komme. Es müsse ein geologisches Gutachten eingeholt werden, in diesem müsse beurteilt werden, ob überhaupt ein "gesicherter Bauplatz" vorliege. Das Bauvorhaben verursache auf Grund der geplanten Bauhöhen im Zusammenhang mit der Veränderung der Höhenlage des Grundstückes insgesamt (zwischen dem am nördlichsten gelegenen Haus A und dem am südlichsten gelegenen Haus D sei ein Höhenunterschied von 6,3 m geplant) für die östlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführer eine unzulässige Beschattung. Die Erstmitbeteiligte schränkte das Bauansuchen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Einwendungen um die 7 Abstellplätze für Besucher ein.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte mit Bescheid vom den Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen (insbesondere jene Auflagen, die in der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom für erforderlich erachtet wurden) die baurechtliche Bewilligung. So wurde vorgeschrieben, dass die durch die Versiegelung zusätzlich auftretenden Oberflächenwässer entweder in geeigneter Form zur Versickerung zu bringen oder zu retendieren seien, damit gewährleistet sei, dass es im Vorfluter zu keinen Überlastungen komme; darüber hinaus sei bei Verlegung des bestehenden Entwässerungskanals darauf zu achten, dass der Kanal während der Bauarbeiten durchgehend im Betrieb bleiben müsse.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass sich die eingeholte Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung insbesondere mit der Frage einer möglichen Gefährdung des Baugrundstückes und demnach mit der Frage der Bauplatzeignung im Sinne des § 5 Stmk. BauG auseinander gesetzt habe. Dem Nachbarn stehe hinsichtlich der Bauplatzeignung im Sinne der genannten Bestimmung kein Mitspracherecht zu. Im Übrigen sei jedoch hervorzuheben, dass die von der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgeschlagenen Auflagen in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommen worden seien. Bei Einhaltung dieser Auflagen sei jedenfalls davon auszugehen, dass es zu keinen Gefährdungen des Baugrundstückes komme.

Bei den von der Baubewilligung erfassten 16 PKW-Abstellplätzen handle es sich um die gemäß § 71 Abs. 3 Stmk. BauG erforderlichen Mindestabstellflächen für das vorliegende Bauvorhaben mit 16 Wohnungen. Für jedes der vier geplanten Wohngebäude mit jeweils vier Wohnungen sei im Anschluss an das jeweilige Wohnobjekt ein Schutzdach mit vier Abstellflächen geplant. Die Schutzdächer seien demnach auf dem gesamten Bauplatz verteilt, sodass nicht mit Immissionen zu rechnen sei, die das in der Widmungskategorie reines Wohngebiet zulässige Ausmaß überstiegen. In Bezug auf die Frage der Eignung der Zufahrt bestehe kein Mitspracherecht der Nachbarn. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Zufahrt über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen werde und diese öffentlichen Verkehrsflächen (insgesamt vier Stichstraßen) direkt an den Bauplatz anschlössen.

Zu den geltend gemachten Lärm- und Geruchsbelästigungen (Abgasbelästigungen) sei auszuführen, dass bei den zu errichtenden Mindest-KFZ-Abstellflächen jedenfalls von einer widmungskonformen Nutzung auszugehen sei. Das gegenständliche Baugrundstück sei im geltenden Flächenwidmungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen. Reine Wohngebiete seien gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. RaumordnungsG 1974 Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt seien, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig seien. Nach der Schallschutzbestimmung gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG sei nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur das Widmungsmaß der bestehenden Widmungskategorie maßgeblich, also im vorliegenden Fall jenes Ausmaß an Schall- und Abgasimmissionen, das in der Kategorie reines Wohngebiet maximal zulässig sei. Da die vorliegende Bauführung jeweils der Widmung reines Wohngebiet entspreche (handle es sich doch ausschließlich um Wohngebäude), und auch die Mindestabstellflächen auf dem gesamten Bauplatz verteilt werden solle, könne kein Widerspruch zu dieser Bestimmung erblickt werden.

Zur Frage der Bodenbeschaffenheit eines Baugrundstückes stehe dem Nachbarn gemäß dem Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu.

Was die Frage der ausreichenden baulichen Anlagen zur einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und zur Beseitigung der Niederschlagswässer gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG betreffe, die so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten seien, dass u.a. unzumutbare Belästigungen nicht entstünden, sei den Einreichunterlagen zu entnehmen, dass die Entsorgung der Niederschlagswässer (Dachwässer sowie Wässer von befestigten Flächen) über Ableitungen in insgesamt vier Sickerschächte erfolgen solle, die jeweils im Bereich der Einzelobjekte situiert werden sollen. Die Art der Entsorgung der Niederschlags- und Oberflächenwässer sei im Projekt detailliert dargestellt, sodass sich eine gesonderte Auflagenvorschreibung erübrigt habe. Im Übrigen sei festzuhalten, dass das Grundstück nach den Planunterlagen eine leichte Neigung Richtung Norden aufweise und die Grundstücke der Beschwerdeführer ostseitig an das Baugrundstück anschlössen und somit keine unterliegenden Grundstücke darstellten (der Niveauunterschied zwischen dem südlichsten und dem nördlichsten Punkt des ca. 210 m langen Baugrundstückes betrage laut Einreichplan ca. 6 m). Darüber hinaus sei die Zufahrtstraße auf dem Bauplatz selbst mit Rasengittersteinen vorgesehen, wobei ein Zwischenbereich zwischen den Aufschließungsstraßen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken der Vorstellungswerber noch ein Grünstreifen geplant sei. Bei dieser geplanten Entsorgung der Niederschlagswässer bzw. Ausgestaltung der Retentionsflächen könne eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke nicht festgestellt werden.

Weiters seien nach dem Einreichplan zwar Geländeveränderungen geplant, jedoch auf Grund der Hangneigung und der geplanten Versickerungen und Retentionsräume seien Änderungen der Abflussverhältnisse, die zu Gefährdungen der Nachbarn führen könnten, nicht zu erwarten. Sofern in diesem Zusammenhang Hangrutschungen befürchtet würden, betreffe dies einen Aspekt der Bauplatzeignung des Baugrundstückes, zu der Nachbarn kein Mitspracherecht zukomme. Es bestehe auch kein Mitspracherecht in Bezug auf die geltend gemachte befürchtete Beschattung bzw. den Entzug der Sonneneinstrahlung. Das gegenständliche Bauprojekt halte auch die gesetzmäßigen Grenzabstände ein.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. Baugesetz - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, idF Novelle LGBl. Nr. 78/2003 zur Anwendung.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kam der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 5 Abs. 1 Stmk. BauG ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung u.a. dann geeignet, wenn
"4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,
5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dgl. nicht zu erwarten sind und
6. eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht."
Gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG ist bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. RaumordnungsG 1974, LGBl. Nr. 127, idF LGBl. Nr. 39/1986 sind reine Wohngebiete Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind.
Zunächst ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Hinblick auf die von ihnen im Zusammenhang mit den geplanten Geländeveränderungen und den vorhandenen Hang- und Sickerwässern befürchteten geologischen Setzungen im Hang, die nach der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung das Baugrundstück selbst bei Hochwasser oder Starkregen gefährden könnten, und die damit von den Beschwerdeführern befürchteten Hangrutschungen die Bauplatzeignung des Baugrundstückes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 und 5 Stmk. BauG betreffen. In dieser Hinsicht steht dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu. Anzumerken ist, dass die von der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Schutz des Baugrundstückes für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen in die Baubewilligung aufgenommen wurden
Wenn die Beschwerdeführer Hangrutschungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der Niederschlagswässer geltend machen, ist festzustellen, dass ihnen gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG insoweit ein Nachbarrecht zukommt, als bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen ist. Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach dieser Bestimmung so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde konkret nichts ins Treffen, dass die nach den Einreichplänen vorgesehenen Anlagen zur Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer so vorgesehen seien, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstünden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die Entsorgung der Niederschlagswässer (der Dachwässer sowie der Wässer von befestigten Flächen) über die im Projekt vorgesehenen insgesamt vier Sickerschächte jeweils im Bereich der einzelnen Wohngebäude erfolgt. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Zufahrtsstraße auf dem Bauplatz mit Rasengittersteinen ausgestattet sei und das Baugrundstück eine Neigung nach Norden aufweise und die Grundstücke der Beschwerdeführer ostseitig gelegen seien, also nicht unter dem Baugrundstück am Hang gelegen seien. Überdies sei zwischen den Aufschließungsstraßen und den angrenzenden Baugrundstücken ein Grünstreifen geplant. Wenn die belangte Behörde festgestellt hat, dass bei der geplanten Entsorgung der Niederschlagswässer unter Berücksichtigung der vorgesehenen Retensionsflächen keine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer zu erwarten sei, kann ihr nicht entgegengetreten werden
Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde ein schall- und ablufttechnisches Sachverständigengutachten einholen müssen, mit dem die Beeinträchtigungen, die durch Schallreflexionen auf den vier Schutzdächern für die KFZ-Abstellplätze und durch die Abluft entstünden, festzustellen wären. Gegebenenfalls hätten Schallschutzmaßnahmen aufgetragen werden müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die vorgesehenen 16 Mindestabstellplätze und ihre Überdachung zu den geplanten vier Wohngebäuden mit jeweils vier Wohnungen zu Recht davon ausgegangen ist, es handle sich dabei um eine mit der Widmungskategorie reines Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. RaumordnungsG konforme Nutzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0307). Bei den vorgesehenen Abstellplätzen mit Schutzdach handelt es sich um notwendige Nebenanlagen, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit den vorgesehenen Wohnbauten stehen. Es ist im vorliegenden Fall eine ausschließliche Wohnnutzung vorgesehen. Die belangte Behörde hat auch zu Recht vertreten, dass, da die Mindestabstellflächen auf dem gesamten Bauplatz verteilt werden sollen, auch kein Widerspruch zu § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG angenommen werden kann, bei dem es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich auf die Einhaltung des Widmungsmaßes der gegebenen Widmung ankommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0202, und die dort angeführte Vorjudikatur). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörden im vorliegenden Fall kein schalltechnisches bzw. ablufttechnisches Gutachten zu dem vorliegenden Bauvorhaben eingeholt haben.
Wenn die Beschwerdeführer meinen, es sei nicht geklärt, in welcher Höhenlage die Gebäude errichtet würden, verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf, dass die geplanten Geländeveränderungen in Bezug auf das natürliche Gelände aus dem Geländeschnittplan (Westansicht mit Geländeschnitt) ersichtlich seien. Weiters ergibt aus dem vidierten Lageplan, dass der Abstand der geplanten jeweils zweigeschossigen Gebäude zu den Grundstücken der Beschwerdeführer mindestens 7 m beträgt, der gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG einzuhaltende Grenzabstand von 4 m ist daher eingehalten. Ein darüber hinausgehendes Recht dahingehend, dass ihr Grundstück nicht beschattet werde, steht den Beschwerdeführern nicht zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am