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VwGH vom 28.03.2012, 2010/08/0100

VwGH vom 28.03.2012, 2010/08/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. des T R, 2. der K OG und 3. der F GmbH, alle in Wien und vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-422187/0001- II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/1/2, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom fest, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung als Lektor bei der drittbeschwerdeführenden Partei als Dienstgeber in der Zeit vom 1. Februar bis , vom 1. Februar bis , vom 11. Februar bis , vom bis , vom bis , vom bis , vom bis , vom bis und vom bis der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. In der Zeit vom bis und vom bis sei der Erstbeschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 2 ASVG von der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ausgenommen gewesen, in dieser Zeit sei er gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit in den genannten Zeiträumen nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei.

Dieser Bescheid wurde nur dem Erstbeschwerdeführer und der drittbeschwerdeführenden Partei zugestellt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der gegen diesen Bescheid von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Einspruch als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufung keine Folge. Sowohl der Einspruchsbescheid als auch der Berufungsbescheid wurden allen beschwerdeführenden Parteien zugestellt.

Die belangte Behörde ging zusammengefasst davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer bei der drittbeschwerdeführenden Partei in den im Spruch genannten Zeiträumen als Lektor gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Die drittbeschwerdeführende Partei habe mit einer Personengesellschaft (der zweitbeschwerdeführenden Partei), deren Gesellschafter der Erstbeschwerdeführer sei, Verträge zum Schein abgeschlossen, um das tatsächlich vorliegende Dienstverhältnis in den Hintergrund zu drängen bzw. zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG. Der Erstbeschwerdeführer habe die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die beschwerdeführenden Parteien machen - zusammengefasst - geltend, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in wesentlichen Punkten unschlüssig, die Sachverhaltsermittlung unvollständig und mit gravierenden Verfahrensfehlern behaftet. Die Sachverhaltsfeststellungen würden ausschließlich auf Mutmaßungen der belangten Behörde beruhen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, würden große Spielräume bei der Gestaltung der Lehraufträge einräumen. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach ein Lehrauftrag nicht an Gesellschaften vergeben werden dürfe, existiere nicht. Es sei im Fachhochschulbereich allgemein üblich, dass Lehraufträge auch an juristische Personen oder Personengesellschaften vergeben würden. Es sei auch zulässig, Lehrtätigkeiten zu vergesellschaften. Es bestünden keinerlei Hinweise auf Scheingeschäfte oder ein Umgehungsgeschäft. Der wahre Vertragspartner der drittbeschwerdeführenden Partei sei die Personengesellschaft. Es liege auch kein Missbrauch iSd § 539a Abs. 2 ASVG vor; die belangte Behörde habe § 539a Abs. 1 ASVG überschießend ausgelegt.

Strittig ist im Verfahren, ob die Erbringung von Leistungen (sowie die Erzielung von Entgelten hiefür) als Lehrbeauftragter eines Fachhochschul-Studienganges dem Erstbeschwerdeführer oder einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter der Erstbeschwerdeführer ist, zuzurechnen ist. Der vorliegende Fall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/08/0010, entschieden wurde. Aus den in jenem Erkenntnis angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Dadurch, dass die belangte Behörde nicht (wegen fehlender Parteistellung der zweitbeschwerdeführenden Partei; vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/08/0132) über Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei deren Einspruch zurückgewiesen, sondern deren Berufung abgewiesen hat, ist diese in ihren Rechten nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet in §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-74751