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VwGH vom 12.09.2012, 2010/08/0096

VwGH vom 12.09.2012, 2010/08/0096

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/08/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerden des K K in Wien, vertreten durch Mag.a Diana Mautner Markhof, Rechtsanwältin in 6580 St. Anton am Arlberg, Alte Gasse 2, gegen die aufgrund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1.) , Zl. 2009-0566- 9-002797, 2.) , Zl. 2009-0566-9-003674, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 668,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

A.I. Beschwerde zur Zl. 2010/08/0097:

Das Verfahren bezieht sich auf einen Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom . Zur Vorgeschichte ist auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/08/0084, und vom , Zl. 2009/08/0036, zu verweisen. Mit dem hg. Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid der belangten Behörde aufgehoben, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof führte zum bisherigen Verfahrensgang aus:

"Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Redergasse (in der Folge: AMS Redergasse), vom , mit welchem sein Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit abgewiesen wurde, nicht stattgegeben. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer laut der von ihm im Berufungsverfahren übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Bescheid der Magistratsabteilung 20 des Magistrats der Stadt Wien (in der Folge: MA 20) vom , zuletzt vom bis über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt habe. Am habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck 'unbeschränkt' gestellt. Da der Beschwerdeführer den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt habe, sei der Antrag vom nicht als Verlängerungsantrag anzusehen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, auf Grund der schlecht leserlichen Eintragung auf der Vignette in seinem Reisepass sei er der Meinung gewesen, sein Aufenthaltstitel sei bis gültig, und auch das Arbeitsmarktservice sei zunächst dieser Meinung gewesen, sei festzuhalten, dass die zuständige Behörde für die Ausstellung der Aufenthaltstitel in Wien die MA 20 (nunmehr MA 35) sei. Feststellungen über die Gültigkeit von Aufenthaltstiteln seien daher von dieser Behörde zu treffen, das Arbeitsmarktservice sei an diese Feststellungen gebunden. Es sei daher entsprechend der Darstellung der Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag zu beurteilen sei. Eine Antragstellung vor dem sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Seit verfüge der Beschwerdeführer damit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Da sein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Erstantrag zu beurteilen sei, könne der Beschwerdeführer nicht die Rechtswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags für sich in Anspruch nehmen. Auch eine rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der MA 20 vom ändere nichts daran. Da dem Beschwerdeführer in Ermangelung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden und auch keine andere Berechtigung nach dem AuslBG ausgestellt werden könne, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

Dieser Bescheid wurde mit dem (…) hg. Erkenntnis vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus:

'Der Beschwerdeführer macht zunächst im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Niederlassungsbewilligung 'Familiengemeinschaft mit Österreicher' nur bis zum - und nicht bis zum - gültig gewesen sei, somit der Antrag vom als Erstantrag zu werten gewesen und kein Verlängerungsantrag vorgelegen sei, welcher gemäß § 24 Abs. 2 letzter Sat(z) NAG zur Folge gehabt hätte, dass sich der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag habe rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass sie bezüglich der Geltungsdauer der Niederlassungsbewilligung 'Familiengemeinschaft mit Österreicher' an den Bescheid der MA 20 vom gebunden sei. Es kann aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde schon deshalb keine derartige Bindungswirkung bestehen, da dieser Bescheid nicht rechtskräftig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 516, E 73 ff. zu § 38 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Demnach wäre es an der belangten Behörde gelegen, ihrer Entscheidung ihre über die maßgebenden Verhältnisse gewonnene eigene Anschauung zu Grunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/11/0161).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde, indem sie im angefochtenen Bescheid auf den Bescheid der MA 20 vom ausdrücklich Bezug nahm, sich im Rahmen einer selbständigen Vorfragenbeurteilung dessen Begründung zu Eigen machte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0205, mwN), würde dies nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken: Der Bescheid der MA 20 vom führt in seiner Begründung nämlich aus, dass 'das Ermittlungsverfahren' ergeben habe, dass der Beschwerdeführer letztmals vom bis zum über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Es wird aber nicht dargelegt, worin dieses Ermittlungsverfahren bestanden hat (in seiner Berufung gegen den Bescheid vom rügte der Beschwerdeführer jedenfalls mangelndes Parteiengehör) und auf welche Tatsachen und Beweismittel die MA 20 diese Feststellung stützte. Es finden sich im Bescheid der MA 20 auch keine Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer in der Berufung gegen den Bescheid des AMS Redergassse vom aufgeworfenen Frage, wie der gegenständliche Aufdruck auf der Vignette im Pass des Beschwerdeführers zu werten sei, ebenso nicht zur Relevanz dieses Aufdruckes an sich.'

Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der MA 20 vom mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom nicht stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde mit Beschluss vom , Zl. AW 2008/22/0045-4, aufschiebende Wirkung zuerkannte. (Im Verwaltungsakt befindet sich zwar der genannte hg. Beschluss, jedoch nicht der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom )."

Der Verwaltungsgerichtshof begründete sein aufhebendes Erkenntnis vom damit, dass die Auffassung der belangten Behörde verfehlt sei, nach der sie hinsichtlich des Vorliegens eines Aufenthaltstitels von einer Bindung - und zwar nunmehr an den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom - ausgegangen sei, da dieser Bescheid auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegen ihn erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine Bindungswirkung gezeitigt habe. Es wäre somit erneut an der belangten Behörde gelegen, ihrer Entscheidung ihre über die maßgebenden Verhältnisse gewonnene eigene Anschauung zu Grunde zu legen.

Der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde während des fortgesetzten Verfahrens mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0681, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, der Beschwerdeführer sei kroatischer Staatsbürger. Nach seiner Haft habe er am einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Im Zuge des damaligen Antragsprüfungsverfahrens habe er seine Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher" und eine Einreichbestätigung der Magistratsabteilung 20, wonach er am einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe, vorgelegt. Seitens des Arbeitsmarktservice sei damals davon ausgegangen worden, dass seine Niederlassungsbewilligung bis gültig gewesen sei und er daher rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt habe. In der Folge sei ihm ab dem Arbeitslosengeld und aufgrund seiner weiteren Antragstellung ab dem (mit Unterbrechungen) Notstandshilfe angewiesen worden. Am habe er neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

Laut der vom Beschwerdeführer bereits davor übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Bescheid der Magistratsabteilung 20 vom habe der Beschwerdeführer zuletzt vom bis 10. Mai 200 5 über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Am habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "unbeschränkt" gestellt. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, aufgrund der schlecht leserlichen Eintragung auf seiner Vignette im Reisepass sei er der Meinung, sein Aufenthaltstitel sei bis 10. Mai 200 6 gültig. Bei genauerer Betrachtung der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme und Beschwerde übermittelten vergrößerten Aufnahmen der Vignette im Reisepass ergebe sich, dass die maßgebliche Jahreszahl "05" und nicht "06" laute. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der auf der Vignette gedruckten Ziffer "6" in der DVR-Nr., deren geschlossener Kreis und Anstrich vom Schriftbild her anders in Form und Rundung aussehe. Ein geschlossener Kreis lasse sich bei der Ziffer "5" in der Jahreszahl zur Gültigkeit der Vignette ("gültig bis 10-05-05") insbesondere in der Vergrößerung nicht erkennen. Diese Ansicht entspreche auch der Auffassung der Aufenthaltsbehörde und werde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0681, vertreten.

Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom sei demnach nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag zu beurteilen. Eine Antragstellung vor dem habe der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Seit habe er damit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Da sein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Erstantrag zu beurteilen sei, könne er nicht die Rechtswirkungen eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags für sich in Anspruch nehmen. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland in seinem Fall zulässig gewesen sei. Nur nach Stellung eines Verlängerungsantrags sei der Antragsteller gemäß § 24 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer besitze damit seit keinen Aufenthaltstitel, auch nicht auf Grund anderer Bundesgesetze. Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung müsse er jedoch gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG bzw. dem Fremdengesetz verfügen. Indem ihm in Ermangelung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden und auch keine andere Berechtigung nach dem AuslBG ausgestellt werden könne, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG sähen allerdings eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt mit dem Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung nach dem AlVG vor. Eine Leistung sei nur dann zu gewähren, wenn auch eine unselbständige Beschäftigung aufgenommen werden könne und dürfe. Mangels Vorliegen eines geeigneten Aufenthaltstitels erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG. II. Beschwerde zur Zl. 2010/08/0096:

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0070, zu verweisen. Der angefochtene Ersatzbescheid bezieht sich auf einen Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom ; im Übrigen gleicht der hier maßgebliche Sachverhalt jenem, der auch dem Verfahren zu der zu Zl. 2010/08/0097 protokollierten Beschwerde zugrunde liegt.

III. Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, sie kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

B.I. Beschwerde zur Zl. 2010/08/0097:

1. Unter dem Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde führt der Beschwerdeführer aus, der Verwaltungsgerichtshof habe "zu Zl. AW 2008/22/0045 bindend über das Bestehen (s)eines Aufenthaltsrechtes entschieden". Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 38 AVG vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts auszugehen gehabt.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch keine Entscheidung in der Sache getroffen wird und daher auch keine "bindende Entscheidung" vorliegt. Vielmehr hat die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Folge, dass die Bindungswirkung des angefochtenen - formell rechtskräftigen - Bescheids vorläufig außer Kraft gesetzt wird (vgl. zB das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0036).

Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer (im Widerspruch zu seinem eben dargestellten Vorbringen) selbst davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine bindende Entscheidung über den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers vorlag, da der entsprechende Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0681, aufgehoben worden war.

2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

§ 7 Abs. 3 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2005 lautet wie folgt:

"Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, 2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und 3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt."

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anwendbar.

§ 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF BGBl. I Nr. 157/2005 lautet auszugsweise:

"(1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig."

Die nach dem NAG zuständige Behörde kann unter näher bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen aus humanitären Gründen gemäß § 73 NAG (in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005) eine Niederlassungsbewilligung erteilen oder gemäß § 74 NAG (in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005) die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulassen.

3. Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, da er seit über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge. Dies deshalb, weil der von ihm gestellte neuerliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom nicht als Verlängerungsantrag (im Sinne des § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG), sondern als neuerlicher Antrag zu beurteilen sei.

Damit hat die belangte Behörde eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Vorfrage getroffen, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Antragstellung berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Begründung nicht auf die Bindungswirkung des (noch nicht rechtskräftig entschiedenen) Verfahrens über eine Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt, sondern unter Zugrundelegung einer Eintragung auf einer Vignette im Reisepass des Beschwerdeführers die Frage, ob ein Verlängerungs- oder ein Neuantrag nach § 24 NAG vorliege, selbst beurteilt. Sie hat damit ihrer Entscheidung ihre über die maßgebenden Verhältnisse gewonnene eigene Anschauung zu Grunde gelegt (vgl. ua. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0084).

Diese Beurteilung steht dem Beschwerdevorbringen entgegen, wonach die Behörde eine maßgebliche Vorfrage "nicht selbständig beurteilt" habe, sondern fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass sie bezüglich der Geltungsdauer der Niederlassungsbewilligung an einen Bescheid der MA 20 vom gebunden sei. Dafür, dass die belangte Behörde von einer solchen Bindungswirkung ausgegangen sei, bietet die Begründung des angefochtenen Bescheids keinen Raum. Lediglich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde die gleiche Ansicht vertreten hat wie die erstinstanzliche Behörde im Verfahren über die Niederlassungsbewilligung, kann nicht abgeleitet werden, dass sie keine eigene Beurteilung getroffen hat.

4. Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0095, mwN).

Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, der letzte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei bei genauerer Betrachtung der Eintragung auf der Vignette in seinem Reisepass so zu lesen, dass er bis gültig gewesen sei, tritt der Beschwerdeführer in seiner Darstellung des Sachverhalts damit entgegen, dass die Vignette eine "Gültigkeit bis " ausgewiesen habe. Mit diesem Vorbringen vermag er aber keine Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit oder Denkgesetzwidrigkeit der Beweiswürdigung darzulegen. Die belangte Behörde hat schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die entsprechende Jahreszahl auf der Vignette im Reisepass des Beschwerdeführers aufgrund des Schriftbildes als "2005" zu lesen ist (zum Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Beweiswürdigung vgl. unter vielen anderen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0285).

Der Feststellung, dass sein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst am erfolgte, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten jedoch gemäß § 24 Abs. 2 NAG nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

Angesichts der von der belangten Behörde - nunmehr in einem mängelfreien Verfahren - getroffenen Feststellungen lagen zwischen dem Ende der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers und seinem neuerlichen Antrag mehr als sechs Monate, weshalb von einem Erstantrag auszugehen ist. Dieser verschafft dem Beschwerdeführer aber bis zu einer diesem Antrag stattgebenden Entscheidung gemäß § 24 Abs. 2 NAG keine Aufenthaltsberechtigung; dies wäre nur bei einem Folgeantrag der Fall gewesen.

5. Der Beschwerdeführer meint weiters, die belangte Behörde hätte die "Vorfrage (s)eines Niederlassungsrechts" unrichtig beurteilt, insbesondere habe sie eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorgenommen. Sie hätte dabei aber zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu bewilligen gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Gegenstand der von der belangten Behörde zu beurteilenden Vorfrage. Die belangte Behörde hatte nämlich aufgrund der Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer berechtigt im Bundesgebiet aufhielt, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, d.h. ob er im Zeitpunkt der Antragstellung über einen entsprechenden Aufenthaltstitel bereits verfügte, der die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht deckte. Sie hatte aber nicht zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer ein solcher Aufenthaltstitel im entsprechenden Niederlassungsbewilligungsverfahren zu erteilen wäre. Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist nämlich, dass die antragstellende arbeitslose Person die dort genannte Aufenthaltsberechtigung bereits hat und nicht, dass sie lediglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Berechtigung erfüllt. Die belangte Behörde hatte daher auch nicht - wie vom Beschwerdeführer gerügt - abzuwägen, ob eine solche Aufenthaltsberechtigung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung nach Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen wäre. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung mag im Verfahren über Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erforderlich sein (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0681), im gegenständlichen Verfahren kam es aber nur darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Beantragung der Notstandshilfe bereits über eine Berechtigung zum Aufenthalt verfügte, die die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckte.

6. Der Beschwerdeführer meint, ihm komme die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2003/109/EG zu. Diese Rechte stünden "unmittelbar kraft EU-Rechts zu und wäre das Verlangen einer Bestätigung der Fremdenpolizei oder Aufenthaltstitelbehörde über das Aufenthaltsrecht(…) als langfristig Aufenthaltsberechtigte klarer Weise ein Bruch des EU-Rechts."

Die Art. 4 und 7 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen lauten (auszugsweise):

"Artikel 4

Dauer des Aufenthalts

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

(…)

Artikel 7

Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig

Aufenthaltsberechtigten

(1) Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag ein. Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfüllt, sowie erforderlichenfalls ein gültiges Reisedokument oder eine beglaubigte Abschrift davon.

Die Nachweise nach Unterabsatz 1 können auch Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum einschließen.

(…)

(3) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 vor und stellt die Person keine Gefahr im Sinne des Artikels 6 dar, so erkennt der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu."

Die Richtlinie 2003/109/EG wurde unter anderem durch § 45 NAG ins österreichische Recht umgesetzt (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Einführung des NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, XXII. GP, RV 952).

§ 45 NAG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:

"Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG'

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf

Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' erteilt werden, wenn sie


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1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
die Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate, oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(4) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(5) Liegt eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' von Amts wegen zu erteilen, es sei denn, es liegt ein Fall des §§ 47 oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (§ 48) von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Die Asylbehörde ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen."

Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie setzt die fehlende oder mangelhafte Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat, die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit der jeweils im konkreten Konfliktfall in Rede stehenden Regelung der Richtlinie voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0474, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst nicht, dass die Richtlinie 2003/109/EG mangelhaft ins österreichische Recht umgesetzt worden wäre. Er verabsäumt es aber auch, zu konkretisieren, aus welcher Bestimmung dieser Richtlinie er eine unmittelbar wirkende Aufenthaltsberechtigung ableitet. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel "unmittelbar kraft EU-Rechts" annimmt.

Da das Verfahren des Beschwerdeführers zur Erlangung der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgeschlossen war, erweist sich auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 11 der Richtlinie, wonach langfristig Aufenthaltsberechtigte auf verschiedenen Gebieten wie eigene Staatsbürger zu behandeln sind, als nicht zielführend.

7. Der Beschwerdeführer macht als Verletzung des Parteiengehörs geltend, die belangte Behörde beziehe sich in ihren Feststellungen offenbar auf eine Stellungnahme der MA 35 vom . Die belangte Behörde stütze ihren Bescheid allein auf diese Stellungnahme. Die belangte Behörde führe an, dass sie sich auf "Feststellungen", auf "Unterlagen", "Stellungnahmen" und "EDV Eintragungen" stütze. Es sei aber nicht klar, um welche Feststellungen, Unterlagen etc. es sich handle.

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zu der "Auskunft der Aufenthaltsbehörde vom " aus, der Beschwerdeführer habe nach dieser Auskunft seinen Verlängerungsantrag am verspätet gestellt und verfüge seit über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Dass der Beschwerdeführer seinen Verlängerungsantrag am gestellt hat, bestreitet dieser aber nicht. Dass er folglich seit über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, ist eine rechtliche Schlussfolgerung, zu der kein Parteiengehör eingeräumt werden muss, unabhängig davon, ob es sich um eine rechtliche Überlegung der belangten Behörde oder einer anderen Behörde handelt (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0657).

Auf welche Beweismittel die belangte Behörde ihre Feststellungen stützt, geht schließlich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids hervor. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Eintragung auf einer Vignette im Reisepass des Beschwerdeführers. Zu dieser Eintragung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch Vorbringen erstattet. Eine Verletzung des Parteiengehörs kann daher nicht erkannt werden.

8. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie den gegenständlichen in § 44 AlVG die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden, und ein Verfahren nach dem AVG vor. Dies verletze das Grundrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht. Über Ansprüche nach dem AlVG als "civil rights" sei der Beschwerdeführer in seinen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genannten Rechten auf Anhörung in einer öffentlichen Verhandlung und auf öffentliche Urteilsverkündung verletzt.

Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2003/08/0106, verwiesen werden.

II. Beschwerde zur Zl. 2010/08/0096:

Die im Wesentlichen wortidente Beschwerde ist angesichts des im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalts auch rechtlich gleich zu beurteilen wie das zur Zl. 2010/08/0097 geführte Verfahren.

Die Beschwerden erweisen sich als insgesamt unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der belangten Behörde gebührt für die im Verfahren der Zl. 2010/08/0096 erstattete Gegenschrift kein Ersatz des Schriftsatzaufwands, da sich diese ihrem Inhalt nach in einem bloßen Verweis auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift im Verfahren der Zl. 2010/08/0097 erschöpft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0243).

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des - hier vorliegenden - Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/07/0083, und vom , Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch hier vor, weil die Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen hat, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Wien, am