VwGH vom 04.06.2008, 2005/08/0166
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG- 229864/0001-II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: G in Wien, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom hat die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt festgestellt, dass der Mitbeteiligte vom bis der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Mitbeteiligte vom bis geschäftsführender und zu 80 % beteiligter Gesellschafter der E. GmbH gewesen sei, welche seit über eine Gewerbeberechtigung für Reinigung und Service von Einkaufswägen und mechanischen Ladehilfen verfügt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Einspruch und brachte vor, er sei irrtümlich als Geschäftsführer ins Firmenbuch eingetragen worden. Er habe mit Abtretungsvertrag vom die Geschäftsanteile des J. L. erworben. Offensichtlich durch einen Informationsfehler sei in den Abtretungsvertrag aufgenommen worden, dass J. L. als Geschäftsführer ausscheide und der Mitbeteiligte nicht nur dessen Gesellschaftsanteile, sondern auch seine Geschäftsführerfunktion übernehme. Dieser Umstand sei bei der Unterfertigung des Vertrages nicht aufgefallen, sondern erst nach Zustellung des entsprechenden Firmenbuchbeschlusses, worauf der Mitbeteiligte umgehend die Richtigstellung durch Gesellschafterbeschluss und entsprechende Eintragung veranlasst habe. Der Mitbeteiligte habe die strittige Geschäftsführerfunktion niemals ausgeübt und keinerlei Bezüge daraus erhalten.
Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Wien diesem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt. Begründend führte der Landeshauptmann nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der für den Fall einschlägigen Normen aus, dass die Pflichtversicherung nach dem GSVG kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes eintrete und mit dem Wegfall (der Erfüllung) dieses Tatbestandes wieder ende. Das Sozialversicherungsrecht der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen knüpfe "in besonders engem Ausmaß" an die Eintragung im Firmenbuch an. Sowohl der Beginn als auch das Ende der Pflichtversicherung richte sich gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 GSVG und § 6 Abs. 3 Z. 3 GSVG nach dem Tag, mit welchem die entsprechende Eintragung ins Firmenbuch beantragt werde. Aus § 17 GmbHG ergebe sich, dass ein neuer Geschäftsführer verpflichtet sei, vor dem Firmenbuch eine Musterfirmenzeichnung in beglaubigter Form abzugeben. Der Mitbeteiligte habe am eine solche beglaubigte Musterunterschrift als Geschäftsführer der genannten GmbH geleistet, woraus sich ergebe, dass er von seiner Geschäftsführerfunktion schon vor Zustellung des Firmenbuchbeschlusses wissen habe müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung, in der er geltend machte, dass Eintragungen im Firmenbuch nicht den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genießen würden. Sie hätten lediglich die Vermutung der Richtigkeit für sich, weshalb gegen Eintragungen im Firmenbuch der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden könne. Er habe ein entsprechendes Beweisanbot vorgebracht. Ab sei nachweislich Herr J. L. als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer honoriert worden. Die vom Landeshauptmann als Beweis herangezogene Musterunterschrift sei am anlässlich ein- und desselben Notartermines zugleich mit der Vertragsunterzeichnung (betreffend die Abtretung der Gesellschaftsanteile) geleistet worden. Der Mitbeteiligte sei damals von der inhaltlichen Richtigkeit sämtlicher unterfertigter Unterlagen ausgegangen. Als ihm der Irrtum bekannt geworden sei, habe er die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt verständigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass dieser vom 20. Juni bis auf Grund seiner Eintragung als Geschäftsführer der E. GmbH ins Firmenbuch nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG von einer rechtswirksamen Bestellung zum Geschäftsführer ausgehe. Aus §§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 6 Abs. 3 Z. 3 GSVG in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG sei zu erkennen, dass Voraussetzung für die Annahme der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG sei, dass ein (gültiger) Gesellschaftsvertrag vorliege und dass der Geschäftsführer (rechtsgültig) bestellt worden sei. Im Beschwerdefall sei der übereinstimmende Wille der vertragsschließenden Parteien "unbestritten" darauf gerichtet gewesen, dass nur die im Vertrag genannten Geschäftsanteile übertragen würden, nicht aber dass auch die Geschäftsführerfunktion auf den Mitbeteiligten übertragen werde. Der Mitbeteiligte habe, wie er im Verlauf des gesamten Verfahrens und auch in der Berufung in unbedenklicher Weise vorgebracht habe, anlässlich der Vertragsunterzeichnung am sowie anlässlich der Abgabe der Musterunterschrift beim selben Notartermin eine klare Vorstellung vom Vertragsinhalt gehabt, die dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprochen habe. Der Mitbeteiligte habe davon ausgehen dürfen, dass der Vertragsinhalt, der beim Notar ausformuliert worden war, dem entspreche, was übereinstimmender Parteiwille gewesen sei. Die im Vertrag enthaltene Bestimmung, aus der eine Übertragung der Geschäftsführerfunktion auf den Mitbeteiligten hervorgehe, entspreche nicht dem Willen der vertragschließenden Parteien. Sie sei auch nicht zum Schein vereinbart worden. Die belangte Behörde folgerte, dass es sich um eine reine Fehlbezeichnung handle, für die der zivilrechtliche Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gelte. Der Mitbeteiligte sei daher nicht rechtswirksam zum Geschäftsführer bestellt worden, weshalb eine Voraussetzung, an die § 6 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 Z. 3 GSVG den Beginn der Pflichtversicherung anknüpfe, fehle. Der Eintragung ins Firmenbuch komme keine konstitutive Bedeutung zu. § 17 Abs. 3 GmbHG schütze nur den rechtsgeschäftlichen Verkehr und stehe daher der hier getroffenen Beurteilung nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Mitbeteiligte macht geltend, dass die Beschwerde nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei, da im Punkt III. der Beschwerde weder das Datum noch die Geschäftszahl richtig zitiert worden sei (an der genannten Stelle wurde ein "Bescheid des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , GZ: MA 15-II-2-1117/2004" angeführt). Ein Bescheid der belangten Behörde zu der in der Beschwerde unter Punkt III. angeführten Geschäftszahl existiere "zwischen den Verfahrensparteien" jedoch nicht. Es fehle somit eine zwingend vorgeschriebene Voraussetzung für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, was zur Folge habe, dass schon aus diesem Grund der eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mangels Beschwer und Rechtsschutzinteresses der Erfolg zu versagen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat zwar unter Punkt III. der Beschwerde bei der Anfechtungserklärung das Datum und die Geschäftszahl des zweitinstanzlichen Bescheides angeführt. Auf dem Deckblatt sowie auf Seite zwei der Beschwerde - im Zusammenhang mit der Erklärung, gegen welchen Bescheid die Beschwerde erhoben wurde - sind allerdings sowohl das Datum als auch die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides (, Zl. BMSG-229864/0001-II/A/3/2005) korrekt angegeben; es wurde auch dieser Bescheid der Beschwerde beigelegt, sodass dem Schreibfehler im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Bescheides keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 2000/03/0328).
2. § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG lautet:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
...
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;"
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes. Der Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist in § 6 Abs. 3 Z. 3 in gleicher Weise geregelt. Die Pflichtversicherung in diesen Fällen endet gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 (in der Krankenversicherung) bzw. gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 (in der Pensionsversicherung) mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Eintragung des Widerrufs der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
3. Der angefochtene Bescheid enthält keine ausdrücklichen Feststellungen, geht aber erkennbar davon aus, dass der Antrag auf Eintragung des Mitbeteiligten als Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH am , der Antrag auf Löschung der Eintragung als Geschäftsführer am gestellt wurde, wie dies auch aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug hervorgeht.
4. Die belangte Behörde ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass bei der Betrauung mit der Geschäftsführerfunktion "eine reine Fehlbezeichnung" vorgelegen und der "übereinstimmende Parteiwille" nur auf eine Übertragung der Geschäftsanteile gerichtet gewesen sei. Zutreffend rügt die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung, die schon deshalb nicht als schlüssig erkannt werden kann, da eine nähere Begründung der getroffenen Annahmen hinsichtlich des "übereinstimmenden Parteiwillens" nicht gegeben wird und sich aus dem Akt auch nicht nachvollziehen lässt, dass der Parteiwille der zweiten Gesellschafterin und Geschäftsführerin und des scheidenden Gesellschafters und Geschäftsführers erforscht worden wäre. Abgesehen davon lässt sich mit der Annahme einer "Fehlbezeichnung" im Vertrag, mit dem die Abtretung der Geschäftsanteile vereinbart worden war, nicht erklären, aus welchen Gründen auch der Umlaufbeschluss zur Geschäftsführerbestellung, die Antragstellung zur Eintragung als Geschäftsführer an das Firmenbuch und die Musterzeichnung als Geschäftsführer für das Firmenbuch vom Mitbeteiligten unterzeichnet wurde. Auch das Berufungsvorbringen des Mitbeteiligten geht in diesem Zusammenhang von einem Erklärungsirrtum, insbesondere auch bei der Unterzeichnung des Umlaufbeschlusses über die Geschäftsführerbestellung aus. Dass der Mitbeteiligte den formal wirksam gefassten Beschluss wegen des von ihm behaupteten Irrtums (gerichtlich) angefochten hätte, hat er selbst nicht vorgebracht.
5. Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG genannten Personen knüpft - soweit nach der genannten Gesetzesstelle nicht eine Versicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht kommt - an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0551). Auch die Regelungen betreffend den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung in § 6 Abs 3 Z. 3 und Abs. 3 Z. 3 bzw. in § 7 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3 GSVG stellen durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium ab. Die für den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung demnach maßgeblichen Umstände fallen somit in der Regel weder mit der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit der Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers noch mit den Daten der Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch (mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des § 17 Abs. 3 GmbHG) zusammen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der formalen Anknüpfungspunkte für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG (Antragstellung an das Firmenbuch) im Falle einer gesellschaftsrechtlich wirksamen "Beseitigung" der Geschäftsführerbestellung - etwa durch eine erfolgreiche Anfechtung des diesbezüglichen Gesellschafterbeschlusses - auch die Pflichtversicherung wegfiele, da im vorliegenden Fall jedenfalls eine Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses nicht festgestellt und vom Mitbeteiligten auch nicht behauptet wurde. Die bloße Behauptung, sich bei der Unterzeichnung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung zum Geschäftsführer in einem Irrtum befunden zu haben, vermag diesen Beschluss, der Grundlage für die Antragstellung auf Eintragung im Firmenbuch und damit für die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten war, jedoch nicht zu beseitigen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am