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VwGH vom 14.02.2013, 2010/08/0090

VwGH vom 14.02.2013, 2010/08/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-420672/0001-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: S G in S, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom fest, dass die Mitbeteiligte seit in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Weiter wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung für den Zeitraum ab festgestellt.

Begründend führte die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe in einem am bei der Sozialversicherungsanstalt eingelangten Ermittlungsbogen angegeben, dass der landwirtschaftliche Betrieb seit auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr geführt werde. Weitere Bewirtschafter seien in diesem Formular nicht angegeben worden. Vom Eigengrund im Ausmaß von 7,2957 ha seien an K 1,8280 ha verpachtet; es verbleibe somit eine Fläche von 5,4677 ha mit einem Einheitswert von EUR 958,99 (EUR 887,52 ab ) zur Selbstbewirtschaftung. Die Mitteilung über die Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Unfallversicherung sei am an die Mitbeteiligte ergangen.

Am habe K die Pachtgrundrücklassung ab gemeldet. Die Mitbeteiligte habe dazu erklärt, dass die Wiese als Weide für ihre Pferde diene. Eine Anfrage bei der Agrarmarkt Austria habe ergeben, dass die Mitbeteiligte ab 2003 Förderungen beziehe und als alleinige Bewirtschafterin bzw. Antragstellerin aufscheine.

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß betrage seit Jänner 2003 7,2957 ha; der Einheitswert betrage ab Jänner 2003 EUR 1.600,-- und seit Juli 2006 EUR 2.100,-- . Ausgehend von diesen Einheitswerten ergäben sich die im Spruch des Bescheides näher angeführte Beitragsgrundlagen und sei die Pflichtversicherung der Mitbeteiligten in der Kranken- und Pensionsversicherung ab festzustellen gewesen.

Die Mitbeteiligte habe am einen Antrag auf Verminderung der Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 33a und § 33b BSVG ab dem Jahr 2003 gestellt. Für das Jahr 2003 sei die Antragsfrist abgelaufen, sodass der Antrag für das Jahr 2003 abzuweisen gewesen sei. Für das Jahr 2004 sei trotz Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht worden. Im Jahr 2005 verbleibe für die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG keine Beitragsgrundlage. Die vorläufige Berechnung für 2006 habe ergeben, dass trotz Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht werde. Die Ergebnisse der Abrechnung der Mehrfachversicherung für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 seien der Mitbeteiligten mit Schreiben vom mitgeteilt worden. Bei endgültiger Durchrechnung sei festgestellt worden, dass die Höchstbeitragsgrundlage für 2006 nicht erreicht werde.

Mit weiterem Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf Verminderung der Beitragsgrundlage bzw. Erstattung der über der Höchstbeitragsgrundlage entrichteten Beiträge für das Jahr 2003 abgewiesen.

Die Mitbeteiligte erhob Einspruch gegen diese Bescheide. Begründend führte die Mitbeteiligte im Wesentlichen aus, sie bewohne das Haus in W seit Sommer 2002 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Die gesamten land- und forstwirtschaftlichen Flächen lägen rund um das Haus. Sie gingen beide einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und nützten die Wiesen ausschließlich für ihre Pferde. Der Wald diene hauptsächlich der Gewinnung von Brennholz für das Haus. Im Jänner 2004 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Alle anfallenden Arbeiten und Aufwendungen würden gemeinsam getätigt. Von einer alleinigen Bewirtschaftung durch die Mitbeteiligte könne daher keine Rede sein. Im Formular des Erhebungsbogens sei eine Spalte "Lebensgefährte" nicht vorgesehen. Bis zum Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt sei der Mitbeteiligten die Konsequenz nicht erkennbar gewesen. Hinsichtlich der Agrarmarkt Austria Förderung seien die tatsächlichen Verhältnisse bereits bekannt gegeben und der Lebensgefährte nachgemeldet worden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurden die Einsprüche abgewiesen.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid, soweit mit diesem über die Pflichtversicherung abgesprochen wurde (im Übrigen erhob sie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0271), Berufung. Sie machte geltend, es liege eine gemeinsame Bewirtschaftung mit ihrem Lebensgefährten vor. Sie habe auch die entsprechenden Angaben gegenüber der Agrarmarkt Austria berichtigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass die Mitbeteiligte in der Zeit von bis nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG unterlegen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte sei laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes seit Alleineigentümerin der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft mit einer Fläche von 7,2957 ha und einem Einheitswert von EUR 1.600,-- (bis 2006) bzw. EUR 2.100,-- (ab 2006). Nach § 23 Abs. 3 lit. b BSVG sei bei der Bildung des Versicherungswertes der im Verhältnis des Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert als Versicherungswert zugrunde zu legen, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sei. Das Alleineigentum der Mitbeteiligten an der Liegenschaft schließe die analoge Anwendung des § 23 Abs. 3 lit. b BSVG nicht aus.

Es sei daher zu prüfen, ob die Mitbeteiligte mit ihrem Lebensgefährten eine für den zu prüfenden Zeitraum rechtsgültige Vereinbarung über eine gemeinsame Bewirtschaftung des im Alleineigentum der Mitbeteiligten stehenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (gemeint wohl: Liegenschaften) geschlossen habe.

Die Antragstellung und Entgegennahme von Fördergeldern durch eine Person spreche dafür, dass nur diese Person Betriebsführer sei. Es habe aber auch die Anerkennung einer Person als Betriebsführer im Außenverhältnis durch Behörden und private Unternehmen Relevanz, wenn es um die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen über die Bewirtschaftung gehe.

Die Mitbeteiligte habe am der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt auf einem Ermittlungsbogen bekannt gegeben, dass sie alleinige Betriebsführerin der Liegenschaft sei. Sie habe keinen weiteren Bewirtschafter angegeben. Sie habe aber in der Folge eingewendet, dass der von der Sozialversicherungsanstalt eingesetzte Ermittlungsbogen zwar eigene Rubriken für die Eintragung des Ehegatten und dessen rechtliche Rolle für den Betrieb vorgesehen habe, dass aus dem Formblatt aber nicht erkennbar gewesen sei, dass auch die einvernehmliche Teilnahme des Lebensgefährten an der Bewirtschaftung des Betriebes sozialversicherungsrechtlich relevant sein könnte. Die Mitbeteiligte habe daraus geschlossen, dass die Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe ihrer Lebensgemeinschaft keine sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen haben würde.

Dieser Einwand der Mitbeteiligten habe Berechtigung: Das Anmeldeformular der Sozialversicherungsanstalt enthalte weder eine eigene Rubrik, die nach einer gemeinsamen Bewirtschaftung durch Lebensgefährten frage, noch enthalte es in seinen Erläuterungen einen Hinweis darauf, dass im Falle einer einvernehmlichen gemeinsamen Bewirtschaftung durch Lebensgefährten oder durch mehrere Personen eine entsprechende Eintragung erfolgen solle. Daraus ergebe sich, dass die Mitbeteiligte beim Ausfüllen des Formblattes die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt eingehalten und dennoch unrichtige Angaben gemacht habe. Ihre nachträgliche Behauptung, dass ihre auf dem Formblatt gemachten Angaben irrtümlich erfolgt seien und nicht den wahren rechtlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, sei unter Berücksichtigung aller vorgebrachten Umstände als unbedenklich anzusehen.

Die Mitbeteiligte sei von bis gegenüber der Agrarmarkt Austria als alleinige Antragstellerin und Fördernehmerin aufgetreten. Dies würde isoliert betrachtet gegen das Vorliegen einer rechtsgültigen Vereinbarung über eine gemeinsame Bewirtschaftung des Betriebes sprechen. Dies sei aber dazu in Relation zu setzen, dass der Lebensgefährte der Mitbeteiligten den Kontakt zur Bauernkammer gehalten habe. Dies spreche dafür, dass beide Personen die gemeinsame Betriebsführung im Sinne einer Arbeitsteilung organisiert hätten. Aus dem Auftreten der Mitbeteiligten als alleinige Förderwerberin könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass sie auch alleinige Betriebsführerin gewesen sei.

Die Mitbeteiligte habe im Zuge des Berufungsverfahrens glaubhaft dargelegt und teilweise mit Unterlagen belegt, dass sie und ihr Lebensgefährte die Liegenschaft gemeinsam besichtigt hätten, gemeinsam die Kaufverhandlungen geführt und gemeinsam die Kaufentscheidung getroffen hätten. Die Mitbeteiligte habe glaubhaft dargelegt, dass sie und ihr Lebensgefährte die Liegenschaft seit Sommer 2002 gemeinsam bewohnten und die Sanierung des Hauses sowie die Gründung des landwirtschaftlichen Betriebes und die Pferdezucht gemeinsam unternommen hätten. Der Lebensgefährte habe in eigenem Namen Kaufverträge zur Instandhaltung und Instandsetzung des Betriebes abgeschlossen, Rechnungen über Futter und Einstreu für die Pferde seien an ihn gerichtet worden; er sei beim Kaufprozess von Pferden außenwirksam beteiligt gewesen. Zudem sei der Mitbeteiligte stets als Kontaktperson zur Bauernkammer in Belangen des Betriebes aufgetreten. Die Einkünfte aus der Landwirtschaft seien in ein Familienbudget geflossen.

Dieses mit Rechnungen belegte Vorbringen der Mitbeteiligten, deren Wahrheitsgehalt auch die Sozialversicherungsanstalt nicht in Frage gestellt habe, zeige, dass der Lebensgefährte im Außenverhältnis durch private Unternehmen und durch die Bauernkammer als Betriebsführer anerkannt worden sei. Dies spreche für das Vorliegen einer rechtswirksamen Vereinbarung über eine gemeinsame Bewirtschaftung.

Dem Einwand der Sozialversicherungsanstalt, dem Umstand, dass der Lebensgefährte selten nach außen als Betriebsführer aufgetreten sei, könne nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden, wie der Tatsache, dass die Mitbeteiligte gegenüber der Sozialversicherungsanstalt und der Agrarmarkt Austria als alleinige Betriebsführerin aufgetreten sei, komme keine Berechtigung zu: Die Mitbeteiligte habe glaubwürdig belegen können, dass der Betrieb im gesamten strittigen Zeitraum aufgrund eines bereits bei den Kaufvorbereitungen getroffenen stillschweigenden gegenseitigen Übereinkommens zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten gemeinsam bewirtschaftet worden sei. Dass nur relativ wenige Rechnungen hätten vorgelegt werden könne, sei nicht relevant.

Die Mitbeteiligte sei im strittigen Zeitraum zwar Alleineigentümerin der Liegenschaft gewesen. Sie habe aber mit ihrem Lebensgefährten aufgrund einer bereits vor dem strittigen Zeitraum konkludent geschlossenen und im gesamten strittigen Zeitraum gültigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 1175 ABGB den Betrieb gemeinsam bewirtschaftet. Der Lebensgefährte habe im gesamten strittigen Zeitraum sowohl seine Mühe als auch finanzielle Mittel (Rechnungslegung) in die Gesellschaft eingebracht, habe ebenso wie die Mitbeteiligte den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nach außen hin im eigenen Namen vertreten und habe im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abgeschlossen. Es sei auf gemeinsame Rechnung gewirtschaftet worden.

Die obligatorische Vereinbarung habe für den strittigen Zeitraum eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung bewirkt. Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung über Anteile sei der Mitbeteiligten der halbe Einheitswert zuzurechnen. Dieser sei im gesamten strittigen Zeitraum unter der in § 2 Abs. 2 BSVG geregelten Versicherungsgrenze gelegen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt macht geltend, die belangte Behörde habe bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes die Beweise unrichtig gewürdigt. Bei korrekter Beweiswürdigung hätte zwingend festgestellt werden müssen, dass ein allfälliger Irrtum der Mitbeteiligten jedenfalls vorwerfbar gewesen sei. Darüber hinaus könne nicht einmal ein Irrtum vorliegen, weil die Formulare eindeutig seien. Im Formular finde sich auf der ersten Seite die Rubrik "Daten des Betriebsführers, Eigentümers, Miteigentümers, Pächters, Fruchtgenussberechtigten", samt einer Anmerkung, die auf die Erläuterungen verweise. In diesen Erläuterungen werde festgehalten, dass die Personaldaten des Betriebsführers einzutragen seien; dieser könne der Eigentümer oder Miteigentümer, Pächter, Fruchtgenussberechtigter oder der Teilnehmer an einer Erwerbsgesellschaft sein, auf deren Rechnung und Gefahr der land(forst)wirtschaftliche Betrieb geführt werde. Darüber hinaus werde auf Seite 3 des Antrags verwiesen, wonach Angaben zur Betriebsführung mit anderen Miteigentümern, Mitbewirtschaftern oder Gesellschaftern zu machen seien. Es werde auch darauf hingewiesen, dass eine Nutzungsvereinbarung vorzulegen sei.

Der Mitbeteiligten sei sohin bei der Anmeldung kein Irrtum unterlaufen, sie habe bewusst die korrekten Angaben gemacht. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der Meldung bei der Agrarmarkt Austria. Aufgrund der Meldungen bei der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und bei der Agrarmarkt Austria ergebe sich eindeutig, dass die Mitbeteiligte alleinige Bewirtschafterin gewesen sei. Dies werde auch dadurch erhellt, dass erst im Berufungsverfahren entsprechende Beweismittel angeboten worden seien.

Die vom Lebensgefährten bestellten oder gekauften Leistungen (Kanalrohre, Heizung, Zimmereifirma, Anschluss an das Kanalnetz) dienten primär nicht der Bewirtschaftung von land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften, sondern der Befriedigung von Wohnzwecken. Über die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes sagten diese Rechnungen so gut wie nichts aus. Dass fallweise Rechnungen auf den Lebensgefährten ausgestellt worden seien, sei kein Indiz für das Vorliegen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, weil Rechnungen nicht immer korrekt ausgestellt würden und die bloße Mitarbeit bei der Bewirtschaftung noch keine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht begründe.

Auch aus dem festgestellten Sachverhalt könne eine Erwerbsgesellschaft nicht abgeleitet werden, da weder eine organisatorische Arbeitsteilung, noch entsprechende Mitspracherechte im Außenverhältnis vorgelegen seien. Bestenfalls könne von einer reinen Innengesellschaft gesprochen werden, zumal nach außen vom Lebensgefährten nicht offengelegt worden sei, dass in den wenigen Rechtsgeschäften eine Vertretung der Gesellschaft erfolgen solle. Wesentlich wäre auch eine Beteiligung des Lebensgefährten am Gesellschaftsvermögen, die nicht einmal vorgebracht worden sei. Unrichtig sei auch die von der belangten Behörde vorgenommene Aufteilung der Anteile (je zur Hälfte); die Anteile seien entsprechend dem jeweiligen Beitrag aufzuteilen. Unstrittig sei, dass die Mitbeteiligte den Hauptstamm des Vermögens eingebracht habe, der Lebensgefährte habe bloß mitgearbeitet. Ermittlungen zur Aufteilung seien von der belangten Behörde nicht angestellt worden.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Nach § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500,-- erreicht oder übersteigt. § 23 Abs. 3 und 5 BSVG ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b BSVG angeführten Ehegatten ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten in der Pensionsversicherung (§ 2a Abs. 1 BSVG) und in der Krankenversicherung (§ 2b Abs. 1 BSVG) pflichtversichert.

Wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, ist bei der Ermittlung des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen. Eine Teilung des Einheitswertes findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.

3. Die Pflichtversicherung der im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen knüpft nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt wird bzw. werden, sondern daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden. Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0072, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom , Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0034, VwSlg. 16383 A, mwN). Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0171, mwN).

Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant. Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0197, VwSlg. 13457 A).

Da die Pflichtversicherung unabhängig von der Meldung eintritt, kommt dem Faktum und der Art der Meldung ebenfalls lediglich im Rahmen der Gesamtbeurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes eine gewisse Indizfunktion zu (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , mwN).

Wegen der im nahen Angehörigenverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten, besteht hiebei eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Verfahrenspartei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0236, mwN).

4. Eine alle Aspekte berücksichtigende rechtliche Beurteilung setzt in erster Linie Feststellungen darüber voraus, ob zwischen den Parteien ausdrückliche - schriftliche oder mündliche - vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden und welchen Inhalt diese hatten. Wenn feststeht, dass ausdrückliche Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen nicht getroffen worden sind, sind präzise Feststellungen über den genauen Ablauf und die näheren Umstände der wechselseitigen Leistungserbringung erforderlich, weil erst auf Grund dieser beurteilt werden kann, ob schlüssige Willenserklärungen im Sinne des § 863 ABGB vorliegen, die zumindest die Konturen des von den Parteien in Aussicht genommenen Rechtsverhältnisses erkennen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0177).

5. Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb errichtet (§ 1175 ABGB).

Voraussetzung ist demnach ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen von Lebensgefährten allein reicht noch nicht aus (vgl. den ). Von einem gemeinsamen Führen einer Landwirtschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. den ).

Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, muss eine zumindest schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen; bloß faktisches Zusammenwirken reicht nicht aus. Der Bindungswille der Lebensgefährten muss auf durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertragspartner gerichtet sein. Es muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus (vgl. das , mwN).

6. Was die Beweiswürdigung anbelangt (vgl. zum Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0325, mwN), verweist die belangte Behörde darauf, dass "isoliert betrachtet" mehrere Umstände dafür sprechen würden, dass eine alleinige Bewirtschaftung durch die Mitbeteiligte vorliege (Meldung gegenüber der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt; Auftreten gegenüber der Agrarmarkt Austria). Dagegen spreche aber, dass aus dem Formular betreffend die Meldung gegenüber der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt nicht hervorgehe, dass bei einer einvernehmlichen gemeinsamen Bewirtschaftung durch Lebensgefährten oder durch mehrere Personen eine entsprechende Eintragung erfolgen solle.

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sich in der von der Mitbeteiligten ausgefüllten Anmeldung (in den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich freilich insoweit nur die erste Seite, im Übrigen nur ein leeres Formblatt) zwar auf Seite eins keine Frage nach Lebensgefährten findet. Freilich sind hiebei die Daten des "Betriebsführers, Eigentümers, Miteigentümers, Pächters, Fruchtgenussberechtigten usw." anzugeben. Es trifft zwar ebenfalls zu, dass entsprechend dieser Formulierung (jeweils Verwendung der Einzahl) nur eine Person (daher auch nur ein Miteigentümer) anzugeben ist. Auf Seite drei des Formulars findet sich aber eine Frage betreffend Angaben "zur Betriebsführung mit anderen Miteigentümern/Mitbewirtschaftern/Gesellschaftern". Damit geht aber - entgegen der Annahme der belangten Behörde - aus dem Formular hervor, dass bei einer einvernehmlichen gemeinsamen Bewirtschaftung (und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Lebensgefährten handelt) eine entsprechende Eintragung erforderlich ist. Sohin erweist sich aber die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig.

7. Auch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen reichen für die rechtliche Beurteilung, es liege eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, nicht aus.

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Lebensgefährte der Mitbeteiligten - wenn auch, wie die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt zutreffend einwendet, (soweit im Verwaltungsverfahren belegt) nur in einem geringen Umfang - faktisch mitwirkte, wobei ein Großteil dieser Mitwirkung überdies offenbar nicht das gemeinsame Führen einer Landwirtschaft, sondern die Renovierung des gemeinsam bewohnten Hauses betrifft (Rechnungen betreffend Heizung, Kanalrohre und Zimmerei/Holzbau). Auch wenn nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten alle familiären und betrieblichen Entscheidungen gemeinsam getroffen worden sind, so ist zunächst zu bemerken, dass jedenfalls die - ebenfalls nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten gemeinsam geführten - Kaufverhandlungen (worüber ebenfalls gemeinsam entschieden worden sei) nicht dazu führten, dass die Liegenschaft gemeinschaftlich (als Miteigentümer oder als Gesellschafter einer Gesellschaft) angekauft worden wäre; die Liegenschaft wurde vielmehr unstrittig alleine von der Mitbeteiligten angekauft. Dies würde aber nahelegen, dass der Lebensgefährte - auch was das Führen der Landwirtschaft betrifft - zwar als Berater (allenfalls auch als indirekter Vertreter) der Mitbeteiligten, aber nicht auch auf eigene Rechnung gehandelt hat. Zum anderen ergibt sich aber aus gemeinsamem Handeln noch nicht, dass hiezu eine auch durchsetzbare Pflicht bestand. Nur bei Vorliegen einer derartigen durchsetzbaren Pflicht bestünde aber eine Erwerbsgesellschaft. Feststellungen, aus denen eine durchsetzbare Handlungspflicht (und nicht bloß im Rahmen der Lebensgemeinschaft gefälligkeitshalber erbrachte Leistungen) abgeleitet werden könnte, wurden aber nicht getroffen.

8. § 23 Abs. 3 lit. b BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist (anders bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr: in diesem Fall keine Teilung). Es kommt hiebei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0261).

Entscheidend ist daher, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, welche (durch ihre Gesellschafter) den Betrieb führt, beteiligt ist (anders hingegen nunmehr bei Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG: als Beitragsgrundlage sind gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 BSVG, idF BGBl. I Nr. 62/2010, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinne des EStG 1988 heranzuziehen; in den Erläuterungen - 785 BlgNR 24. GP, 11 - wird hiezu darauf verwiesen, dass sich der einer Gesellschaft zugeordnete Versicherungswert nicht beliebig individualisieren lasse).

Die belangte Behörde geht davon aus, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung über die Anteile der Mitbeteiligten der halbe Einheitswert zuzurechnen sei.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend (vgl. Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 § 1182 Rz 4). Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (vgl. Jabornegg/Resch, aaO; Grillberger in Rummel, ABGB3 § 1182 Rz 3).

Sofern überhaupt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen ist, ergäbe sich, wenn keine abweichende (allenfalls konkludent getroffene) vertragliche Regelung vorliegt, das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter also aus den Anteilen am Hauptstamm. Insoweit wurden aber - nach den bisherigen Verfahrensergebnissen - lediglich von der Mitbeteiligten die alleine ihr gehörigen land(forst)wirtschaftlich genutzten Grundstücke zum Betrieb des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt (§ 1182 ABGB), also in die Gesellschaft eingebracht (allenfalls "quoad usum", vgl. Grillberger, aaO Rz 5). Da sohin der Hauptstamm zur Gänze der Mitbeteiligten zuzurechnen wäre, wäre auch der gesamte Einheitswert weiterhin ausschließlich der Mitbeteiligten zuzurechnen.

Vor diesem Hintergrund wird sich die belangte Behörde auch mit den im Akt befindlichen Einheitswert-Bescheiden auseinanderzusetzen haben, die den Betrieb nur der Mitbeteiligten zurechnen.

9. Da sohin ausreichende Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen der Mitbeteiligten und ihrem Lebensgefährten abgeschlossen wurde sowie zur Beteiligung an dieser Gesellschaft, fehlen, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am