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VwGH vom 21.10.2009, 2008/06/0041

VwGH vom 21.10.2009, 2008/06/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GesmbH in Y, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 020780/2005 - 9, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Zreg. Genossenschaft mbH in Y, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller, Mag. Franz Doppelhofer, Mag. Dietmar Strimitzer und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte beantragte mit dem am beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangten Ansuchen die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für einen Geschoß-Wohnbau (6 Geschoße und Kellergeschoß) mit 91 Wohneinheiten, einer Gaststätte und 170 Tiefgaragen-Stellplätzen auf jeweils einem Teil der Grundstücke Nr. 2199/2 und 2199/3, KG L. Das lang gestreckte Bauvorhaben ist im westlichen Bereich der beiden Baugrundstücke vorgesehen. Südlich und östlich grenzen vier der acht Grundstücke der Beschwerdeführerin, nämlich die Grundstücke Nr. 2157/5, 2157/4 (nur Eckpunkt) 2143/1 und 2143/3 (nur Eckpunkt), an eines der beiden Baugrundstücke unmittelbar an.

Mit der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung vom wurde die mündliche Verhandlung für den anberaumt. Es wurde auf die Präklusionsfolgen gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung machte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Einwand der heranrückenden Wohnbebauung geltend. Die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindliche Betriebsanlage verursache Emissionen bzw. Immissionen auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz. Die geplante heranrückende Wohnbebauung führe in der derzeit vorgesehenen Form aller Voraussicht nach zu zusätzlichen Auflagen für den Betrieb der Beschwerdeführerin seitens der Gewerbebehörde. Es werde diesbezüglich um technische Abklärung gebeten, inwieweit es in technischer Hinsicht möglich sei, das Projekt derart auszugestalten, dass zusätzliche Auflagen seitens der Gewerbebehörde für die Beschwerdeführerin vermieden würden. Der Vertreter der Mitbeteiligten erklärte dazu in der Verhandlung, dass die Betriebsanlage in ihrer konsentierten Form keine unzulässigen, unzumutbaren oder gesundheitsschädigenden Emissionen verursache, die im Falle der heranrückende Wohnbebauung die Vorschreibung weiterer Auflagen rechtfertigten.

Die erstinstanzliche Behörde forderte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in § 26 Abs. 4 Stmk. BauG verankerte Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit der vom Betrieb ausgehenden Immissionen bzw. deren Zulässigkeit zu belegen, auf, binnen einer Frist von 14 Tagen bekannt zu geben, auf welchen Grundstücken sich ihre Betriebsstätte exakt befinde, welche Immissionen von ihrer Betriebsstätte ausgingen, weiters der Baubehörde auch die entsprechenden gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide vorzulegen. Weiters möge der Baubehörde bezüglich des Bestandsbetriebes eine detaillierte Betriebsbeschreibung vorgelegt werden, aus welcher nachvollziehbar sowohl die derzeitigen Öffnungszeiten, allfällige Anlieferungszeiten, Anlieferungsfrequenzen bzw. Kundenfrequenzen sowie die auf dem Betriebsgelände betriebsbedingten Fahrbewegungen hinsichtlich ihrer Art, Dauer und Frequenz hervorgingen. Die Baubehörde wies abschließend darauf hin, dass, sollte der Aufforderung nicht nachgekommen oder ihr die von dem Betrieb ausgehenden Immissionen bzw. deren Rechtmäßigkeit nicht nachgewiesen werden, die erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen werden müssten.

Mit der am beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangten Eingabe vom teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die gewerberechtlichen Betriebsstättenbescheide in dieser Angelegenheit zu den beiden näher angeführten Zahlen mit der inhaltlichen Angabe "Textilservice B. Wäschereibetrieb" bzw. "b.-Aufbereitungshalle" erteilt worden seien. Die Behörde werde ersucht, diese beiden Gewerbeakten beizuschaffen. Sämtliche asphaltierten Flächen seien gewerberechtlich genehmigte Manipulationsflächen und würden zur An- und Ablieferung von Wäsche mit Lastfahrzeugen genutzt. Der dabei entstehende Lärm sei insofern unproblematisch, als der Lärm von der W-Straße auf dem Nachbargrundstück so deutlich höher zu hören gewesen sei, als der im Betrieb anfallende Lärm, dass das Ist-Maß durch den Betrieb nicht erhöht worden sei. Dazu erlägen in den Gewerberechtsakten, aber auch in den Bauakten (es werden drei Geschäftszahlen angeführt) entsprechende gutachterliche Stellungnahmen.

Das Widmungsmaß für ein allgemeines Wohngebiet werde durch das Summenmaß um bis zu 4 dB überschritten, wobei die Überschreitung auf die Ist-Situation, verursacht durch den entfernten Verkehrslärm und die örtlichen Naturgeräusche, zurückzuführen sei.

Durch das massive Bauvorhaben der Mitbeteiligten komme es nun zu der paradoxen Situation, dass diese den Lärm gegenüber der entfernt gelegenen W-Straße durch extrem hohe Lärmschutzwände gänzlich abschirme und damit das Ist-Maß deutlich unter das Widmungsmaß senke. Folge dieser Baumaßnahmen sei es natürlich, dass der vom Betrieb ausgehende (genehmigte) Lärm auf dem Baugrundstück hörbar und damit störend werde. Auch zukünftige Baumaßnahmen würden nicht mehr bewilligbar sein.

Bezüglich der gesamten Parkplatz- und Betriebssituation werde vorgebracht, dass diese auf die ursprünglich am Standort betriebene Firma W., "Tischlerei und Fensterbetriebe", zurückzuführen sei. Damit gelte sowohl bau- als auch gewerberechtlich unabhängig von den bestehenden Bescheiden der Betrieb als konsentiert im Sinne einer Fortführung eines jahrzehntelang bestehenden emittierenden Betriebes.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom die baurechtliche Bewilligung für das angeführte Bauvorhaben unter Auflagen. In der Begründung des Bescheides führte die erstinstanzliche Behörde insbesondere aus, dass, da die Beschreibung des Bestandsbetriebes für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der derzeit vorhandenen Emissionen unabdingbar sei und diese Betriebsbeschreibung nicht vorgelegt worden sei, die einwendende Beschwerdeführerin nicht den vom Gesetzgeber geforderten Nachweis der Rechtmäßigkeit der von ihrem Grundstück ausgehenden Emissionen im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG erbracht habe und der diesbezügliche Einwand sohin als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Mit der dagegen erhobenen Berufung legte die Beschwerdeführerin folgende gewerbe- bzw. baurechtlichen Bescheide bzw. ein schalltechnisches Gutachten vom vor:


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den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom , mit dem über Ansuchen der Beschwerdeführerin um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Wäscherei am näher angeführten Standort in Graz festgestellt wurde, dass es sich dabei um eine den § 359b Abs. 1 und 4 GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 2002/65 unterliegende Anlage handle (gleichzeitig wurden zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen unter Zugrundelegung der folgenden Betriebsbeschreibung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen I bis X Aufträge (Abschnitt B des Spruches), erteilt. Nach Abs. 3 dieses Spruches I gilt dieser Bescheid gemäß § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Dieser Bescheid enthält eine Betriebsbeschreibung);
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den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , mit dem der Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für
1. die Errichtung
a)
eines Zubaues (teilweise Anhebung des Daches),
b)
von 2 LKW-Stellplätzen,
2. den Umbau und die Änderung der Nutzung von
Großtischlerei auf Wäschereibetrieb
auf den Grundstücken Nr. 2143/3, 2143/2, 2130, .2129 und .2131, alle KG IV L., unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde (In diesem Bescheid ist insbesondere ausgeführt, dass das ursprüngliche Ansuchen der Beschwerdeführerin insofern eingeschränkt worden sei, als an Stelle der Errichtung von mehreren Zubauten nur mehr eine teilweise Anhebung des Daches an dem bestehenden Gebäude erfolgen solle und von der Errichtung von 32 Pkw-Abstellplätzen und 12 Lkw-Stellplätzen, mit Ausnahme von 2 Lkw-Abstellplätzen, ganz Abstand genommen worden sei. Dieses eingeschränkte Bauansuchen wurde als mit dem Stmk. BauG in Einklang stehend, insbesondere auch mit der Widmung Industrie- und Gewerbegebiet I und Allgemeines Wohngebiet, und § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG angesehen.);
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den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , mit dem gemäß § 38 Abs. 3 und 4 Stmk. BauG die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom genehmigte und nunmehr ausgeführte Vorhaben, nämlich die Errichtung einer Aufbereitungshalle auf den Grundstücken Nr. 2130, 2131, 2143/2, 2143/3, 2129, 2157/4, 2157/5, 2126, KG L., erteilt wurde;
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den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , mit dem die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung von 81 Pkw-Abstellplätzen nördlich der Halle auf den Grundstücken, wie sie im Bescheid vom angeführt waren, erteilt wurden;
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das schalltechnische Gutachten betreffend die Errichtung von 81 Pkw-Abstellplätzen vom (In diesem wurde zusammenfassend festgestellt, dass das Widmungsmaß für Allgemeines Wohngebiet durch das Summenmaß um bis zu 4 dB überschritten werde, das Prognosemaß liege unter dem Widmungsmaß. Die Ist-Situation werde durch das gegenständliche Projekt nicht erhöht. Die Überschreitung des Widmungsmaßes sei auf die Ist-Situation, verursacht durch den entfernten Verkehrslärm und örtliche Naturgeräusche zurückzuführen.) und
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den baurechtlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , mit dem die baurechtliche Bewilligung für den plan- und beschreibungsgemäßen Zubau einer Lagerhalle auf den bereits angeführten acht Grundstücken unter Auflagen erteilt wurde.
Dazu führte die Beschwerdeführerin in der Berufung aus, dass die tatsächlichen Emissionen, der tatsächliche Bestandsbetrieb, die tatsächlichen Öffnungszeiten, Anlieferungszeiten, Anlieferungsfrequenzen u.a. exakt jenen Daten entsprächen, die mit den genannten gewerberechtlichen bzw. baurechtlichen Bescheiden übereinstimmten. Erweise sich die Einwendung gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG als zulässig, habe die Behörde zu prüfen, ob im Sinne der raumordnungsrechtlichen Regelung der betreffenden Widmungskategorie der Immissionsschutz in Bezug auf die beabsichtigte Wohnbebauung gewährleistet sei. Danach sei etwa im Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG durch Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen, ob durch den Betrieb mit Immissionen, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen für die Bewohnerschaft verursachten. Auf Grund dieses gebietsübergreifenden Immissionsschutzes der Gewerbegebiete hätte die Beschwerdeführerin ein Recht darauf, den im Gewerbegebiet gewidmeten und genehmigten Betrieb weiterhin in vollem Ausmaß als gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage nutzen zu können. In diesem Zusammenhang müsse die Behörde prüfen, ob durch den gewerbebehördlich genehmigten Betrieb mit Immissionen zu rechnen sei, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirkten und die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen könnten. Gerade mit dieser Frage habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.
Auch die Berufungsbehörde forderte die Beschwerdeführerin neuerlich auf, entsprechend zu belegen, auf welchen Grundstücken sich die Betriebsstätte genau befinde, welche Immissionen von ihr ausgingen; dies solle unter Vorlage einer detaillierten Betriebsbeschreibung, aus der nachvollziehbar die derzeitigen Öffnungszeiten, allfällige Anlieferungszeiten, Anlieferungsfrequenzen bzw. Kunden- sowie die auf dem Betriebsgelände betriebsbedingten Fahrbewegungen hinsichtlich ihrer Art, Dauer und Frequenz hervorgehen müssten.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom Stellung Sie stützte sich dabei insbesondere auf den gewerberechtlichen und den baurechtlichen Bescheid vom bzw. vom betreffend die Erweiterung der früher auf diesen Grundstücken bestehenden Großtischlerei. In einer Auflage des gewerberechtlichen Bescheides vom sei angeordnet, dass der Betrieb so zu erfolgen habe, dass an der Grundgrenze des nächsten Nachbarn kein größerer Lärm als 60 dB auftrete. Auch in der Baubewilligung sei darauf Bezug genommen worden. Der "Grundwert" an Lärmimmissionen von 60 dB an der Grundgrenze sei daher gewerberechtlich und baurechtlich konsentiert.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie teilte die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, dass die Beschwerdeführerin der sich für sie aus § 26 Abs. 4 Stmk. BauG ergebenden Mitwirkungspflicht in Bezug auf die vom konkreten Betrieb tatsächlich ausgehenden Emissionen nicht entsprechend nachgekommen sei. Trotz Aufforderung der erst- und der zweitinstanzlichen Behörde, jene konkreten Daten zu liefern, die die Behörde in die Lage versetzt hätten, eine Prognose hinsichtlich der tatsächlichen Lärmentwicklung vom Grundstück der Beschwerdeführerin zu treffen, hätte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst mit der Feststellung begnügt, sie hätte gleichsam einen Rechtsanspruch auf die Ausschöpfung jenes Emissionsrahmens, der in sämtlichen ihre Liegenschaft betreffenden Konsensen als maximal zulässige Werte enthalten seien, wobei sich die Behörde diese Konsense - soweit sie nicht ohnehin nicht vorgelegt worden seien - selbst zusammensuchen solle.
Abgesehen davon, dass die Behauptung nicht zielführend sein könne, die tatsächlichen Emissionen entsprächen den maximal nach den von der Behörde erteilten Konsensen zulässigen Höchstwerten, könne auch auf Basis der genannten Konsense nicht erkannt werden, mit welchen Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen die Beschwerdeführerin zu rechnen hätte, da in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/06/0088, diesbezüglich ausgeführt werde, dass gemäß § 79 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO geworden seien, Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben seien, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig seien. Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 seien solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig seien. Da nicht angenommen werden könne, dass die der Beschwerdeführerin erteilten Konsense - einschließlich des für den derzeit tatsächlich bestehenden Betrieb erteilten und damit als rechtlich einzig für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Emissionen relevanten Konsens - erteilt worden wären, wenn die dem Verfahren zu Grunde gelegenen Gutachten unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft oder gesundheitsgefährdende und nicht mehr zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen in diesem Bereich oder gar eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen bewirkt hätten, sei der Aktenlage keine rechtliche Deckung für eine begründete Annahme der Befürchtung einer Vorschreibung von Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen zu entnehmen. Die in den letzten Jahren durchgeführten Verfahren hätten keinen Anhaltspunkt ergeben, dass eine wechselseitige Beeinträchtigung durch die unterschiedlichen Nutzungsarten in einem die Bewilligungsfähigkeit der jeweiligen Antragsgegenstände ausschließenden Ausmaß stattfinden würde.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG verpflichtet gewesen wäre, die Behörde mit jenen ausschließlich ihr zur Verfügung stehenden bzw. zugänglichen Daten und Unterlagen auszustatten, die diese in die Lage versetzt hätte, die tatsächliche Lärmentwicklung bzw. allfällige sonstige Emissionen des konkreten gewerblichen Betriebsgeschehens im Rahmen der dafür bestehenden Konsense zu prüfen, um nach einer Prognose hinsichtlich der tatsächlichen Emissionen vom Grundstück der Beschwerdeführerin die Frage beantworten zu können, ob mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz gegen diese Immissionen hätte gerechnet werden müssen, ob diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit notwendig und verhältnismäßig gewesen wären und - bei Zutreffen all dieser Voraussetzungen - die Mitbeteiligte zu einer entsprechenden Modifikation ihres Projektes aufzufordern gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1650/06-10, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass gegen § 26 Abs. 4 Stmk. BauG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden und die belangte Behörde diese Bestimmung auch nicht verfassungswidrig ausgelegt habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. Baugesetz - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, zur Anwendung.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem
Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist".
Abs. 4 dieser Bestimmung sieht im Zusammenhang mit der heranrückenden Bebauung Folgendes vor:

"(4) Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist."

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie die im Lichte des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG gebotene Mitwirkungspflicht verletzt haben soll, weil es auf die tatsächliche Lärmentwicklung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ankomme, die der Behörde gegenüber mit konkreten Unterlagen und Daten zu belegen gewesen wären. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde die vom Betrieb der Beschwerdeführerin ausgehenden Emissionen ermitteln und das Ausmaß der dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Auswirkungen auf das zu bebauende Grundstück prüfen müssen. Die Zulässigkeit von Emissionen einer gewerblichen Betriebsanlage ergebe sich aus dem gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid. Das sich aus der Bewilligung für die Anlage ergebende Emissionsmaß bestimme dann das von der Baubehörde zu berücksichtigende Ausmaß der Beeinträchtigung durch die genehmigte Betriebsanlage.

Ob es in Vollziehung des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG auf tatsächliche Immissionen des ins Treffen geführten Betriebes ankommt oder nur auf Immissionsstandards, die sich aus einer erteilten Bewilligung oder erteilten Bewilligungen ergeben, ist anhand dieser Bestimmung zu beurteilen. Danach geht es um Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG (nach dem die Nichtübereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend gemacht werden kann), mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die u.a. von einer genehmigten benachbarten gewerblichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Vorhaben einwirken. Diese Bestimmung stellt damit (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gegebene Immissionen ab und nicht auf in Genehmigungsbescheiden enthaltene Emissionsstandards. Diese tatsächlichen Emissionen eines benachbarten Betriebes gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG sind weiters nur dann von Relevanz, wenn es sich um rechtmäßige Emissionen handelt.

Die belangte Behörde war zwar nicht im Recht, wenn sie die Maßgeblichkeit tatsächlicher Immissionen aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/06/0088, abgeleitet hat, weil in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerdefall § 26 Abs. 4 Stmk. BauG noch nicht anzuwenden war. Dieser Fall war daher ausschließlich nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen verfassungskonformen Auslegung baugesetzlicher Bestimmungen betreffend die Problematik heranrückender Wohnbebauung zu vollziehen. Nach § 26 Abs. 4 Stmk. BauG kommt es bei den hier ins Treffen geführten Emissionen darauf an, ob Emissionen an der Grundgrenze des benachbarten Baugebietes verursacht werden, die der Flächenwidmung des benachbarten Grundstückes (im vorliegenden Fall allgemeines Wohngebiet) widersprechen. Der Wortlaut dieser Bestimmung (arg:

"Immissionen ..., die ... ausgehen und ... einwirken") räumt nicht

die Möglichkeit ein, dabei auf eine allfällige Erteilung künftiger, zusätzlicher Auflagen im Sinne des § 79 Abs. 2 GewO 1994 abzustellen. Die diesbezüglich vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde war aber für die im angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Die Beschwerdeführerin hätte daher auf Grund der an sie ergangenen Aufforderungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angeben müssen, auf welchen Grundstücken und in welcher Lage genau sich ihre Betriebsanlage darauf befindet und welche von ihr als problematisch angesehenen Emissionen von ihrer Anlage ausgehen samt einer detaillierten Betriebsbeschreibung, in der vor allem die für die geltend gemachten Emissionen maßgeblichen Angaben, wie z.B. die betriebsbedingten Fahrbewegungen (im Hinblick auf Art, Dauer und Frequenz) darzulegen gewesen wären. Es trifft den Betriebsinhaber, der Einwendungen wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen auf das Bauvorhaben im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG erhebt, eine besondere Mitwirkungspflicht, weil über seine Betriebsanlage und deren Emissionen im Gegensatz zu dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben, über das der Behörde ein entsprechender Antrag, eine Baubeschreibung und entsprechende Planunterlagen vorliegen, der Baubehörde grundsätzlich nichts bekannt ist und auch nichts bekannt sein muss. Daran ändert auch nichts, dass über diese Betriebsanlage baurechtliche und/oder gewerberechtliche Bescheide u.U. bei derselben Baubehörde oder anderen Behörden vorhanden sind. Auf der Grundlage der genannten Unterlagen und Angaben hätte die belangte Behörde dann, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, prüfen können, ob dieser Betrieb der Beschwerdeführerin an der Grundgrenze der Baugrundstücke der Widmung allgemeines Wohngebiet widersprechende Immissionen verursacht.

Wenn sich die Beschwerdeführerin auch darauf beruft, sie hätte "umfassend" aufgezeigt, dass baurechtlich ein Betrieb mit zumindest 12 LKW-Stellplätzen und zumindest 36 PKW-Stellplätzen konsentiert sei, der berechtigt sei, an der Grundgrenze Lärm im Ausmaß von 60 dB zu verursachen, ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin hat sich dabei in ihrer Berufung auf gewerbe- bzw. baurechtliche Bescheide, die dem Vorgängerbetrieb, einer Großtischlerei, auf den Grundstücken erteilt worden waren, berufen, von denen sie zu Unrecht angenommen hat, dass diese noch aktuell wirksam sind. Mit den von der Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführten Bescheiden aus dem Jahre 1999 und 2002 wurde auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin nunmehr der Betrieb einer Wäscherei gewerberechtlich und baurechtlich bewilligt. Diese Bescheide enthalten keine Erlaubnis dahin, wie sie von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde vor allem ins Treffen geführt wird, dass danach Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Wäscherei an der Grundgrenze zu den als Wohngebiet gewidmeten Grundstücken bis zu 60 dB zulässig wären. Mit dem Baubewilligungsbescheid vom wurden - wie aufgezeigt - im Zusammenhang mit dem beantragten Umbau und der Änderung der Nutzung von Großtischlerei auf Wäschereibetrieb 2 LKW-Plätze statt der ursprünglich beantragten 32 PKW-Abstellplätze und 12 LKW-Abstellplätze bewilligt. Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, dass die lärmträchtige Anlieferung durch LKWs ab 4.00 h gewerberechtlich genehmigt sei, handelt es sich um ein erstmals in der Beschwerde vorgetragenes Vorbringen, aus den mit der Berufung vorgelegten Bescheiden ergibt sich Derartiges nicht. Derartiges ist auch bisher nicht behauptet worden. Auch dass die durch einen Schichtbetrieb der Mitarbeiter verursachten Fahrbewegungen massive Lärmemissionen verursachen würden, wird in der Beschwerde erstmals konkreter geltend gemacht (ohne dass die diesbezüglichen Lärmimmissionen damit ausreichend konkretisiert wären). Auf ein erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Vorbringen, auch ein rechtliches Vorbringen, zu dem Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, kann im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot nicht eingegangen werden. Aus dem vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom betreffend die mit Bescheid vom baurechtlich genehmigten 81 Abstellplätze auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin ergab sich im Übrigen, dass die daraus zu erwartenden Lärmimmissionen die Istsituation nicht verändern; die Schallpegelspitzen lägen unter den Grenzwerten der ÖAL-Richtlinie für allgemeines Wohngebiet.

Abschließend ist noch einmal festzustellen, dass mit der Angabe von Geschäftszahlen von Gewerbe- oder Bauverfahren oder von Genehmigungsbescheiden der Baubehörde keine tatsächlichen Immissionen der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden. Es wird damit auch nicht der im Zusammenhang mit Einwendungen gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG erforderlichen besonderen Mitwirkungspflicht des Betriebsinhabers entsprochen. Es wird auch nochmals im Besonderen darauf hingewiesen, dass die baurechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligungsbescheide, die für den Vorgängerbetrieb eine rechtliche Grundlage gebildet haben, für den Betrieb der Beschwerdeführerin rechtlich keine Bedeutung haben. So ist es auch im vorliegenden Bauverfahren von der Beschwerdeführerin völlig unbestimmt geblieben, auf welchen der acht den Baugrundstücken näher und weiter entfernt benachbarten Grundstücken die Betriebsanlage (Gebäude und allfällige andere Einrichtungen, wie z.B. Abstellplätze) überhaupt gelegen ist und auf Grund welcher konkreter, rechtmäßiger Betriebsaktivitäten an der Grundgrenze der Baugrundstücke bedenkliche tatsächliche Lärmimmissionen gegeben sein könnten.

Da die erhobene Einwendung erfolglos blieb, wurde die Baubewilligung zu Recht erteilt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am