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VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/0156

VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josef-Kai 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 61-26c6/5-2005, betreffend Rückzahlung eines Erstattungsbetrages (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Rückzahlung eines Erstattungsbetrages gemäß § 308 Abs. 3 ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, da der Beschwerdeführer bislang nicht aus seinem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden sei, komme eine Rückzahlung des Erstattungsbetrages derzeit nicht in Frage.

In seinem als Berufung bzw. Klage bezeichneten Einspruch gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er sei seit beim Bund beschäftigt. Vom bis sei er Vertragsbediensteter gewesen. Mit sei er pragmatisiert und somit in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden. Seit sei er außerdem fortwährend als Musiklehrer bei der Stadtgemeinde B. in einem Vertragsbedienstetenverhältnis sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aus Anlass seiner Pragmatisierung seien die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten ermittelt und dementsprechend ein Überweisungsbetrag an den Bund geleistet worden. Nicht angerechnet worden seien nach den gesetzlichen Bestimmungen die Versicherungszeiten vor seinem 18. Geburtstag, umfassend den Zeitraum vom bis . Während dieses Zeitraums sei der Beschwerdeführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zwar könne diese Zeit vor dem 18. Lebensjahr des Beschwerdeführers im Bundesdienstverhältnis nicht für die Pension berücksichtigt werden, sie sei aber für seine ASVG-Pension auf Grund seines Dienstverhältnisses als Musiklehrer relevant. Jetzt sei dies dafür entscheidend, ob er die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfülle. Zwar stelle das ASVG nur auf den Fall des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ab, es gehe dabei jedoch davon aus, dass eine Person zur gleichen Zeit nur in einem einzigen Dienstverhältnis stehe. Im Fall des Beschwerdeführers lägen jedoch parallel zwei Dienstverhältnisse vor, einerseits das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zum Bund, andererseits das Vertragsbedienstetenverhältnis zur Gemeinde. Sinn der Regelung des ASVG sei es, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu geben, Zeiten, die er im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht benötige, nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis wieder für die ASVG-Pension anrechnen zu lassen, indem er den Erstattungsbetrag zurückzahle. Der Beschwerdeführer sei in der gleichen Situation wie eine Person, die erst nach Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis wieder unter den Anwendungsbereich des ASVG falle und nach dem ASVG einen Pensionsanspruch habe, da in seinem Fall auch ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Gemeinde bestehe, auf Grund dessen er nach den Bestimmungen des ASVG einen Anspruch auf eine Pension habe. Außerdem hätte der Erstattungsbetrag aus Anlass der Pragmatisierung nicht geleistet werden dürfen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits im Vertragsbedienstetenverhältnis als Musiklehrer zur Gemeinde gestanden, was auch der Pensionsversicherungsanstalt bekannt gewesen sei. Es sei daher schon damals evident gewesen, dass der Beschwerdeführer die Zeiten vor dem 18. Lebensjahr im Zusammenhang mit den Versicherungszeiten aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde für die ASVG-Pension benötigen werde. Die Anrechnung als Beitragszeiten wäre für den Beschwerdeführer daher günstiger als die Auszahlung des Erstattungsbetrages gewesen. Die Pensionsversicherungsanstalt hätte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen und ihm die Wahlmöglichkeit einräumen müssen, die Auszahlung des Erstattungsbetrages zu beantragen oder sich für die weitere Anrechnung dieser Zeiten als Beitragszeiten zu entscheiden.

Im Verwaltungsakt befindet sich des Weiteren die Durchschrift eines Schreibens der (seinerzeitigen) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an den Beschwerdeführer vom . Darin wird u.a. ausgeführt, dass diese Pensionsversicherungsanstalt aus dem Anlass der Pragmatisierung des Beschwerdeführers über Antrag gemäß §§ 308 ff ASVG einen Überweisungsbetrag zu leisten habe. Für die bei Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten würden dem Beschwerdeführer gemäß § 308 Abs. 3 ASVG S 18.191,50 in nächster Zeit überwiesen. Durch die Zahlung des Überweisungsbetrages und die Rückzahlung der Beiträge seien sämtliche Ansprüche aus der Pensionsversicherung bis einschließlich entfertigt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, weil für eine anderslautende Entscheidung ein Ausscheiden des Beschwerdeführers aus seinem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Voraussetzung wäre. Im Übrigen hätte eine Anleitungspflicht der Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich materiellrechtlicher Fragen keinesfalls bestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 308 ff ASVG in der zum Zeitpunkt der Pragmatisierung des Beschwerdeführers geltenden Fassung BGBl. Nr. 31/1973 lauteten auszugsweise:

"Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Z. 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,

b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 62 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Bauern Pensionsversicherungsgesetzes,

für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.

...

(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem Versicherten

a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz und für jeden vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1 Z. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. nach § 55 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung angerechnet wurde, mit

7. v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6,

b) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung angerechnet wurde, mit 14 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6,

c) die für vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegende Zeiten entrichteten Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c),

d) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, sofern sie nicht nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entrichtet wurden, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c) und

e) die nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c)

zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten auf seinen Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 108 ist sinngemäß anzuwenden.

...

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

und der Beitragserstattung

§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, nach § 101 a Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 99 a Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, nach § 101 a Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 99 a Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erlöschen unbeschadet § 100 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.

Überweisungsbeträge

§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

...

(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs. 1 entfällt,

a) wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind oder

b) wenn ein verheirateter weiblicher Dienstnehmer innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung oder wenn ein weiblicher Dienstnehmer innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheidet und ihm aus diesem Anlaß eine Abfertigung gewährt wird, die mindestens 20 v. H. höher ist als die Summe der vom Dienstgeber nach Abs. 5, nach § 101 d Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 99 d Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zu leistenden bzw. zurückzuzahlenden Überweisungsbeträge oder

c) wenn der Dienstnehmer beim Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften für seine laufenden Versorgungsansprüche entfertigt wurde.

In den Fällen der lit. b und c kann der Dienstnehmer oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener innerhalb der im § 312 angegebenen Frist den Überweisungsbetrag in der in Abs. 5 angegebenen Höhe, den Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, sowie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden, an den Versicherungsträger leisten bzw. zurückzahlen. Innerhalb der gleichen Frist kann auch ein Dienstnehmer, für den ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet wird, oder sein anspruchsberechtigter Hinterbliebener einen Überweisungsbetrag, den der Dienstnehmer aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, wie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden, an den Versicherungsträger zurückzahlen. ...

..."

Mit der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 wurden die Regelungen betreffend die Beitragserstattung aufgehoben (vgl. die Erläuterungen zur RV, 72 BlgNR XX. GP, 249), dabei entfiel im dritten Satz des § 311 Abs. 3 ASVG der Ausdruck "wie auch Beiträge, die dem Dienstnehmer nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden,". Zwar besteht seit der Novelle BGBl. I Nr. 1/2002 eine - allerdings eingeschränkte - Möglichkeit der Beitragserstattung (vgl. näher die Erläuterungen zur RV, Zu 834 BlgNR XXI. GP, 18), § 311 ASVG wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht wieder geändert.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass nach der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht einmal behauptet werde, dass er seinerzeit einen entsprechenden Antrag auf Erstattung gestellt habe. Das kann auf sich beruhen, weil die Leistung eines Erstattungsbeitrages nach der oben dargestellten Rechtslage eine Folge der Leistung eines Überweisungsbetrages gewesen ist und gemäß § 308 Abs. 3 ASVG insoweit eines Antrages nicht bedurft hat. Eines Antrages bedurfte es nur, wenn beim Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis kein Überweisungsbetrag zu leisten war (§ 308 Abs. 3 zweiter Satz ASVG). Darüber hinaus ist der Bescheid, mit welchem die Erstattung verfügt wurde, seinerzeit unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Somit kommt aber dem diesbezüglich gerügten Begründungsmangel keine Relevanz zu.

Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seinerzeit nicht von der Pensionsversicherungsanstalt (der Angestellten) über die Folge der Erstattung, nämlich den Verlust der bezüglichen Beitragszeit für allfällige spätere ASVG-Pensionsansprüche, belehrt worden sein soll.

Auch der Auffassung des Beschwerdeführers, dass mangels Rechtsbelehrung keine definitiv wirksame Erstattung der Beiträge stattgefunden habe, sondern bis zum Antrag des Beschwerdeführers vom ein Schwebezustand gegeben gewesen sei, kann aus denselben Gründen nicht beigetreten werden. Wie sich aus § 310 ASVG ergibt, erlöschen "mit der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3" ASVG alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die die Beiträge erstattet wurden. Dass keine tatsächliche Erstattung stattgefunden habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Damit ist das Erlöschen im Sinne des § 310 ASVG aber jedenfalls eingetreten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch durch den Umstand, dass er parallele Erwerbstätigkeiten mit pensionsrechtlich verschiedener Zuordnung ausübt, kein Grund dafür vor, eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke anzunehmen bzw. auf Grund des Zweckes der gesetzlichen Regelung zu einem Interpretationsergebnis im Sinne des Beschwerdeführers zu gelangen.

Der Gesetzgeber hat ein System geschaffen, mit dem in erster Linie ein Übergang aus der Pensionsversicherung in die öffentlichrechtliche Versorgung (und gegebenenfalls wieder zurück) ermöglicht werden sollte. Er hat daher für die Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach dem Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis, also in einem Fall, in dem die betroffene Person gleichzeitig beiden Systemen angehört, keine Sonderregelungen vorgesehen, weil es solcher Regelungen auch nicht bedurft hat, zumal in einem solchen Fall zwei Pensionsansprüche nebeneinander entstehen können. Der Gesetzgeber durfte aber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und somit davon, dass ein Versicherter, der in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übertritt, die Zeiten, die ihm in jenem Dienstverhältnis nicht für den Ruhegenuss angerechnet werden, nicht mehr benötigt. Auch war nach damals geltendem Pensionsversicherungsrecht die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten u.a. davon abhängig, dass sie vom Pensionsstichtag zurückgerechnet in einem Zeitraum lagen, der zur Hälfte mit Versicherungszeiten gedeckt gewesen ist. Konsequenterweise schrieb das Gesetz für den Fall des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhegenuss in § 311 ASVG die Leistung eines entsprechenden Überweisungsbetrages an den Träger der Pensionsversicherung vor; für diesen Fall sah das Gesetz auch die Möglichkeit der Rückzahlung eines dem Versicherten gemäß § 308 Abs. 3 ASVG geleisteten Erstattungsbeitrages vor. Ein solcher Fall ist beim Beschwerdeführer aber nicht gegeben, sodass es aus der Sicht des Beschwerdefalls auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 311 Abs. 3 ASVG durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 angeordnet hat, dass Beiträge, die dem Dienstnehmer nach § 308 Abs. 3 ASVG erstattet worden sind, in keinem Fall mehr an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden können.

Angesichts dessen kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben hat.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am