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VwGH vom 28.03.2012, 2010/08/0087

VwGH vom 28.03.2012, 2010/08/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Mag. M S in M, vertreten durch Mag. Edda Grimm, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz Straße 4/2, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom , Zl. LGS SBG/2/0566/2009, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 29. September bis ausgesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt vom bis in einem - die Arbeitslosigkeit ausschließenden - Dienstverhältnis gewesen. Seit beziehe er, nur unterbrochen durch zwei Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG, Notstandshilfe. Am habe das Arbeitsmarktservice S mit dem Beschwerdeführer vereinbart, ihn unter anderem auch bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art - entsprechend den Zumutbarkeitsbestimmungen - zu unterstützen. Das Arbeitsmarktservice S habe ihm daher am eine Beschäftigung als Call Center Agent bei der Firma R. Haushaltsgeräte GmbH vermittelt. Aus dem Stelleninserat gehe Folgendes hervor:

"Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams: Callcenteragent (m/w) zum ehest möglichen Eintrittstermin.

Wiedereinsteiger in Berufsleben vielleicht (richtig: für leicht) erlernbare Tätigkeit gesucht, angenehmes Betriebsklima, attraktive Bezahlung, Angestelltenverhältnis. Arbeitszeit: Voll- und Teilzeitbeschäftigung (ab 20 Stunden), flexibel bzw. je nach Absprache; Entlohnung: nach Vereinbarung (Prämie!)

Dienstgeber: (R) Haushaltsgeräte GmbH (…)

Bewerbung: Nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn

(M.), e-mail: (….)"

Der Beschwerdeführer habe am Kontakt mit der Firma R. aufgenommen. Er habe Herrn M. ein E-Mail mit folgendem Inhalt geschickt:

"Sehr geehrter Herr (M.), vom AMS S habe ich ein Stellenangebot zu Ihrer Firma erhalten. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie bitten mir die genaueren Informationen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen."

Der Beschwerdeführer habe auch das Arbeitsmarktservice S per E-Mail aufgefordert, ihm genaue Informationen über die angebotene Stelle hinsichtlich Arbeitsart, Arbeitsort, Arbeitszeit und Dienstgeber zu geben. Herr P. von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S habe daraufhin dem Beschwerdeführer per E-Mail noch einmal das Stellenangebot zur Firma R. geschickt und ihn darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeiten mit dem Dienstgeber zu vereinbaren seien. Dies gehe aus dem "EDV Akt" des Beschwerdeführers hervor.

Am habe Herr M. der regionalen Geschäftsstelle mitgeteilt, dass er zweimal versucht hätte, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, ihm eine Nachricht auf die Mailbox gesprochen habe und ihm am Freitag dem (richtigerweise ) ein E-Mail geschickt habe, bis dato jedoch keinen Rückruf vom Beschwerdeführer bekommen oder eine Antwort erhalten habe. Am habe Herr M. von der Firma R. dem Arbeitsmarktservice S mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen Vorstellungstermin mit ihm vereinbart hätte. Aufgrund dieses Sachverhalts sei der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde habe Herr M. in einem E-Mail vom erneut den Erhalt des E-Mails des Beschwerdeführers vom bestätigt und noch einmal mitgeteilt, dass er am zweimal versucht habe ihn zu erreichen. Einmal vormittags und einmal nachmittags. Beim zweiten Mal habe er auf die Mailbox gesprochen und sich dabei vorgestellt und um einen Rückruf bezüglich der Bewerbung des Beschwerdeführers unter seiner damaligen Handynummer gebeten.

Am habe er eine E-Mail an den Beschwerdeführer geschickt mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr (Beschwerdeführer), ich habe Sie am versucht telefonisch zu erreichen und habe eine Nachricht hinterlassen. Wenn Sie Informationen zum Stellenangebot haben möchten bitte ich Sie mich unter der Nummer (…) anzurufen, dann kann ich Ihnen die gewünschten Informationen geben."

Zu der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Stelle als Call Center Agent bei der Firma R. habe Herr M. angegeben, dass die Firma R. Beschäftigungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden, 25 Wochenstunden, 30 Wochenstunden und 38,5 Wochenstunden täglich von Montag bis Freitag anbiete. Frühester Arbeitsbeginn sei 8:00 Uhr, spätestes Arbeitsende 20:00 Uhr. In einem Telefonat vom habe Herr M. ergänzend zu seiner schriftlichen Stellungnahme angegeben, ein Call Center Agent ohne Vorkenntnisse erhalte bei einer Vollzeitbeschäftigung monatlich brutto EUR 1.283,--. Bei Arbeitseinsatz zwischen 16:00 und 20:00 Uhr würden zusätzlich EUR 3,-- brutto pro Stunde gebühren. Es werde auch eine Leistungsprämie bezahlt. Die Tätigkeit als Call Center Agent umfasse das Vereinbaren von Terminen für Werbe- und Infoveranstaltungen. Seit der Meldung der offenen Stelle beim Arbeitsmarktservice S seien bis alle zwei Wochen neue Mitarbeiter eingestellt worden.

Das Ergebnis der Befragung von Herrn M. sei dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe dazu in seiner elektronischen Stellungnahme vom lediglich vorgebracht, dass er am weder ein E-Mail von Herrn M. bekommen noch eines an ihn gesendet habe. Trotz seiner mehrmaligen Anfragen, die sich sowohl an das Arbeitsmarktservice als auch an den potentiellen Arbeitgeber Herrn M. richteten, hätte er keine Informationen über die vom Arbeitsmarktservice S übermittelte Stelle bekommen.

Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung erklärt habe, dass er zwischen 20. September und krank gewesen sei und deshalb keine Vorstellungstermine vereinbaren habe können, sei er eingeladen worden, entsprechende Nachweise dafür vorzulegen. Die belangte Behörde habe dazu "im Parteiengehör" vom festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice S nicht gemeldet hätte, dass er krank gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar vom 21. September bis mehrere E-Mails an seinen Berater P. und Frau S. vom Arbeitsmarktservice S geschickt, darin jedoch nie etwas von einer Erkrankung erwähnt. Am habe der Beschwerdeführer zwei E-Mails an Herrn P. geschickt, worin er nur um Informationen über die Stelle bei der Firma R. ersucht habe. Am habe der Beschwerdeführer Herrn P. lediglich mitgeteilt, dass er laut Auskunft der Gebietskrankenkasse seit von der Krankenversicherung abgemeldet gewesen sei. Auch in den beiden E-Mails vom an Frau S. und der E-Mail vom an Herrn P. habe der Beschwerdeführer nichts von einer Erkrankung gesagt.

Dazu habe der Beschwerdeführer in seiner elektronischen Stellungnahme vom angegeben, dass das Arbeitsmarktservice S vom 20. September bis keinen Versicherungsschutz gewährleistet habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht zum Arzt gehen habe können und deswegen keine Nachweise vorlegen könne. Es sei üblich, dass man sich bei einer Erkrankung an einen Arzt und nicht an das Arbeitsmarktservice S wende und sich erst nach einem Arztbesuch krank melden könne. Der Beschwerdeführer habe sowohl von der B Krankenkasse in M als auch von der Gebietskrankenkasse erfahren, dass kein Versicherungsschutz bestehe. Frau S. kenne er weder persönlich noch wisse er, wofür sie zuständig sei. Es sei ihm daher unverständlich, aus welchem Grund er diese Frau über seine Krankheiten unterrichten solle. Er habe in seinem E-Mail vom Herrn P. zum zweiten Mal darauf aufmerksam gemacht, dass er laut Auskunft der Gebietskrankenkasse nicht gemeldet sei. Er habe daher keine ärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen können, da ihm die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten gefehlt hätten, bei einem Arzt Vorkasse zu leisten.

In rechtlicher Hinsicht legte die belangte Behörde zunächst ausführlich dar, dass die zugewiesene Beschäftigung hinsichtlich Entlohnung und Wegzeit zumutbar gewesen sei. Andere Umstände, die eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG begründen würden, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und könnten auch aus dem Akteninhalt nicht festgestellt werden.

Das zumutbare Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer keinen Vorstellungstermin vereinbart habe. Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers - er sei vom 20. bis krank gewesen und habe deshalb keinen Vorstellungstermin bei der Firma R. vereinbaren können - führte die belangte Behörde aus, dieser Umstand könne nur berücksichtigt werden, wenn ein Nachweis dafür vorliege. Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde aber nicht davon überzeugen können, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen Vorstellungstermin bei der Firma R. zu vereinbaren, weil er krank gewesen sei. Im Zeitraum der behaupteten Krankheit habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice kein einziges Mal mitgeteilt, dass er krank sei. Es sei richtig, dass zum damaligen Zeitpunkt in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz bestanden habe, weil er erst nachträglich vom Arbeitsmarktservice S wiederhergestellt worden sei. Das habe den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Verpflichtung entbunden, gemäß § 50 AlVG seinen Meldepflichten nachzukommen und dem Arbeitsmarktservice S seine Krankheit zu melden. Dies sei sofort nach Beginn der Erkrankung üblich und nicht erst nach einem Arztbesuch. Die Mitteilung des Beschwerdeführers an das Arbeitsmarktservice S, dass bei der Gebietskrankenkasse kein Versicherungsschutz bestehe, sei nicht mit einer Meldung, dass er krank sei, gleichzusetzen. Für die belangte Behörde sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice S nicht auf die Dringlichkeit der Herstellung des Versicherungsschutzes hingewiesen habe, indem er mitgeteilt hätte, dass er krank sei. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen habe, sehe es die belangte Behörde als erwiesen an, dass es sich bei seinem Vorbringen, er sei vom 20. bis krank gewesen, um eine reine Schutzbehauptung handle, um den Folgen, die die Nichtvereinbarung eines Vorstellungstermin bei der Firma R. nach sich gezogen hätte, zu entgehen.

Der Beschwerdeführer habe zwar mit E-Mail vom mit Herrn M. Kontakt aufgenommen, sich darin jedoch nicht um die Stelle beworben, sondern lediglich um genauere Informationen gebeten. Nach Ansicht der belangten Behörde habe das Stelleninserat mit den Angaben über die berufliche Verwendung, Arbeitszeitausmaß, Art des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Entlohnung, Dienstgeber und gewünschte Art der Bewerbung alle Informationen, die für die Vereinbarung eines Vorstellungstermins erforderlich seien, enthalten. Für die belangte Behörde sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer weitere Informationen über die ihm angebotene Stelle habe haben wollen. Details - wie zum Beispiel die Höhe der Entlohnung, die abhängig sei von Vordienstzeiten - würden üblicherweise beim Bewerbungsgespräch besprochen. Zu diesem Bewerbungsgespräch sei es jedoch nie gekommen, weil der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit der Firma R. aufgenommen habe, um einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, obwohl er von Herrn M. zumindest in seiner Nachricht auf der Mailbox des Beschwerdeführers dazu eingeladen worden sei.

Wie Herr M. mitgeteilt habe, seien sogar im November noch neue Mitarbeiter eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten in Kauf genommen, dass das vom Arbeitsmarktservice S vermittelte zumutbare Beschäftigungsverhältnis als Call Center Agent bei der Firma R. nicht zustande gekommen sei und habe damit einen Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0049, uva).

2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Informationen zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung im angefochtenen Bescheid seien genau diejenigen, um die er sich vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids am mehrfach bemüht, die er jedoch nicht erhalten habe. Es wäre bereits die Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde gewesen, diese Feststellungen zu treffen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Da jedoch der Bescheiderlassung am kein entsprechendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei, könne "der Bescheid" nicht damit begründet werden, dass eine zumutbare Stelle verweigert bzw. vereitelt worden sei.

3. Nach der hg. Rechtsprechung überlässt es das Gesetz der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung uä) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0097).

Es wäre im gegenständlichen Fall daher zunächst am Beschwerdeführer gelegen, sich beim potentiellen Arbeitgeber die notwendigen Informationen - im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs -

zu verschaffen, um konkret allfällige gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung sprechende Einwände zu erheben. Es war hingegen nicht Aufgabe des Arbeitsmarktservice, den Beschwerdeführer im Detail über die Rahmenbedingungen der Beschäftigung aufzuklären, da derlei Informationen der potentielle Arbeitgeber selbst - insbesondere im Rahmen eines von ihm angebotenen Vorstellungsgesprächs - bereitstellen konnte.

Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Zuweisung keine weiteren gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung sprechenden Umstände vorgebracht hat, war es auch nicht Aufgabe des Arbeitsmarktservice, sich amtswegig mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung näher zu beschäftigen. Ungeachtet dessen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung hinsichtlich Entlohnung und Wegzeit auseinandergesetzt. Damit wäre jedenfalls ein allfälliger Begründungsmangel des erstinstanzlichen Bescheids bezüglich dieser Zumutbarkeitskriterien geheilt (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0049, mwN).

4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die zugewiesene Beschäftigung vereitelt habe. Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach er im Zeitraum vom 20. bis zum gar nicht krank gewesen sei und dies nur eine Schutzbehauptung darstelle. Zum mangelnden Nachweis der Erkrankung führt er aus, er habe davon ausgehen können, ordnungsgemäß (bei der Krankenversicherung) gemeldet zu sein. Dass eine solche Meldung nicht vorlag, habe er nur im Rahmen eines Arztbesuchs feststellen können. Die allgemeine menschliche Lebenserfahrung spreche dafür, dass man einen Arzt nur dann aufsuche, wenn man erkranke. Da jedoch keine Anmeldung (zur Krankenversicherung) gegeben gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe, vorab für die notwendige Untersuchung selbst aufzukommen, sei keine Untersuchung vorgenommen worden. Er habe daher keinen Beweis in Form einer ärztlichen Bestätigung vorlegen können. Eine nachträgliche Bestätigung über einen Arztbesuch einzuholen, bei welchem aufgrund fehlender Versicherungsdeckung keine Untersuchung stattgefunden habe, sei faktisch nicht möglich und könne von einem Arzt seriöser Weise nicht abgegeben werden.

Bei objektiver Beweiswürdigung wäre die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Krankheit die Nichtmeldung erkannt habe, diese entsprechend beanstandet habe und infolge seiner Krankheit keine weiteren Bewerbungsschritte setzen habe können.

Unmittelbar nachdem er festgestellt habe, dass seine Anmeldung unterblieben sei, habe er mit seinem Arbeitsmarktservice-Betreuer Kontakt aufgenommen und diesen über die fehlende Anmeldung in Kenntnis gesetzt. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer Person, zu der aufgrund der Historie kein Vertrauensverhältnis bestanden habe, nicht über seine Erkrankung gesprochen habe, nun gegen ihn zu verwenden und daher das Fehlen der Krankheit als bewiesen zu qualifizieren, sei willkürlich.

5. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0233, mwN).

Die belangte Behörde stützte die Feststellung, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Erkrankung vom 20. bis zum um eine Schutzbehauptung gehandelt habe, im Wesentlichen darauf, dass kein Nachweis dafür vorliege. Der Beschwerdeführer habe während der Erkrankung dem Arbeitsmarktservice keine Meldung davon erstattet, dies sei jedoch sofort nach Beginn der Erkrankung und nicht erst nach einem Arztbesuch üblich. Die Mitteilung des Beschwerdeführers an das Arbeitsmarktservice S, dass kein Krankenversicherungsschutz bestehe, sei nicht mit einer Krankmeldung gleichzusetzen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann - unter Berücksichtigung des dargelegten, vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Prüfmaßstabes nicht als rechtswidrig erkannt werden, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde ausdrücklich aufgefordert worden war, nähere Nachweise zu seiner Erkrankung zu erbringen und keine weitere Informationen dazu mitgeteilt hat. Der Beschwerdeführer hat weder angegeben, inwiefern er durch die Erkrankung gehindert wurde, telefonisch einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, noch bei welchem Arzt er vorstellig geworden und mangels der Versicherungsdeckung nicht behandelt worden war. Angesichts dieser höchstpersönlichen Lebensumstände wäre es der belangten Behörde aber nicht möglich gewesen, ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers weitere Feststellungen zur behaupteten Erkrankung zu treffen. Solche Feststellungen wären erforderlich gewesen, zumal nicht bei jeglicher Gesundheitsbeeinträchtigung bereits eine - die Pflicht zur Absolvierung eines Vorstellungsgesprächs ausschließende - Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nähere Umstände seiner Erkrankung dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt hat, hat er der belangten Behörde aber die Möglichkeit genommen, weitere Feststellungen zur behaupteten Krankheit zu treffen.

Diese Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestand unabhängig von einer etwaigen Meldepflicht nach § 50 AlVG und hätte auch noch im Verfahren vor der belangten Behörde erfüllt werden können. Auf das Beschwerdevorbringen, wonach § 50 AlVG keine Meldepflicht von Krankheiten verlange, braucht daher nicht weiter eingegangen werden.

Auch dass der Beschwerdeführer vom 20. bis zum in regem schriftlichen Kontakt (E-Mail) zum Arbeitsmarktservice stand, ohne eine für die zugewiesene Beschäftigung hinderliche akute Erkrankung zu erwähnen, lässt die Annahme der belangten Behörde, es habe sich bei der behaupteten Erkrankung um eine Schutzbehauptung gehandelt, nachvollziehbar erscheinen.

Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer vom 20. bis zum arbeitsfähig gewesen ist, begegnen daher keinen Bedenken. Die Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs bei der Firma R. wäre dem Beschwerdeführer daher zumutbar gewesen. Da unstrittig kein Rückruf des Beschwerdeführers bei Herrn M. erfolgte und aufgrund dieses Verhaltens die Beschäftigung nicht zustande gekommen ist, hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am