VwGH vom 21.10.2009, 2008/06/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des X, und 2. der Y, beide in Z, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1.Stock, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/21922/2008/004 (BBK/2/2008), betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg versagte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Lagercontainers zugehörig zum bestehenden Verkaufskiosk auf dem Grundstück Nr. 366/9, KG I. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg (Beschluss des Gemeinderates vom , kundgemacht im Amtsblatt Nr. 2/2006 auf S. 2) das verfahrensgegenständliche Grundstück als Verkehrsfläche gemäß § 18 Sbg. RaumordnungsG 1998 (ROG 1998) ausgewiesen sei, was gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 Sbg. BauPolG i.V.m. § 24 Abs. 1 Sbg. ROG 1998 die Erteilung einer Baubewilligung ausschließe. Es liege auch keine im Einzelfall zulässige Verwendung im Sinne des § 24 Abs. 3 und Abs. 8 Sbg. ROG 1998 vor.
Die belangte Behörde wies die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Auch die belangte Behörde verwies dabei insbesondere auf die in Geltung stehende Verkehrsflächenwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Unrichtig sei es, wenn der Beschwerdeführer meine, dass nach der Erlassung der Änderung des Flächenwidmungsplanes in dem näher angeführten Bebauungsplan der Aufbaustufe die Nutzungsart "Verkehrsfläche Eisenbahn" festgelegt worden sei. Die Festlegung der geordneten Nutzung des gesamten Gemeindegebietes erfolge gemäß § 15 Abs. 2 Sbg. ROG 1998 durch den Flächenwidmungsplan. Die genannte Eintragung im Bebauungsplan der Aufbaustufe stelle eine bloß deklarative Eintragung dar.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten (einschließlich der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg) vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBl. Nr. 40 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 und der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 96/2004, ist die Baubewilligung u.a. zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§ 24 Abs. 3 und 8 sowie § 45 Abs. 16 ROG 1998) handelt.
Mit der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg, die am in Kraft getreten ist, wurde der Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (damals noch Grundstück Nr. 366/2, KG I., nunmehr die Grundstücke Nr. 366/2 und Nr. 366/9, KG I.) als Verkehrsfläche gemäß § 18 Sbg. ROG 1998 gewidmet.
Gemäß § 18 Abs. 1 Sbg. Raumordnungsgesetz - ROG 1998; LGBl. Nr. 44/1998 in der wiederverlautbarten Fassung, sind als Verkehrsflächen wichtige Verkehrsflächen der Gemeinde samt den dazugehörigen baulichen Anlagen und den angrenzenden Grünstreifen auszuweisen, die für die Anlage oder ihren Schutz notwendig sind. Hiezu gehören auch solche Verkehrsflächen, die in nächster Zukunft einem solchen Zweck gewidmet werden sollen.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz ROG 1998 in der Fassung LGBl. Nr. 13/2004 dürfen Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes und entsprechend der festgelegten Widmung und der jeweiligen Kennzeichnung erteilt werden (§ 17 ROG 1998 enthält die diesbezüglichen Baulandkategorien).
Die Beschwerdeführer machen geltend, die belangte Behörde habe sich nicht mit ihrem Einwand auseinander gesetzt, dass der der Berufung angefügte Flächenwidmungsplan, nach dem die gegenständliche Grundstücksfläche als Kerngebiet gewidmet sei, hätte angewendet werden müssen.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Schon im erstinstanzlichen Bescheid wurde bei einem gleichartigen Vorbringen darauf hingewiesen, dass das Grundstück nach der
30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg zur Gänze als Verkehrsfläche gemäß § 18 ROG 1998 gewidmet sei. Die davor geltende Kerngebietswidmung kommt daher nicht zum Tragen. Von einem wesentlichen Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid kann keine Rede sein.
Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, dass das Grundstück Nr. 366/9, KG I., aus der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht ersichtlich sei, weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, dass erst nach der Erlassung dieser Flächenwidmungsplanänderung das frühere Grundstück Nr. 366/2, KG I., in die Grundstücke Nr. 366/2 und Nr. 366/9, KG I., geteilt worden war, sodass in der angesprochenen Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg das gesamte Grundstück noch mit der Nr. 366/2, KG I., enthalten ist. Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus für den angefochtenen Bescheid nicht.
Die Beschwerdeführer sind auch nicht im Recht, wenn sie meinen, es hätte in Bezug auf die erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes ein Verbesserungsauftrag im vorliegenden Bauverfahren ergehen müssen, damit eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 24 Abs. 3 ROG 1998 vorgelegt hätte werden können. Sofern einem Bauvorhaben die Flächenwidmung entgegensteht, kann jederzeit vom Bauwerber eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 beantragt werden. Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens kann dieser Umstand nicht sein, weil es sich dabei nicht um einen Mangel des Bauansuchens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG handelt. Umstände, die die Erfolgsaussichten eines Ansuchens beeinträchtigen (wie hier die mangelnde Baulandwidmung), stellen keinen verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27).
Im Lichte der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Verkehrsflächenwidmung für das verfahrensgegenständliche Grundstück hat die belangte Behörde i. V.m. § 9 Abs. 1 Z. 1 BauPolG und § 24 Abs. 1 ROG 1998 die Erteilung der Baubewilligung für den Lagercontainer auf dem angeführten Grundstück zu Recht versagt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-74675