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VwGH vom 15.09.2009, 2008/06/0007

VwGH vom 15.09.2009, 2008/06/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B- 12.10-L292/2007-18, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Z Gesellschaft für Wohnungsbau und Siedlungswesen m.b.H. in W, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1;

2. Stadtgemeinde Leibnitz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte dem Bauwerber H.S. mit Bescheid vom auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (damals noch mit anderer Nr.) und westlich benachbarten Grundstücken (damals die Grundstücke Nr. 41, 43, 44, 45/1 und 45/3, KG. A.) die Baubewilligung für die Errichtung von 12 Wohnhäusern zu je 6 Wohneinheiten unter Auflagen und nach Maßgabe der vidierten Pläne. Nach Auflage 10) waren für die getrennte Abfallsammlung je nach Abfallart geeignete, leicht zugängliche Aufstellungsplätze vorzusehen. Gemäß Auflage 15) waren auf dem Bauplatz 72 Abstellflächen in ausreichender Größe sowie zusätzlich 3 Besucherparkplätze herzustellen. Nach dem angeschlossenen Lageplan waren 55 Abstellflächen auf dem östlichsten Baugrundstück vorgesehen. Zur Müllentsorgung wurde in dem in der Baubewilligung wiedergegebenen Gutachten des bautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass dafür und für das Abstellen von Fahrrädern für je 2 Wohnhäuser eine überdeckte Flugdachkonstruktion in Stahlbauweise geplant sei mit den Ausmaßen 6,60 m Länge, 1,90m Breite und 2,60 m Höhe. Die Situierung dieser Flugdächer sei im Lageplan festgehalten.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Stadtamt Leibnitz am ) beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für geringfügige Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes der Wohnanlage (bedingt durch Auflagen des Amtes der Stmk. Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung - Kinderwagenraum, tiefere Balkone, altengerechte Adaptierbarkeit) und die Errichtung eines Flugdaches für Pkw-Abstellplätze und einer Mülleinhausung auf dem östlichsten Baugrundstück (nunmehr) Nr. 44/4, KG A. Nach dem von der Erstmitbeteiligten vorgelegten schallschutztechnischen Gutachten vom verändere sich die Situation in lärmmäßiger Hinsicht im östlich gelegenen Nachbarschaftsbereich der Grundstücke Nr. 40/1 und Nr. 46/1, KG.A., (das sind die Grundstücke des Beschwerdeführers) durch die Überdachung der Parkplätze im Vergleich zur Errichtung der Parkplätze ohne Überdachung nicht.

Mit Schriftsatz vom erging die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung am , in der auf die allfälligen Präklusionsfolgen gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer machte mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Stadtamt Leibnitz per Fax am selben Tag) insbesondere geltend, dass mit dem vorliegenden Projekt eine weitere Feinstaubbelastung für sämtliche Anrainer verbunden sei. Entsprechend der Luftqualitätsrahmenrichtlinie 96/62/EG des Rates vom sei die Luftqualität im streitgegenständlichen Bereich entsprechend zu kontrollieren, auf Grund der Verkehrssituation sei keine weitere Belastung zumutbar. Die bereits gemessenen Lärmwerte lägen bei weitem über den höchstzulässigen Werten, durch die geplante Müllsammelstelle befürchte der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch Geruch, Ungeziefer, Schadstoffe bzw. Lärm. Die dadurch hervorgerufene Geruchsbelastung läge weit über dem Rahmen der Ortsüblichkeit. Es wäre ein umwelthygienisches Gutachten einzuholen.

Der Beschwerdeführer nahm an der Bauverhandlung am nicht teil.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte mit Bescheid vom dem Bauvorhaben, nämlich der "Errichtung von Flugdächern für 13 Pkw-Abstellplätze sowie einer Müllsammelstelle", auf dem angeführten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen die baurechtliche Bewilligung. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass der gegenständliche Bauplatz im geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde 4.0. im Sanierungsgebiet Reines Wohngebiet gelegen sei und mit dem Verwendungszweck Wohnen auch gesetzlich nachzuweisende Parkplätze implementiert seien. Aus dem von der Bauwerberin vorgelegten Lärmgutachten vom ergebe sich, dass an den Immissionspunkten (alle drei auf einem der beiden Grundstücke des Beschwerdeführers gelegen) die zulässigen Immissionswerte nicht überschritten würden und durch die geplante Überdachung der Parkplätze keine Veränderung der Situation zu erwarten sei. Was die Befürchtungen des Beschwerdeführers betreffend die geplante Müllsammelstelle betreffe, werde auf die Ausführungen hinsichtlich der in der Baulandkategorie zulässigen Emissionen verwiesen. Darüber hinaus seien durch die Müllsammelstelle keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen zu befürchten, zumal seitens des Abfallwirtschaftsverbandes L. ständig Müllkontrollen durchgeführt würden. Den Bewohnern werde in ausreichendem Ausmaß Behältervolumen für gemischte bzw. biogene Siedlungsabfälle, auch für Plastikleichtfraktion und Papier zur Verfügung gestellt und auch vorgeschrieben.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom keine Folge.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, das gegenständliche Baugrundstück sei im geltenden Flächenwidmungsplan als Sanierungsgebiet Reines Wohngebiet mit dem Sanierungserfordernis Lärm ausgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom sei die Baubewilligung für die Errichtung von 12 Wohnhäusern zu je 6 Wohneinheiten auf näher angeführten Grundstücken in der KG A. unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Geplant sei gewesen, dass an der Ostseite des Bauplatzes überwiegend die Pkw-Abstellplätze samt Zu- und Ausfahrt zum K-Weg ausgeführt würden. Im verfahrensgegenständlichen Bereich seien insgesamt 55 Kfz-Abstellflächen geplant und genehmigt worden. In dem nunmehrigen Abänderungsprojekt sollen die beiden Kfz-Abstellflächen im nordöstlichen Bereich mit einem Flugdach versehen werden. Dem Änderungsplan sei auch zu entnehmen, dass offensichtlich auf die im ursprünglichen Einreichplan vorgesehenen insgesamt 12 Abstellflächen im südöstlichen Bereich (im Anschluss an den dort vorgesehenen Wohnblock) verzichtet werden solle. Überdacht werden solle demnach eine Abstellfläche für 10 Pkw sowie eine solche für 3 Pkw einschließlich einem Müllplatz. Insgesamt seien nach dem Änderungsprojekt auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück weniger Pkw-Abstellflächen geplant als ursprünglich genehmigt worden seien.

Für die Aufsichtsbehörde sei es durchaus schlüssig und nachvollziehbar - wie dies vom Sachverständigen in der vorgelegten schalltechnischen Beurteilung vertreten worden sei -, dass die bloße Überdachung in Holzbauweise von bereits genehmigten Kfz-Abstellflächen keine Veränderung der Immissionssituation - weder im Hinblick auf die Feinstaubbelastung noch im Hinblick auf Lärmimmissionen - mit sich bringen werde. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten Lärmkarten aus dem Gutachten F. verweise, sei dazu auszuführen, dass dieses Gutachten im Rahmen des Bebauungsplanes erstattet worden sei und daraus keine Schlüsse für die gegenständliche Abänderung eines bereits genehmigten Parkplatzprojektes abzuleiten seien. Im vorliegenden Verfahren sei lediglich zu prüfen gewesen, ob sich die Immissionssituation im Hinblick auf den bereits baubehördlich genehmigten Bestand ändern werde oder nicht. Darauf, ob bereits die Bestandssituation in lärmtechnischer Hinsicht Grenzwerte überschreite, sei nicht mehr abzustellen. Das schalltechnische Gutachten zu dem vorliegenden Änderungsprojekt sei bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bauverhandlung vorgelegen und habe bis zum Tag der Bauverhandlung eingesehen werden können. Eine Verletzung des Parteiengehörs in dieser Hinsicht könne demnach nicht festgestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer meine, er hätte - bei Wahrung des Parteiengehörs -

auf die Werte zu den Lärmkarten im Gutachten F. verweisen können, sei dieses Vorbringen nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensfehler zu begründen, da es lediglich um die Errichtung zweier Flugdächer über bereits baubehördlich genehmigten Pkw-Abstellplätzen gehe.

Der Beschwerdeführer rüge des Weiteren, dass auch durch die Aufstellung der Müllbehälter bzw. durch die Errichtung des Müllabstellplatzes mit Immissionsbelastungen zu rechnen sein werde. Diesem Vorbringen genüge es entgegenzuhalten, dass das Stmk. BauG Regelungen betreffend die Abfallsammlung in den §§ 8 Abs. 1 und § 66 Stmk. BauG treffe, es räume aber den Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG diesbezüglich kein Nachbarrecht ein.

§ 66 Stmk. BauG treffe eine allein im öffentlichen Interesse gelegene Regelung über die gebotene Art der Abfallsammlung bei einem Gebäude.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall kam das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG) in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, zur Anwendung.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimung des Vorhabens mit dem

Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen
Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 8 Abs. 1 Stmk. BauG sind bei Bauführungen ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (u.a. Stellflächen für Abfallbehälter udgl.) zu schaffen und zu erhalten. Sie sind so zu verwenden und zu pflegen, dass das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die Behörde, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt, oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist, größere Abstände vorzuschreiben.
Gemäß § 66 Abs. 1 Stmk. BauG muss bei allen Gebäuden je nach dem Verwendungszweck für das getrennte Sammeln der Abfälle in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind für die notwendige Anzahl der Sammelbehälter je nach Abfallart geeignete, leicht zugängliche Aufstellungsplätze vorzusehen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im bisherigen Verfahren insbesondere eine verstärkte Immissionsbelastung durch Geräusche und Geruch geltend gemacht habe. Er nehme ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/06/0084, Bezug. Unter Interessen der Beteiligten seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die durch materielle Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Die Beteiligten müssten daher auch nicht jene öffentlich-rechtlichen Normen benennen, die ihnen das subjektiv-öffentliche Recht ausdrücklich gewährleisteten, in dem sie verletzt zu sein behaupten. Der Beschwerdeführer befürchte durch das vorliegende Bauvorhaben eine enorme Beeinträchtigung seiner Lebens- und Wohnqualität. Nach dem angeführten Erkenntnis stelle ein solches Interesse ein Interesse eines an diesem Bauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar. Weder die Berufungsbehörde noch die belangte Behörde habe sich in diesem Sinne mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lärm- und Geruchsimmissionen auseinander gesetzt.
Dazu ist auszuführen, dass die einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden Mitspracherechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG taxativ aufgezählt sind. Das vom Beschwerdeführer angeführte Erkenntnis vom betraf das Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964), LGBl. Nr. 154 (WV) i.d.F. LGBl. Nr. 89/2002, dessen § 47 Abs. 3 LStVG 1964 eine ganz anders geartete Regelung über allfällige Mitspracherechte einer Partei des Verfahrens enthält, in dem auf die "mit diesen (gemeint den Straßenbauvorhaben) nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten" abgestellt wird.
Der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Annahme der belangten Behörde, die sie auf das angeführte schalltechnische Gutachten gestützt hat, dass durch die Errichtung von Flugdächern zu 13 bereits bewilligten Abstellflächen für Pkw die Lärm- bzw. Immissionssituation nicht verändert werde, hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegen. In der Beschwerde wird auch nichts dazu ausgeführt, warum aus der weiters vorgesehenen überdachten Müllsammelstelle mit einer Fläche von 19,15 m2 im Anschluss an überdachte Abstellplätze eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigung im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu befürchten wäre. § 8 Abs. 1 Stmk. BauG schreibt ausdrücklich vor, dass u.a. für Stellflächen für Abfallbehälter ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen zu schaffen und zu erhalten sind. Weiters muss gemäß § 66 Abs. 1 leg. cit. bei allen Gebäuden je nach dem Verwendungszweck für das getrennte Sammeln der Abfälle in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass für jede bauliche Anlage für eine entsprechende Abfallentsorgung mittels ausreichender Stellflächen für Abfallbehälter zu sorgen ist. Solange Müllplätze in einer einer Anlage entsprechenden Größe gemäß § 8 Abs. 1 Stmk. BauG vorgesehen werden, müssen die sich daraus allenfalls ergebenden Geruchsimmissionen als in der jeweiligen Widmungskategorie zulässige Immissionen beurteilt werden. Dass der im vorliegenden Projekt vorgesehene überdachte Müllplatz Geruchsimmissionen verursachen sollte, die über dieses in der Widmung Reines Wohngebiet zulässige Ausmaß hinausgingen, wurde nicht behauptet und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Es bedurfte dazu keines geruchstechnischen Gutachtens.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am