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VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0077

VwGH vom 14.01.2013, 2010/08/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der G-GmbH in S, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl 14-SV- 3235/2/09, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde der beschwerdeführenden Partei wegen der Unterlassung der Anmeldung vor Arbeitsantritt von bei ihr beschäftigten Personen ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Höhe von insgesamt EUR 9.300,- (EUR 800,- als Teilbetrag für den Prüfeinsatz und je weitere EUR 500,-- pro nicht gemeldeter Person als Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung) vorgeschrieben. Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, im Zuge einer Betretung am sei das Unterbleiben der Anmeldung von insgesamt 17 Dienstnehmern festgestellt worden.

In ihrem dagegen erhobenen Einspruch vom und einer weiteren Stellungnahme vom beantragte die beschwerdeführende Partei, "den festgesetzten Beitragszuschlag auf EUR 2.000,00 herabzusetzen". Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Lohnverrechnungsarbeiten in ihrem Gastgewerbebetrieb aufgrund einer "Verletzung" des Geschäftsführers im Sommer 2008 ab diesem Zeitpunkt von dessen Tochter M.K. durchgeführt würden; hinsichtlich des "Wiesenmarktes 2008" habe M.K. die Lohnverrechnungsarbeiten erstmalig ausgeführt. Am hätten aufgrund des enormen Ansturms von Gästen "zehn Personen unmittelbar an Ort und Stelle in einem Zeitraum zwischen 10.00 Uhr und 12.30 Uhr rekrutiert" werden müssen. Am Wiesenmarktgelände befänden sich weder Betriebs- noch Büroräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei, sodass die Anmeldung dieser Mitarbeiter unmittelbar vor Dienstbeginn nicht möglich gewesen sei. Die Anmeldungen seien unverzüglich erfolgt, nachdem es M.K. möglich gewesen sei, den "Ort des Geschehens" zu verlassen und die Büroräumlichkeiten, die sich in einer nicht unerheblichen Entfernung zum Wiesenmarktgelände befänden, zur Durchführung der Anmeldung aufzusuchen. Eine zeitliche Toleranzgrenze für die Anmeldung zur Sozialversicherung wäre daher durchaus erforderlich und angemessen. Angesichts des hektischen Betriebs vor Ort und der technischen Gegebenheiten sei es auch nicht möglich gewesen, mittels der 24 Stunden zur Verfügung stehenden Hotline der Sozialversicherungsträger zumindest die entsprechenden Mindestangaben-Anmeldungen durchzuführen.

Unter den nicht angemeldeten Dienstnehmern sei mit W.D. zudem eine Arbeitskraft erfasst worden, die lediglich aufgrund einer Bekanntschaft mit dem Sohn des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei für einen kurzen Zeitraum (eine Stunde) unterstützend tätig gewesen sei. Diese habe nicht gegen Entgelt gearbeitet, sondern aus reiner Gefälligkeit ausgeholfen, sodass für sie jedenfalls keine Anmeldepflicht gemäß § 33 Abs 1 ASVG bestanden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass am durch Organe des Finanzamts S (KIAB) 17 Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei am Wiesenmarkt bei Servicearbeiten angetroffen worden seien. In der Folge führte die belangte Behörde 17 Dienstnehmer - darunter D.W. - mit Namen, Sozialversicherungsnummer und Beschäftigungszeitraum an. Diese Dienstnehmer seien zum Zeitpunkt der Kontrolle um 13 Uhr nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Gegenüber dem Leiter der Amtshandlung habe der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei angegeben, dass die Dienstnehmer für Servicearbeiten im Festzelt angestellt worden seien und die Entlohnung EUR 7,80 - EUR 8,00 netto betrage. Die tatsächlichen Anmeldungen seien dann noch am um 13:45 Uhr, 13:49 Uhr, 14:06 Uhr und 16:42 Uhr mittels ELDA durchgeführt worden.

Die Dienstgeberin sei verpflichtet, für das termingerechte Einlangen sämtlicher erforderlicher Meldungen bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu sorgen. Es sei der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Übertretung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Wenn sie ausführe, es komme öfters vor, dass Arbeitskräfte grundlos nicht am Arbeitsplatz erschienen und aus diesem Grund Ersatzarbeitskräfte bzw "Überkapazitäten an Arbeitskräften" aufgebaut werden müssten, so hätte die beschwerdeführende Partei aufgrund dieser Erfahrungen und auch im Hinblick auf die räumliche Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Büro bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen treffen können, um zumindest die Abgabe einer entsprechenden Mindestangaben-Anmeldung gewährleisten zu können. Erwiesen sei weiters, dass W.D. bei Servicetätigkeiten angetroffen worden sei und dass selbst wenn sie aus freundschaftlichen Gründen unentgeltlich ausgeholfen habe, dies nichts daran ändere, "dass - wenn auch nur für kurze Zeit - ein zumindest 'versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis' begründet wurde."

Die belangte Behörde habe von dem ihr in § 113 Abs 1 Z 1 ASVG eingeräumten Ermessensspielraum nicht Gebrauch machen können. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung könne zwar bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,--

herabgesetzt werden, unbedeutende Folgen lägen aber laut den erläuternden Bemerkungen zum SRÄG 2007 nicht vor, wenn mehr als zwei Personen ohne erstatteter Anmeldung vor Arbeitsbeginn bei der Arbeit betreten würden. Im vorliegenden Fall seien 17 Dienstnehmer unangemeldet angetroffen worden, weshalb keine unbedeutenden Folgen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs 1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), BGBl I Nr 31/2007, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 33 Abs 1a ASVG in der genannten Fassung lautet:

"(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung)."

Gemäß § 41 Abs 1 ASVG ist die Meldung nach § 33 Abs 1 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs 4 Z 6) zu erstatten.

§ 41 Abs 4 ASVG idF des SRÄG 2007 lautet:

"(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;

3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen."

Gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG idF des SRÄG 2007 können den in § 111 Abs 1 ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß § 113 Abs 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag in diesem Fall nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

2. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die 17 von den Organen des Finanzamtes am betretenen Arbeitskräfte zum Zeitpunkt der Betretung nicht gemäß § 33 Abs 1 bzw Abs 1a ASVG beim Krankenversicherungsträger angemeldet waren. Hinsichtlich 16 dieser Arbeitskräfte ist weiters unstrittig, dass diese in einem meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei standen. Die beschwerdeführende Partei meint jedoch, die belangte Behörde hätte im Rahmen des ihr gemäß § 113 Abs 2 ASVG zukommenden Ermessens die vorgeschriebenen Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung bzw für den Prüfeinsatz herabsetzen oder ganz entfallen lassen müssen.

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 13/74, VfSlg 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- herabzusetzen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0201).

3. Zum Vorliegen unbedeutender Folgen im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe außer Betracht gelassen, dass es sich im Anlassfall nicht um 17 voneinander unabhängige unterlassene Anmeldungen handle, sondern der Sachverhalt als eine Einheit aufzufassen sei. Alle betroffenen Dienstnehmer seien im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang an derselben Arbeitsstätte im Einsatz gewesen und zugleich von den Behörden betreten worden. Dieser Umstand rechtfertige es keinesfalls, für alle betretenen Dienstnehmer einen gesonderten Teilbetrag zu verrechnen. Der Beitragszuschlag sei nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine Art Schadenersatz für den durch die Meldeverletzung erwachsenen höheren Verwaltungsaufwand anzusehen. Die Verrechnung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung für jeden einzelnen Dienstnehmer sei im höchsten Maße unbillig, da der Behörde mit Sicherheit kein 17-facher Verwaltungsaufwand erwachsen sei. Es handle sich zudem um ein erstmaliges Meldevergehen, weshalb das zweite Kriterium für den Entfall des Teilbetrags erfüllt sei.

Der beschwerdeführenden Partei ist beizupflichten, dass aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Bescheid von einem erstmaligen Meldeverstoß auszugehen ist. Es kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend einstufte, weil sich der Meldeverstoß auf 17 Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und eine Meldung vor Arbeitsbeginn nicht erfolgte (vgl zu sieben nicht gemeldeten Arbeitnehmern das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/08/0255, zu vier nicht gemeldeten Arbeitnehmern das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/08/0151, und allgemein zu zwei oder mehr nicht gemeldeten Dienstnehmern das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0218, mwN). Aus dem Wortlaut des § 113 Abs 2 ASVG (arg: "500 EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person") ergibt sich zudem, dass die belangte Behörde zu Recht den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung mehrfach - nämlich für jeden nicht rechtzeitig gemeldeten Arbeitnehmer - vorgeschrieben hat. Ob der Behörde durch die verspätete Meldung tatsächlich ein 17-facher Verwaltungsaufwand entstanden ist, spielt hingegen für die Berechnung des Beitragszuschlags keine Rolle (siehe zur Pauschalierung des Verwaltungsaufwands auch das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/08/0249). Der klare Gesetzeswortlaut lässt die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Betrachtung eines mehrere Dienstnehmer betreffenden Meldeverstoßes als eine "Einheit" - mit nur einmaliger Vorschreibung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung - nicht zu.

4. Zum Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG macht die beschwerdeführende Partei geltend, "dass es sich am Tag der Betretung um den Wiesenmarkt handelte" und die Arbeitnehmer nicht in der ordentlichen, auf Dauer angelegten Arbeitsstätte tätig gewesen seien, sondern in einem Festzelt weit abseits des eigentlichen Betriebs und der Büroräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei. Der "Beschwerdeführer" (gemeint wohl: der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei) sei aufgrund einer schweren Verletzung kurzfristig gezwungen gewesen, seine Tochter mit der Anmeldung zu betrauen, die eine solche Anmeldung erstmalig durchgeführt habe. Am Wiesenmarkt gebe es weder ein Büro noch einen EDV-Anschluss und der Steuerberater der beschwerdeführenden Partei sei sonntags nicht verfügbar. Im Übrigen müssten die betroffenen Arbeitskräfte in kürzester Zeit bei vollem Betrieb akquiriert werden, sodass es der beschwerdeführenden Partei gar nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen sei, nach jeder Aufnahme sofort die Anmeldung im Büro vorzunehmen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG darzulegen:

Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei war deren Geschäftsführer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, persönlich die rechtzeitige Anmeldung der Arbeitnehmer vorzunehmen, weshalb dessen Tochter M.K. damit beauftragt wurde, die entsprechenden Anmeldungen durchzuführen. Ein etwaiges Fehlverhalten der für die Anmeldungen zuständigen M.K. - die auch dazu ermächtigt war, kurzfristig eine größere Anzahl von Dienstnehmern einzustellen - muss sich die beschwerdeführende Partei jedoch zurechnen lassen. Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig gemäß § 33 ASVG anzumelden. Nach dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei war damit zu rechnen, dass im Zuge des "Wiesenfests" kurzfristig ein größerer Bedarf an Arbeitskräften entstehen würde. Es wäre der beschwerdeführenden Partei daher möglich gewesen, im Vorhinein entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Anmeldung der neu aufzunehmenden Dienstnehmer vor deren Arbeitsantritt zu gewährleisten. Schließlich legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, weshalb es M.K. nicht möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Anmeldung (vgl § 41 Abs 4 Z 3 ASVG) vorzunehmen, ohne die räumlich entfernten Büroräumlichkeiten aufsuchen zu müssen.

5. Unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei weiters geltend, die belangte Behörde habe für D.W. einen Beitragszuschlag vorgeschrieben, obwohl diese keine "sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit" ausgeführt habe. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Kärnten habe in einem Berufungsbescheid vom jedoch zwischenzeitig "rechtskräftig festgestellt", dass es sich bei der Tätigkeit von D.W. im Betretungszeitpunkt nicht um eine sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit gehandelt habe. Für die Annahme, dass für D.W. - wenn auch nur für kurze Zeit - ein zumindest versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet worden sei, fehle es in der angefochtenen Entscheidung an jeglicher Grundlage bzw sei der Sachverhalt dahingehend ergänzungsbedürftig.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst anzumerken, dass das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs 2 ASVG - wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG - eine Vorfrage darstellt. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch der unabhängige Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb mit der von der beschwerdeführenden Partei zitierten Berufungsentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren (Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG) nicht "rechtskräftig festgestellt" ist, dass es sich bei der Beschäftigung der D.W. um keine "sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit" gehandelt hat. Ob (auch) hinsichtlich D.W. eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag, war daher von der belangten Behörde eigenständig als Vorfrage zu beurteilen.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde D.W. (als eine der 17 Dienstnehmerinnen bzw Dienstnehmer) am um 13 Uhr bei Servicearbeiten angetroffen und war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Wird aber jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, so ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 99/08/0030).

Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren keine solchen atypischen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorgebracht und auch keine konkreten Beweisanbote gestellt. Die Behauptung, dass es sich bei D.W. um eine Bekanntschaft des Sohnes des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei handle, vermag im Beschwerdefall, in dem die belangte Behörde eine Beschäftigung zu einer GmbH (als Vorfrage) zu beurteilen hatte, insbesondere auch nicht darzulegen, dass es sich um Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienste - kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (vgl dazu und zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2010/08/0179) - gehandelt habe. Da im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt (§ 1152 ABGB), vermag auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, D.W. sei "ohne jegliche Entgeltsvereinbarung unterstützend tätig" gewesen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die "Gegenschrift" gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, da der von der belangten Behörde erstattete Schriftsatz lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde enthält, nicht jedoch ein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom . Zl 2005/12/0181).

Wien, am