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VwGH vom 14.02.2013, 2010/08/0071

VwGH vom 14.02.2013, 2010/08/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der M B in Wien, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in 1100 Wien, Keplerplatz 13, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2009-0566-9-000039, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum bis "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 13.277,90 verpflichtet. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle aus, die Beschwerdeführerin habe die Notstandshilfe in dem genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da die Überprüfung des Einkommens des ehemaligen Ehemanns der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass das anrechenbare Einkommen trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin überstiegen habe.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie habe in dem angegebenen Zeitraum Notstandshilfe bezogen und mehrmals dem Arbeitsmarktservice die Unterlagen über das Einkommen ihres Ehemannes vorgelegt. Es habe sich um Einkommensbestätigungen seines Steuerberaters bzw. von ihm unterzeichnete Bestätigungen über sein Einkommen gehandelt. Mehr als diese Information habe sie von ihrem Ehemann nicht erhalten können.

Sie habe in gutem Glauben gehandelt und sei sich keiner Schuld bewusst. Mit der Notstandshilfe habe sie den täglich Bedarf für sich und ihre Kinder finanziert. Ihr Mann habe auch ihr gegenüber nie die Wahrheit über seine tatsächliche wirtschaftliche Situation gesagt. Sie seien sogar aus der Wohnung delogiert worden, weil er die Miete monatelang nicht bezahlt habe. Ihre Ehe sei seit Jahren von familiärer Gewalt geprägt; dazu sei sie bei der Interventionsstelle und dem Amt für Jugend und Familie in Betreuung. Seit sei eine Scheidungsklage anhängig. Sie bekomme derzeit auch kein Geld von ihrem Ehemann.

Sie habe weder Unwahrheiten gegenüber dem Arbeitsmarktservice angegeben noch Tatsachen verschwiegen. Sie habe alle verlangten Unterlagen beigelegt oder nachgereicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass der Bezug der Notstandshilfe in näher genannten Zeiträumen von bis zum Teil (auf näher genannte Beträge) berichtigt, zum Teil widerrufen werde; die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR 13.951,58 werde rückgefordert.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe vom bis Arbeitslosengeld bezogen; die Anwartschaft sei durch Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erworben worden. Ab habe die Beschwerdeführerin mit wenigen Unterbrechungen Notstandshilfe bezogen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei selbständig erwerbstätig.

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin sein Einkommen im Jahr 2004 mit EUR 380,-- bis EUR 490,--, im Jahr 2005 mit EUR - 480,-- bis EUR 430,--, im Jahr 2006 mit EUR 380,-- bis EUR 430,-- und im Jahr 2007 mit EUR - 420,-- bis EUR 620,-- erklärt habe, sei der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab bis ohne Anrechnung eines Partnereinkommens - einschließlich zweier Familienzuschläge - mit täglich EUR 21,58 bemessen worden. Die Beschwerdeführerin habe zwei unterhaltsberechtigte Kinder, die bei der Beurteilung der Höhe der Anrechnung berücksichtigt worden seien; ansonsten seien keine erhöhten Aufwendungen bekannt gegeben worden.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Anspruches des Arbeitslosen. Vom Nettoeinkommen des Partners seien die pauschalierten Werbungskosten sowie Freigrenzen abzuziehen. Freigrenzen würden sowohl für den Partner als auch für jedes Kind, für das Unterhaltspflicht bestehe, abgezogen. Bei außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall sowie Rückzahlungsverpflichtungen könnten die Freigrenzen um bis zu maximal 50% erhöht werden.

Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen; das Einkommen des Partners im Jänner sei sohin etwa auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen sei ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden.

Im Jahr 2004 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid ein Bruttoeinkommen von EUR 20.130,61 erzielt. Abzüglich der Einkommensteuer sowie des Pauschbetrages für Sonderausgaben ergebe sich das Nettoeinkommen mit EUR 16.026,30 (monatlich EUR 1.335,53).

Im Jahr 2005 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid ein Bruttoeinkommen von EUR 49.669,39 erzielt. Abzüglich der Einkommensteuer sowie Sonderausgaben ergebe sich das Nettoeinkommen mit EUR 33.161,61 (monatlich EUR 2.763,47).

Im Jahr 2006 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid ein Bruttoeinkommen von EUR 52.678,45 erzielt. Abzüglich der Einkommensteuer ergebe sich das Nettoeinkommen mit EUR 34.754,22 (monatlich EUR 2.896,19).

Im Jahr 2007 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid ein Bruttoeinkommen von EUR 13.244,11 erzielt. Abzüglich der Einkommensteuer sowie Sonderausgaben ergebe sich das Nettoeinkommen mit EUR 11.960,64 (monatlich EUR 996,72).

Der tägliche Notstandshilfeanspruch inklusive zweier Familienzuschläge betrage (ohne Anrechnung eines Partnereinkommens) EUR 21,58.

Ausgehend vom Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin ergäben sich - unter Berücksichtigung der Freigrenzen für zwei Kinder sowie der Freigrenze für den Partner - im Jahr 2004 ein Anrechnungsbetrag von EUR 14,89 täglich (daher reduzierter Anspruch auf Notstandshilfe: EUR 6,69) und im Jänner 2005 ein Anrechnungsbetrag von EUR 14,53 täglich (Anspruch auf Notstandshilfe: EUR 7,05). Im Zeitraum Februar 2005 bis Dezember 2006 übersteige der Anrechnungsbetrag jeweils den Anspruch auf Notstandshilfe, sodass kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Im März 2007 ergebe sich ein Anrechnungsbetrag von EUR 2,20 täglich (reduzierter Anspruch auf Notstandshilfe daher EUR 19,38).

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebühre.

Die Notstandshilfe sei daher wie im Spruch näher ausgeführt zu berichtigen bzw. zu widerrufen sowie ein Betrag von EUR 13.951,58 zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von ihrem ehemaligen Ehemann über dessen wahre Einkünfte im Unklaren gelassen worden; dies habe dazu gedient, der Beschwerdeführerin auch keinen angemessen Anteil an dessen Einkünften zukommen zu lassen. Bei richtiger Interpretation des § 2 Abs. 2 NH-VO hätte sich die belangte Behörde nicht bloß an der fiktiven wirtschaftlichen Gesamtsituation zu orientieren gehabt, sondern hätte die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen gehabt. Sie hätte also zu erforschen gehabt, ob die Beschwerdeführerin trotz der Einkünfte ihres Ehemanns sich in einer Notlage befinde. Insoweit habe die belangte Behörde es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert.

Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Gemäß § 38 AlVG gelten diese Bestimmungen auch für die Notstandshilfe.

Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG hat der Bundesminister (nunmehr: für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) in von ihm zu erlassenden Richtlinien unter anderem die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst sowie des mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Nach § 36 Abs. 3 lit B sublit. a AlVG ist bei Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Gemäß § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.

Nach § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen iSd AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich Hinzurechnungen und Pauschalierungsausgleich. Gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt Notlage vor, wenn das Einkommen der Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Arbeitslosen nicht ausreicht.

Nach § 2 Abs. 2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst sowie des mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn die Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten) der Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. § 6 Abs. 2 NH-VO regelt die (nach § 7 NH-VO zu valorisierende) Höhe der Freigrenze für den Partner sowie für unterhaltsberechtigte Personen; § 6 Abs. 3 bis 6 NH-VO sehen Erhöhungen der Freigrenzen in bestimmten - hier nicht vorliegenden - Fällen vor.

Eine weitere Erhöhung der Freigrenzen hat nach der auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG) erlassenen, gemäß § 4 Abs. 4 AMSG nunmehr auch im Internet kundgemachten Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung zu erfolgen.

3. Das vom Gesetzgeber vorgegebene System der Freigrenzenerhöhung besteht im Großen und Ganzen also darin, dass der für Unterhalt allgemein freizulassende Teil nach Maßgabe der Verhältnisse bei der arbeitslosen Person in der Verordnung des Bundesministers, die für sonstige Wechselfälle des Lebens zu berücksichtigenden Freibeträge hingegen in den Richtlinien des Arbeitsmarktservice zu regeln sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0246). Dass derartige, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin beeinflussenden Umstände vorlägen, aber von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Damit kann aber ein relevanter Verfahrensmangel betreffend die Prüfung der "gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse" der Beschwerdeführerin nicht dargetan werden.

4. Eine Anrechnung des Einkommens des Ehemanns der Arbeitslosen setzt voraus, dass die Arbeitslose im relevanten Zeitraum mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder ein solcher gemeinsamer Haushalt zwar nicht besteht, die Arbeitslose aber die Hausgemeinschaft mit ihrem Ehemann nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung seines Einkommens auf die ihr gebührende Notstandshilfe zu entgehen. Besteht kein gemeinsamer Haushalt, wären jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann als Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0236, mwN).

Gemäß § 90 Abs. 1 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders (unter anderem) zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Von diesem (typischen) Bild einer aufrechten Ehe darf die Behörde im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG grundsätzlich ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Eheleuten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0256, mwN).

Die Beschwerdeführerin hat nie bestritten, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Ehemann bestand. Damit ist aber die Voraussetzung für die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten gegeben. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese - nach ihrem Vorbringen - über seine wahren Einkünfte im Unklaren gelassen hat und ihr auch keinen angemessenen Anteil an diesen Einkünften zukommen hat lassen, hindert die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten in Anrechnung auf den Notstandshilfeanspruch nach § 36 Abs. 3 lit. B AlVG iVm § 6 Abs. 1 NH-VO nicht. Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, hiezu ergänzende Erhebungen zu tätigen und Feststellungen zu treffen.

5. Bei der Ermittlung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges) ist die Behörde an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0022, mwN). Die Höhe der tatsächlichen Einkünfte des Ehegatten wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Auch die zahlenmäßige Richtigkeit der Anrechnung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass der gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ausgesprochene Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

6. Wenn sich - wie hier - auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft; der Rückforderungsbetrag darf jedoch das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Diese Begrenzung der Rückforderung muss aber wegen des Auseinanderfallens von Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtigem bei der Anrechnung von Partnereinkommen ins Leere gehen. In diesem Fall bedarf es der genannten Begrenzung nicht, weil auszuschließen ist, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als ihm aus dem Einkommen seines Partners unter Zugrundelegung der Anrechnungsbestimmungen als zu Gute gekommen unterstellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0296). Auch die Verpflichtung zum Rückersatz ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am