VwGH 06.06.2012, 2010/08/0051
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des B A in T, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0552/3322 230371-706/2009, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit ab nicht zuerkennt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am das Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit als Schischulleiter und/oder als Gesellschafter der Schischule F mit Wirkung ab angezeigt. Ab bis laufend habe die Pensionsversicherung nach dem GSVG aufgrund der Ruhendmeldung der Erwerbstätigkeit geruht. Der Beschwerdeführer habe bis zum ein Handelsgewerbe (Handel mit Heu und Stroh) betrieben; diese Gewerbeberechtigung habe er am zurückgelegt. Am (nur diesen einen Tag betreffend) sei der Beschwerdeführer in einem unselbständigen, vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden; auch bis zum sei der Beschwerdeführer in einem anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schilehrer bei der Schischule F, die als Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht geführt werde und bei der der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt sei, nicht beendet, sondern nur das Ruhen der selbständigen Tätigkeit angezeigt. Da der Beschwerdeführer seine Gesellschafterstellung nicht beendet habe, habe er auch während dieser Zeit seine Pflichten und Rechte als Gesellschafter nicht verloren (Haftung für Verbindlichkeiten, Tragung des Unternehmerrisikos). Mangels Beendigung der Erwerbstätigkeit liege keine Arbeitslosigkeit vor. Bis zum habe überdies eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestanden (gewerbliche Tätigkeit bis ).
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom , Zl. B 936/09-3, ab und trat sie gemäß
Artikel 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht im Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/08/0036, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid, soweit damit Arbeitslosengeld seit mangels Arbeitslosigkeit nicht zuerkannt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen. Ein solcher vor dem Verwaltungsgerichtshof bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2010/08/0036, mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2010080051.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAE-74536