VwGH vom 19.03.2013, 2012/15/0092
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/15/0093 E
2012/15/0094 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J S in K, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0256- G/12, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 eingebracht hatte, erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2005 mit Ausfertigungsdatum .
Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, dass er den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2005 zurückziehe.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag "betreffend Rückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005" ab. Zur Begründung führt es aus, die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung sei nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides zulässig. Der Einkommensteuerbescheid 2005 sei am ergangen, die Rechtskraft sei nach einem Monat ab Zustellung eingetreten. Seither bestehe keine Möglichkeit auf Zurückziehung des Antrages.
Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer in der Folge 1. "Berufung gegen den Bescheid vom , mit welchem die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuerbescheid 2005 abgelehnt wurde", und
2. "Berufung gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abgewiesen wurde", ein. Bei dieser Eingabe handelt es sich offenkundig um einen für viele gleichartige Verfahren verfassten EDV-Ausdruck (Vordruck), auf welchem der Beschwerdeführer nur mehr handschriftlich seinen Namen und seine Adresse, Name und Adresse des Finanzamtes, Datum der Eingabe, Datum der bekämpften Bescheide und das betroffene Veranlagungsjahr einfügen konnte und eingefügt hat. Der Vordruck enthielt bereits die Berufungsbegründung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "gegen den vermeintlichen Bescheid des Finanzamtes" vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO seien Berufungen gegen Schriftsätze ohne Bescheidcharakter zurückzuweisen. Nach der gegebenen Aktenlage sei ein Abweisungsbescheid hinsichtlich eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ergangen.
Die belangte Behörde hat mit gesonderter Berufungsentscheidung vom , RV/0587-G/11, über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom "betreffend die Abweisung des Anbringens vom , mit dem der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurückgezogen wurde", entschieden; gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, einem Antrag gemäß § 303 BAO sei von Seiten des Finanzamtes nicht stattgegeben worden. Die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Die belangte Behörde führe in der Begründung des angefochtenen Bescheides an, Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter seien unzulässig. Demgegenüber gehe die belangte Behörde im Spruch von einem (mit Berufung bekämpften) Bescheid aus, sodass ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung ihres Bescheides gegeben sei. Mangels hinreichender Begründung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu erkennen, weshalb die belangte Behörde die Berufung zurückgewiesen habe. Die belangte Behörde habe zudem gegen das Überraschungsverbot verstoßen.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers vom abgesprochen, die einen Bescheid des Finanzamtes vom bekämpft, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag betreffend Einkommensteuer 2005 abgewiesen worden sei.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass ein den Beschwerdeführer betreffender Bescheid des Finanzamtes, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag betreffend Einkommensteuer 2005 abgewiesen worden ist, nicht existiert. Die Beschwerde vermag mit dem bloßen Hinweis, einem Antrag gemäß § 303 BAO sei nicht stattgegeben worden, nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde diese - mit der Aktenlage übereinstimmende - Feststellung unter relevanter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen hätte. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, welche Person und welches Verfahren der von ihr erwähnte "Antrag gem § 303 BAO" betroffen haben soll. Weil sie nicht konkret dartut, dass das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2005 (mit einem Bescheid vom ) abgewiesen habe, vermag auch der allgemein gehaltene Hinweis auf das Überraschungsverbot keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.
Dem Beschwerdevorbringen, es bestehe ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides, ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides die Berufung als gegen einen "vermeintlichen" Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrag gerichtet bezeichnet und sich dazu gerade nicht in Widerspruch setzt, wenn sie in der Bescheidbegründung die Feststellung trifft, dass ein solcher Abweisungsbescheid nicht existiere.
Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit der Feststellung, dass der Bescheid, den die Berufung bekämpfen will, nicht existiert, und dem Hinweis auf § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist auch dem Gebot der Begründung von Bescheiden ausreichend entsprochen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am