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VwGH vom 06.06.2012, 2010/08/0048

VwGH vom 06.06.2012, 2010/08/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden des K H in S, vertreten durch Greiter Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0552/2664 -706/2009, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Mai bis zum nicht zuerkennt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids liegt dem Beschwerdefall ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit als Tag der Geltendmachung zugrunde. Ab dem lag eine - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - unselbständige, vollversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zuerkannt.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom , Zl. B 933/09-3, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht im Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/08/0036, zugrunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid, soweit damit Arbeitslosengeld vom 1. Mai bis zum mangels Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zuerkannt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen. Ein solcher vor dem Verwaltungsgerichtshof bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0066, mwN).

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-74523