VwGH vom 06.06.2012, 2010/08/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des D S in G, vertreten durch Greiter Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0552/1521 -706/2009, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem nicht zuerkennt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids liegt dem Beschwerdefall ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom mit eben diesem Datum als Tag der Geltendmachung zugrunde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zuerkannt.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom , Zl. B 920/09-3, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht im Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfragen - mit der Maßgabe, dass sich die belangte Behörde für den Zeitraum ab nur auf die Nichterfüllung des § 12 Abs. 1 Z 1 (und nicht auch auf Z 2) AlVG stützte - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/08/0036, zugrunde lag.
Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Bescheid, soweit damit Arbeitslosengeld ab mangels Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zuerkannt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen. Ein solcher vor dem Verwaltungsgerichtshof bedingt erhobener Antrag ist jedoch unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0066, mwN).
Wien, am
Fundstelle(n):
TAAAE-74501