VwGH 18.10.2012, 2012/15/0073
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bewirkt die Erlassung eines Berichtigungsbescheides die Klaglosstellung des Bf, ist ihm nach § 56 VwGG Kostenersatz zuzusprechen (Hinweis E , 2527/77, VwSlg 5421 F/1979). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/15/0050 E RS 5 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des R K in W, vertreten durch Mag. Andreas Jeidler, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3838- W/08, miterledigt Zlen. RV/3839-W/08, RV/3840-W/08, betreffend u. a. Einkommensteuer 2001 bis 2005 und Umsatzsteuer 2003 bis 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Umsatzsteuer 2001 bis 2005 und Einkommensteuer 2001 bis 2006 fest. Der Bescheidausfertigung fehlten die Seiten 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14 und 16.
Gegen diesen Bescheid, soweit er Umsatzsteuer 2003 bis 2005 und Einkommensteuer 2001 bis 2005 betrifft, wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Fehlen von acht Seiten der Bescheidbegründung mache die Überprüfung des Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit unmöglich. Es sei der Bescheidbegründung, der viele Seiten der von der belangten Behörde intendierten Ausführungen fehlten, nicht einmal zu entnehmen, auf welche Erwägungen die belangte Behörde den abweisenden - mit der Beschwerde bekämpften - Teil der Entscheidung gestützt habe.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die Beschwerde hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Berichtigungsbescheid vom gemäß § 293 BAO dahingehend korrigiert, dass er nunmehr den vollständigen Begründungstext enthält.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde gemäß § 293 BAO berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Fassung zu prüfen (vgl. in ständiger Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0099, mwN).
Das auf den gravierenden Begründungsmangel abstellende Beschwerdevorbringen zeigt in Bezug auf den angefochtenen Bescheid in seiner nunmehr berichtigten Fassung keine Rechtswidrigkeit auf.
Somit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet geworden und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wegen der nach Beschwerdeerhebung erfolgten Bescheidberichtigung war dem Beschwerdeführer der Kostenersatz zuzusprechen (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0107).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012150073.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-74491