VwGH vom 24.06.2009, 2008/05/0240

VwGH vom 24.06.2009, 2008/05/0240

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Mag. A in Wien, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 20/2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-14/08, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an den "Magistrat der Stadt Wien, Baupolizei MA 37" gerichteten Schreiben vom ersuchte die Beschwerdeführerin um die "Genehmigung für das Abstellen von 2 Fahrzeugen" auf ihrem im Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW) liegenden Grundstück Nr. 190/7 der Liegenschaft EZ Y, KG D. Die Größe des Abstellplatzes wurde mit "ca. 5 m x 10 m" angegeben. Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Antrag darauf hin, dass "auf Grund der Gegebenheiten des Grundstückes und des früheren Verlaufes einer Waldstrasse" "keine Niveau Veränderungen bzw. Befestigungen" durchgeführt werden müssten.

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz der Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22, gab zu dem Bauprojekt am wegen der zu erwartenden negativen Auswirkung auf den Landschaftshaushalt und der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung eine negative Stellungnahme ab. Diese Auswirkungen ließen sich auch nicht mit Auflagen hintanhalten.

Mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 6 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO) dürften auf Flächen mit der Widmung "Wald- und Wiesengürtel" nur Bauten kleineren Umfangs errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (z.B.: Bienenhütten, Werkzeughütten). Das geplante Vorhaben entspreche nicht diesen Widmungsvorschriften. Für eine Bewilligung nach § 71 BO fänden sich keine Gründe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der projektgegenständliche Abstellplatz diene weder land- noch forstwirtschaftlichen Zwecken; das Bauvorhaben sei für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege auch nicht notwendig, weshalb es dem gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widerspreche. Ein begründeter Ausnahmefall, wie von § 71 BO verlangt, liege nicht vor. Das baurechtliche und das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren seien voneinander völlig unabhängig.

In ihrer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf "gesetzmäßige Anwendung der §§ 6 und 71 Wr. BO (Rechtswidrigkeit des Inhaltes) sowie in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der §§ 37 ff AVG (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) verletzt". Sie führt aus, es könne bei der Beurteilung, ob die fragliche Fläche zur Herstellung von zwei KFZ-Stellplätzen zulässig sei oder nicht, nicht unbeachtet bleiben, dass auf der benachbarten, ebenfalls der Beschwerdeführerin gehörenden, Liegenschaft EZ ..., KG D, seit vielen Jahrzehnten ein großes Wohngebäude stehe, das von der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der erteilten behördlichen Bewilligung umgestaltet und von der Behörde in jeder Hinsicht als zulässig qualifiziert worden sei. "Unter diesem Aspekt geht es auch nicht an, die Nutzung eines Teiles der Liegenschaft EZ X KG D als KFZ-Stellplatz, ausschließlich gewidmet der Liegenschaft EZ X KG D zu verwehren, zumal dann nicht, wenn zur Liegenschaft EZ Y KG D während eines beträchtlichen Teiles des Jahres auf Grund der Witterungsverhältnisse nicht zugefahren werden kann". Die ausschließliche Erschließung "perbedes" (gemeint offenbar: per pedes) sei nicht mehr zeitgemäß und unzumutbar. Es erweise sich unter diesem Aspekt die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Bewilligung nach § 71 BO nicht in Betracht komme, als verfehlt. Auch das Argument, die Nutzung der fraglichen Fläche als KFZ-Stellplatz wäre im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 BO zu verwehren, sei hinfällig, wenn die naturschutzbehördliche Bewilligung hiezu erteilt werde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Baugrundstück der Beschwerdeführerin ist im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7122, als "Grünland-Schutzgebiet-Wald- und Wiesengürtel" ausgewiesen.

Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) und des Wiener Garagengesetzes (WGG) von Bedeutung:

Bauordnung für Wien (BO):

"Zulässige Nutzungen

§ 6

...

(3) Der Wald- und Wiesengürtel ist bestimmt für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner der Stadt und zu deren Erholung in freier Natur; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung solcher Grünflächen ist zulässig. Es dürfen nur Bauwerke kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u. ä.), ferner die für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauwerke auf jenen Grundflächen, die für solche Zwecke im Bebauungsplan (§ 5 Abs. 4 lit. n) vorgesehen sind; alle diese Bauwerke dürfen keine Wohnräume enthalten, mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauwerken für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind.

...

§ 62a

(1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

1. die nicht unter §§ 60, 61 und 62 fallenden Bauvorhaben,

...

(3) Anlagen nach Abs. 1 müssen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen und sind andernfalls zu beseitigen; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 erteilen. Solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.

(3a) In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde über Antrag für Anlagen nach Abs. 1, die den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften nicht voll entsprechen, eine Bewilligung nach § 71 erteilen.

...

§ 70

Bauverhandlung und Baubewilligung

...

(2) Über das Ansuchen um Baubewilligung hat die Behörde durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen.

§ 71

Bewilligungen für Bauten vorübergehenden Bestandes Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd

bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entsprechen, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat."

Wiener Garagengesetz (WGG):

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

Begriffbestimmungen und Einteilung

§ 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Treibstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.

(2) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Garagen (Einstellräume) oder Einstellplätze samt den dazugehörigen Nebenanlagen sowie Garagengebäude.

...

(4) Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

...

Bewilligungspflicht

§ 3. (1) Sofern nicht § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a oder 71 der Bauordnung für Wien:

a) jegliche Bauführung zur Errichtung oder Vergrößerung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen;

b) die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;

...

(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 lit. b bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m2 Grundfläche, weiters im Seitenabstand gegen Nachbarliegenschaften, wenn dieser Seitenabstand mindestens 3 m breit ist. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften über den Betrieb von Einstellplätzen gelten auch für solche Anlagen.

..."

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der auf "Genehmigung für Abstellen von 2 Fahrzeugen" gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin vom auf einer ca. 50 m2 großen Grundstücksfläche, wofür - nach dem Antragsvorbringen - weder Niveauveränderungen noch Befestigungen erforderlich sind.

Die Baubehörden gingen ohne nähere Begründung von einer Bewilligungspflicht des eingereichten Vorhabens im Sinne des § 70 BO aus. Nach dem Antragsvorbringen dürfte es sich bei dem eingereichten Vorhaben jedoch um eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 4 WGG (Einstellplätze) handeln, deren Verwendung zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne Bauführung erfolgen soll (§ 3 Abs. 1 lit. b WGG). Trifft dies zu, ist dieses Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 WGG nicht bewilligungspflichtig. Eine Bewilligungspflicht des eingereichten Vorhabens nach §§ 70 und 71 BO ist für den Verwaltungsgerichtshof nach der gegebenen Aktenlage ebensowenig erkennbar wie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bauanzeige gemäß § 62 BO. Ist daher der Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen, dass die Erteilung einer Bewilligung des eingereichten Vorhabens nach der BO oder nach dem WGG begehrt wird, hätte die Baubehörde diesen Antrag zurückweisen müssen.

In der falschen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Annahme der Bewilligungspflicht des Vorhabens der Beschwerdeführerin gemäß § 70 BO liegt aber keine Verletzung der Beschwerdeführerin in den von ihr geltend gemachten Rechten, weil die beantragte Nutzung der gegenständlichen Grundfläche als Einstellplatz aus den schon von der belangten Behörde genannten Gründen unzulässig ist. Gemäß § 1 Abs. 2 WGG gelten nämlich für die in Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien, soweit das WGG keine abweichenden Vorschriften enthält. Daher müssen auch die dem WGG unterliegenden bewilligungsfreien Anlagen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen und sind andernfalls zu beseitigen; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 BO erteilen (vgl. § 62a Abs. 3 BO sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0151).

Im vorliegenden Fall möchte die Beschwerdeführerin eine als SWW gewidmete Grundfläche für zwei KFZ-Stellplätze verwenden. Zutreffend hat die belangte Behörde festgestellt, dass dies nur im Rahmen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 BO zulässig ist. Es handelt sich jedoch bei dem projektierten Vorhaben weder um eine widmungskonforme Nutzung noch um eine baurechtlich relevante Maßnahme "kleineren Umfanges", die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, noch um eine notwendige Anlage, die der in freier Natur Erholung suchenden Bevölkerung dient oder für die widmungsgemäße Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Es ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass Anlagen im Sinne des WGG in gemäß § 6 Abs. 3 BO als "Wald- und Wiesengürtel" gewidmeten Gebieten den Charakter einer "Ausnahme" haben sollen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0120, betreffend die Errichtung eines Schwimmbeckens und einer Gerätehütte mit einer darüber befindlichen überdachten Terrasse, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0200, betreffend die Errichtung einer Werbetafel bestehend aus zwei Plakattafeln in solchen Gebieten). Die Verwendung der im Antrag der Beschwerdeführerin bezeichneten Grundstücksfläche für KFZ-Stellplätze widerspricht somit § 6 Abs. 3 BO.

Mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin, auf dem Nachbargrundstück, dessen Eigentümerin sie ebenfalls sei, sei der Umbau eines Wohnhauses bewilligt worden, lässt sich für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren nichts gewinnen, entscheidungswesentlich ist einzig der hier ermittelte Sachverhalt und die Widmung der betreffenden Liegenschaft.

Gemäß § 62a Abs. 3a BO kann zwar die Behörde über Antrag auch für bewilligungsfreie Anlagen, die den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften nicht voll entsprechen, eine Bewilligung nach § 71 BO erteilen. Doch auch eine solche kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 71 BO ist nämlich, dass es sich um Bauten handelt, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können. Kann bei einem auf Dauer angelegten Projekt von vornherein erkannt werden, dass ein sachlicher Widerrufsgrund nicht denkbar ist, so darf auch keine Bewilligung auf Widerruf erteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0070).

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der belangten Behörde, nichts weise darauf hin, dass ein Ausnahmegrund vorliege, nicht begründet entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die KFZ-Stellplätze nur vorübergehend errichtet werden sollen; auch das Vorliegen eines "Ausnahmefalles", wie in § 71 BO gefordert, wurde nicht behauptet. Es ist diesbezüglich auf die begründeten Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Der Einwand, zu der ebenfalls der Beschwerdeführerin gehörigen Nachbarliegenschaft könne während eines beträchtlichen Teiles des Jahres auf Grund der Witterungsverhältnisse nicht zugefahren werden, wird erstmals in der Beschwerde erhoben, weshalb bezüglich dieses Vorbringens auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen ist. Die Erteilung der Bewilligung nach der in Rede stehenden Bestimmung würde im Übrigen bedeuten, dass die Behörde auch in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Dies liefe auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungsplanes hinaus.

Dem Vorbringen, das gegenständliche Bauverfahren sei mit Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung hinfällig, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertritt, dass das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Vollziehung der baurechtlichen Bestimmungen nicht von Bedeutung ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0179).

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am