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VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0232

VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Gemeinde W, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-119/006-2008, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: K H in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

1. Der von der beschwerdeführenden Gemeinde bekämpfte Vorstellungsbescheid baut auf einer Vorgeschichte auf, die zum Teil den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2005/05/0009, VwSlg. 17.234 A/2007, und vom , Zl. 2006/05/0130, sowie ferner den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs vom , V 29/01, VfSlg. 16.233, und vom ,

B 2355/98, entnommen werden kann.

2.1. Soweit vorliegend maßgeblich ist zu dieser Vorgeschichte Folgendes festzuhalten: Der mitbeteiligte Bauwerber ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 92 und 93/1, KG D. Mit Schreiben vom stellte er an die beschwerdeführende Gemeinde (dort eingelangt am ) folgendes Bauansuchen:

"Unter Hinweis auf die angeschlossenen Antragsbeilagen wird ersucht, mir als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung über den Neubau eines Buschenschankgebäudes, eines Pferdestalles, eines Pferdeunterstandes sowie eines Wohnhauses auf dem Grundstück in D - Gemeinde W Gst. Nr. 92 u. 93/1 der EZ 31 der Kat. Gem. D zu erteilen.

Die angeschlossenen Pläne und Beschreibungen sind von mir als Bauwerber, dem grundbücherlichen Eigentümer und vom Verfasser derselben unterfertigt."

Nach der Baubeschreibung sollen "im Grünland ein Buschenschankgebäude, ein Pferdestall, ein Pferdeunterstand, ein Wohnhaus, sowie erforderliche PKW-Stellplätze errichtet werden. Die Notwendigkeit des Gebäudes ist mit beiliegendem Betriebskonzept nachgewiesen. … Auf Grund der heutigen Bedarfssituation des landwirtschaftlichen Betriebes sind diese Gebäude vorgesehen. Im Hinblick auf eine Veränderung dieses Gebäudebedarfs sind die Bauwerke in Holzriegelbauweise (Buschenschank und Wohnhaus) bzw. als Stahlsystembau (Pferdestall) konzipiert, wodurch diese Gebäude jederzeit demontiert werden können, und für andere Zwecke wiederverwendet werden."

Mit Verordnung des Gemeinderats der beschwerdeführenden Gemeinde vom wurde gemäß § 23 NÖ Raumordnungsgesetz eine Bausperre u.a. für die genannten Grundstücke angeordnet.

Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde wies daraufhin mit Bescheid vom den besagten Antrag ab, die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom abgewiesen, die dagegen wiederum erhobene Vorstellung von der belangten Behörde mit Bescheid vom abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hob die besagte Verordnung mit seinem Erkenntnis VfSlg. 16.233 als gesetzwidrig - und darauf gestützt - ferner den genannten Vorstellungsbescheid aus dem Jahr 1998 auf.

2.2. In der Folge richtete der mitbeteiligte Bauwerber an die beschwerdeführende Gemeinde folgendes Schreiben vom :

"An

Gemeinde W

Betr: zu Bauansuchen

Gst Nr. 92 / 93/2 EZ 31 KG D

Ergänzte Unterlagen

Zum Bauansuchen vom Oktober 1997 erlaube ich mir auf Grund (der) in der Zwischenzeit eingetretenen Änderung des Raumordnungsprogramms notwendig abgeänderte Pläne als ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die bestehende Einreichung vom Oktober 1997 mit hiermit notwendig abgeänderten Plänen aufrecht bleibt.

Ich ersuche um entsprechende Berücksichtigung der hiermit

übermittelten Unterlagen.

Beilagen:

Einreichpläne Juni 2002 3-fach"

Aus dem Einreichplan ergibt sich, dass als Planverfasser die

"B" Bau GmbH in Wien fungierte.

2.3. In weiterer Folge erließ der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde im Devolutionsweg den Bescheid vom , dessen Einleitung und Spruch wie folgt lauten:

"Bescheid

Der Gemeinderat der Gemeinde W als zuständige Baubehörde gemäß § 73 Abs 2 … AVG … in der Fassung Verwaltungsreformgesetz 2001 in Verbindung mit § 77 Abs 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-11 entscheidet über das Bauansuchen des … (mitbeteiligten Bauwerbers) eingelangt am wegen Errichtung eines Neubaues eines Buschenschankgebäudes, eines Pferdestalles, eines Pferdeunterstandes sowie eines Wohnhauses auf den Grundstücken 92 und 93/1, beide EZ 31, KG D, abgeändert laut Ansuchen vom mit Vorlage geänderter Planunterlagen für den Neubau eines Buschenschankgebäudes, eines Pferdestalles, eines Pferdeunterstandes sowie eines Gebäudes auf genannten Grundstücken, wie folgt:

Spruch

Gemäß § 20 Abs 3 in Verbindung mit § 23 Abs 1 NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit § 19 Abs 1 lit. 1b in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z. 18 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl 8000-13, wird:

… (dem mitbeteiligten Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Pferdestalles sowie eines Pferdeunterstandes auf den Grundstücken 92 und 93/1, beide EZ 31, KG D, unter Vorschreibung nachstehender Auflagen sowie unter Hinweis auf die Pläne Oktober 1997/Juni 2002, verfasst durch die 'B' BaugmbH, ohne Plannummer, welche zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt und mit einer Genehmigungsklausel versehen werden, erteilt:

1. Sämtliche tragenden Konstruktionsteile sind den statischen Erfordernissen entsprechend auszubilden.

2. Für die erste Löschhilfe ist im Stall mindestens ein geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten, griffbereit zu montieren und nachweislich alle zwei Jahre überprüfen zu lassen.

3. Über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen gemäß ÖVE EN 1 ist ein Arbeits- und Überprüfungsbericht in Form des bundeseinheitlichen Sicherheitsprotokolles der Fertigstellungsanzeige beizulegen.

4. Für die Entsorgung bzw. Zwischenlagerung des anfallenden Pferdemistes ist gesondert um baubehördliche Bewilligung anzusuchen.

II. das Ansuchen des … (mitbeteiligten Bauwerbers) um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Neubaues eines Buschenschankgebäudes sowie eines Gebäudes auf den Grundstücken 92 und 93/1, beide EZ 31, KG D, abgewiesen."

2.4. Die gegen Spruchpunkt II. dieses Gemeinderatsbescheides erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheids wird die Auffassung vertreten, dass das ursprünglich eingereichte Wohnhaus hinsichtlich der beantragten Nutzung, der Grundrissaufteilung, des äußeren Erscheinungsbildes und der Nutzfläche durch die Einreichpläne vom Jahr 2002 derartig abgeändert worden sei, dass nicht mehr vom selben Projekt, sondern von einem sogenannten "aliud" auszugehen sei; selbst wenn man aber die beiden Bauvorhaben nicht als Neueinreichung qualifizieren würde, stehe einer Verwirklichung der infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs geänderte Flächenwidmungsplan - wonach die für das Bauvorhaben relevanten Grundflächen die Widmung "Grünland - Freihalteflächen" aufwiesen - entgegen.

2.5. Mit hg. Erkenntnis Zl. 2006/05/0130 wurde die Beschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen, mit welchem die Vorstellung gegen die Abweisung des Bauansuchen des mitbeteiligten Bauwerbers betreffend die baubehördliche Genehmigung des Planwechsels für den Pferdestall auf Grund geringfügiger Veränderungen, und betreffend den Eventualantrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Ausführung des Pferdestalles sowie einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Pferdeunterstandes und für die Errichtung eines Buschenschankgebäudes und eines Wohngebäudes, erfolglos blieb.

2.6. Mit einem ebenfalls mit datierten Bescheid wurde der gegen einen von der beschwerdeführenden Gemeinde erteilten Auftrag zum Abbruch sowie zur Baueinstellung erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers bezüglich der Baueinstellung des Pferdestalles Folge gegeben, im Übrigen wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis VwSlg. 17.234 A/2007 als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Schreiben vom stellte der mitbeteiligte Bauwerber den Antrag, der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde möge über sein Bauansuchen aus dem Jahr 1997 iSd § 14 der NÖ Bauordnung 1996 (BO) entscheiden. Es sei bislang lediglich über das Bauansuchen vom entschieden worden.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde als Baubehörde erster Instanz diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe in seinem Bescheid vom ausgeführt, dass über das Ansuchen des mitbeteiligten Bauwerbers vom , abgeändert laut Ansuchen vom mit Vorlage geänderter Planunterlagen, entschieden würde. Daraus ergebe sich (zusammengefasst) eindeutig, dass auch über die Einreichung aus dem Jahr 1997 - auf die sich die Abänderung im Jahr 2002 bezogen habe - entschieden worden sei. Dieser Bescheid des Gemeinderats sei rechtskräftig geworden.

Die dagegen erhobene Berufung des mitbeteiligten Bauwerbers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der beschwerdeführenden Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde u.a. festgehalten, dass die Frage, ob es sich bei dem Schreiben aus dem Jahr 2002 um ein Abänderungsansuchen oder um die Einbringung eines neuen Antrages gehandelt habe, nicht mehr zu beurteilen sei, weil über die Anträge rechtskräftig entschieden worden sei.

4. Über die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , der folgenden Spruch aufweist:

"Spruch

I. Die Vorstellung des Herrn H betreffend den Pferdestall und den Pferdeunterstand wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Vorstellung des Herrn H betreffen das Buschenschankgebäude und das Wohngebäude wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid in dieser Hinsicht behoben und die Angelegenheit in dieser Hinsicht zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde W verwiesen.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-13."

Zu Spruchpunkt I. wurde begründend ausgeführt, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid aus dem Jahr 2003 unter Spruchpunkt I. dem mitbeteiligten Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Pferdestalls sowie eines Pferdeunterstands unter Hinweis auf die Pläne Oktober 1997/Juni 2002, verfasst durch die "B" Bau GmbH erteilt habe. Der Bauwerber habe seinem Ansuchen von 1997 die Pläne eines näher genannten Baumeisters in H angefügt, seinem Ansuchen aus dem Jahr 2002 aber die Pläne der vorgenannten Bau GmbH. Die Bezugsklausel des Bescheides sei lediglich auf dem Einreichplan vom Juni 2002, gezeichnet von der Bau GmbH, angebracht worden, nicht jedoch auf die 1997 eingereichten Einreichunterlagen des Baumeisters bezogen worden. Daraus ergebe sich, dass der Gemeinderat im Jahr 2003 - diese beiden Projekte betreffend - über das Ansuchen von 2002 entschieden habe. Da jedoch aus den Plänen hervorgehe, dass die beiden Projekte (1997 und 2002) hinsichtlich des Pferdestalles sowie des Pferdeunterstands ident seien, liege diesbezüglich Projektidentität vor. Über diesen Antrag betreffend den Pferdestall sowie den Pferdeunterstand hätten die Gemeindebehörden bereits im Jahr 2003 rechtskräftig positiv entschieden. Seitdem habe sich die Rechts- und Sachlage nicht geändert. Diesbezüglich liege daher eine bereits entschiedene Sache vor.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere festgehalten, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid aus dem Jahr 2003 unter Spruchpunkt II. das Ansuchen des mitbeteiligten Bauwerbers um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus eines Buschenschankgebäudes sowie eines Gebäudes auf den besagten Grundstücken abgewiesen habe. Die Bezugsklausel des Bescheides sei lediglich auf den Einreichplan gerichtet, nicht jedoch auf die 1997 eingereichten Einreichunterlagen des angesprochenen Baumeisters. Weiters sei der Gemeinderat in seinem Bescheid vom zu dem Schluss gekommen, dass keine Projektidentität zwischen dem 1997 eingereichten Projekt (Buschenschankgebäude und Wohngebäude) und dem im Jahr 2002 eingereichten Projekt (Buschenschankgebäude und Gebäude) bestehe. Diese Rechtsmeinung sei im Wesentlichen von der belangten Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid aus dem Jahr 2003 bestätigt worden. Aus dem Spruch und der Begründung des Bescheides des Gemeinderats der beschwerdeführenden Gemeinde aus dem Jahr 2003 - insbesondere dem Wort "Gebäude" im Gegensatz zu dem Wort "Wohnhaus" und dem Bezugsvermerk auf die Einreichpläne aus dem Jahr 2002 - gehe hervor, dass der Gemeinderat damals lediglich über den Antrag des mitbeteiligten Bauwerbers aus dem Jahr 2002 betreffend Gebäude und Buschenschankgebäude entschieden habe, nicht aber über dessen Antrag aus dem Jahr 1997 betreffend Wohngebäude und Buschenschankgebäude. Diesbezüglich liege somit keine entschiedene Sache vor.

B) Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Vorstellungsbescheid - erkennbar gegen dessen Spruchpunkt II. - richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Art. 116 Abs. 1 iVm Art. 119a Abs. 9 B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und auf Beschwerdeführung gegen aufsichtsbehördliche Bescheide und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten. Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. Jede Gemeinde ist sohin berechtigt, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide mittels Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, sie macht dabei ein subjektives Recht geltend. Die beschwerdeführende Gemeinde, die sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Ausübung des Aufsichtsrechtes verletzt erachtet, ist daher zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0049, mwH).

2.1. Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde bereits mit Bescheid vom (im Devolutionsweg) - wie die beschwerdeführende Gemeinde meint - über beide Anträge des mitbeteiligten Bauwerbers aus den Jahren 1997 und 2002 entschieden hat, oder - wie die belangte Behörde im Anschluss an den mitbeteiligten Bauwerber meint - eine Entscheidung über den Antrag aus dem Jahr 1997 noch aussteht.

2.2. Diese Frage hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unzutreffend beurteilt.

Aus dem Spruch des Gemeinderatsbescheides vom ergibt sich - wie die obige Wiedergabe zeigt - klar, dass der Gemeinderat dort über beide Anträge entschieden hat. In der Einleitung vor dem Spruch des Bescheides wird ausdrücklich festgehalten, dass der Gemeinderat über das am eingelangte Bauansuchen des mitbeteiligten Bauwerbers, abgeändert laut Ansuchen vom mit Vorlage geänderter Planunterlagen, entscheidet. Dies gilt auch bezüglich des Spruchpunktes II. des Bescheides vom . Aus dem Umstand, dass in diesem Spruchpunkt lediglich von einem Gebäude, nicht aber auch von einem "Wohnhaus" - wie im Antrag aus dem Jahr 1997 - die Rede ist, kann entgegen der belangten Behörde nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, zumal auch ein Wohnhaus auf dem Boden der Begriffsbestimmung des § 4 Z. 6 BO (in der vorliegend maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 8200-6) als Gebäude - nämlich als ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches vom Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen - zu qualifizieren ist. Zudem werden in Spruchpunkt II. weder die Planverfasser bezüglich des Ansuchens aus dem Jahr 1997 noch bezüglich des Abänderungsantrags aus dem Jahr 2002 genannt, es findet sich weder ein Bezugsvermerk bezüglich der Pläne aus dem Jahr 1997 noch bezüglich der Pläne aus dem Jahr 2002. Aus der Bezugnahme auf die Pläne aus dem Jahr 2002 unter Spruchpunkt I. lässt sich für die Auslegung des Spruchpunktes II. schon deshalb nichts gewinnen, weil die belangte Behörde bezüglich des Spruchpunktes I. (zutreffend) ohnehin zum Ergebnis gelangte, dass unter diesem Spruchpunkt (auch) über den in Ergänzung zum Antrag aus dem Jahr 1997 eingebrachten Antrag vom entschieden wurde.

3. Es kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde zum Antrag des mitbeteiligten Bauwerbers vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG die Auffassung vertrat, dass der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom diesen Antrag des mitbeteiligten Bauwerbers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Da vorliegend der Rahmen des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht überschritten wurde, konnte diese Entscheidung von einem nach dieser Bestimmung gebildeten Senat getroffen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am