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VwGH vom 06.06.2012, 2010/08/0034

VwGH vom 06.06.2012, 2010/08/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger, sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der A M in Wien, vertreten durch Dr. Georg Greindl, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2009-0566-9- 002889, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters Rechtsanwalt Dr. Georg Greindl und der Vertreterin der belangten Behörde, Dr. Reingard Schaler, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach einer im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift, die mit der Beschwerdeführerin vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien W am aufgenommen wurde, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, eine "Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber itworks mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag" aufzunehmen. Möglicher Arbeitsantritt sei am gewesen. Die Beschwerdeführerin erkläre, hinsichtlich (unter anderem) der Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit und auch sonst keine Einwendungen zu haben. Eine Stellungnahme des Dienstgebers, wonach das angebotene Dienstverhältnis abgelehnt worden sei, stimme. Als berücksichtigungswürdige Gründe (für die Nichtannahme der Beschäftigung) gebe sie folgendes an: "Ich wollte im Herbst eine Heimhilfeausbildung machen."

Unter diesen Angaben findet sich in der Niederschrift eine handschriftliche Ergänzung (offensichtlich von der Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice stammend) mit folgendem Wortlaut: "Bis dato KEINE konkreten Vorstellungen geäußert, wann und wo sie Ausbildung macht."

Der Niederschrift angeschlossen ist die Kopie einer formularmäßigen "Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses", nach der die Beschwerdeführerin bestätige, dass ihr ein Dienstverhältnis bei itworks Personalservice gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung GmbH (in der Folge: i. GmbH) mit Beginn am mit einem "Stundenausmaß" (gemeint wohl: pro Woche) von 30 Stunden angeboten worden sei. In der Formularrubrik "Ablehnungsgrund" (unter der Überschrift: "Aus folgenden Gründen lehne ich das mir angebotene Dienstverhältnis ab") findet sich folgende handschriftliche Eintragung:

"Ich lehne den Arb.vertrag aus folgendem Grund ab: Ab Sept. 2009 werde ich einen Heimhilfekurs beginnen. Wurde mit dem AMS (Fr. K) abgesprochen."

Diese Bestätigung ist mit datiert und wurde von der Beschwerdeführerin (sowie von einem "Berater", offenbar der i. GmbH, Herrn G.) unterzeichnet.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien W gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 1. Juli bis zum aus. Die Beschwerdeführerin habe eine "vom Arbeitsmarktservice" zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber i. GmbH nicht angenommen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe laufend an einem Kurs der i. GmbH teilnehmen müssen, um den Anspruch auf Notstandshilfe aufrecht zu erhalten. Im Rahmen dieses Kurses sei den Teilnehmern auch mitgeteilt worden, dass sie nach vier Wochen einen Dienstvertrag für die Dauer von zwei Monaten mit dem neuen Dienstgeber, der i. GmbH, "unter Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe" unterschreiben müssten.

Am habe die Beschwerdeführerin bei einem Termin in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gegenüber ihrer Beraterin, Frau K., ausdrücklich erwähnt, dass sie eine berufliche Umschulung anstrebe und daher ab September 2009 mit einer Ausbildung zur Heimhelferin anfangen möchte. Die Absicht, eine neue Ausbildung Anfang September 2009 anfangen zu wollen, habe die Beschwerdeführerin auch gegenüber dem "Kursleiter" bei der i. GmbH, Herrn G., geäußert. Sie habe ihn ausdrücklich gefragt, ob sie aufgrund der Tatsache, dass ihre neue Ausbildung bereits Anfang September beginne, verpflichtet sei, den auf zwei Monate befristeten Dienstvertrag abzuschließen. Daraufhin habe der Kursleiter erwidert, dass sie, wenn die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice damit einverstanden sei, keinen Dienstvertrag abschließen müsse. Danach habe sie ihre Betreuerin in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, Frau K., gefragt, ob sie verpflichtet sei, den Dienstvertrag abzuschließen. Frau K. habe ihr die Antwort erteilt, dass sie, wenn die i. GmbH nichts dagegen habe, den Dienstvertrag nicht zu unterzeichnen brauche. Somit habe K., deren Handeln als einer Mitarbeiterin und somit Organwalterin der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dieser zugerechnet werde, die "Zustimmung zur Unterlassung des Abschlusses eines Dienstvertrages" erteilt. Danach habe die Beschwerdeführerin dem Kursleiter der i. GmbH die "Zustimmung zur Unterlassung des Abschlusses eines Dienstvertrages von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt." G. habe darauf erwidert, dass er nichts dagegen habe, wenn die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit der Unterlassung des Abschlusses des Dienstvertrages einverstanden sei. Danach habe die Beschwerdeführerin in den Geschäftsräumen der i. GmbH ein Formular ausgefüllt, in dem sie vorgebracht habe, dass die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice damit einverstanden sei, dass sie aufgrund der bevorstehenden Ausbildung keinen Dienstvertrag abschließen werde.

Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, es liege keiner der in § 10 Abs. 1 AlVG erwähnten Gründe für den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vor. Sie habe an den ihr aufgetragenen Wiedereingliederungsmaßnahmen in der Form der Kursteilnahme bei der i. GmbH teilgenommen. Als Beweis für den Mangel an Verschulden und das Nichtvorliegen einer Vereitelung der Aufnahme einer neuen Beschäftigung möchte sie auch vorbringen, dass sie die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von ihrer bevorstehenden neuen Berufsausbildung informiert habe.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. Im Rahmen dessen wurde ihr eine Stellungnahme von K. zur Kenntnis gebracht, wonach diese in einem Beratungsgespräch am die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass sie ein nach dem "Arbeitstraining" (bei der i. GmbH) angebotenes Dienstverhältnis annehmen müsse. Dem Schreiben des AMS angeschlossen war unter anderem eine E-Mail-Nachricht von K. an die mit der Berufungsangelegenheit befasste Mitarbeiterin der belangten Behörde, das zur Sache selbst folgende Ausführungen enthält:

"Die Kd. wurde informiert, dass ein Dienstverhältniss prinzipiell vor eine Ausbildung geht, und wenn der Kundin in DV angeboten wird, ist dies anzunehmen.

Siehe auch meinen Doku-Text vom ."

Der erwähnte "Doku-Text", eine Eintragung in den EDVgeführten Aufzeichnungen der regionalen Geschäftsstelle, hat folgenden Wortlaut:

"Betreff: Kd. bei itworks, NK vergeben, IZ Neu inf. u. in Ka Kd. bei itworks, NK vergeben, IZ Neu inf. u. in Karte Kd. überlegt ev. als Heimhilfe später eine Ausbildung machen

zu wollen.

Kd. über DV nach dem AT inf.

BPL lfd.

Zeitbestät. ausgefolgt."

In einer Stellungnahme vom wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und führte aus, dass K. dem Nichtabschluss des Dienstverhältnisses ausdrücklich zugestimmt habe. Auch Herr A. auf Seiten des potentiellen Dienstgebers

i. GmbH sei über diese Vereinbarung informiert. Die knappe Stellungnahme von Frau K. enthalte keinen Hinweis auf diese Vereinbarung; auch eine Bestreitung der Vereinbarung sei nicht erfolgt. Eine Aufklärung der divergierenden Ausführungen sei im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht zu erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten sei. Weiters wurde geltend gemacht, dass ein Computerausdruck vom den Eintrag enthalte, "Lt. Bestätigung DV . Irrtum". Dieser Eintrag sei unklar und weder im E-Mail von K. noch in der Aufforderung zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erfolge eine Klarstellung oder Erläuterung dieses Eintrags. Frau K. habe zudem ausgeführt, die Beschwerdeführerin darüber informiert zu haben, dass ein Dienstverhältnis prinzipiell einer Ausbildung vorgehe; die Stellungnahme enthalte jedoch kein Wort zur konkreten Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beantragte in dieser Stellungnahme - wie schon in der Berufung - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der K. und A. als Zeugen einvernommen werden sollten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde als Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes fest:

Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Angestellte habe am geendet. Seither beziehe sie mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Auf allen für die Beantragung dieser Leistungsansprüche von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Anträgen werde auf Seite vier angeführt, dass bei Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) entzogen werde.

Seitens des Dienstgebers i. GmbH, welcher ein vom Arbeitsmarktservice beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführender Dienstleister sei, sei der Beschwerdeführerin nachweislich am eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden angeboten worden. Beginn des Dienstverhältnisses wäre der gewesen. Das Dienstverhältnis sei nicht zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin die Aufnahme abgelehnt habe. Als Grund habe sie auf der von ihr vorgelegten Urkunde "Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses" angegeben, dass sie ab September 2009 einen Heimhilfekurs beginnen werde und dies mit dem Arbeitsmarktservice abgesprochen worden sei.

Aus den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice sei ersichtlich, dass es zum Zeitpunkt des Angebots des Dienstverhältnisses von Seiten des Arbeitsmarktservice keinerlei Genehmigung bzw. fixe Zusage/Vereinbarung bezüglich einer konkreten im Herbst beginnenden Ausbildung gegeben habe. Dem Arbeitsmarktservice sei seit lediglich der Wunsch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, eventuell später eine Ausbildung als Heimhilfe machen zu wollen.

Aufgrund der Erfahrung der Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsmarktservice sei ihr bekannt, dass Sinn und Zweck ihrer Vormerkung die möglichst rasche Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit darstelle. Der Beschwerdeführerin sei nachweislich von der i. GmbH am ein Dienstverhältnis angeboten worden, ein Arbeitsbeginn wäre am möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich erklärt, die ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, was die belangte Behörde als Verweigerung der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG werte. Die Beschwerdeführerin hätte ab ihre Arbeitslosigkeit beenden können.

Das Vorbringen, das Arbeitsmarktservice hätte wegen einer vereinbarten Ausbildung durch seine Organwalterin ausdrücklich der Nichtannahme des Dienstverhältnisses zugestimmt, sei nicht glaubwürdig, da keine Vereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice bezüglich des Besuchs einer Ausbildung getroffen worden sei, sodass "eine Zustimmung zur Nichtannahme des Dienstverhältnisses aus diesem - nicht existenten - Grund jedenfalls als ausgeschlossen" erscheine. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte das Dienstverhältnis angenommen, wenn sie gewusst hätte, dass sie dazu verpflichtet sei, sei nicht glaubwürdig, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres Leistungsbezugs bereits mehrfach nachweislich über ihre Rechte und Pflichten informiert worden sei und ihr daher auch bekannt gewesen sein müsste, dass vorrangiges Ziel ihrer Vormerkung beim Arbeitsmarktservice die ehestmögliche Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit sei und sie daher jede ihr angebotene zumutbare Beschäftigung annehmen müsse.

Nach den Bestimmungen des AVG obliege es der zuständigen Behörde, die Art und Weise der Abwicklung des Verwaltungsverfahrens nach Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei Wahrung des Parteiengehörs zu bestimmen. In Wahrnehmung dieser Grundsätze sei dem Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Zeugeneinvernahme "des Dienstgebers" und der Beraterin des Arbeitsmarktservice nicht entsprochen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. §§ 9 und 10 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lauten (auszugsweise):

"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(…)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, (…)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(…)"

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0157, mwN).

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Annahme der ihr von der i. GmbH angebotenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft abgelehnt hat und dass diese Ablehnung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war. Sie macht allerdings geltend, dass sie zum Abschluss des Dienstvertrages aufgrund einer mit ihrer Betreuerin bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice getroffenen Vereinbarung nicht verpflichtet gewesen sei. Die Betreuerin habe ihr gegenüber (im Hinblick auf eine von ihr angestrebte Ausbildung zur Heimhilfe) ausdrücklich "die Zustimmung zur Unterlassung des Abschlusses eines Dienstvertrages" erteilt.

Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, der Sachverhalt sei von der belangten Behörde unvollständig ermittelt worden. Es fänden sich keinerlei Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend die behauptete Auskunft der Betreuerin K., dass das Dienstverhältnis mit der i. GmbH nicht einzugehen sei. Wäre die belangte Behörde der Auffassung gewesen, eine solche Auskunft sei nicht erteilt worden, so hätte dies ausdrücklich festgestellt werden müssen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die erteilte "Zustimmung zur Ablehnung des Dienstverhältnisses" sei in einer von K. im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme gar nicht bestritten worden. Aus den "aktenkundigen Unterlagen" lasse sich daher der Sachverhalt nicht eindeutig konkretisieren. Dazu wäre insbesondere eine Einvernahme von K. und auch des Kursleiters und Geschäftsführers bei der i. GmbH, Herrn A. als Zeugen notwendig gewesen.

3. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:

Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem - von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen - Berufungsvorbringen zunächst der i. GmbH zu einer Kursmaßnahme zur Wiedereingliederung zugewiesen war. Das Angebot zum Abschluss eines Dienstvertrages als "Transitarbeitskraft" wurde ihr demnach im Zuge dieser Kursmaßnahme vom "Kursleiter" bzw. "Berater" bei der i. GmbH gemacht, der in diesem Zusammenhang auch in Kontakt mit der Betreuerin der Beschwerdeführerin bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stand.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom ) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0111). Auch ein ihr angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre von der Beschwerdeführerin daher - bei Vorliegen der weiteren, im Beschwerdefall nicht in Zweifel gezogenen, Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen gewesen.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren und in ihrer Beschwerde auch nicht die Zumutbarkeit des Dienstverhältnisses bestritten, sondern - zusammengefasst - vorgebracht, dass ihre Betreuerin in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ihr mitgeteilt habe, sie brauche das - im Zusammenhang mit einer Kursmaßnahme angebotene - Dienstverhältnis nicht einzugehen, wobei nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wechselseitige Verweise zwischen regionaler Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Träger der Kursmaßnahme (der zugleich potentieller Dienstgeber war) erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Auskunft ihrer Betreuerin dahin verstanden werden konnte, dass im konkreten Fall das an die Kursmaßnahme anschließende und mit der Kursmaßnahme zumindest aus der Sicht der Beschwerdeführerin in einem engen Zusammenhang stehende befristete Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft ohne Folgen auf den Leistungsbezug abgelehnt werden könne, sodass die Beschwerdeführerin kein Verschulden am Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses treffen würde.

Anders als in der Beschwerde behauptet, hat sich die belangte Behörde zwar mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auseinandergesetzt und dazu Feststellungen getroffen. Dabei wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, "das Arbeitsmarktservice hätte wegen einer mit diesem vereinbarten Ausbildung durch seine Organwalterin ausdrücklich der Nichtannahme des Dienstverhältnisses zugestimmt," als nicht glaubwürdig beurteilt, dies unter anderem aufgrund der Stellungnahme von Frau K.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber wie hier insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Aussage der Partei nur die Gegendarstellung der Betreuerin gegenübersteht und die Beschwerdeführerin ihre Darstellung auch während des gesamten Verfahrens nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, gemäß § 48 ff AVG förmlich als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0010, mwN). Dasselbe hat auch für die im Beschwerdefall erfolgte Einholung einer Stellungnahme per E-Mail zu gelten.

Im Hinblick auf das widerstreitende Vorbringen, dem nicht von vornherein die Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens abgesprochen werden kann, wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, dem ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Vernehmung der AMS-Mitarbeiterin K. als Zeugin zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Vereinbarung zu folgen.

4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf den Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, da im zugesprochenen Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Wien, am