Suchen Hilfe
VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0231

VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0231

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des A K in Wien, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22/5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64 - 2367/2008, betreffend Widerruf einer Gebrauchserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 des Gebrauchsabgabengesetzes 1966, LGBl. Nr. 20 idgF (GAG), die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum in Wien 2, Praterstern, rechts neben dem U-Bahn-Aufgang, Verbindungsweg zum Polizeiwachzimmer, anlehnend an die Mauer, ab sofort durch Aufstellung einer Metallkoje (im Ausmaß von 2,50 m x 1,20 m mit Wetterschutz (Vordach) für den schon früher genehmigten Verkaufsstand) sowie eine Warenausräumung (im Ausmaß von 2,50 m x 0,50 m vor der Koje und an der rechten Stirnseite im Ausmaß von 1,20 m x 0,85 m) zum Verkauf von Backwaren, Mehlspeisen, Krapfen, Bonbons und Süßwaren, alkoholfreien Getränken und alkoholischen Getränken in geschlossenen Behältern, verpacktem Eis, Bijouteriewaren und Textilien unter näher angeführten Bedingungen benützen zu dürfen.

2. Diese Erlaubnis wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom gemäß § 4 Abs. 2 GAG widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 5 Abs. 1 GAG aufgetragen, den Verkaufsstand sowie die Warenausräumung bei sonstiger Ersatzvornahme bis zu entfernen.

Der Widerruf wurde damit begründet, dass seitens des Projektkoordinators Platzgestaltung Praterstern festgelegt werden, dass im Bereich der U1 die Arbeiten an den Hydranten und an den Wasserleitungen bzw. an den Stromanlagen Anfang Juli 2008 in Koordinierung mit den Gleisbauarbeiten begonnen würden. In der ersten Julihälfte seien in diesem Bereich viele Arbeiten gleichzeitig durchzuführen, weil der Gleisbau (Wiener Linien), die Rohr- und Kabellegungsarbeiten (Magistratsabteilung (MA) 31, Wienstrom) und die Herstellung des Zugangsweges zur Station (MA 28) innerhalb weniger Tage erfolgen müssten. In diesem Bereich hätten auf Grund des aufgestellten transportablen Straßenstandes die Umbauarbeiten an den Hydranten bzw. Stromanlagen bis dato nicht begonnen werden können.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Diese wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der Erstbescheid vom mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 4 Abs. 1 … GAG. wird die (dem Beschwerdeführer) … mit Bescheid der MA 35-G vom ... erteilte Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum durch Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes (Metallkoje) in Wien 2., Praterstern, rechts neben dem U-Bahn-Aufgang, Verbindungsweg zum Polizeiwachzimmer, anlehnend an die Mauer, im Ausmaß von 250 cm x 120 cm mit Wetterschutz (Vordach) sowie eine Warenausräumung im Ausmaß von 2,50 m x 0,50 m vor der Koje und an der rechten Stirnseite im Ausmaß von 1,20 m x 0,85 m gebrauchen zu dürfen, widerrufen.

Gemäß § 5 Abs. 1 GAG wird (dem Beschwerdeführer) … aufgetragen, den o.a. Stand sowie die Warenausräumung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen."

3.2. Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde ein Gutachten der MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) vom eingeholt, welches zusammenfassend zu folgendem Ergebnis gelangt:

"Durch den Weiterbestand des Straßenstandes am beantragten Standort oder an einem anderen Standort auf der in der Umgestaltungsphase befindlichen Platzfläche kommt es aus den o.a. Gründen zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes. Es ist daher die Aufstellung von Straßenständen in sämtlichen Lagen im Bereich des betroffenen Areals aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen."

Die ebenfalls um eine Stellungnahme ersuchte MA 30 (Wien-Kanal) wies in ihrem Schreiben vom darauf hin, dass neben dem eigentlichen Verkaufsstand (einer Metallkoje) diverse Möblierungsteile, Abdeckung von Schächten der MA 31 und eine Regalüberbauung der Hydranten vorhanden seien. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Verschiebung des Standes sei nicht durchführbar, weil der gesamte Vorplatz Seite Tegetthoff ab eine Baustellenzone sei, in der lediglich zwei der vorhandenen Straßenübergänge (Franzensbrückenstraße, sowie alternierend Nordbahnstraße und Praterstraße) überhaupt in Betrieb gehalten würden. Der gesamte Fußgängerverkehr von der Nordbahnstraße Richtung U1 und Richtung Bahnhof verlaufe genau durch den derzeitigen Standort des ((mit B bezeichneten)) Verkaufsstandes, weil im angrenzenden Bereich einerseits der U-Bahnabgang (Dachkonstruktion), auf der anderen Seite Bauarbeiten für die neue Gleislegung, Fundierung, Dacherstellung etc. erfolgten. Der Weiterbestand des Verkaufsstandes würde daher zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führen. Die Stromversorgung könnte nicht beliebig verschoben werden, weil in diesem Bereich die gesamten Einbauten entfernt werden müssten, um einen ordnungsgemäßen Zugang zu schaffen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Arbeiten noch nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolge ab dem (wie erwähnt) die komplette Erneuerung des Platzes auf Seite Tegetthoff; die Arbeiten seien erst im Spätherbst 2010 abgeschlossen. Da der Stand im direkten Zugangsweg zur U1 und zum Bahnhof stehe, könnte auch mit der Vorschreibung von Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden. Das Bestehen des Standes habe bislang bereits zur Behinderung bei der Weiterführung der Bauarbeiten geführt. Im Zug der Gleislegung von März bis vor Beginn der Fußballeuropameisterschaft habe keine Flächenherstellung und Zugangsschaffung zur U1 erfolgen können, weil wegen des Bestehens des Standes die Umlegung der dort befindlichen Wasserleitungen, Hydranten, Kabelführungen und Schaltblöcken nicht möglich gewesen sei. Das Baukonzept habe daher schon mehrfach umgestellt werden müssen. Sofort nach der Europameisterschaft würden die Arbeiten am Praterstern fortgesetzt werden. Zu den terminlich ersten Arbeiten gehörte die Erneuerung der Kreuzung Nordbahnstraße, weshalb in diesem Bereich der Übergang knapp zwei Wochen gesperrt werden müsste. In dieser Zeit müsse die Zugangsstrecke zu U-Bahn und zum Bahnhof einschließlich sämtlicher notwendigen Einbautenumlegungen, sowie die Abtragung des Vorverkaufs der Wiener Linien inklusive sämtlicher Nebenarbeiten erfolgen. Die Inbetriebnahme dieses Zugangs sei mit Freigabe der Kreuzung Nordbahnstraße und gleichzeitiger Sperre des Übergangs Praterstraße erforderlich. Eine befristete Entfernung des Standes sei während der Bauarbeiten insofern nicht möglich, als der gesamte Praterstern einschließlich der kompletten Ringfahrbahn (Instandsetzung, Umbau, Rücklegung) und beider Platzseiten eine permanente Baustelle sei. Im gesamten Bereich würden provisorische Gleisbauarbeiten durchgeführt und Haltestellen verlegt, damit die Linie 5 während der Bauarbeiten provisorisch eine andere Strecke fahren könne, um den gesamten Platz Seite Tegetthoff für die erforderlichen Bauarbeiten frei zu machen. Es gebe keine Möglichkeit, innerhalb der gesperrten Baustellenflächen einen Verkaufsstand zu betreiben.

In seiner Stellungnahme dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Gutachten der MA 19 erwecke den Eindruck, es handle sich bei dem Verkaufsstand um ein massives Bauwerk von erheblicher Größe, durch welches tatsächlich der Blick auf das Stationsgebäude wesentliche eingeschränkt würde. Der Verkaufsstand habe aber nur knapp über 4 m2 Nutzfläche und stehe auch unmittelbar angrenzend an den U-Bahnaufgang der U1 und noch unterhalb des Glasdaches, sodass auf Grund der Kleinheit und der Situierung des Standes eine architektonische Beeinträchtigung des Stationsgebäudes selbst nicht gegeben sei. Der Stand sei auf Grund seiner Positionierung auch nicht dem Platz zuzurechnen, sondern eher dem U-Bahngebäude, weshalb das neue Gestaltungskonzept des Platzes dem Stand nicht entgegenstehe. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Positionierung des Standes an der gegenständlichen Stelle aus technischen Gründen nicht verwirklicht werden könnte, bzw. wie die bewusst transparent gestalteten Bauwerke der U1-Station sowie des Bahnhofes Praterstern durch die Aufstellung bzw. Weiterbelassung des Verkaufsstandes in ihrem architektonischen Erscheinungsbild beeinträchtigt werden könnten, wenn man die Größenverhältnisse objektiv (auch an Hand der vorgelegten Fotos) betrachte. Schließlich verkenne es das Gutachten der MA 19, dass es sich nicht um ein Neuansuchen handle. Anlässlich der seinerzeitigen Neuerrichtung des Verkaufsstandes habe die MA 19 ein positives Gutachten abgegeben, der Beschwerdeführer sei auch bereit, den gegenständlichen Verkaufsstand nach Abschluss der Bauarbeiten zu modernisieren.

Zur Stellungnahme der MA 30 merkte der Beschwerdeführer an, dass die Ausführungen zu einer möglichen Verschiebung des Standes mittlerweile durch den Baufortschritt erwiesen seien, zumal nunmehr an der Stirnseite des Standes ein drei Meter breiter Gehweg der Autobushaltestelle 80A verlaufe und lediglich die Verkaufsvitrine aus diesem Grund anders positioniert worden sei. Warum sämtliche Einbauten zu entfernen seien, um einen ordnungsgemäßen Zustand zu schaffen, sei nicht nachvollziehbar, die Hydranten seien jedenfalls hinter dem Verkaufsstand neu errichtet worden. Überdies seien die ausführenden Baufirmen kompromissbereit. Das Ergebnis der Neugestaltung des Pratersterns mit Ende 2010 sei nicht nachvollziehbar, weil auf einer Schautafel als geplantes Bauende der November 2009 angegeben sei. Bauarbeiten auf dem konkreten Standort des Verkaufsstandes seien nie Gegenstand gewesen. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch den Verkaufsstand sei nicht gegeben, der Verbindungsweg zur Autobuslinie 80A sei in seiner gesamten Länge nicht breiter ausgeführt als der Abstand vom Verkaufsstand zum U-Bahnabgang. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Situierung seines Geschäfts im Bahnhof angeboten worden, er sei erst mit Schreiben vom über den Widerruf informiert worden, Gespräche mit ihm seien nicht geführt worden. Weshalb Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend seien, würde nicht hinreichend begründet, der drei Meter breite Fußgängerweg sei (wie erwähnt) mittlerweile an der Stirnseite des Verkaufsstandes geschaffen worden. Da auch nicht ausgeführt werde, dass der U1-Abgang überhaupt gesperrt würde, sei nicht ergründbar, weshalb es keine Möglichkeit gebe, innerhalb der gesperrten Baustellenfläche den Verkaufsstand zu betreiben.

Dem hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, dass der Stand des Beschwerdeführers den für diesen Bereich geplanten Bauarbeiten im Wege stehe. Der Umbau des Pratersterns sei ein Großprojekt, das unter Berücksichtigung der Fußballeuropameisterschaft über mehrere Jahre geplant und zum Teil bereits umgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Umsetzung dieses Projekts, das zur Modernisierung eines für den öffentlichen Verkehr und den Individualverkehr sehr bedeutenden Bereichs und zur Anpassung dieses Platzes an die aktuellen Erfordernisse der Verkehrsplanung und Stadtgestaltung führe, im öffentlichen Interesse liege. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Weiterbestand des verfahrensgegenständlichen Kiosks öffentliche Rücksichten entgegenstünden, müssten nicht nur unmittelbar während der Baudauer auftretende Beeinträchtigungen (z.B. des Fußgängerverkehrs) durch den Kiosk und die damit verbundenen Warenausräumungen berücksichtigt werden, sondern auch der Umstand, dass der gesamte Baufortschritt durch den Kiosk derzeit behindert werde, weil (wie in der Stellungnahme der MA 30 dargestellt) u. a. die Verlegung von Einbauten bzw. die Oberflächenherstellung unmöglich sei, solange der Verkaufsstand nicht entfernt werde. Die Verlegung des Kiosks während der Bauarbeiten sei nicht möglich. Dieser befinde sich unmittelbar in dem Bereich, der während der verbliebenen Bauabschnitte als Fußgängerzugang zum Bahnhof und zur U-Bahn dienen solle. Diese Zugangsstrecke könne nicht beliebig verlegt werden, weil auf einer Seite ein temporärer Gleiskörper für die Straßenbahn geschaffen werden müsse, auf der anderen Seite Arbeiten für die Neugestaltung des U-Bahnabganges durchgeführt werden müssten, sodass nur ein gerade ausreichender Streifen für die Fußgänger verbleibe. Eine Verlegung des Standes in die als Baustellenbereich abgegrenzten Flächen würde jedenfalls weitere Behinderungen der Bauarbeiten nach sich ziehen. Die Verlegung der Einbauten hätte weiters zur Folge, dass eine Versorgung des Kiosks mit Strom und Wasser nicht mehr gegeben wäre. Der gegenständliche Umbau betreffe zudem nicht nur einen Teil des Pratersterns, sondern der gesamte Platz samt der angrenzenden Kreuzung werde in die Umgestaltung einbezogen, was einen ausgedehnten Baustellenbereich zur Folge habe und naturgemäß auch die Aufstellungsfläche des Verkaufsstandes beinhalte.

Hinsichtlich eines anderen Standortes für den Kiosk bzw. der gleichfalls angebotenen Änderung wäre im Übrigen ein eigenes Ansuchen um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis erforderlich, weil sich die Erlaubnis zur Inanspruchnahme von Straßengrund auf eine bestimmte Stelle beziehe und daher die Errichtung des Kiosks an einer anderen Stelle eine "andere Sache" darstelle, für die eine gesonderte Gebrauchserlaubnis zu erwirken wäre.

Ebenso unmöglich sei ein lediglich auf die Baudauer begrenzter Widerruf der Gebrauchserlaubnis. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der MA 19 vom . Dort werde zunächst dargestellt, welche Überlegungen bei der Planung der neu gestalteten Platzoberfläche des Pratersterns angestellt worden seien. In der Folge werde ausgeführt, aus welchen stadtgestalterischen Gründen die Belassung des Standes nach Umgestaltung des Pratersterns eine Beeinträchtigung des Stadtbildes darstellen würde. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die Aufstellung von Straßenständen im gesamten neu gestalteten Areal aus dem Blickwinkel der Stadtgestaltung abgelehnt werde. In diesem Gutachten würden zunächst die Grundlagen für die Beurteilung dargestellt. Sodann werde in Form einer Befundaufnahme die Umgebung und die Lage des Standes beschrieben. Das darauf beruhende Gutachten stelle klar und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen der Bewilligung des Standes aus dem Gesichtspunkt der Stadtgestaltung nicht zugestimmt werden könne. Diesen schlüssig und nachvollziehbaren Ausführungen sei der Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Zunächst sei der Einwand nicht nachvollziehbar, wo im Gutachten der Eindruck erweckt werde, es würde sich bei dem Verkaufsstand um ein massives Bauwerk handeln. Das Gutachten spreche im Befund eindeutig bereits im Einleitungssatz von einem Straßenstand und verweise auf das Konzept der Platzgestaltung, welches bewusst auf die Positionierung von Straßenständen verzichte. Damit sei klar, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen von einem Straßenstand - und zwar dem gut dokumentierten Straßenstand des Beschwerdeführers - ausgegangen worden sei. Der Beschwerdeführer bleibe auch eine Erklärung schuldig, warum es bei einem Straßenstand, der vom Volumen her im Vergleich zum Bahnhof selbst ein kleiner Verkaufsstand sei, nicht möglich sein solle, dass es zu einer architektonischen Beeinträchtigung kommen könne. Die MA 19 führe aus, dass der Verkaufsstand den im Konzept für den Platz bewusst geschaffenen Freiraum und die Überblickbarkeit des Platz- und Stadtraumes massiv einschränke, ohne dies auf die Größe des Standes zurückzuführen. Dies sei auch nachvollziehbar, weil als Ursache für die Beeinträchtigung der Überblickbarkeit nicht unbedingt nur die Größe des Elements maßgeblich sein müsse. Dazu sei zu beachten, dass der Verkaufsstand von der Höhe her nahezu an die Dachkante des Vordaches der U1-Station reiche, und ein Freiraum schon begrifflich von Gegenständen unabhängig von der Größe eingeschränkt werde. Es treffe nicht zu, dass sich der Verkaufsstand unter dem Glasdach der U1-Station befinde, wie dies vom Beschwerdeführer ausgeführt werde. Aus den aktenkundigen Bildern sei eindeutig erkennbar, dass der Verkaufsstand vor dem Glasdach im Freien und damit im unmittelbaren Platzbereich situiert sei. Nachvollziehbar sei weiters, dass für einen Platz ein Gesamtkonzept vorgesehen werde und für sich gesehen kleine Änderungen, die diesem Konzept widersprächen, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen könnten, vor allem wenn in dem Gesamtkonzept gerade diese Änderung (hier: das Aufstellen von Straßenständen) Gegenstand von Überlegungen gewesen und die Entscheidung bewusst gegen die Straßenstände ausgefallen sei. Dass die MA 19 bei der seinerzeitigen Errichtung des Verkaufsstandes ein positives Gutachten abgegeben habe, führe zu keiner anderen Entscheidung, weil die Situation auf Grund des Umbaus des Pratersterns anders gelagert und daher fachlich neu zu beurteilen sei. Daher sei durch die Neugestaltung des Platzes ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG (Gesichtspunkte des Stadtbildes stünden der Gebrauchserlaubnis entgegen) bekannt geworden.

Die Weiterbelassung des Standes an seinem derzeitigen Aufstellungsort widerspreche somit den öffentlichen Interessen an der Fertigstellung der Umbauarbeiten des Pratersterns, der als wichtiger Verkehrsknotenpunkt anzusehen sei, und der Stadtbildpflege. Eine ausreichende Berücksichtigung dieser öffentlichen Interessen sei (wie dargestellt) durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht möglich. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass nach Abschluss der Neugestaltung der Platzoberfläche die Aufstellung von Verkaufsständen in diesem Bereich aus stadtgestalterischen Gründen generell abgelehnt werde.

Die Modifizierung des Spruches sei zur korrekten Zitierung der angewendeten Gesetzesstelle und zur Klarstellung der Abgrenzung zwischen Spruch und Begründung sowie zur Festsetzung der Frist betreffend die Beseitigung des Verkaufsstandes erfolgt.

B. Zum Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 1802/08).

2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstrassengrund handelt.

Die Gründe für das Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis sind in § 4 dieses Gesetzes geregelt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 4

Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis

(1) Der Magistrat hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters ist die Gebrauchserlaubnis bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der gemäß § 2 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis."

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Entscheidung auf den Widerrufstatbestand des § 4 Abs. 1 GAG gestützt, der voraussetzt, dass ein nachträglich entstandener Versagungsgrund iSd § 2 Abs. 2 GAG bekannt wird. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegen stehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zu Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist."

1.2. Die Behörde ist nach der gefestigten Rechtsprechung zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 GAG nur in dem Fall ermächtigt, dass eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 leg. cit. erst entstanden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0059, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0012, beide mwH). In diesem Fall obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebende Sach- und Rechtslage ermöglichen.

Ob Gesichtspunkte des Stadtbildes der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis entgegenstehen oder einen Widerruf einer erteilten Gebrauchserlaubnis auf Grund nachträglicher Veränderung rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung mit Hilfe eines Sachverständigen festzustellen. Dem Sachverständigen obliegt es hierbei auf Grund seines Fachwissens ein Gutachten abzugeben, wobei er in seiner Beurteilung jenes Gebiet einzubeziehen hat, das für das maßgebliche Erscheinungsbild des Ortes bzw. Ortsteiles von Bedeutung ist (vgl. etwa das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2007/05/0059, mwH). Auf Grund dessen hat die Behörde sodann nachvollziehbar darzulegen, warum sie es als erwiesen angenommen hat, dass die Gebrauchserlaubnis eine Wirkung entfaltet, die als Versagungsgrund iSd § 2 Abs. 2 GAG anzusehen ist.

2. Die belangte Behörde hat ihre Beurteilung aus dem nach § 2 Abs 2 GAG maßgeblichen Gesichtspunkt des Stadtbildes auf das oben wiedergegebene Gutachten des Amtssachverständigen der MA 19 gestützt. In diesem Sachverständigengutachten werden die seit Erteilung der Gebrauchserlaubnis erfolgenden Veränderungen des Stadtbildes durch den Umbau des Pratersterns beim Standort des Verkaufsstandes des Beschwerdeführers (Beurteilungsgebiet) schlüssig und überzeugend dargestellt. Dies gilt auch für die Ausführungen, dass in Hinkunft im gesamten neu gestalteten Areal, somit auch in dem Bereich, für den seinerseits die in Rede stehende Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, die Aufstellung von Straßenständen aus städtebaulichen Gründen nicht mehr in Betracht komme.

Die belangte Behörde setzte sich mit den dagegen erhobenen Einwänden der beschwerdeführenden Partei auseinander und kam schlüssig zu dem Ergebnis, dass diese Einwände das Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu entkräften vermögen. Angesichts der umfassenden, auf Verkaufsstände verzichtenden Neugestaltung des Pratersterns zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, dass es bei seinem insgesamt seit etwa 17 Jahren bestehenden Verkaufsstand nicht versucht worden sei, ihn zur Mitarbeit an der Neugestaltung des Platzes derart aufzufordern, dass er den Verkaufsstand an die neue Platzgestaltung anpasse, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gleiches gilt für den Hinweis, sein Verkaufsstand habe nicht dem üblichen Straßenstand entsprochen, weil er sich unmittelbar nach dem U-Bahnaufgang teilweise unterhalb der Glasüberdachung befunden habe. Ebenso versagt der Einwand, im Bereich des Standortes seines Verkaufsstandes sei es in den letzten vier Jahren mehrfach zu Bauarbeiten seitens der Bundesbahnen gekommen, im Zuge der der Beschwerdeführer den Betrieb des Verkaufsstandes jeweils an die Bauarbeiten angepasst hätte, sodass diese nicht behindert worden seien. Angesichts der besagten städtebaulichen Interessen traf die belangte Behörde auch keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer "durch entsprechende Auflagen eine Alternative" anzubieten und mit dem Beschwerdeführer Anpassungen des Verkaufsstandes (Befristung, Öffnungszeiten des Verkaufsstandes, Verschiebung und schließlich Modernisierung des Verkaufsstandes) zu erörtern. Ferner vermag auf dem Boden dieser Interessen die Darstellung in der Beschwerde, wonach der Verkaufsstand die Bauarbeiten nicht behindert habe (im Bereich des Verkaufsstandes haben lediglich Bodenverlegungsarbeiten durchgeführt werden müssen, mittlerweile sei ein Zugang in der Breite von drei Meter an der Stirnseite des Verkaufsstandes geschaffen worden sei, ohne den Verkaufsstand zu entfernen), eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zur Beurteilung gelangte, dass vorliegend durch die Neugestaltung des Pratersterns ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 GAG nachträglich entstand und Gesichtspunkte des Stadtbildes der in Rede stehenden Gebrauchserlaubnis nunmehr entgegenstehen. Der Widerruf der Gebrauchserlaubnis des Beschwerdeführers erfolgte daher im Grunde des § 4 Abs. 1 GAG zu Recht.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-74473