VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0226
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der E M J in V, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-020469/1-2008-Um/Be/Vi, betreffend eine bewilligungslose bauliche Anlage (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Zum angefochtenen Bescheid
1. Auf Grund eines im Jahr 2002 eingereichten Ansuchens erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom den Miteigentümern gemäß § 35 Abs. 1 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 idF LGBl. Nr. 70/1998 (Oö. BauO 1994), die Bewilligung für die Errichtung einer Dachterrasse mit Pavillon auf dem Grundstück Nr. 720/2, KG 50031 W, entsprechend dem übermittelten und als solchen gekennzeichneten Bauplan vom . Gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. wurden die Bedingungen der Auflagen für das Bauvorhaben, für die Ausführung des Bauvorhabens und für die Erhaltung und Benützung des Baues vorgeschrieben.
Diese Baubewilligung wurde den Miteigentümern zugestellt und im September 2002 rechtskräftig.
2. Im Rahmen der behördlichen Bauaufsicht stellte der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz am fest, dass am Gebäude Bautätigkeiten ohne die dafür erforderliche Baubewilligung begonnen worden seien. Mit Bescheid vom sei die besagte Baubewilligung erteilt worden; da aber nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren mit der Bauausführung begonnen worden sei, sei die Baubewilligung gemäß § 38 Oö. BauO 1994 erloschen. Daher wurden die Miteigentümer - u.a. die Beschwerdeführerin - aufgefordert, für diesen Bau unter Vorlage der notwendigen Einreichunterlagen um die Baubewilligung anzusuchen; bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung sei die Bautätigkeit einzustellen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt. Nach einem Schreiben der übrigen Miteigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde vom soll ausschließlich die Beschwerdeführerin mit den in Rede stehenden Bauarbeiten am begonnen haben, obwohl die erteilte Baubewilligung ein vollkommen anderes Projekt zum Inhalt gehabt hätte. Bei dem durchgeführten Bauvorhaben würde es sich um eine Vergrößerung der Wohnung der Beschwerdeführerin im Dachgeschoß handeln. Diesem neuen Bauvorhaben würde seitens der übrigen Miteigentümer nicht zugestimmt.
3. In der Folge erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde als Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gemäß § 49 Oö. BauO 1994 den Auftrag, bei der Baubehörde für den ohne Baubewilligung begonnenen Bau eines Pavillons bzw. Zubaus auf der Dachterrasse auf dem Grundstück (nunmehr) 722/6, EZ 232, KG 50031 W, innerhalb einer Frist von acht Wochen nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Werde innerhalb dieser Frist nicht um die Erteilung der Baubewilligung angesucht, sei die angeführte bauliche Anlage innerhalb einer weiteren Frist von acht Wochen zu entfernen.
Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom nicht mit der Bauführung begonnen worden und die Baubewilligung deshalb erloschen sei. Zudem hätten die übrigen Miteigentümer zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der begonnenen baulichen Anlage nicht um den Bau handle, zu dem sie seinerzeitig Zustimmung gegeben hätten.
4. In der dagegen gerichteten Berufung vom führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie nach der Erteilung der Baubewilligung innerhalb der dreijährigen Frist ab deren Rechtskraft mit der Bauausführung begonnen hätte. Im Herbst 2002 sei das Fundament für den Pavillon errichtet und fertiggestellt worden. Lediglich die Zimmermeisterarbeiten seien zum damaligen Zeitpunkt nicht hergestellt worden; diese seien dann erst später erfolgt. Die übrigen Miteigentümer hätten zu dieser baulichen Maßnahme ihre Zustimmung erteilt, erst nach Rechtskraft der Baubewilligung sei die Zustimmung im Hinblick auf familieninterne Streitigkeiten zurückgenommen worden. Dies hätte auf den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid aber keinen Einfluss.
Daraufhin führte die Baubehörde II. Instanz am vor Ort eine baubehördliche Überprüfung zur Klärung der Frage, wann der Baubeginn erfolgt sei bzw. ob diese bauliche Anlage mit dem bewilligten Bauplan übereinstimme, durch, bei der u.a. die Beschwerdeführerin sowie ein Amtssachverständiger des Bezirksbauamtes V vertreten waren.
Mit Schreiben vom erstattete der bautechnische Amtssachverständige auf der Grundlage des Lokalaugenscheines hinsichtlich offensichtlicher Planabweichungen gegenüber den bewilligten Baumaßnahmen bei der Errichtung des Pavillons auf der Dachterrasse (auszugsweise) folgendes Gutachten:
Bewilligte Baumaßnahmen mit Bescheid vom , Zl. Bau- 47-2002/E:
Entsprechend den damaligen Einreichunterlagen des Baumeisters A A aus G vom , ohne Plannr., war die Errichtung eines Pavillons mit einer Nutzfläche von 23,09 m2 (lt. Einreichplan) im nordöstlichen Flachdachbereich des bestehenden, ostseitigen Zubaues vorgesehen. Der Grundriss ist grundsätzlich als unregelmäßiges Achteck mit einem größten Durchmesser von ca. 6,35 m (gemessen aus dem Einreichplan von Nordwest nach Südost) ausgebildet. Die Segmentlängen liegen zwischen 2,0 bis 3,01 m. Die längsten Außenabmessungen sind mit einer Länge von 5,38 m und einer Breite von 5,43 m den Einreichunterlagen zu entnehmen. Stirnseitig an der nordöstlichen Außenwand befindet sich ein Verbindungssteg durch den man in den Garten (Südhang) gelangt. Dieser Zugang ist als rechteckiger Baukörper mit den Abmessungen von ca. 1,60 m x 1,25 m dem Pavillon zugeordnet. Eine weitere Erschließungsmöglichkeit ist durch die Wohneinheit von Fr. E J, ehemals Fr. E K, gegeben. Als Abdeckung ist ein zeltförmiges Dach mit einer Neigung von ca. 47 - 53 Grad vorgesehen, bei dem sämtliche Dachflächen einschließlich der Fläche des Zuganges in einen Spitz (First) münden. Die Traufenhöhe ist mit einer relevanten Höhe von +2,35 m und die Firsthöhe mit +5,85 m projektiert. Die relevanten Höhen beziehen sich auf die Oberkante des fertigen Fußbodenbelages im Pavillon (+/-0,00 m). Der Dachvorsprung ist mit ca. 0,2 m angegeben. Eine bauliche Verbindung mit der westlich gelegenen Wohneinheit von Fr. E J ist nicht beabsichtigt.
Vorgefunden Baumaßnahmen beim Lokalaugenschein am :
Beim Lokalaugenschein wurde das Rohskelett samt Dachhaut eines Baukörpers in Holzriegelbauweise vorgefunden. Dieser befindet sich im nördlichen Flachdachbereich des bestehenden, ostseitigen Zubaues und verläuft über die gesamte Breitseite des Flachdaches. Somit besteht eine bauliche Verbindung mit der Wohneinheit von Fr. E J. Als direkte Verbindungsöffnung zwischen dem vorgefunden Bau und der Wohneinheit wurde bereits eine zusätzliche Terrassentür in der Außenwand der Wohnung vorgesehen. Die bewilligte Baumaßnahme im speziellen der achteckige Grundriss ist aus meiner fachlichen Sicht nur mehr ansatzweise zu erkennen. Einerseits durch den höhenmäßigen Versatz des Fußbodens (lt. Aussage der Eigentümer für die Unterbringung einer Fußbodenheizung) um ca. 13,5 cm gegenüber der restlichen Fläche und andererseits durch die drei südlich gelegenen, segmentartig angeordneten Außenwände. Sämtliche Bodenbeläge im Terrassenbereich waren noch nicht hergestellt. Die Hauptabmessung des Holzbaues, jeweils die längsten mit Maßband durch die Unterstützung von Hr. R H, Marktgemeinde V, gemessenen, betragen in der Länge ca. 7,70 m und in der Breite ca. 5,33 m. Die südlichen Außenwandsegmente haben eine Länge von ca. 2,0 m, bezogen auf die Säulenmitte. Nordöstlich ist ein überdachter Zugang mit den Abmessungen von ca. 1,82 m x 1,27 m vorgelagert, über den man den Garten erreicht. Dadurch ergibt sich in Summe eine überdachte Nutzfläche von ca. 32 m2. Die Eindeckung erfolgt mittels einer walmdachartigen Dachausmittelung, welche die südliche Segmente in dieser Form mit einschließt und den nordöstlichen Zugang mit einer zu einem Spitz zusammen laufenden Abschleppung einbindet. Die ermittelte Dachneigung der nördlichen Dachfläche beträgt in etwa 22 Grad. Die Neigungen der restlichen Dachflächen bewegen sich auch in diesem Bereich. Der Dachvorsprung beträgt zwischen ca. 0,8 m und ca. 0,9 m. Die Traufe im Bereich des Zuganges vom Garten verläuft zu einem Spitz. Dadurch ergibt sich ein Dachvorsprung von 1,60 m. Die Traufenhöhe in Bezug auf die ausgeführte Bodenerhöhung (derzeit noch ohne Fußbodenbelag) liegt bei ca. 2,52 m. Die daraus resultierende Firsthöhe dürfte bei in etwa 2,85 m liegen. Die Höhenangaben im Bezug auf das Dach beziehen sich auf die Dachhaut (Abdichtungsbahn), zumal noch keine Dacheindeckung vorhanden ist.
In Hinblick auf den gartenseitigen, überdachten Zugang wird grundsätzlich auf die Abstandsbestimmungen gem. den §§ 5 u. 6 Oö. BauTG i.d.g.F. hingewiesen.
Fachliche Meinung:
Grundsätzlich ist, wie es auch aus den zuvor angeführten Baubeschreibungen hervorgeht, von einer wesentlichen Planabweichung auszugehen. Die Aussage, dass es sich überhaupt schon um ein anderes als das bewilligte Gebäude handelt, wäre auch nicht ganz falsch. Dies begründe ich einerseits damit, dass die Gebäudelänge von 5,38 m auf ca. 7,70 m vergrößert und somit auch die Nutzfläche um ca. 1/3 erhöht wurde. Und andererseits damit, dass die Dachausbildung nicht mehr den Charakter eines Zeltdaches mit einer Firstspitze, sondern die Form eines Walmdaches aufweist, darüber hinaus wurde auch die Dachneigung von ca. 50 auf ca. 22 Grad abgesenkt. Dadurch ergibt sich eine um ca. 2 m niedrigere Firsthöhe. Meiner Ansicht nach wurde das Erscheinungsbild des Baukörpers gegenüber den bewilligten Unterlagen massiv abgeändert. Eine weiter ins Detail gehende Beurteilung erscheint mir nicht mehr zielführender, als ohnehin schon ausgesagt wurde.
In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom bestritt die Beschwerdeführerin nicht, dass die durchgeführten baulichen Maßnahmen von der seinerzeit bewilligten Einreichung abwichen; sie vertrat aber die Auffassung, dass die Abweichungen ohne weiteres baubehördlich bewilligt werden könnten, die Abweichungen hätten sich im Zug der Baumaßnahmen aus Zweckmäßigkeitsgründen ergeben; es hätte daher lediglich im Wege einer Austauschplanung eine Genehmigung zu erfolgen. Die Auffassung des Sachverständigen, es wäre vorliegend von einem anderen als dem bewilligten Gebäude zu sprechen, sei völlig überzogen.
5. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung gegen den Bürgermeisterbescheid ab. Begründend wurde insbesondere auf das Gutachten des Amtssachverständigen sowie die dazu von der Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahme hingewiesen und bemerkt, dass ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung des begonnenen Baus bzw. ein Austauschplan mit der Zustimmung aller Miteigentümer der Baubehörde bislang nicht vorgelegt worden sei. Es lägen jedenfalls wesentliche, bewilligungspflichtige Planabweichungen, wenn nicht überhaupt ein anderes als das bewilligte Gebäude vor; es handle sich nicht mehr um einen freistehenden Pavillon, sondern um einen Zubau zur Wohneinheit der Beschwerdeführerin.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung gemäß §§ 38, 39 und 49 der Oö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 96/2006 keine Folge gegeben.
Nach der Begründung dieses Bescheids stelle sich vorliegend primär die Frage, ob die Baubewilligung vom noch aufrecht und ob das gegenständliche, bereits teilweise verwirklichte, Bauvorhaben von dieser Baubewilligung gedeckt sei.
Das Erlöschen der Baubewilligung nach § 38 Abs. 1 Oö. BauO 1994 knüpfe an den Beginn der Bauausführung iSd § 39 Abs. 1 leg. cit. (Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens) an. Schon ein kleiner Teil des Fundaments gelte als "Beginn" der Bauausführungen. Es sei der tatsächliche Beginn der Bauausführung maßgeblich, die Unterlassung der Anzeige des Bauführers über den Beginn der Bauausführung führe nicht zum Erlöschen der Baubewilligung. Demnach wäre die Herstellung des Fundaments im September 2002 - wie vorliegend von der Vorstellungsbewerberin unwidersprochen vorgebracht - als Beginn der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist des § 38 Abs. 1 Oö. BauO 1994 zu werten.
Fraglich erscheine aber, ob das bewilligte Bauvorhaben innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Bauausführung auch fertiggestellt worden sei (§ 38 Abs. 2 leg. cit.).
Bei der Befundaufnahme am sei lediglich ein Rohskelett samt Dachhaut in Holzriegelbauweise vorgefunden worden. Nach den schlüssigen, nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom stellten die durchgeführten Bauarbeiten im Verhältnis zum bewilligten Projekt eine wesentliche Planabweichung dar. Auf Grund der um 29 % erhöhten Nutzfläche (23 m2 auf 32 m2) sowie der um 30 % ausgedehnten Gebäudelänge im Verhältnis zu allen anderen dargestellten Abweichungen lägen bauliche Änderungen vor, die in Wahrheit ein neues Projekt darstellten.
Demnach habe naturgemäß das bewilligte Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung (Herbst 2002) fertiggestellt werden können. Die Baubewilligung sei somit bereits im Herbst 2007 und damit auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde II. Instanz erloschen.
Selbst wenn man vom Aufrechtbleiben der Baubewilligung ausgehen würde, dürfe vom bewilligten Bauvorhaben - sofern keine bewilligungsfreien oder lediglich anzeigepflichtigen Änderungen vorliegen - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden (§ 39 Abs. 2 Oö. BauO 1994). Eine nachträgliche Baubewilligung könne jedoch nicht im Rahmen eines Planwechsels erwirkt werden, zumal vom bewilligten Bauvorhaben in einer Weise abgewichen worden sei, dass in Wahrheit ein neues Bauvorhaben (aliud) zur Ausführung gelange. In einem solchen Fall müsse um die Bewilligung eines Neubaus angesucht werden.
Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang nicht in der Lage gewesen, in ihrem Vorstellungsschriftsatz über allgemeine Behauptungen hinaus darzulegen, welche Änderungen lediglich anzeigepflichtig oder gar bewilligungsfrei wären. Da die Beschwerdeführerin damit eine bewilligungspflichte bauliche Anlage ohne Baubewilligung bereits teilweise ausgeführt habe (§ 49 Oö. BauO 1994), sei der Berufungsbescheid zu Recht erlassen worden, womit der Beschwerdeführerin aufgetragen worden sei, innerhalb von acht Wochen um nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben anzusuchen, andernfalls binnen weiterer acht Wochen den begonnenen Bau eines Pavillons bzw. Zubaus auf der Dachterrasse auf dem besagten Grundstück zu entfernen.
B) Zum Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 lauten wie folgt:
§ 38
Erlöschen der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde.
(2) Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt wurde.
(3) Die Frist für den Beginn der Bauausführung ist über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn das Bauvorhaben dem zur Zeit der Verlängerung geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entspricht und der Bauwerber überdies glaubhaft macht, daß sich der Beginn der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert hat.
(4) Die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens ist über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Fertigstellung gehindert war und die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist möglich ist.
(5) In den Verfahren um Fristverlängerung gemäß Abs. 3 und 4 kommt den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(6) Bei Bauvorhaben, die gemäß § 35 Abs. 5
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | auf Widerruf oder |
2. | für bestimmte Zeit bewilligt werden, |
sind die Fristen im Sinn der Abs. 1 und 2 entsprechend dem Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen. Die Höchstfrist beträgt im Fall der Z 1 sechs Monate, im Fall der Z 2 zwei Jahre; Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Baubewilligung für solche Bauvorhaben erlischt überdies mit dem Widerruf und mit dem Ablauf der in der Baubewilligung bestimmten Zeit. |
(7) Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.
2. Abschnitt
Bauausführung
§ 39
Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird.
(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.
(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn
1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie
2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden.
(4) Sind Abweichungen der im Abs. 3 Z 1 genannten Art anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z 3, darf vom bewilligten Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 abgewichen werden.
§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist
zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche
bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
2. Wenn die Beschwerde festhält, dass noch im Jahr 2006 das Bauvorhaben als Pavillon - laut Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2002 - fertiggestellt worden sei, entfernt sich die Beschwerde von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt. Der angefochtene Bescheid geht nämlich vom Gutachten des Amtssachverständigen aus, wonach beim Lokalaugenschein im Oktober 2007 lediglich ein rohes Skelett samt Dachaufbau eines Baukörpers in Holzriegelbauweise vorgefunden worden sei. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Stellungnahme vom zu diesem Gutachten (im Rahmen des Parteiengehörs erstattet) noch in ihrer Vorstellung gegen den besagten Berufungsbescheid konkret in Abrede gestellt. Vielmehr räumte die Beschwerdeführerin schon in ihrer Stellungnahme vom zum Gutachten des Amtssachverständigen vom gegenüber der Baubehörde II. Instanz ein, dass die durchgeführten baulichen Maßnahmen von der seinerzeit bewilligten Einreichung abwichen. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass das Gutachten des Amtssachverständigen bezüglich dieses Umstandes nicht als schlüssig erachtet werden könnte. Die gegenläufige Behauptung in der Beschwerde ist damit nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
3. Gemäß § 39 Abs. 3 Z. 1 Oö. BauO 1994 ist für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben dann keine Bewilligung notwendig, wenn die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Ob dies zutrifft, ist danach zu beurteilen, ob, wäre das Vorhaben zunächst konsgemäß ausgeführt worden, die Änderungen bewilligungsfrei wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0289, mwH).
Auf dem Boden der schlüssigen (auf dem Amtsgutachten basierenden) Darstellung im bekämpften Bescheid führen die durchgeführten Bauarbeiten im Verhältnis zum bewilligten Projekt zu einer um 29 % erhöhten Nutzfläche sowie einer um 30 % ausgedehnten Gebäudelänge. Damit liegen aber bauliche Änderungen vor, die in Wahrheit ein neues Projekt darstellen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0077, Slg. Nr. 14650 A, mwH, sowie ferner das u.a. darauf Bezug nehmende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0173). Von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass eine nachträgliche Baubewilligung (entgegen der Beschwerde) nicht im Rahmen eines Planwechsels erwirkt werden kann, sondern um die Bewilligung eines Neubaus angesucht werden muss, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Nachdem die Beschwerdeführerin somit ein Bauvorhaben in Angriff nahm, das in dieser Form nicht von einer Bewilligung gedeckt war, war es ihr nicht möglich, das bewilligte Bauvorhaben innerhalb von fünf Jahren nach Baubeginn iSd § 39 Oö. BauO 1994 fertigzustellen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerderüge, die belangte Behörde habe konkrete Feststellungen zum Baubeginn unterlassen, schon deshalb als nicht zielführend.
Nach dem Gesagten kann weiters die Auffassung der belangten Behörde, dass iSd § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 durch die durchgeführten baulichen Maßnahmen eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Damit erscheint es aber auch nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den in Vorstellung gezogenen, auf § 49 gestützten baubehördlichen Auftrag als rechtskonform einstufte, zumal die beschwerdeführende Partei sich auch nicht gegen die in diesem Bescheid normierten Leistungsfristen wendete.
4. Dem Einwand, die belangte Behörde habe angenommen, dass nicht innerhalb der Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit der Bauausführung begonnen worden sei und die Baubewilligung deshalb erloschen worden sei, ist schließlich entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin ausführte, dass die Herstellung des Fundaments im Herbst 2002 - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - als Beginn der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist des § 38 Abs. 1 Oö. BauO 1994 zu werten sei.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am