VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0220
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dr. J S in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Pampichler Straße 1a, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR.76/003-2007, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. I E in Wien, 2. Stadtgemeinde H), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Zum angefochtenen Bescheid
1.1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0240, verwiesen, dem kurz zusammengefasst nachstehender Sachverhalt zugrunde lag: Der Beschwerdeführer und die erstmitbeteiligte Partei waren jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. 141/2 der Liegenschaft EZ. 43, KG M. Die Erstmitbeteiligte, die Schwester des Beschwerdeführers, begehrte die Teilung des gegenständlichen Grundstückes.
Dem vorliegenden baubehördlichen Teilungsverfahrens ging ein zivilgerichtlicher Rechtsstreit voraus, der vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom , GZ 2 Ob 540/ 93 rechtskräftig dahingehend entschieden wurde, dass das Urteil des Bezirksgerichts H vom wiederhergestellt wurde. Die Erstmitbeteiligte (Klägerin) und der Beschwerdeführer (Beklagter) hatten einen Teilungsvertrag vom mit nachstehendem Inhalt geschlossen:
"II.: Hinsichtlich des Grundstückes mit der Nr 141/2, Garten, beabsichtigen die bisherigen Miteigentümer, … (die Erstmitbeteiligte) und … (der Beschwerdeführer) die physische Teilung und schließen in Rücksicht desselben folgendes Übereinkommen:
Das Grundstück Nr 141/2 wird der Breite nach abgeteilt und zwar derart, dass auf jeden vertragsschließenden Teil je die Hälfte der Grundstücksfläche entfällt. Die Grundstückshälfte gegen den Ebach soll … (die Erstmitbeteiligte) in das Alleineigentum übertragen werden; die Grundstückshälfte, gelegen zum Kgasserl, soll … (dem Beschwerdeführer) in das Alleineigentum übertragen werden. Letzterer bedingt sich, um im Falle einer Liegenschaftsveräußerung die Grundstückshälften wieder zusammenführen zu können, an dem der Frau (Erstmitbeteiligte) zugedachten Grundstücksteil das Vorkaufsrecht.
III. ..."
Eine über den Inhalt dieses Teilungsvertrages hinausgehende oder dessen Inhalt abändernde Vereinbarung wurde zwischen den Streitteilen weder mündlich noch schriftlich geschlossen.
Mit Kaufvertrag vom selben Tag verkaufte die erstmitbeteiligte Partei ihre Hälfte des Grundstückes Nr. 143/1 der EZ. 43 KG M an den Beschwerdeführer. Dieses Grundstück grenzt an den nördlichen, dem Beschwerdeführer zugedachten Teil des Grundstücks Nr. 141/2 an.
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Parzellen 143/1 und 141/2, EZ. 43 der KG M erteilt. Im Spruch wurde weiters aufgetragen, die beiden Parzellen zu vereinen, sodass das gesamte Wohnhaus nur auf einer Parzelle zu liegen komme. Bei der Grenzänderung sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mindestabstände gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung zu den neuen Anrainergrundstücksgrenzen gewahrt würden. Auf die baubehördliche Bewilligungspflicht des Teilungsplanes werde verwiesen.
Das Grundstück 141/2 KG M liegt zur Gänze im "Bauland Agrargebiet". Im Falle einer Realteilung laut Teilungsvertrag vom entstünde, wie im Vorerkenntnis dargestellt, mit der südlichen, gegen den Ebach gelegenen Hälfte ein Grundstück, das nicht an eine bestehende im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenze, mit einer solchen auch nicht durch eine Brücke verbunden sei und schließlich auch nicht von einer öffentlichen Verkehrsfläche nur durch ein überbrückbares Gewässer getrennt sei.
Die Erstmitbeteiligte begehrte in der Folge mit Klage beim Bezirksgericht H die Realteilung des strittigen Gartengrundstückes auf Grund des zwischen den Parteien aufrecht bestehenden Teilungsvertrages, sodass sie den Beschwerdeführer auf Einwilligung in die Errichtung eines entsprechenden Teilungsplanes und in die Abschreibung des auf Grund dieses Teilungsplanes ihr zufallenden Grundstücksteiles vom Gutsbestand der Liegenschaft der EZ. 43 KG M, Eröffnung einer neuen Einlagezahl unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsstandes und Einverleibung ihres Eigentumsrechtes in Anspruch nehme. In eventu begehrte sie die Zivilteilung dieses Grundstückes durch gerichtliche Feilbietung. Der Beschwerdeführer sprach sich für eine Klageabweisung aus.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes H vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in die Errichtung eines grundbuchfähigen Teilungsplanes dergestalt einzuwilligen, dass das Grundstück Nr. 141/2 Garten der Breite nach in zwei gleich große Hälften unterteilt werde und die Kosten für die Errichtung eines Teilungsplanes je zur Hälfte getragen würden, weiters einzuwilligen in die Abschreibung der auf Grund dieses Teilungsplanes südöstlich gelegenen Teilfläche des Grundstückes 141/2 vom Gutsbestand der EZ. 43, Grundbuch M, Eröffnung einer neuen EZ unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsstandes und Einverleibung des Eigentums hierauf auf die Erstmitbeteiligte, weiters einzuwilligen in die Abschreibung der auf Grund dieses Teilungsplanes nordöstlich gelegenen Teilfläche des Grundstückes Nr. 141/2 Garten vom Gutsbestand der EZ. 43 Grundbuch M, Eröffnung einer neuen Einlagezahl unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsstandes und Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beschwerdeführer.
Das im Sinne einer Klagsabweisung abändernde Urteil des Landesgerichtes K änderte der OGH mit dem oben genannten Urteil dahingehend ab, dass das Urteil des Bezirksgerichtes wiederhergestellt wurde. Unter Hinweis auf bestimmte Bestimmungen der NÖ BauO (1976), insbesondere auch des § 10 leg. cit., führte der Oberste Gerichtshof aus, dass diese Bestimmungen die Bewilligung einer Grundabtretung des im "Bauland-Agrargebiet" liegenden streitverfangenen Grundstückes durch die Baubehörde nicht von vornherein aussichtslos erscheinen ließen. Für den der Erstmitbeteiligten "verbleibenden" südlichen Teil des strittigen Grundstückes seien zwar die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO (1976) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt; es komme aber auf die Erfüllung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde an, und bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Erstmitbeteiligte Gelegenheit, für die Bewilligung der Grundabteilung die nach der Bauordnung bestehenden rechtlichen Hindernisse zu beseitigen. So könne sie etwa durch Zuerwerb benachbarter Grundflächen oder auf andere rechtlich nach der Bauordnung mögliche Weise einen solchen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche noch vor Antragstellung an die Baubehörde bewirken, sodass von der Aussichtslosigkeit eines Grundabteilungsansuchens nicht gesprochen werden könne. Mit dem Zuschlag der nördlichen Grundstückshälfte an den Beschwerdeführer werde den Anforderungen im Bewilligungsbescheid vom entsprochen. Der Oberste Gerichtshof lehnte somit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand ab, die Realteilung des strittigen Grundstückes sei rechtlich auf Grund verschiedener Bestimmungen der NÖ BauO nicht möglich.
1.2. Mit Schreiben vom zeigte die Erstmitbeteiligte gemäß § 10 Abs. 1 NÖ BauO 1996 die Änderung von Grundstücksgrenzen an. Sie legte die Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. F. T. vom , den Servitutsvertrag, abgeschlossen zwischen ihr und den Miteigentümern des benachbarten Grundstückes Nr. 142/1, sowie die beiden Urteile des Bezirksgerichtes H und des Obersten Gerichtshofes vor. Der Teilungsplan sieht die Teilung des Grundstückes 141/2 der Breite nach in die neuen Grundstücke Nr. 141/2 und 141/3 vor; nach dem Teilungsausweis soll das in das Alleineigentum des Beschwerdeführers zu übertragende (nördliche) Grundstück Nr. 141/2 eine Fläche von 1448 m2, das in das Alleineigentum der Erstmitbeteiligten zu übertragende (südliche) Grundstück Nr. 141/3 eine Fläche von 1447 m2 aufweisen. Nach dem Servitutsvertrag, unterfertigt von den Vertragspartnern im Zeitraum zwischen 27. Jänner und , wurde zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des neu zu schaffenden Grundstückes Nr. 141/3 das Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht in einer Breite von 4 m entsprechend der Darstellung in einem einen Bestandteil des Vertrages bildenden Lageplan über das Grundstück Nr. 142/1 eingeräumt. Damit wurde eine Verbindung zum öffentlichen Gut, Grundstück Nr. 1323, EZ. 190, geschaffen.
Am verfasste der Stadtamtsdirektor der mitbeteiligten Stadtgemeinde nachfolgenden Aktenvermerk, betreffend die Änderung der Grundstücksgrenzen in der KG M., Grundstück Nr. 141/2:
"Da laut dem rechtsfreundlichen Vertreter der Frau (Erstmitbeteiligte) Herrn Rechtsanwalt Dr. Nagl in den nächsten Tagen die Anzeige gem. § 10 NÖ Bauordnung 1996 für die Abteilung des Grundstückes Nr. 141/2 KG M., erstattet werden wird, wurde die Rechtslage geprüft. Grundsätzlich bedarf die Anzeige gemäß § 10 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffener Grundstücke.
Da diese von Herrn (Beschwerdeführer) nicht zu erhalten sein wird, wird in der Anzeige auf die durch Gerichtsurteil aufgetragene Realteilung Bezug genommen. Die Rechtsauffassung, wonach der Hinweis auf dieses Urteil die Zustimmung ersetzt wird von Herrn Dr. K. von der Abteilung RU1 des Amtes der NÖ Landesregierung bestätigt.
Es genügt zur Bestätigung durch die Baubehörde die Vorlage des rechtskräftigen Urteiles mit der Herrn (Beschwerdeführer) aufgetragen wurde in die Realteilung einzuwilligen."
Antragsgemäß brachte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf dem Teilungsplan am folgenden Vermerk an:
"Der Bürgermeister der Stadtgemeinde H als Baubehörde erster Instanz bestätigt, dass die angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen gemäß § 10 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 nicht untersagt wird. H, Der Bürgermeister".
Gegen diesen Bestätigungsvermerk erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er vor, durch Akteneinsicht am Kenntnis vom Bestätigungsvermerk und dem Anzeigeverfahren vor der Baubehörde erlangt zu haben. Dem darauf gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des von ihm als Bescheid qualifizierten Bestätigungsvermerkes sei dahingehend entsprochen worden, dass er die Einladung erhielt, in den Akt Einsicht zu nehmen und eine Abschrift anzufertigen; davon habe er am Gebrauch gemacht.
Inhaltlich rügte der Beschwerdeführer, dass das Grundstück auf Grund seiner Lage und der umliegenden Grundstückslagen gesetzlich unteilbar sei, ein grundbuchsfähiger Teilungsplan könne nicht erstellt werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom sei das Grundstück im Grünland gelegen gewesen (es habe keinen Flächenwidmungsplan gegeben), weshalb es für Nichtlandwirte unteilbar gewesen sei. All dies hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, wenn er vor Erteilung des Bestätigungsvermerkes gehört worden wäre.
Mit Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes H vom wurde der Erstmitbeteiligten die Exekutionsbewilligung erteilt und der Grundbuchsstand hinsichtlich der Vermessungsurkunde des DI F. T. - G GmbH H., vom , GZ 1752/ 01 hergestellt.
Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Die der Anzeige zu Grunde gelegte Vermessungsurkunde habe dem Urteilsspruch des Obersten Gerichtshofes entsprochen, damit sei die Zustimmung eines Miteigentümers durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt worden. Der Bürgermeister habe entsprechend § 10 Abs. 5 NÖ BauO 1996 zu bestätigen gehabt, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt werde; es habe auch keine bescheidmäßige Erledigung erfolgen müssen. Der erteilten Bestätigung komme kein Bescheidcharakter zu, sodass auch keine Berufung erhoben werden könne und die Berufung nicht zulässig sei.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer Vorstellung als unbegründet ab.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hob in der Folge mit dem eingangs genannte Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0240, diesen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Der Gerichtshof hatte in diesem Erkenntnis keinen Zweifel daran, dass einer Bestätigung im Sinn des § 10 Abs 5 NÖ BauO Bescheidcharakter zukomme. Der Beschwerdeführer wurde durch die Grenzveränderung mittels Genehmigungsvermerks, die Gegenstand des Vorstellungsbescheides vom war, unmittelbar in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt, weshalb ihm als Grundeigentümer - anders als die belangte Behörde annahm - Parteistellung im Sinn des § 8 AVG zukam. Aufgrund dieser Parteistellung ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Berufung berechtigt gewesen, durch die Billigung der Zurückweisung seiner Berufung durch die Vorstellungsbehörde erwies sich der Bescheid vom als inhaltlich rechtswidrig.
Darauf gestützt sprach der Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte Verfahren Folgendes aus:
"Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Zustimmung des Grundeigentümers (siehe § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. a BO) durch Gerichtsentscheid ersetzt werden kann (hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0110 m.w.N.). Diese Möglichkeit muss zwangsläufig auch im hier vorliegenden Teilungsverfahren gegeben sein, weil ansonsten, siehe § 10 Abs. 6 BO, ein entsprechendes Gerichtsurteil niemals durchgesetzt werden könnte.
Das vom OGH wiederhergestellte Urteil des Bezirksgerichtes H vom verpflichtete den Beschwerdeführer zur Errichtung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes. Ein Teilungsplan ist grundbuchsfähig, wenn er die im § 10 Abs. 5 BO genannte Bestätigung aufweist; wenn eine solche Bestätigung die Zustimmung des Miteigentümers zur Voraussetzung hat, dann bildet gerade die vom Gericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zustimmung einen rechtsgültigen Eratz für diese Voraussetzung. Im Übrigen hält der Teilungsplan die Vorgaben des Spruches des Urteils des Bezirksgerichtes exakt ein. Damit wird die im § 10 Abs. 3 erster Satz BO genannte Voraussetzung erfüllt. Entscheidend ist allein die Zustimmung bzw. die die Zustimmung ersetzende Gerichtsentscheidung; Tat- und Rechtsfragen, die die Zivilgerichte zu beurteilen hatten, können im Verfahren nach § 10 BO keinesfalls wieder aufgerollt werden. Neue Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit der Erstmitbeteiligten nach dem Urteil werden nicht behauptet.
Von der Zustimmung zu trennen sind die übrigen Voraussetzungen, insbesondere hat die einen Zugang zum öffentlichen Gut schaffende Servitut mit der Miteigentümerzustimmung nichts zu tun."
2.1. Mit Vorstellungsbescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers nunmehr Folge, behob den in Vorstellung gezogenen Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde.
2.2. Datiert mit dem erstattete der Beschwerdeführer eine "Ergänzung und Präzisierung seiner Berufung" vom , in der er im Wesentlichen ausführte wie bisher. Die Feststellung der belangten Behörde, er sei zur Errichtung eines grundbuchfähigen Teilungsplanes verpflichtet, entspreche nicht den Tatsachen, sondern es sei bloß die Einwilligung in die Errichtung eines Teilungsplanes im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zugesprochen worden, eine Zustimmung zu einem baubehördlichen Anzeigeverfahren sei nicht beinhaltet. Wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht erfüllt seien, insbesondere wenn der vorgelegte Teilungsplan nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 leg. cit. erfülle, sie die Genehmigung zu untersagen. Dies sei hier gegenständlich der Fall, da im vorgelegten Plan keine Darstellung des Fahr- und Leitungsrechts enthalten sei. Von einer Einbeziehung des Grundstückes Nr. 142/1 der Liegenschaft EZ. 45 KG M für ein baubehördliches Teilungsverfahren sei nie die Rede gewesen, um eine Anbindung eines Teiles des Grundstückes Nr. 141/2 (alt) an das öffentliche Wegenetz auf diese Weise durch Verhandlung mit Dritten zu ermöglichen. Es handle sich sohin nicht um eine reine Miteigentümerzustimmung, die in der Frage des Servitutserwerbes im Sinn des § 10 NÖ BauO keine Relevanz habe, sondern um ein wirksam praktiziertes Vertragsverhältnis seit , dessen Auslegung der Verwaltungsbehörde nicht zukomme. Es existiere kein Titel auf ein Recht auf Zugang der Erstmitbeteiligten von der öffentlichen Verkehrsfläche über die Servitutsfläche 142/1 auf das Grundstück 141/3. Eine Ermächtigung zum Abschluss eines Servitutsvertrages sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksgericht H gewesen und es bestehe daher für die Zustimmungsfiktion aller Eigentümer gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. keine Basis.
Datiert mit dem richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde, das Ausführungen über das nunmehrige Vorliegen einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes W enthielt.
2.3. In weiterer Folge erging ein mit datiertes Schreiben des Stadtrates an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Darin wurde unter anderem ausgeführt:
"Im fortgesetzten Verfahren wird - so die NÖ Landesregierung im o.a. Bescheid - die Baubehörde folgende Punkte zu beachten haben:
1. Auch im vorliegenden Teilungsverfahren ersetzt der Gerichtsentscheid die Zustimmung des Grundeigentümers, wie dies generell der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.
2. Das Urteil des BG H vom , das vom OGH wieder hergestellt wurde, verpflichtet den Vorstellungswerber zur Errichtung eines grundbuchsfähigen Teilungsplanes. Der Teilungsplan hält die Vorgaben des Spruches des Urteils des BG H exakt ein. Damit wird die im § 10 Abs. 3 NÖ BauO genannte Voraussetzung erfüllt. Entscheidend ist hier allein die die Zustimmung ersetzende Gerichtsentscheidung. Tat- und Rechtsfragen, die die Zivilgerichte zu beantworten hatten, können im Verfahren nach § 10 leg. cit. keinesfalls wieder aufgerollt werden. Darüber hinaus werden neue Vereinbarungen des Vorstellungswerbers mit der (Erstmitbeteiligten) nicht behauptet.
3. Die übrigen Voraussetzungen für die Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 der NÖ BauO sind jedoch von der Zustimmung zu trennen. Die einen Zugang zum öffentlichen Gut schaffende Servitut hat mit der Miteigentümerzustimmung nichts zu tun.
Zu Punkt 1. liegt das bezügliche GZ …, mit dem Urteil des BG H vom vor und es ersetzt der Gerichtsentscheid die Zustimmung des Grundeigentümers.
Wie in Punkt 2. und im Erkenntnis des … ausdrücklich festgehalten, hält der verfahrensgegenständliche Teilungsplan die Vorgaben des Spruches des Urteils des BG H ein. Damit wird die im § 10 Abs. 3 1. Satz der NÖ BauO genannte Voraussetzung erfüllt.
Die die Zustimmung ersetzende Gerichtsentscheidung ist entscheidend.
Soweit es die übrigen Voraussetzungen (Punkt 3.) für die Änderung der Grundstücksgrenzen betrifft, so ist festzuhalten, dass gemäß der 26. Änderung des örtlichen Raumplanungsprogrammes in der KG M, Verordnung vom , eine Teilfläche des Grundstückes 141/ 2, KG M in der Aufschließungszone Bauland-Agrargebiet liegt und durch die Grundabteilung Ziele der Freigabebedingungen nicht beeinträchtigt werden.
Der Plan hat demnach keine Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechts zu enthalten (§ 10 Abs. 4 NÖ BauO).
(…)
Bei dieser Sach- und Rechtslage erweisen sich die Voraussetzungen des § 10 der NÖ BauO als gegeben und damit für eine ordnungsgemäße Bestätigung, wonach die angezeigte Änderung, nicht untersagt wird."
Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine mit datierte Stellungnahme, in der er (zusammengefasst) sein bisheriges Vorbringen aufrecht hielt.
2.4. Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer zur Wahrung der Parteienrechte die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zur Sach- und Rechtslage sowie zum festgestellten Sachverhalt im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Dies habe der Beschwerdeführer getan; weiters wurden die Entscheidungsgründe der belangten Behörde wiedergegeben.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es komme der Bestätigung im Sinn des § 10 Abs. 5 NÖ BauO Normqualität und somit Bescheidcharakter zu. Die Zustimmung des Grundeigentümers könne durch Gerichtsentscheid ersetzt werden. Der Beschwerdeführer sei durch das wiederhergestellte Urteil des Bezirksgerichts H durch den Obersten Gerichtshof zur Errichtung eines grundbuchfähigen Teilungsplanes verpflichtet worden. Gerade diese vom Gericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zustimmung bilde einen rechtsgültigen Ersatz für diese Zustimmung. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 1. Satz leg. cit. seien daher erfüllt. Durch den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde H werde der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt.
B. Zum Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Dazu replizierte der Beschwerdeführer. Die beiden mitbeteiligten Parteien äußerten sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
C. Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
1. § 10 NÖ BauO 1996 (in der seit der Novelle LGBl. 8200-8 geltenden Fassung), lautet:
"Bauplatzgestaltung
§ 10
Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Grundstücke in Aufschließungszonen (§ 75 Abs. 1) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.
(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplans - wo noch kein Bebauungsplan gilt - mit jenen des Flächenwidmungsplans.
2. Die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden.
3. Bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z.B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen.
4. Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) zu verfassen.
Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12), vereinigt, dann ist kein Plan erforderlich.
Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. Für Grundstücke nach Abs. 1, letzter Satz, gilt dies nicht.
(4) Der Plan hat zu enthalten
o die Beurkundung des Verfassers, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind,
o einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1, o bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind,
o die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt wird,
o bei Grundstücken, die zum Teil als Grünland gewidmet sind, die Widmungsgrenze und
o die Angabe der Höhe (über Adria) der straßenseitigen Eckpunkte der von der Änderung betroffenen Grundstücke.
(5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides die Bezugsklausel anzubringen.
Musste kein Plan vorgelegt werden (Abs. 3, 4. Satz), ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, der Bestätigungsvermerk anzubringen.
Die Baubehörde hat die Änderung von Grundstücksgrenzen mit Bescheid zu untersagen, wenn
o die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind oder o der im Abs. 3 vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder
die Zustimmung der Grundeigentümer fehlt oder
o der Plan nicht den Inhalt nach Abs. 4 aufweist.
Wurde ein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt, ist dieser gleichzeitig abzuweisen.
(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung
o die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 1. Satz) oder o die Bezugsklausel (Abs. 5 3. Satz) angebracht ist und das Grundbuchsgesuch
o vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und o innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder
der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.
Wird der Antrag auf grundbücherliche Durchführung nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Anzeige der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.
(7) Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu."
2. Im zitierten Vorerkenntnis Zl. 2004/05/0240 hat der Verwaltungsgerichtshof (wie erwähnt) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines Grundstückes, das von der Grenzänderung betroffen ist, hinsichtlich der Erteilung seiner Zustimmung Parteistellung zukommt und er durch die Zurückweisung seiner Berufung in Rechten verletzt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren von der Berufungsbehörde Parteiengehör zur Sach- und Rechtslage sowie zum von der Behörde ermittelten Sachverhalt eingeräumt, der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach. Hinsichtlich des Teilungsplanes führte er neuerlich aus, dass keine Basis für eine Ersetzung seiner Zustimmung durch Gerichtsentscheid gegeben sei. Weiters erstattete er Ausführungen (zusammengefasst) dahingehend, dass im Hinblick auf den Servitutsweg ebenfalls keine Zustimmung seinerseits vorliege und diese auch nicht durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt werden könne.
Wie im Erkenntnis Zl. 2004/05/0240 festgehalten, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Möglichkeit, die Zustimmung des Grundeigentümers durch Gerichtsentscheid zu ersetzen, auch im Teilungsverfahren besteht, weil ansonsten ein entsprechendes Gerichtsurteil niemals durchgesetzt werden könnte. Ferner ist schon in diesem Erkenntnis festgehalten, dass der Teilungsplan, zu dessen Errichtung der Beschwerdeführer durch das dort genannte Gerichtsurteil verpflichtet wird, die Vorgaben dieses Urteils exakt einhält und damit vorliegend die Voraussetzung der Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundstückeigentümer nach § 10 Abs. 3 erster Satz NÖ BauO erfüllt wird. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich weiters, dass von dieser Zustimmungsvoraussetzung die übrigen Voraussetzungen für die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland zu trennen sind.
3. Im Vorerkenntnis Zl. 2004/05/0240 wurde aber auch festgehalten, dass sich der OGH bei der Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils davon leiten ließ, dass die Bestimmungen der NÖ BauO (1976), insbesondere auch des § 10 leg. cit., "dass diese Bestimmungen die Bewilligung einer Grundabtretung des im 'Bauland-Agrargebiet' liegenden streitverfangenen Grundstückes durch die Baubehörde nicht von vornherein aussichtslos erscheinen lassen. Für den der Erstmitbeteiligten 'verbleibenden' südlichen Teil des strittigen Grundstückes seien zwar die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO (1976) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt; es komme aber auf die Erfüllung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde an, und bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Mitbeteiligte Gelegenheit, für die Bewilligung der Grundabteilung die nach der Bauordnung bestehenden rechtlichen Hindernisse zu beseitigen. So könne sie etwa durch Zuerwerb benachbarter Grundflächen oder auf andere rechtlich nach der Bauordnung mögliche Weise einen solchen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche noch vor Antragstellung an die Baubehörde bewirken, sodass von der Aussichtslosigkeit eines Grundabteilungsansuchens nicht gesprochen werden könne. Mit dem Zuschlag der nördlichen Grundstückshälfte an den Beklagten werde den Anforderungen im Bewilligungsbescheid vom entsprochen. Der OGH lehnte somit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand ab, die Realteilung des strittigen Grundstückes sei rechtlich auf Grund verschiedener Bestimmungen der NÖ BauO nicht möglich."
Daraus ergibt sich, dass für den OGH die Frage der Voraussetzungen des damaligen § 12 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO 1976 - der offenbar der Bestimmung des heutigen § 11 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 korrespondiert - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht geklärt waren. Insofern kann aber nicht gesagt werden, dass mit der Entscheidung des OGH - die nach dem Vorerkenntnis die Zustimmung des Beschwerdeführers zur vorliegenden Grundabteilung betrifft - die Frage dieser Zustimmung zur Gänze geklärt wäre. Soweit die zivilgerichtliche Entscheidung eine für die Zustimmung relevante Frage als noch nicht geklärt festhielt, vermag diese daher insofern die Zustimmung iS des § 10 Abs. 3 NÖ BauO 1996 nicht zu ersetzen. Im Sinn der oben wiedergegebenen Passage aus dem in Rede stehenden Vorerkenntnis handelt es sich bei dieser - auch vorliegend vom Beschwerdeführer relevierte Frage - nicht um eine von der Zustimmung trennbare "übrige Voraussetzung".
Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am