VwGH vom 17.05.2006, 2005/08/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG-228397/0001-II/A/3/2004, betreffend Versicherungspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer (im folgenden Vertrag als "Dr. H." bezeichnet) hat am mit P. folgende Vereinbarung abgeschlossen:
"1.
Frau P. ist Alleineigentümerin der 123 Hektar großen Eigenjagd 'G' in S. Diese Eigenjagd ist Herrn Dr. H. aus eigener Wahrnehmung bekannt. Als Jagdausübungsberechtigter ist bei der Behörde formaliter Herr K., Klagenfurt, gemeldet.
2.
Hiemit erteilt Frau P. Herrn Dr. H. das Recht, ihr Eigenjagdgebiet 'G' zur Ausübung der Jagd zu begehen und alle behördlich genehmigten Abschüsse zu tätigen.
Zu diesem Zweck erhält Dr. H. für sich, Herrn W., Hüttenberg, der die Jagdaufsicht ausüben wird, sowie Herrn E., Klagenfurt, je einen Begehungsschein ausgefolgt. Damit verbundene Kosten trägt Herr Dr. H.
3.
Als Entgelt für die oben beschriebene Ausübung der Jagd wird ein Pauschalbetrag von S 40.000,-- (in Worten: Schilling vierzigtausend) pro Jahr vereinbart.
...
4.
Die Dr. H. im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstehenden Kosten wie z.B. Kosten der Jagdaufsicht oder der Wildfütterung gehen nicht zu Lasten der Jagdeigentümerin.
5.
Zur Abdeckung allfälliger, vom Wild verursachter Schäden am Wald der Eigenjagd 'G' wird ein Pauschalbetrag von jährlich
S 10.000,-- (in Worten: Schilling zehntausend) vereinbart und zwar ohne Rücksicht auf das tatsächliche Ausmaß der Schäden bzw. ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt Schäden aufgetreten sind.
6.
Das oben angeführte Entgelt und der pauschalierte Wildschadenersatz sind jeweils am 1. April eines jeden Jahres im voraus in bar an Frau P. zu bezahlen.
7.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres aufgekündigt werden. Einvernehmlich wird darauf verzichtet, die Aufkündigung zu einem früheren Termin als dem 31.12. des Jahres Zweitausend zu erklären.
8.
Festgelegt wird, daß der Erlös für Wildbret von Rotwild Frau P. und der Erlös des Wildbrets von Rehwild Dr. H. zusteht.
Sollte Dr. H. Wildbret von Rotwild für sich behalten wollen, steht Frau P. der Marktwert in Schilling zu.
Zu Kontrollzwecken sind Rotwildabschüsse jeweils der Jagdeigentümerin zu melden.
9.
Die im Revier vorhandenen Jagdeinrichtungen stehen Dr. H. ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung.
Die Errichtung neuer Jagdeinrichtungen, wie insbesondere von Hochsitzen oder Fütterungsstellen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdeigentümerin erlaubt.
..."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom wurde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Bevollmächtigten für das gegenständliche Eigenjagdgebiet bestätigt. Gleichzeitig wurde K. als Bevollmächtigter für dieses Eigenjagdgebiet mit sofortiger Wirkung abberufen.
Mit Zusatzvereinbarung zwischen P. und dem Beschwerdeführer vom wurde festgelegt, dass der Vertrag vom jedenfalls auf die gesamte nächste Jagdperiode, d.h.
für den Zeitraum bis , unkündbar ausgedehnt wird.
Mit Schenkungsvertrag vom schenkte P. die
gegenständliche Liegenschaft der Mag. R.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt
vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Pächter des gegenständlichen Jagdgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG in der Unfallversicherung vom bis laufend der Versicherungspflicht unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, die oben genannten Vereinbarungen seien inhaltlich einem Jagdpachtvertrag gleichzusetzen, weshalb der Beschwerdeführer als Jagdpächter im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG anzusehen sei.
In seinem dagegen erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es handle sich um keine Jagdpacht, sondern lediglich um das Recht, das Eigenjagdgebiet zur Ausübung der Jagd zu begehen und alle behördlich genehmigten Abschüsse zu tätigen und zwar gegen ein bestimmtes Entgelt. Der Beschwerdeführer sei durch die Vereinbarung vom nicht Pächter, sondern lediglich Käufer des möglichen Abschusses geworden. Es handle sich um keine Jagdpacht, weil der Wille der Vertragsparteien nur auf den Verkauf des zulässigen Abschusses gerichtet gewesen sei. Anders als einen Pächter treffe den Beschwerdeführer auch keine Betriebspflicht. Er sei zwar berechtigt, den Abschuss zu tätigen, nicht aber dazu verpflichtet. Eine Pachtdauer von zehn Jahren sei entgegen § 17 des Kärntner Jagdgesetzes nicht festgelegt worden. Auch sei entgegen § 16 des Kärntner Jagdgesetzes die Reviergröße nicht festgelegt worden. Anders als nach dem Musterpachtvertrag (LGBl. für Kärnten Nr. 132/1991) hafte der Beschwerdeführer nicht dafür, dass zum Ende des Vertragsverhältnisses der Wildbestand der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entspreche. Er habe somit keine Erhaltungs- und keine bestimmte Rückstellungsverpflichtung. Das Jagdschutzorgan sei von der Liegenschaftseigentümerin bestellt worden. An der Festlegung der Abschusspläne habe der Beschwerdeführer persönlich nie mitgewirkt. Der Beschwerdeführer sei auch nicht verpflichtet, das Wild zu füttern. Nur wenn er es mache, würden die Kosten jedenfalls nicht zu Lasten der Liegenschaftseigentümerin gehen. Der Beschwerdeführer sei außerdem gegenüber der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan nicht als Jagdpächter, sondern als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf § 10 AVG eingeschritten. Die Bevollmächtigung des Beschwerdeführers im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes sei erst mit dem Bescheid vom erfolgt. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus nicht berechtigt, Jagderlaubnisscheine auszustellen. Eine Jagdhütte stehe ihm nicht zur Verfügung. Die Errichtung neuer Jagdeinrichtungen, insbesondere von Hochsitzen oder Fütterungen, sei nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdeigentümerin zulässig. Der Erlös für Wildbret von Rotwild stehe der Jagdeigentümerin zu. Lediglich das Wildbret von Rehwild dürfe der Beschwerdeführer behalten. Jagdabgaben und Gebühren träfen nicht den Beschwerdeführer, sondern die Jagdeigentümerin.
In einer Stellungnahme der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde u.a. dargelegt, dass die Vereinbarung vom und die Zusatzvereinbarung vom keine Genehmigungen durch die Bezirkshauptmannschaft erfahren hätten. Im Übrigen würden alle mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Erledigungen vom Beschwerdeführer durchgeführt. Der Jagderlaubnisschein für G. sei diesem vom Beschwerdeführer ausgefolgt worden. Als Aufsichtsjäger fungiere P., der vom Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft gemeldet und von dieser Behörde bestellt worden sei. Alle behördlichen und jagdlichen Belange würden ausschließlich durch den Beschwerdeführer erledigt. Der innere Gehalt der geschlossenen Vereinbarungen komme einem Pachtvertrag gleich; jedenfalls überwögen die Elemente eines Pachtvertrages gegenüber jenen eines Bevollmächtigungsvertrages. Der Qualifizierung der Vereinbarung als Pachtvertrag stehe auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer auch die Bevollmächtigung gehabt habe, die entsprechenden Anträge bei den Behörden für die Grundeigentümerin einzubringen. Das Fehlen der Haftung dafür, dass zum Ende des Vertragsverhältnisses der Wildbestand der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen entspricht, verschlage nichts, da eine solche Vereinbarung nicht zwingender Inhalt eines Jagdpachtvertrages im Sinne des § 16 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz sei. Außerdem werde die Abschusszahl ohnehin über den behördlich festzustellenden Abschussplan jährlich festgelegt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom wurde der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter für das gegenständliche Eigenjagdgebiet mit sofortiger Wirkung abberufen.
In einer Stellungnahme vom legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er als Bevollmächtigter für das gegenständliche Eigenjagdgebiet erst abberufen worden sei, nachdem die Grundeigentümerin als neuen Jagdbevollmächtigten R. namhaft gemacht habe, was ihr auch trotz der Vereinbarung vom völlig frei gestanden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer G. den Jagderlaubnisschein nicht ausgefolgt. Auch die Bestellung des P. zum Aufsichtsjäger und die diesbezügliche Meldung an die Bezirkshauptmannschaft sei durch die Eigentümerin erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keine Jagderlaubnisscheine ausgestellt und sei dazu auch nicht berechtigt gewesen. Allerdings habe der Beschwerdeführer für die Grundeigentümerin unter Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 AVG den Antrag auf Feststellung der Eigenjagd, einen Antrag auf Zuteilung von Abschussflächen etc. gestellt. In einem Rechtsstreit zwischen ihm und der Jagdeigentümerin betreffend die Vereinbarung vom und die Zusatzvereinbarung dazu habe sich das Bezirksgericht St. Veit an der Glan für unzuständig erklärt, da die Vereinbarung nicht als Jagdpachtvertrag zu qualifizieren sei.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom bis in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Bestellung zum Jagdbevollmächtigten schaffe keine solche Rechtsposition, die zur Zurechnung der aus dem Jagdbetrieb erwachsenden Rechte und Pflichten an den Jagdbevollmächtigten führen würde. Ein Jagdbevollmächtigter für sich allein betreibe keine "tatsächliche Betriebsführung" nach außen. Bei einem Wildabschussvertrag handle es sich lediglich um die Übertragung des Wildabschusses, also um die Übertragung nur eines Teiles der in der Jagdberechtigung eines Jagdpächters gelegenen Befugnisse, keineswegs aber um die Übertragung des Jagdrechtes. Der Abschussberechtigte führe die Jagd keinesfalls auf eigene Rechnung und Gefahr. Eine Gesamtbeurteilung der Vereinbarungsinhalte vom lasse erkennen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur ein Teil der in der Jagdberechtigung eines Jagdpächters gelegenen Befugnisse übertragen worden sei, sondern dass ihm auch Rechte und Pflichten eingeräumt worden seien, wie dies für Jagdpachtverträge üblich sei. Der Beschwerdeführer habe nach außen wie ein Jagdpächter das auf ihn übertragene Jagdausübungsrecht ausgeübt. Er habe auch die mit dem Jagdausübungsrecht verbundenen Pflichten zu erfüllen gehabt, sodass von einer Ausübung der Jagd auf seine Rechnung und Gefahr gesprochen werden könne. Dass dies auch dem tatsächlichem Willen der P. entsprochen habe, belege die Tatsache, dass sie bereits am bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan den Antrag gestellt habe, die Bestellung des Beschwerdeführers zum Bevollmächtigten des Eigenjagdgebietes zu bestätigen, was auch mit Bescheid vom geschehen sei. Da der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom als Jagdbevollmächtigter abberufen worden sei und mit diesem Zeitpunkt auch das Jagdausübungsrecht auf Grund der Vereinbarung vom und der Zusatzvereinbarung vom nicht mehr "erfolgt" sei, sei die Versicherungspflicht lediglich für den Zeitraum vom bis festzustellen gewesen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Pächter des Jagdgebietes Eigenjagd G. in der Zeit vom bis gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Stellung eines Jagdbevollmächtigten für sich allein verschaffe diesem nicht eine solche Rechtsposition, dass von einer "tatsächlichen Betriebsführung" nach außen gesprochen werden könne. Als Betriebsführer des Jagdgebietes sei in diesem Fall weiterhin der Eigentümer anzusehen. Eine Festlegung über die Zahl allenfalls auszustellender Jagderlaubnisscheine und der zu bestellenden Jagdschutzorgane sei in einem Jagdpachtvertrag nicht zwingend notwendig. Die Vereinbarung vom erfülle die konstitutiven Voraussetzungen für einen Pachtvertrag. Es gebe zwar keine Vertragsurkunde mit der Bezeichnung "Pachtvertrag", wohl komme aber die Vereinbarung einem solchen gleich und würden die Elemente des Pachtvertrages gegenüber jenen eines Abschussvertrages überwiegen. Bei einem Wildabschussvertrag handle es sich nämlich lediglich um die Übertragung des Wildabschusses, also um die Übertragung nur eines Teiles der in der Jagdberechtigung des Jagdpächters gelegenen Befugnisse, keineswegs aber um die Übertragung des Jagdrechtes. Der Abschussberechtigte sei lediglich befugt, eine bestimmte Anzahl des Wildes zu erlegen. Ein Vertrag, mit dem das Recht der Jagdausübung und der Aneignung des erlegten Wildes einem anderen gegen Entgelt überlassen werde, der die Kosten für Jagdschäden mit einem Pauschalbetrag, unabhängig vom tatsächlichen Eintritt eines Jagdschadens, sowie der Jagdaufsicht und der Wildfütterung zu tragen habe, sei als Jagdpachtvertrag im Sinne des § 16 Kärntner Jagdgesetz und nicht als bloßer Abschussvertrag zu qualifizieren. Die Nichtanwendung des gemäß § 16 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz vorgesehenen Vertragsmusters lasse die Vertragsgültigkeit unberührt, denn die Regelung enthalte kein zwingendes Recht, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift, da Pachtverträge grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden könnten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht dafür hafte, dass zum Ende des Vertragsverhältnisses der Wildbestand der Größe und der natürlichen Äsungsverhältnisse des Jagdgebietes entspreche, verschlage nichts, da eine solche Vereinbarung nicht zwingend als Inhalt der Jagdpachtverträge im Sinne des § 16 Kärntner Jagdgesetz vorgesehen und überdies die Abschusszahl ohnehin über den behördlich festzustellenden Abschussplan festgelegt sei. Zurechnungssubjekt der Jagd im rechtlichen Sinne sei auf Grund der Vereinbarung vom , die als Jagdpachtvertrag zu qualifizieren sei, der Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter mit Bescheid vom abberufen worden sei und ab diesem Zeitpunkt vom Jagdausübungsrecht kein Gebrauch gemacht worden sei, ende die Versicherungspflicht mit . Das bei Gericht anhängige Verfahren sei nicht von Bedeutung, da sich der zivilrechtliche Begriff des Jagdpachtvertrages vom sozialversicherungsrechtlichen unterscheide. Dass z.B. der Jagdpachtvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfe, sei im gegenständlichen Verfahren unerheblich und ändere auch nichts daran, dass die Vereinbarung vom als Jagdpachtvertrag zu qualifizieren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und begehrte Kostenersatz für den Vorlageaufwand. Von der Erstattung einer Gegenschrift nahm die belangte Behörde ausdrücklich Abstand. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind in der Unfallversicherung nach dem BSVG Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
Die Ausübung der Jagd ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0034, mwN).
Im Tatbestandsmerkmal "Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr" ist nur eine Umschreibung der für den persönlichen Geltungsbereich des BSVG maßgeblichen selbständigen Erwerbstätigkeit zu erblicken. Unter der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen ist eine - nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtete -nachhaltige (d.h. auf die Wiederholung gerichtete und dadurch dem Erwerb dienende) Tätigkeit zu verstehen, die die Schaffung von Einkünften - nicht unbedingt von Gewinnen - in Geld- oder Güterform bezweckt. Wegen dieses Zusammenhangs der selbständigen Erwerbstätigkeit mit der Führung eines Betriebes auf Rechnung und Gefahr führt eine natürliche Person auch dann einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (zumindest auch) auf ihre Rechnung und Gefahr (bzw. wird er auf ihre Rechnung und Gefahr geführt), wenn sie nicht persönlich mitarbeitet, sondern die notwendige Arbeit durch Bevollmächtigte, Familienangehörige oder Dienstnehmer verrichten lässt. Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht festzustellen, wem das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen der Betrieb geführt wird, zukommt, ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das Eigentum (Miteigentum) die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung.
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die bisher umschriebenen, für eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr entscheidenden Voraussetzungen auf eine Person zutreffen, kommt es - ähnlich wie beim Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.325/A) - nicht "auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt", sondern auf die wahren rechtlichen Verhältnisse an.
Auch lässt der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offengelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Allerdings schadet es im allgemeinen auch nicht, wenn der tatsächliche Betriebsführer (Verwalter) im Rahmen seiner Betriebsführung einzelne Geschäfte in eigenem Namen (aber intern auf Rechnung auch eines anderen) abschließt, wenn nur auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten das Risiko des Betriebes im ganzen (auch) diesen anderen unmittelbar trifft.
Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse dahingehend, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen im dargestellten Sinn erfolge, oder sie sei nicht gegeben, als erwiesen zu erachten ist (vgl. zu all dem das grundlegende Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13.457/A mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre und auf die Vorjudikatur).
Im gegebenen Zusammenhang sind folgende Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, in der Fassung LGBl. Nr. 32/1988, 104/1991, 17/1992, 50/1995, 108/1996 und 35/1999, wiederverlautbart mit LGBl. Nr. 21/2000, von Bedeutung:
Gemäß § 1 Abs. 1 besteht das Jagdrecht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfasst ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen. Das Jagdrecht fließt gemäß § 1 Abs. 2 aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes steht dann, wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat oder die Jagd nicht selbst ausüben will, und die Jagd nicht verpachtet ist, das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Ein bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter in Frage käme.
Das Jagdausübungsrecht kann gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung, der Bestellung von (zuvor genannten) Bevollmächtigten oder der Bestellung von Jagdverwaltern (bei Gemeindejagden) auf dritte Personen übertragen werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. darf das Jagdausübungsrecht nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Jagdpachtverträge bedürfen gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. der Schriftform. Sie haben jedenfalls die Namen des Pächters, des Verpächters, die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Größe des Jagdgebietes, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten. Im Jagdpachtvertrag können weiters eine Regelung über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, die zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden sowie sonstige mit der Jagd zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden.
§ 16 Abs. 3 leg. cit. normiert, dass Jagdpachtverträge zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen. Sie sind vom Pächter binnen acht Tagen nach ihrem Abschluss der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verpachtung entspricht und der Pächter die erforderliche Eignung hat. Die Versagung der Genehmigung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge.
Aus der Rechtslage, wie sie aus den soeben dargestellten einschlägigen jagdrechtlichen Vorschriften abzuleiten ist, ergibt sich jedoch, dass die Jagdpacht nicht die einzige Rechtsform ist, mit welcher das Jagdausübungsrecht (als wesentliches Indiz für die Führung eines Jagdbetriebes) auf eine vom Eigentümer einer Eigenjagd verschiedene Person übertragen werden kann. Es ist daher für die hier zu lösende - anhand der oben erwähnten Vorjudikatur dargestellte - Rechtsfrage letztlich insoweit unerheblich, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und der Eigentümerin geschlossene - eingangs der Begründung wiedergegebene - Vertrag als Jagdpachtvertrag nicht genehmigt wurde, als dem Beschwerdeführer ab der Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom die Jagdausübung als Bevollmächtigtem rechtswirksam übertragen worden ist.
Die den Jagdausübungsberechtigten nach dem Kärntner Jagdgesetz treffenden Rechte und Pflichten kamen ab diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zu. Ihm oblag auch die Beantragung und - nach dessen bescheidmäßiger Erlassung - die Verantwortung für den Vollzug des Abschussplans (§ 57 des Kärntner Jagdgesetzes) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Dokumentations- und Meldepflichten (§§ 57a ff leg. cit). Der Beschwerdeführer ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden Annahme der belangten Behörde, dass er als Jagdausübender auch im rechtsgeschäftlichen Verkehr im eigenen Namen aufgetreten ist, in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.
Somit ist die weitere Frage zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer den Jagdbetrieb auch rechtens auf seine Rechnung und Gefahr geführt hat, d.h. ob zwischen ihm und der Eigentümerin zivilrechtliche Vereinbarungen getroffen wurden, die über einen bloßen Auftragsvertrag (der eine Betriebsführung zwar im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung zur Folge hätte, vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.325/A) hinausgehen und im Ergebnis dazu führen, dass das wirtschaftliche Risiko des Betriebes (zumindest auch) den Beschwerdeführer als Jagdausübenden trifft, der zum Bevollmächtigten bestellt ist (vgl. dazu den ähnlichen Fall eines Jagdverwalters nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz im hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0241). Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes schließen die Rechtswirksamkeit zivilrechtlicher Vereinbarungen, welche die öffentlichrechtlichen Belange der Jagd nicht tangieren - sieht man von den besonderen Erfordernissen ab, von denen die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages abhängt - nicht aus.
Die Frage, ob den Beschwerdeführer auf Grund zivilrechtlicher Vereinbarungen auch im Innenverhältnis das wirtschaftliche Risiko der Jagdausübung getroffen hat, ist aber zu bejahen: Wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überlässt, dass der Übernehmer die Wirtschaft betreiben und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil geben solle, so entsteht gemäß § 1103 ABGB kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird. Dem Beschwerdeführer fiel nach den festgestellten vertraglichen Vereinbarungen als Ertrag der Jagdausübung das Rehwild zur Gänze zu, wofür er einen Pauschalbetrag von S 40.000,-- zu leisten und die Kosten für die Jagdaufsicht und die Wildfütterung aus Eigenem zu tragen hatte. Der Beschwerdeführer hat daher als Jagdausübungsberechtigter dadurch, dass er anteilig an den Erträgen der Jagd beteiligt war (und nicht etwa bloß eine im Vorhinein bestimmte Anzahl von Abschüssen gekauft hat), insoweit auch das wirtschaftliche Risiko des Betriebs getragen. Es hat somit den Jagdbetrieb insoweit auf seine Rechnung und Gefahr geführt.
Ob und inwieweit durch die Vereinbarung, dass der Eigentümerin der Ertrag an Rotwild verbleiben sollte, der Jagdbetrieb vom Beschwerdeführer als Bevollmächtigtem auch auf deren Rechnung und Gefahr geführt worden ist, muss hier nicht untersucht werden: Die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers würde weder dadurch ausgeschlossen, dass der land(forst)wirtschaftliche Betrieb auf Rechnung und Gefahr mehrerer Personen, (z.B. in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0177, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur) geführt wird, noch dadurch, dass eine andere Person nur an den Betriebsergebnissen (z.B. in Form einer reinen Innengesellschaft, vgl. zu dieser Unterscheidung grundlegend das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 13.457/A, sowie ferner jenes vom , Zl. 2001/08/0034) beteiligt ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit nicht als rechtswidrig, als darin die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem BSVG als Jagdausübungsberechtigter, und zwar ab dessen Bestellung zum Bevollmächtigten, festgestellt wird.
Soweit freilich die Zeit davor betroffen ist, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, woraus die belangte Behörde abgeleitet hat, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zeitraum den Jagdbetrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt hat. Er war jedenfalls nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des § 2 des Kärntner Jagdgesetzes, weil er weder Pächter war, noch die Stellung eines Bevollmächtigten oder eines Jagdverwalters innehatte. Das Jagdausübungsrecht lag daher in dieser Zeit entweder weiterhin bei der Eigentümerin der Jagd oder allenfalls bei dem im ersten Absatz des zwischen dem Beschwerdeführer und der Eigentümerin geschlossenen Vertrages erwähnten weiteren "als Jagdausübungsberechtigter ... bei der Behörde formaliter" gemeldeten Person.
Da die Bestellung des Beschwerdeführers zum Bevollmächtigten erst mit der Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides als wirksam zu erachten ist, der Zeitpunkt des Eintretens dieser Rechtskraft von der belangten Behörde aber nicht festgestellt wurde, können daher die Zeiträume, während derer die belangte Behörde zu Recht die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers angenommen hat, von jenen, hinsichtlich derer die Feststellungen aus rechtlichen Gründen für eine endgültige Beurteilung noch nicht ausreichen, derzeit nicht genau getrennt werden.
Der angefochtene Bescheid musste daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Mehrbegehren war wegen der auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden sachlichen Gebührenfreiheit (§ 44 BSVG) abzuweisen.
Wien, am