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VwGH vom 16.09.2009, 2008/05/0219

VwGH vom 16.09.2009, 2008/05/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des T T in Altlengbach, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-G-15/004-2008, betreffend Straßenbaubewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf in 2533 Klausen-Leopoldsdorf, Klausen-Leopoldsdorf Nr. 84), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 592/9, KG Klausen-Leopoldsdorf. Dieses Grundstück grenzt an die öffentlichen Verkehrsflächen Nr. 592/10 und Nr. 643/3 der mitbeteiligten Gemeinde.

Mit der an die mitbeteiligte Gemeinde gerichteten Eingabe vom führte der Beschwerdeführer aus, dass im Auftrage der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf auf den Grundstücken Nr. 643/3 und Nr. 592/10 ein nach dem NÖ Straßengesetz 1999 bewilligungspflichtiges Vorhaben konsenswidrig errichtet worden sei, ohne dass ein Bewilligungsverfahren gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer forderte "als in seinem Besitz und seinen Rechten gestörter Anrainer" die Gemeinde auf, "die betreffenden Baulichkeiten (erhöhte Grundflächenbefestigung) umgehend zu entfernen. In einem wird angeregt, diese Tätigkeit ehestmöglich durchzuführen, da dadurch die seitens der Gemeinde seit November 2005 vernachlässigte Verpflichtung nach § 15/3 NÖ Straßengesetz in einem erledigt werden könnte".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde der Antrag des Beschwerdeführers "über den Abbruch der auf Grundstück Nr. 643/3 und Nr. 592/10 (KG Klausen-Leopoldsdorf), anrainend an Grundstück Nr. 592/9 (EZ 757, KG Klausen-Leopoldsdorf) errichteten Baulichkeit (erhöhte Grundflächenbefestigung) zurückgewiesen". Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 56 AVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999.

In der Begründung führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aus, dass im Jahre 2003 im Zuge einer Korrektion der L 125 das Weggrundstück Nr. 643/3 neu geschaffen und vom Land Niederösterreich in das öffentliche Gut der mitbeteiligten Gemeinde zwecks Errichtung eines Gehsteiges abgetreten worden sei. Im selben Jahr seien im Auftrag der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf die Umgestaltungsmaßnahmen der L 125 bei km 6,8 bis km 7,2 durch die Errichtung eines Gehsteiges auf dem neu geschaffenen Grundstück durch das Land Niederösterreich erfolgt. Die Baumaßnahmen der Gemeindestraße Am Anger durch Errichtung einer Grundflächenbefestigung auf Grundstück Nr. 592/10 seien im Jahre 2004 erfolgt. Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 bedürfe die Umgestaltung von Straßen, bei denen keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Parteien berührt würden, keiner Bewilligung. Da durch die Errichtung des Gehsteiges sowie durch die Errichtung einer erhöhten Grundflächenbefestigung die Berührung subjektivöffentlicher Rechte im Sinne des NÖ Straßengesetzes 1999 ausgeschlossen habe werden können, sei kein Bewilligungsverfahren durchgeführt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers erschöpfe sich in der allgemeinen Behauptung als Anrainer in Besitz und Rechten gestört zu sein, ohne auf die im NÖ Straßengesetz 1999 subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte näher einzugehen. Mangels Fehlens der Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes bestehe keine Parteistellung, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Hinsichtlich der Vernachlässigung der Pflichten der Gemeinde seit November 2005 nach § 15 Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 zur Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung der Nebenanlagen von Landesstraßen sei darauf hinzuweisen, dass diese Norm eine allgemeine Regelung enthalte und durch die speziellere Norm des § 93 StVO 1960 ersetzt werde. Auf Grund der letztgenannten Bestimmung sei der jeweilige Anrainer zur Schneeräumung verpflichtet.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Auf Grund des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers führte die Berufungsbehörde ergänzend aus, dass die vom Beschwerdeführer errichtete Einfriedung nicht immer exakt an die vermessene Grundgrenze zum öffentlichen Gut heranreiche. Über Wunsch des Beschwerdeführers sei auf Kosten der Gemeinde der Gehsteig im Jahre 2003 bis an den bestehenden Zaun (Maschendrahtzaun mit Betonrandleisten) errichtet worden. Dadurch sei auch verhindert worden, dass Oberflächenwässer weiterhin auf das Grundstück des Beschwerdeführers gelangen könnten. Auf Grund der getroffenen Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer sei keinesfalls eine Störung seiner Eigentums- bzw. Besitzrechte erfolgt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mittlerweile die betroffenen Straßengrundstücke Nr. 592/10 und Nr. 643/3 mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf vom zur Gemeindestraße erklärt worden seien. Bezüglich der keilförmigen Aufasphaltierung auf dem Grund des Beschwerdeführers zum Abstützen der Randsteine fehle es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzbedürfnis und einem zivilrechtlichen Anspruch gegenüber der mitbeteiligten Gemeinde auf Beseitigung und Unterlassung, weil der Beschwerdeführer - wie auch in einem zivilgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei - mit der mitbeteiligten Gemeinde eine Vereinbarung diesbezüglich abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer habe auch in der Vorstellung keine konkreten subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 geltend gemacht. Die Feststellung der Berufungsbehörde, dass auf Grund der Ausführung des Gehsteiges unmöglich Oberflächenwässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers gelangen könne und auch Schmelzwasser auf Grund des vorhandenen Oberflächenentwässerungskanals ordnungsgemäß abgeleitet werde, sei schlüssig und nachvollziehbar. Die Umgestaltung der Gemeindestraße sei, da keine Nachbarrechte berührt worden seien, bewilligungsfrei. Da der Beschwerdeführer durch den Gemeinderatsbescheid in keinen Rechten verletzt worden sei, sei die Vorstellung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Durchführung eines Bewilligungsverfahrens gemäß § 12 NÖ Landesstraßengesetz verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahrens vor den Gemeindebehörden war die Entscheidung der Gemeindebehörden über den Antrag des Beschwerdeführers vom , gerichtet auf Entfernung der mangels Bewilligung nach dem § 12 NÖ Straßengesetz 1999 von der mitbeteiligten Gemeinde durchgeführten Baulichkeiten (erhöhte Grundflächenbefestigung).

Der vorliegende Sachverhalt entspricht dem mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0011, erledigten Beschwerdefall.

In diesem Erkenntnis, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

"... Die Beurteilung der Frage, ob eine bewilligungsfreie Umgestaltung einer Straße vorliegt, obliegt (nämlich) ausschließlich der Behörde; das ist im Beschwerdefall gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 der Bürgermeister, ungeachtet einer allfälligen Befangenheit des Organwalters im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG ... In einem solchen Bewilligungsverfahren nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 hat der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, Parteienstellung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999 ..."

Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 setzt aber einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben voraus. Das NÖ Straßengesetz 1999 gilt gemäß § 1 nur für öffentliche Landes- und Gemeindestraßen im Land Niederösterreich. Der Bau und die Erhaltung dieser Straßen obliegt dem zuständigen Straßenerhalter (§ 4 Z. 6 NÖ Straßengesetz 1999), nur dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 13 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen.

Die Straßenbaubewilligung ist - wie die Baubewilligung nach den Bauordnungen der österreichischen Bundesländer - somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführerin ist Nachbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999. Diese ihr durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach § 12 leg. cit. vermittelt ihr zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung ihrer im § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihr aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z.B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens. Die Privatrechtsordnung räumt im Übrigen einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten (z.B. Unterlassungsklage) gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Straßenbau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein ...

Auch bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Entfernung der betroffenen Baumaßnahmen und Baueinstellung ist der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Sofern sich aus dem Materiengesetz nichts anderes ergibt, steht auf Erlassung eines Polizeibefehls niemandem ein Rechtsanspruch zu ..."

Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm im Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein kann. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich einerseits auf Rechtsverhältnisse, die der Privatrechtsordnung zuzurechnen sind, andererseits auf Umstände, die mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid, der alleiniger Prüfungsgegenstand der belangten Behörde war, nicht erledigt worden sind.

Auf Grund dieser Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am