VwGH vom 26.04.2006, 2005/08/0078

VwGH vom 26.04.2006, 2005/08/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Ing. M in W, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 63-6588/2004, betreffend Haftung für Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, 1050 Wien, Kliebergasse 1a), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Rückstandsausweis vom verpflichtete die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der H.-GmbH gemäß § 25a Abs. 7 BUAG, die ordnungsgemäß vorgeschriebenen, rückständigen und vollstreckbaren Zuschläge zum Lohn gemäß §§ 21 und 21a BUAG samt Nebengebühren in der Höhe von insgesamt EUR 40.494,39 (zuzüglich Zinsen) für den Zeitraum vom April 2003 bis Juli 2003 zu entrichten.

Gegen diesen Rückstandsausweis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Einspruch. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er im Zeitraum vom bis als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H.- GmbH "eingetragen" gewesen sei. Als solcher sei er nicht allein zeichnungsberechtigt gewesen, sondern nur mit dem jeweils zweiten Geschäftsführer, welcher jedoch auch alleine zeichnungsberechtigt gewesen sei. "Dabei" (ersichtlich gemeint: bei den je allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführern) habe es sich um I., C. und D. gehandelt. Der Beschwerdeführer besitze einen Gewerbeschein für das Baumeistergewerbe. Er habe sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer eintragen lassen, um für das Unternehmen auch die gewerberechtliche Geschäftsführung übernehmen zu können. Seitens der MA 63 sei dem Geschäftsführer, der einen solchen Antrag eingebracht habe, mitgeteilt worden, dass er mit dem Unternehmen keine Tätigkeit entfalten könne, solange keine "Berechtigung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung" bestehe. Für den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer die handelsrechtliche Geschäftsführung inne gehabt habe, sei eine solche Berechtigung nicht erteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei somit bekannt gewesen, dass das Unternehmen keine Tätigkeit in diesem Bereich ausüben dürfe. Dies habe er auch den anderen Geschäftsführern mitgeteilt. Es sei daher für ihn auch nicht sinnvoll gewesen zu überwachen, ob das Unternehmen Tätigkeiten entfalte, zumal auch keine Steuernummer etc. vorhanden gewesen sein könne. Die anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer, die auch immer "100%ige Gesellschafter" gewesen seien, hätten sich über die Anordnung des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen offenbar hinweggesetzt. Die Tätigkeiten, die sie entfaltet hätten, könnten aber nicht der GmbH, sondern lediglich ihnen als Privatpersonen zugerechnet werden, sie könnten aber auf jeden Fall nicht verpflichtend für das Unternehmen im Baugewerbe gemacht worden seien. Außerdem hätten Bauarbeiten bei der Baupolizei angezeigt werden müssen, dies sei jedoch nie durch den Beschwerdeführer, welcher als einziger einen Gewerbeschein als Baumeister besessen habe, geschehen; er sei auch nicht in Kenntnis von einer solchen Anzeige gewesen. Da somit Tätigkeiten für die H.-GmbH nicht legal hätten aufgenommen werden können und der Beschwerdeführer keinerlei Einwilligung zur Durchführung irgendwelcher Geschäfte erteilt habe, könne auch keine Haftung des Beschwerdeführers für die Verbindlichkeiten des Unternehmens abgeleitet werden. Keine Anmeldung von Arbeitern trage die Unterschrift des Beschwerdeführers, noch sei der Beschwerdeführer über die Einstellung von Arbeitern informiert worden, was er auch untersagt hätte. Es habe sich offenbar um illegale "Machenschaften" der anderen Geschäftsführer gehandelt. Der Beschwerdeführer sei von einem Tätigwerden des Unternehmens erst nach Erteilung der gewerberechtlichen Berechtigung ausgegangen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom wurde der Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er in mehreren Unternehmen als Geschäftsführer tätig sei. Diese Tätigkeit als Geschäftsführer beschränke sich, wie offensichtlich sei, auf den gewerberechtlichen Teil. Für den Beschwerdeführer beginne eine Tätigkeit bei einem Unternehmen erst mit der Verständigung seitens des Magistrates über die "gewerberechtliche Geschäftsführung". Ein Unternehmen, das weder eine Gewerbeberechtigung noch eine Steuernummer habe, könne nicht erfolgreich im Baugewerbe auftreten. Z.B. für die Bauanzeige sei die Unterschrift des gewerberechtlichen Geschäftsführers vonnöten. Der Beschwerdeführer habe ordnungsgemäß auf die Verständigung und die Steuernummer gewartet und keinen Anlass gesehen, bis zum Eintreffen einer solchen täglich das Büro aufzusuchen, um nach dem Rechten zu sehen. Dass der alleinzeichnungsberechtigte Geschäftsführer hinter seinem Rücken Tätigkeiten aufnehme, Arbeiter anstelle und Aufträge annehme und ausführe, sei für den Beschwerdeführer nicht vorherzusehen gewesen, zumal er den allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer über die Notwendigkeit einer Gewerbeberechtigung aufgeklärt habe. Wäre die Verständigung bereits eingelangt gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Haftung um die Rückstände gekümmert bzw. wäre sofort nach Kenntnis der Nichtzahlung durch den allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer zurückgetreten. Er sei daher schuldlos. Außerdem wären die Zeugen I., C. und D. hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers einzuvernehmen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom bis zum gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der H.-GmbH gewesen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom sei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Mit weiterem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom sei der Konkurs mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben worden. Der Masseverwalter habe in seinem Schlussbericht festgehalten, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung und während des gesamten Insolvenzverfahrens unauffindbar und die Gemeinschuldnerin an der Geschäftsanschrift niemals etabliert gewesen sei. Auf Grund fehlender Unterlagen habe er keine Zahlungen anfechten können. Er habe auch keine Möglichkeiten gesehen, Beträge auf Grund von Forderungen einzuziehen oder Gegenstände zu verwerten. Weiters legte die belangte Behörde dar, die H.-GmbH habe über keine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe verfügt. Der Beschwerdeführer sei daher auch nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen. Dessen ungeachtet habe die H.-GmbH das Baumeistergewerbe ausgeübt und insgesamt 31 Arbeitnehmer beschäftigt, was eine Zuschlagspflicht gemäß § 21a Abs. 1 BUAG ausgelöst habe. Die Richtigkeit und die Höhe der Forderung der mitbeteiligten Partei seien vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Auch stehe außer Zweifel, dass von der nunmehr gelöschten H.-GmbH als Primärschuldnerin auch Teile der Forderung nicht einbringlich seien. Gemäß § 20 GmbH-Gesetz seien die Geschäftsführer zwar der Gesellschaft gegenüber (im Innenverhältnis) verpflichtet, alle Beschränkungen ihrer Vertretungsbefugnis einzuhalten. Gegenüber dritten Personen (im Außenverhältnis) entfalte eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis aber keine rechtliche Wirkung. Der Beschwerdeführer hafte also für die Zuschlagsschulden der H.-GmbH, sofern ihn ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Forderung bei dieser Gesellschaft treffe. Dazu sei zu sagen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer die volle Verantwortung für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu tragen habe. Eine allfällige Beschränkung seiner Verantwortung auf gewerberechtliche Belange wäre nur im Innenverhältnis wirksam gewesen, befreie ihn aber keinesfalls davon, für Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber dritten Personen einzustehen. Dass er von der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit durch die anderen Geschäftsführer nichts gewusst habe, müsse als Schutzbehauptung angesehen werden, da gerade er als nach seinem Vorbringen gegenüber der Gesellschaft für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortliche Person derartigen Aktivitäten hätte besondere Aufmerksamkeit schenken und diese unterbinden müssen. Auch hätte ihm auffallen müssen, dass eine größere Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt worden sei und somit Zuschlagsverpflichtungen gemäß dem BUAG entstanden seien. Er hätte daher für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung dieser Verbindlichkeiten sorgen müssen. Das Argument des Zeitmangels wegen Geschäftsführertätigkeiten in mehreren Unternehmen sei als Entschuldigung nicht geeignet, weil sich jeder, der eine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer antrete, über die damit verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen informieren und bereit sein müsse, die dafür erforderliche Zeit aufzuwenden. Dies sei beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall gewesen, weshalb ihm zumindest Einlassungsfahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Damit sei das Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des § 25a Abs. 7 BUAG gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz BUAG wird der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für näher genannte Leistungen durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten.

Gemäß § 25 Abs. 1 BUAG schreibt die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 BUAG den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist acht Wochen nach Ende dieses Zuschlagszeitraumes fällig. Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat ihn die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 25 Abs. 2 BUAG aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7% p.a. vorzuschreiben. Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 25 Abs. 3 BUAG zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Gemäß § 25 Abs. 5 BUAG ist ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.

Gemäß § 25a Abs. 7 BUAG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Eine die Zuständigkeit des Beschwerdeführers zur Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft zur Zahlung der Zuschläge abbedingende Geschäftsverteilung würde sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Weise auf die zuschlagsrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers auswirken, dass der nach der Ressortverteilung ausgeschlossene Geschäftsführer in der Regel nicht für die Zuschlagshaftung in Anspruch genommen werden könnte. Bei mehreren potenziell haftenden (einzeln oder kollektiv vertretungsbefugten) Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der zuschlagsrechtlichen Angelegenheiten betraut ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0120).

Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vorgebracht, dass sich seine Tätigkeit auf den gewerberechtlichen Teil beschränkt habe. Er hat aber nicht behauptet, dass eine Ressortverteilung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegen sei. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht zur Haftung herangezogen.

Zu ergänzen ist, dass eine Aufgabenteilung unter den Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken könnte, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Denn durch die Aufgabenteilung wird nur die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit auf das zugeteilte eigene Aufgabengebiet beschränkt. Hinsichtlich der restlichen, von den anderen Geschäftsführern unmittelbar zu betreuenden Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom mwN). Haftungsbegründend in diesem Zusammenhang ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Im Hinblick auf die zuletzt genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall, in dem nicht einmal eine Ressortverteilung der Geschäftsführer von der Behörde festgestellt oder auch nur behauptet wurde, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie das Verschulden des Beschwerdeführers bejaht hat. Zutreffend hat die belangte Behörde nämlich ausgeführt, dass es gerade im Hinblick auf die Beschäftigung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern dem Beschwerdeführer bei Befolgung der entsprechenden Sorgfalt nicht hätte verborgen bleiben dürfen, dass das Unternehmen eine einschlägige Tätigkeit entfaltet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er nicht alleine zeichnungsberechtigt gewesen sei und sich als Geschäftsführer nur deshalb habe eintragen lassen, um auch die gewerberechtliche Geschäftsführung übernehmen zu können, sowie dass ihm bekannt gewesen sei, dass keine Tätigkeit des Unternehmens ohne gewerberechtliche Berechtigung ausgeübt werden dürfe, vermögen ihn nicht zu entschuldigen, zumal er zwar auch in der Beschwerde ausführt, den anderen Geschäftsführern mitgeteilt zu haben, dass keine Tätigkeiten entfaltet werden dürften, aber selbst einräumt, dass es für ihn "auch nicht sinnvoll" gewesen wäre, zu überwachen, ob das Unternehmen auch wirklich keine Tätigkeiten entfalte. Damit gibt der Beschwerdeführer aber selbst zu, dass er eine derartige Überwachung bzw. Überprüfung der Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht vorgenommen hat.

Der gerügte Verfahrensmangel der Unterlassung der Einvernahme der Zeugen I., C. und D. führt die Beschwerde angesichts dessen schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei der Einvernahme der Zeugen hätte gelangen können und welche Relevanz diesem Verfahrensmangel somit zukommt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am