Suchen Hilfe
VwGH vom 22.03.2010, 2010/08/0024

VwGH vom 22.03.2010, 2010/08/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der HH in O, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Leistungsausschusses ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2009, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Einstellung der Notstandshilfe ab dem gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 38 i. V.m. § 7, § 24 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit ausgesprochen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum Notstandshilfe bezogen habe. Laut ärztlichem Gesamtgutachten des Kompetenzzentrums für Arbeitsfähigkeit der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom sei bei der Beschwerdeführerin auf Grund einer ärztlichen Untersuchung am und vorhandener Befunde von einer Gutachterin der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt worden, dass die (1943 geborene) Beschwerdeführerin auf Grund des reduzierten Allgemein- und Ernährungszustandes bei hochgradigen degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und Osteoporose für keinerlei geregelte Tätigkeiten geeignet sei. Eine kalküländernde Besserung durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation oder Besserung ihres Gesamtzustandes sei nach diesem Gutachten nicht möglich. Weiters sei auch keine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert habe. Laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom reiche das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund des festgestellten Leidenszustandes nicht aus, die Beschwerdeführerin sei dauernd invalid und ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit sei auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liege nicht vor. Gegebenenfalls wäre eine Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs. 1 ASVG analog anzuerkennen, selbstverständlich auch Berufsunfähigkeit oder Invaliditätspension gemäß § 255 Abs. 4 ASVG.

Am habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG gestellt. Laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom erfülle sie jedoch nicht die Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Begriff Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG den Bestimmungen des ASVG über die Invalidität und Berufsunfähigkeit angepasst sei. Im gegebenen Fall liege Invalidität im Sinne des § 255 ASVG auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom vor. Die belangte Behörde habe keine Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Feststellungen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom , lediglich eineinhalb Monate nach der ärztlichen Untersuchung, wonach eine deutliche Besserung ihres Leidenszustandes eingetreten sei, habe nicht Rechnung getragen werden können, zumal aus dem ärztlichen Gutachten eindeutig und zweifelsfrei hervorgehe, dass eine Wiedererlangung der notwendigen Leistungsfähigkeit auszuschließen sei und Rehabilitationsfähigkeit nicht vorliege. Der Bezug von Notstandshilfe sei daher mangels Arbeitsfähigkeit gemäß § 38 i.V.m. § 8 AlVG einzustellen. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf Notstandshilfe als Bevorschussung auf die Invaliditätspension, zumal mangels Erfüllung der Wartezeit gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG mit der Zuerkennung dieser Leistung nicht zu rechnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Arbeitsfähigkeit. Gemäß § 8 Abs. 1 ASVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw. 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist. Gemäß § 8 Abs. 3 AlVG sind die ärztlichen Gutachten der regionalen Geschäftsstellen einerseits und der Sozialversicherungsträger andererseits, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, es einzustellen.

Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bis zum genauso arbeitsfähig gewesen wie danach, sodass eine Rechtfertigung für die Einstellung der Notstandshilfe mit nicht vorliege. Der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension sei allein auf das Betreiben einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice zurückzuführen; die Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Antrag überreden lassen, wenngleich sie immer wieder die Ansicht geäußert habe, nicht invalid zu sein. Letztlich sei ihr Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension damit abgewiesen worden, dass sie zwar grundsätzlich invalid sein würde, andererseits aber nicht die Voraussetzung für die Gewährung der Pension erfüllen würde. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin nicht berufsunfähig und auf Grund ihrer medikamentösen Einstellung jedenfalls arbeitsfähig. Die belangte Behörde dürfte auf Grund des Alters der Beschwerdeführerin den Schluss gezogen haben, dass diese am Arbeitsmarkt möglicherweise nicht mehr vermittelbar sein könne. Tatsächlich sei bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit das Alter der Beschwerdeführerin nicht relevant, sondern einzig und allein die sonstigen Voraussetzungen, welche bei der Beschwerdeführerin jedenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Berufsunfähigkeit gegeben hätten. Die unbestrittenermaßen vorliegende Osteoporose sei auf Grund der medikamentösen Einstellung soweit behandelt, dass die Berufsfähigkeit jedenfalls gegeben sei.

3. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt wurde in einem ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dauernd invalid ist und ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit auszuschließen ist. Die Beschwerdeführerin ist demnach für keinerlei geregelte Tätigkeiten geeignet.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus diesem ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt den Schluss gezogen hat, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG ist, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, dass sie dem ärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0113). Die bloße Behauptung der Berufsfähigkeit - die auch in der Beschwerde ohne nähere Substantiierung erhoben wird - vermag die Feststellungen, die sich auf ein gemäß § 8 Abs. 3 AlVG vom Arbeitsmarktservice anzuerkennendes ärztliches Gutachten eines Sozialversicherungsträgers stützen, nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Notstandshilfe "genauso arbeitsfähig" wie danach gewesen sei, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, da im Beschwerdefall nur die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Bezugs von Notstandshilfe ab zu beurteilen ist. Dass die belangte Behörde bereits bei Zuerkennung der Notstandshilfe - vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherung - zweifelsfreie Kenntnis vom Umstand der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG gehabt hätte, sodass eine Einstellung wegen (nachträglichen) Wegfalls dieser Anspruchsvoraussetzung nicht in Betracht käme (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/08/0424, sowie vom , Zl. 2006/08/0004), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dass aber die Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung eines weiteren Leistungsbezugs jedenfalls ab nicht mehr bestand, hat die belangte Behörde, wie bereits ausgeführt, auf Grund des ärztlichen Gutachtens rechtsfehlerfrei festgestellt.

4. Die Beschwerde war daher - da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-74429