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VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0023

VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde des K E in Wien, vertreten durch Mag.a Isabelle Pellech, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 88-90/Top 22A, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2009-0566-9- 003956, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 17. November bis zum ausgesprochen; Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wurde nicht gewährt.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe seit mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In dem zu seiner Person geführten Papierakt sei mit ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit unter anderem dem Inhalt ersichtlich, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt werde, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Am habe der Beschwerdeführer dazu niederschriftlich angegeben, dass seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage am abgewiesen worden sei.

Aufgrund der Ablehnung des Antrags auf Invaliditätspension hätten sich für das Arbeitsmarktservice Zweifel über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben und es sei daher am die Aufnahme einer Niederschrift erfolgt. Im Rahmen dieser Niederschrift sei der Beschwerdeführer über diesen Sachverhalt informiert worden und es sei ihm ein Termin bei der Berufsdiagnostik Austria (BBRZ) am "zur Kenntnis gebracht" worden.

Mit sei in dem zur Person des Beschwerdeführers geführten Papierakt ein - ihm am zur Kenntnis gebrachter Bericht - des BBRZ mit unter anderem dem Inhalt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht und nach Durchsicht der relevanten Befunde für eine Vollzeitbeschäftigung einsetzbar sei. Weiters sei diesem Bericht zu entnehmen, dass eine Vermittlungsunterstützung durch die Arbeitsassistenz für Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderung bzw. mit chronisch körperlichen Erkrankungen empfohlen werde. Bei der arbeitsmedizinischen Beurteilung der zumutbaren Belastungen werde in diesem Bericht unter anderem angegeben, dass Arbeiten unter Lärmexposition und unter Hitzeexposition und Exposition chemischer Dämpfe, Gase und Staube uneingeschränkt möglich sei.

Am habe der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsmarktservice einen Betreuungsplan unter anderem mit dem Inhalt vereinbart, dass er eine neue Arbeitsstelle suche, gesundheitliche Einschränkungen habe, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten und eine Beratung hinsichtlich Qualifikation und Berufsorientierung benötige. Weiters sei vereinbart worden, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstütze und zwar - wegen der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit - durch Zuweisung auch zu sozialökonomischen Betrieben, sozialökonomischen Arbeitskräfteüberlassern und vermittlungsunterstützenden Betreuungseinrichtungen.

Am sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Arbeitstraining" teilzunehmen. Beginn der Maßnahme sei der gewesen, Grund der Zuweisung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer seit 2003 arbeitslos sei und dass seine eigeninitiativen Bewerbungen und die Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice aufgrund seiner "Entmutigung" und seiner unaktuellen Vorstellungen vom Arbeitsmarkt erfolglos gewesen seien. Weiters sei dieser - vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebenen - Zuweisung zu entnehmen, dass laut arbeitsmedizinischem Gutachten vom der Beschwerdeführer für eine Vollzeitbeschäftigung einsetzbar sei, er sich selbst beim Arbeitsmarktservice als arbeitsfähig erklärt habe und bei der gegenständlichen Maßnahme die Möglichkeit bestehe, die Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden.

In dieser Zuweisung seien dem Beschwerdeführer auch die Inhalte dieser Maßnahme, nämlich Beseitigung von Vermittlungshindernissen wie unter anderem Orientierungslosigkeit, falsches Bewerbungsverhalten und fehlende Qualifikationen zur Kenntnis gebracht worden. Weiters seien dieser Zuweisung auch folgende im Zuge dieser Maßnahme angebotenen Tätigkeiten zu entnehmen: "Expedit, Telefonzentrale, Empfang und Copyshop". Zusätzlich werde angeführt, dass die Teilnehmer Unterstützung bei der Berufswahl erhielten und die Möglichkeit eines Praktikums hätten.

Am habe der Beschwerdeführer niederschriftlich unter anderem angegeben, dass er diese Maßnahme am 16. November "nicht vorzeitig beendet" habe, sondern sich gesundheitlich in dem Raum, in dem die Maßnahme stattgefunden habe, nicht wohlgefühlt habe. Es sei in diesem Raum keine Frischluft gewesen, obwohl zwei Fenster offen gewesen seien. In diesem Raum hätten 30 Personen an einem langen Tisch gearbeitet, es seien Zeitungen aussortiert worden. Weiters gebe der Beschwerdeführer an, dass er zwar die Arbeit mitgemacht habe, aber dass er diese Arbeit nicht lange machen habe können und schauen habe müssen, dass er zum Fenster komme. Er habe zu schwitzen begonnen, habe Probleme mit der Lunge und habe dem Arbeitsmarktservice auch einen Befund seiner Lunge vorgelegt.

Dieser Niederschrift vom sei auch eine Stellungnahme des Schulungsträgers mit unter anderem dem Inhalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am pünktlich das Arbeitstraining angetreten habe und in den Arbeitsräumen diverse Maschinen vorübergehend im Einsatz seien. Besonders die Einschweißmaschinen verursachten eine Geruchsbelästigung und die Kuvertier- und Bündelmaschinen eine Lärmbelästigung, die laut Angaben des Beschwerdeführers zu starkem Unwohlsein und Schweißausbrüchen führten, obwohl der Beschwerdeführer erst seit vier Stunden anwesend gewesen sei. "Bei einer Übernahme in ein Dienstverhältnis wären es 8,15 Stunden täglich."

Zu diesen Angaben des Schulungsträgers habe der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift erklärt, dass sie stimmen würden und habe bei den berücksichtigungswürdigen Gründen angeführt, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand nochmals vom BBRZ überprüft werden solle.

Mit sei in dem zur Person des Beschwerdeführers geführten Papierakt ein ihm am zur Kenntnis gebrachter neuerlicher Bericht des BBRZ mit unter anderem dem Inhalt ersichtlich, dass die in der gegenständlichen Maßnahme vorgesehene Tätigkeit für den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Weiters sei diesem Bericht zu entnehmen, dass es sich laut lungenfachärztlichem Befundbericht am ehesten um eine wiederkehrende Bronchitis handeln dürfte. Bislang zeigten sich keine Beeinträchtigungen der Belüftungsverhältnisse der Lunge. Eine Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt liege im Vollzeitausmaß vor.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, ein Arbeitsloser habe alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich arbeitslos zu sein, raschest zu beenden. Aufgrund des Zweifels über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei am seine Zuweisung zum BBRZ erfolgt, um offene Fragen im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand zu klären. Aufgrund des Ergebnisses des Berichts des BBRZ vom mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung einsetzbar sei, jedoch Vermittlungsunterstützung durch die Arbeitsassistenz für Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderung bzw. mit chronischen körperlichen Erkrankungen empfohlen werde, sei es daher zielführend und nachvollziehbar gewesen, dass seitens des Arbeitsmarktservice versucht werde, offensichtliche Vermittlungshindernisse im Zuge der gegenständlichen Maßnahme zu beseitigen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom , dass er sich gesundheitlich in dem Raum nicht wohlgefühlt habe, stehe jedoch der Bericht des BBRZ vom entgegen, in dem unter anderem dezidiert angeführt werde, dass Arbeiten unter Lärmexposition und unter Hitzeexposition und Exposition chemischer Dämpfe, Gase und Staub uneingeschränkt möglich sei. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers vom , dass er Probleme mit der Lunge habe, stehe der Bericht des BBRZ vom entgegen, mit unter anderem dem Inhalt, dass die in der gegenständlichen Maßnahme vorgesehene Tätigkeit für ihn möglich gewesen wäre. Weiters sei diesem Bericht zu entnehmen, dass es sich laut lungenfachärztlichem Befundbericht am ehesten um eine wiederkehrende Bronchitis handeln dürfte. Bislang hätten sich keine Beeinträchtigungen der Belüftungsverhältnisse der Lunge gezeigt.

Die ärztlichen Gutachten seien, "soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, anzuerkennen". Da somit durch die fachärztlichen Gutachten des BBRZ vom und vom zweifelsfrei festgestellt worden sei, dass die in der gegenständlichen Maßnahme vorgesehenen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer möglich gewesen wären, stelle die vorzeitige Beendigung (der Maßnahme) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ein zu sanktionierendes Verhalten dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die §§ 9 und 10 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lauten (auszugsweise):

"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(…)

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

(…)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, (…)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(…)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0114, uva).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass es sich beim dem ihm zugewiesenen "Arbeitstraining" um eine Maßnahme handelt. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme, nämlich das Aussortieren von Zeitungen, vermittle nämlich weder Kenntnisse noch Fähigkeiten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass aus rechtlicher Sicht keine Maßnahme, sondern tatsächlich eine Beschäftigung vorgelegen sei.

Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die - wenngleich nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen; sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0294).

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid war Inhalt der Maßnahme "Arbeitstraining" die "Beseitigung von Vermittlungshindernissen wie unter anderem Orientierungslosigkeit, falsches Bewerbungsverhalten und fehlende Qualifikation". Im Zuge der Maßnahme sollten die Tätigkeiten "Expedit, Telefonzentrale, Empfang und Copyshop" angeboten werden. Die Teilnehmer sollten zudem "Unterstützung bei der Berufswahl erhalten und die Möglichkeit auf ein Praktikum haben".

Angesichts dieser - hinsichtlich der Ausgestaltung der Maßnahme unbestrittenen - Feststellungen bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen "Arbeitstraining" um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG handelt (vgl. zu einem ähnlichen "Arbeitstraining" das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0336). Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen auch nicht, dass er bei der Trägerorganisation des "Arbeitstrainings" in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt hätte werden sollen (§ 9 Abs. 1 iVm Abs. 7 AlVG), sondern bringt nur - nicht weiter substantiiert - vor, dass es sich um eine "Beschäftigung" gehandelt habe. Von der Zuweisung einer Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist daher im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

3. Die Beschwerde führt weiter aus, es sei dem Beschwerdeführer die Maßnahme zugewiesen worden, ohne ihm die dazu berechtigenden Umstände in ausreichendem Maße zu spezifizieren und vorzuhalten. Dem Beschwerdeführer sei nämlich als Grund für die Zuweisung zur Maßnahme lediglich mitgeteilt worden, dass er seit 2003 arbeitslos sei, seine weitere berufliche Laufbahn unklar sei, er aufgrund erfolgloser Bewerbungen entmutigt sei und unaktuelle Vorstellungen vom Arbeitsmarkt habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme ist zunächst das Fehlen jener Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erworben werden sollen. Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das AMS seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen es eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0161).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. Demnach hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können.

Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0230, mwN).

Angesichts der bereits mehr als fünf Jahre dauernden Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt, sowie der erfolglosen Vermittlungsversuche bzw. Eigeninitiative ist davon auszugehen, dass im Beschwerdefall eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor der Zuweisung gemäß § 9 Abs. 8 AlVG entfallen konnte. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich in der - im Verwaltungsakt enthaltenen - Zuweisung der Maßnahme vom eine umfassende Erörterung der Problemlagen des Beschwerdeführers und wie diese durch die zugewiesene Maßnahme beseitigt werden könnten findet.

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zu den Problemlagen des Beschwerdeführers bzw. zur Beseitigung dieser durch die zugewiesene Maßnahme aus, der Beschwerdeführer sei seit 2003 arbeitslos und seine eigeninitiativen Bewerbungen wie auch die Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice seien "aufgrund (seiner) Entmutigung und (seiner) unaktuellen Vorstellungen vom Arbeitsmarkt" erfolglos gewesen. Durch die Maßnahme sollten Vermittlungshindernisse wie unter anderem "Orientierungslosigkeit, falsches Bewerbungsverhalten und fehlende Qualifikationen" beseitigt werden. Dem Beschwerdeführer wären im Zuge der Maßnahme die Tätigkeiten "Expedit, Telefonzentrale, Empfang und Copyshop" angeboten worden. Zusätzlich hätten die Teilnehmer Unterstützung bei der Berufswahl erhalten und die Möglichkeit auf ein Praktikum gehabt.

Diese Begründung ist ausreichend für die Zuweisung der Maßnahme. Schon aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt ist von einem positiven Effekt der durch die Maßnahme vermittelten praktischen Tätigkeiten in Bezug auf die weitere Qualifizierung des Beschwerdeführers auszugehen und die zugewiesene Maßnahme daher als notwendig (und nützlich) anzusehen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein gegen die Sinnhaftigkeit der Maßnahme sprechendes Vorbringen erstattet, sondern sich ausschließlich gegen deren gesundheitliche Zumutbarkeit gewendet hat.

4. Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde stütze sich darauf, dass sich aus dem Gutachten des BBRZ vom ergebe, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten unter Lärmexposition und unter Hitzeexposition und Exposition chemischer Dämpfe, Gase und Staube uneingeschränkt möglich seien. In weiterer Folge führe die belangte Behörde aus, dass sich auch aus dem Gutachten des BBRZ vom keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers entnehmen ließe. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass diesem Gutachten aus medizinischer Sicht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer unter wiederkehrender Bronchitis leide. Auch die "vom Beschwerdeführer angeführte Lärmbelastung müsse bereits aufgrund dessen Persönlichkeitsstörung übernommen und im Vergleich zum Vorbefund abgeändert werden." Aus psychosozialer Sicht sei auch festgestellt worden, dass die soziale Funktions- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich beeinträchtigt sei und ein "Gruppensetting" daher nicht sinnvoll sei. Der arbeitsmedizinischen Beurteilung der zumutbaren Belastungen im Gutachten vom sei zu entnehmen, dass Arbeiten unter Vibrationsbelastungen und Arbeiten unter Lärmexposition unmöglich seien und die Exposition chemischer Dämpfe, Gase und Staub nur manchmal möglich sei. Aus dem Gutachten des BBRZ vom sei daher genau das Gegenteil von dem abzuleiten, was die belangte Behörde festgestellt habe, nämlich, dass der Beschwerdeführer dem von ihm geschilderten Lärm sowie chemischen Dämpfen, Gasen und Staub aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nur manchmal ausgesetzt werden dürfe.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer zutreffend einen wesentlichen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids auf:

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, er habe die Maßnahme vorzeitig beendet, weil er sich "gesundheitlich in dem Raum nicht wohlgefühlt" habe, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer (neuerlich) dem BBRZ für eine arbeitsmedizinische Untersuchung zugewiesen. Im Befund dieses Gutachtens vom finden sich unter anderem die Ausführungen, dass die "vom Kunden angeführte reduzierte Lärmbelastung" aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers "übernommen" werden müsse. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung sei zudem ein "Einzelcoaching für den Kunden als auch für die anderen Kursteilnehmer zu befürworten." Im Gutachten findet sich weiters eine Liste übertitelt mit "arbeitsmedizinische Beurteilung der zumutbaren Belastungen", in der "Arbeiten mit Vibrationsbelastung" und "Arbeiten unter Lärmexposition" jeweils mit "Unmöglich" bewertet werden. Eine "Exposition chemische Dämpfe, Gase, Staub" sei "Manchmal" möglich.

In der Begründung des angefochtenen Bescheids führte die belangte Behörde zu diesem Gutachten vom aus, aus dessen Inhalt ergebe sich, "dass die in der gegenständlichen Maßnahme vorgesehene Tätigkeit für Sie möglich gewesen wäre." Laut lungenfachärztlichem Befundbericht leide der Beschwerdeführer an einer wiederkehrenden Bronchitis, bislang zeigten sich aber keine "Beeinträchtigungen der Belüftungsverhältnisse der Lunge".

Mit dieser Schlussfolgerung hat die belangte Behörde offenbar die Beurteilung im Befund des Gutachtens des BBRZ vom übernommen, wonach aus arbeitsmedizinischer Sicht die "vorgesehene Tätigkeit für den (Beschwerdeführer) möglich gewesen" wäre. Sie hat sich aber nicht mit den weiteren - zu dieser Schlussfolgerung im Widerspruch stehenden - Ergebnissen des Gutachtens auseinandergesetzt, wonach insbesondere Arbeiten unter Lärmexposition dem Beschwerdeführer unmöglich und Arbeiten unter Exposition chemischer Dämpfe, Gase und Staub nur manchmal möglich seien, sondern sich diesbezüglich auf das zeitlich weiter zurückliegende Gutachten des BBRZ vom gestützt. Mit allenfalls bestehenden Widersprüchen zwischen den Gutachten vom 25. Mai und bzw. mit Widersprüchen in diesen Gutachten selbst hätte sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aber auseinanderzusetzen gehabt. Angesichts der Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass nach einer Stellungnahme des Schulungsträgers die dort verwendeten Kuvertier- und Bündelmaschinen eine "Lärmbelästigung" und die Einschweißmaschinen eine "Geruchsbelästigung" erzeugten, erweist sich die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass aufgrund des Gutachtens des BBRZ vom die in der gegenständlichen Maßnahme vorgesehene Tätigkeit für den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, als nicht haltbar.

5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am