VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0207

VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dipl. Ing. G M W in Puchenau, vertreten durch Dr. Gustav Gloyer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Honauerstraße 2/II, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014020/1-2008- Ma/Wm, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Ö W-Aktiengesellschaft S, vertreten durch Wetzl Partner Rechtsanwälte GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 20-22/I/II; 2. Gemeinde Puchenau, Kirchenstraße 1, 4048 Puchenau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 sowie der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A.1. Die erstmitbeteiligte Bauwerberin beantragte mit Eingabe vom die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben "Ortszentrum Puchenau S" auf mehreren Grundstücken der KG Puchenau sowie eine Abbruchsgenehmigung eines bestehenden Objekts auf einem weiteren Grundstück in der KG Puchenau. Beantragt wurde eine bebaute Fläche von 1952,5 m2 (ohne Vordach) sowie eine Unterkellerung im Ausmaß von 2486,0 m2, wobei auf den Verkaufsbereich eine Nutzfläche von 1065 m2 entfällt. Beantragt wurden in der Tiefgarage 74 Stellplätze, im Außenbereich 5 Stellplätze.

Am fand dazu eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer die folgenden Einwendungen erhob:

"Der …(Beschwerdeführer) spricht sich vorerst dagegen aus, dass das gegenständliche Projekt nicht einheitlich mit dem Wohn- und Geschäftszentraum N H bau- und gewerbebehördlich verhandelt wird. In Wahrheit handelt es sich um ein einheitliches Projekt, basierend auf einer einheitlichen Konzeption. Und dient die Trennung der Verfahren ganz offensichtlich nur dazu, gesetzliche Regelungen zu umgehen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen eines UVP Verfahrens vor, da die Tiefgarage in der geplanten Größe in räumlichen Zusammenhang mit anderen Einrichtungen im Nahbereich steht, sodass erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, weshalb besagtes Verfahren UVP pflichtig ist.

Laut Bebauungsplan Nr. 31 ist im gegenständlichen Bereich eine geschlossene Bauweise vorgeschrieben, es bedeutet dies, dass im wesentlichen Bereich zwar direkt an die Bauplatzgrenze gebaut wird, die tatsächlich gewählte Form der Bauweise es aber unmöglich macht, mit der vorgeschriebenen geschlossenen Bauweise im Westen an den Bauträger anzuschließen. Nur durch die direkte Verbindung der Tiefgarage zusammen mit der Rollstiege wird dem Prinzip geschlossener Bauweise nicht Rechnung getragen.

Gemäß Bebauungsplan Nr. 31 sind sämtliche Dächer zu begrünen, laut Einreichplan ist offensichtlich nicht geplant, die grau schattierten Dächer zu begrünen, was dem Bebauungsplan widerspricht.

Die Tiefgarage des S grenzt unmittelbar an die des Wohn- und Geschäftszentrums N H. Ganz offensichtlich ist beabsichtigt, eine direkte Verbindung nach Errichtung des Wohn- und Geschäftszentrums herzustellen. Gerade darin ist auch der Einwand begründet, dass beide Baukörper gemeinsam zu verhandeln sind. Jedenfalls sind die beiden Tiefgaragen mit einem doppelten Brandabschnitt voneinander zu trennen und bescheidmäßig klarzustellen, dass eine direkte Verbindung der beiden Tiefgaragen auch nachträglich untersagt wird.

Absehbar ist, dass neben der Verkaufsfläche des S in einer Größenordnung von über 1.000 m2 baulich nicht getrennt daneben im Einkaufszentraum N H weitere Verkaufsflächen vorgesehen sind, die dazu führen, dass ein Projekt von über 2.000 m2 entsteht, was im Flächenwidmungsplan keine Deckung findet.

Auch im Bauverfahren wird eingewandt, dass ohne Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung der derzeitigen und zukünftigen Verkehrsfrequenz keine abschließende Beurteilung möglich ist, weshalb die Einholung dieses Gutachtens beantragt wird."

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung entsprechend dem bei der mündlichen Verhandlung aufgelegten und als solchem gekennzeichneten Bauplan der Fa. Team M vom gemäß § 35 Abs. 1 und 2 der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994). Dabei wurden für das Bauvorhaben, für die Ausführung des Bauvorhabens und für die Erhaltung und Benützung des Baues eine Reihe von Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben. Begründend wurde den Einwendungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen entgegengehalten, dass das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Bauland-Kerngebiet ausgewiesen sei und das eingereichte Bauprojekt eine zulässige Betriebstype iSd § 22 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 darstelle. Dieses Bauprojekt unterliege angesichts der vorgesehenen 74 Stellplätze in der Tiefgarage nicht dem Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

(UVP-G).

Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde II. Instanz mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ua) iVm § 35 Oö. BauO 1994 und § 22 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Nach der Stellungnahme der mitbeteiligten Gemeinde zu dieser Vorstellung seien im Zentrumsbereich der Gemeinde mit Bescheid der Gemeinde vom gemäß §§ 5 und 9 Oö. BauO 1994 drei nebeneinander liegende Bauplätze im Ausmaß von 1712 m2 (N H), 533 m2 (Gemeinde Puchenau) und 2788 m2 (S) bewilligt worden. Das in der Vorstellung genannte Ansuchen für das Bauvorhaben N H sei nicht erst nach Erteilung der Baubewilligung für das in Rede stehende Projekt, sondern bereits am bei der Gemeinde eingebracht worden. Nach einer Mitteilung der mitbeteiligten Gemeinde an die Vorstellungsbehörde seien bezüglich des zweiten Bauvorhabens (N H) ursprünglich 47 Stellplätze beantragt worden, die Vorprüfung habe jedoch ergeben, dass sich diese Zahl aus Platzmangel noch verringern würde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 und 5 Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie des § 31 Abs. 1, 3, 4 und 6 der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 96/2006, keine Folge gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Nachbar könne im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Der Beschwerdeführer sehe eine Rechtswidrigkeit des in Vorstellung gezogenen Bescheides zunächst darin, dass das gegenständliche Bauvorhaben "Ortszentrum Puchenau S" nicht zusammen mit dem - nach Ausführung des Beschwerdeführers - "umgehend nach Erteilung der Baubewilligung des S von der Architekturkanzlei Team M eingereichten Einkaufszentrum Baubewilligungsansuchen" baubehördlich verhandelt worden sei und dadurch eine gesetzwidrige Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorliege. Würde man diese beiden Bauvorhaben gemeinsam behandeln, wäre nach Meinung des Beschwerdeführers eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen. Ferner läge in diesem Fall ein Widerspruch zur Kernland-Widmung des geltenden Flächenplanes vor.

Vorliegend seien zwei Bauvorhaben unabhängig voneinander eingereicht worden, wobei das zweite Bauvorhaben noch vor der mündlichen Verhandlung betreffend den S-Markt bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangt sei. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 habe die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgesetzten Schwellenwerte nicht erreichten oder Kriterien nicht erfüllten, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichten oder das Kriterium erfüllten, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gesamte Vorhaben durchzuführen sei. Gemäß Anhang 1 Z 19 (Spalte 2) UVP-G 2000 lägen die Schwellenwerte bei Einkaufszentren bei einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Da der Baubewilligungsantrag für das zweite Bauvorhaben (Wohn- und Geschäftsgebäude der N H Wohnbauges.m.b.H.) bereits vor der mündlichen Verhandlung zum gegenständlichen Bauvorhaben (S-Markt) bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangt sei und daher beide gleichzeitig anhängig gewesen seien, seien auch beide Genehmigungsverfahren bezüglich einer eventuellen UVP-Pflicht zu berücksichtigen. Jedoch würden die Schwellenwerte bei weitem nicht erreicht: Addiere man die Stellplätze beider Bauvorhaben (79 Stellplätze des S-Marktes plus maximal 47 Stellplätze des Wohn- und Geschäftsgebäudes), so ergeben sich daraus gerade einmal 126 Stellplätze. Auch der Schwellenwert von 10 ha Flächeninanspruchnahme werde bei weitem nicht erreicht, selbst wenn man großzügig auf die Bauplatzgröße beider betroffener Grundstücke abstelle (2788 m2 S plus 1712 m2 N H). Die beiden Bauvorhaben erreichten daher auch bei einer Zusammenrechnung die dem UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerte bei weitem nicht. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters sowie des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde I. und II. Instanz sei daher gegeben gewesen.

Zum behaupteten Widerspruch zur Kernland-Widmung sei festzuhalten, dass gemäß § 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994 als Gebiete für Geschäftsbauten solche Flächen vorzusehen seien, die für Geschäftsbauten (§ 24) bestimmt seien. Als Geschäftsbauten gälten nach der Definition des § 24 Abs. 1 leg. cit. Handelsbetriebe, deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 300 m2 betrage. Solche Geschäftsbauten dürften - ausgenommen in Kerngebieten bis 1500 m2 -

ausschließlich in diesen Gebieten erreicht werden. Da beim konkreten Bauvorhaben, das sich in einer Kernland-Widmung befinde, ein Verkaufsbereich mit einer Nutzfläche von 1065 m2 beantragt worden sei, liege kein Widerspruch zur Widmung vor. Mit der Rüge, es hätte ein Architektenwettbewerb stattfinden sowie ein Ortsplaner befasst werden müssen, werde kein subjektiv öffentlichrechtlicher Einwand geltend gemacht; ferner sei dieses Vorbringen erstmals in der Vorstellung vorgebracht worden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits präkludiert wäre.

Was die Einwände bezüglich des Orts- und Landschaftsbildes, bezüglich eines eigenen Verkehrskonzeptes, die geschlossene Bauweise sowie bezüglich der Dachbegrünung betreffe, handle es sich dabei um keine Nachbarrechte, weshalb die Einwände unbeachtlich seien.

Der vom Beschwerdeführer geforderte doppelte Brandabschnitt zwischen der Tiefgarage des gegenständlichen Bauvorhabens S-Markts und der (wie aus der Behauptung des Beschwerdeführers hervorgehe) geplanten Tiefgarage des Wohn- und Geschäftszentrums sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und betreffe im Übrigen kein Nachbarrecht.

B. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens, Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Bauwerberin sowie der (anwaltlich nicht vertretenen) zweitmitbeteiligten Gemeinde erwogen hat:

1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die beiden im angefochtenen Bescheid genannten Bauvorhaben auch bei einer Zusammenrechnung die im UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerte nicht erreichten. Nach Auffassung der Beschwerde handelt es sich bei dem gegenständlichen Gebiet in der mitbeteiligten Gemeinde um ein schutzwürdiges Gebiet (Sanierungsgebiet laut Kategorie D des Anhanges zum UVP-G). Diesbezüglich sei die Z. 19 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 einschlägig, wonach bei in solchen Gebieten gelegenen Einkaufszentren ab einer Anzahl von 500 Stellplätzen eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Zudem sei auf § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hinzuweisen, wonach eine Verbindung mit Anhang 1 Z. 19 Spalte 3 leg. cit. bei Erreichen eines Schwellenwertes von 25 % ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dieser Schwellenwert sei bei zusammengerechneten 126 Stellplätzen im Verhältnis zu den geforderten 500 Stellplätzen jedenfalls erreicht.

1.2.1. Die in diesem Vorbringen angesprochene Bestimmung des § 3 UVP-G 2000 (in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 14/2005) lautet wie folgt:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden."

1.2.2. Die maßgeblichen Regelungen in Anhang 1 des UVP-G 2000 lauten:

"Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Z 19
a) Einkaufszentren *4) mit einer Flächeninanspruch-nahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
b) Einkaufszentren *4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninan-spruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen."

1.2.3. Der von der Beschwerde angesprochene Anhang 2 des UVP-G 2000 lautet:

"Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kategorie
schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
B
Alpinregion
C
Wasserschutz und Schongebiet
D
belastetes Gebiet (Luft)
gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
E
Siedlungsgebiet
…"

1.2.4. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebliche, auf § 3 Abs. 8 UVP-G gestützte Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 262/2006, lautet auszugsweise:

"§ 1. Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden und Luftschadstoffe, für die dort entsprechende Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern:

1. Burgenland:

4. Oberösterreich:

a) im Stadtgebiet von Linz die Katastralgemeinden Katzbach, Kleinmünchen, Linz, Lustenau, Pöstlingberg, St. Peter, Ufer, Urfahr und Waldegg, das Stadtgebiet von Wels sowie das Gemeindegebiet von Steyregg (jeweils PM10),

b) das Gebiet der Katastralgemeinde Linz im Stadtgebiet von Linz (Stickstoffdioxid),

c) ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 1 West Autobahn zwischen der Anschlussstelle Enns-Steyr bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 (Stickstoffdioxid), wobei bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben,

5. Salzburg:

§ 2. (1) Die in § 1 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet - Luft)."

1.3. Auf dem Boden des § 1 Z. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2006 erscheint die Auffassung der Beschwerde, dass es sich bei der gegenständlichen Katastralgemeinde in der mitbeteiligten Gemeinde um ein Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet-Luft) handle, nicht nachvollziehbar, zumal in den lit. a bis lit. c die vorliegend maßgebliche Katastralgemeinde Puchenau nicht genannt wird und offensichtlich auch nicht in dem in lit. c normierten Gebietsstreifen liegt. Damit versagt aber die Beschwerdeansicht, dass vorliegend die Spalte 3 der Z. 19 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 einschlägig wäre, sowie die darauf gestützten Ausführungen betreffend das Erreichen des Stellplatzschwellenwertes.

Derart können die auf die zweite Spalte der Z. 19 des besagten Anhanges 1 gestützten schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde, wonach auch bei einer Konstellation wie der vorliegenden iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmenden Kumulierung die in der zweiten Spalte genannten Schwellenwerte weder bezüglich der Stellplätze noch bezüglich des Ausmaßes der Flächeninanspruchnahme erreicht werden, nicht als rechtswidrig eingestuft werden.

2.1. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass nach §§ 23, 24 ROG 1994 das konkrete - einen Verkaufsbereich mit einer Nutzfläche von 1065 m2 beanspruchende - Bauvorhaben in keinem Widerspruch zur "Kernland"- Widmung stehe. Auch bezüglich der Frage der Kernland-Widmung wären bei der Überprüfung der Widmung die Verkaufsflächen beider Geschäftsbauten (S-Markt und Wohn- und Geschäftsgebäude der N H Wohnungsges.m.b.H.) zusammenzuzählen gewesen. Dabei ergebe sich dann eine Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1500 m2, was im Widerspruch zur geltenden Kernland-Widmung stehe. Für eine Konstellation wie die vorliegende wäre eine Widmung als "Sondergebiet des Baulands" (§ 23 Abs. 4 ROG 1994) erforderlich gewesen, zumal das gegenständliche Projekt einem überörtlichen Bedarf diene und zu einem wesentlich erhöhten Verkehrsaufkommen führe. Auch dieses Vorbringen geht fehl.

2.2. §§ 23, 24 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 115/2005, lauten wie folgt:

"§ 23

Sonderwidmungen im Bauland

(3) Als Gebiete für Geschäftsbauten sind solche Flächen vorzusehen, die für Geschäftsbauten (§ 24) bestimmt sind. Solche Geschäftsbauten dürfen - ausgenommen in Kerngebieten bis 1.500 m2 -

ausschließlich in diesen Gebieten errichtet werden; ihre Gesamtverkaufsfläche darf das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß nicht übersteigen. Gleiches gilt für die Verwendung eines bisher anderweitig verwendeten Gebäudes als Geschäftsbau sowie für die Vergrößerung der Gesamtverkaufsfläche eines bereits bestehenden Geschäftsbaus. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

(4) Als Sondergebiete des Baulands sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,

1. Bauten und Anlagen aufzunehmen, deren Standorte besonders zu schützen oder zu sichern sind oder denen sonst aus Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, jeweils einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen, sowie Ver- und Entsorgungsanlagen, oder

2. Veranstaltungsgebäude und Freizeiteinrichtungen aufzunehmen, denen aus Sicht der überörtlichen Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Großkinos und Großdiskotheken, oder

3. Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbereich der SEVESO II-Richtlinie fallen, wobei im Flächenwidmungsplan innerhalb derartiger Sondergebiete des Baulands nach dem zulässigen Gefährdungspotential der Betriebe weiter differenziert werden kann.

(5) Die im Abs. 4 Z 2 und 3 genannten Anlagen, Bauten und Betriebe dürfen ausschließlich in Sondergebieten des Baulands errichtet werden, die dafür vorgesehen sind.

(6) Andere Bauten und Anlagen dürfen

1. in Sondergebieten des Baulands gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind;

2. in Sondergebieten des Baulands gemäß Abs. 4 Z 3 nur errichtet werden, wenn ihre Errichtung im Industriegebiet (§ 22 Abs. 7) zulässig wäre.

§ 24

Geschäftsbauten

(1) Als Geschäftsbauten gelten Handelsbetriebe, deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 300 m2 beträgt. Als Gesamtsverkaufsfläche gelten alle Flächen eines Handelsbetriebs, auf denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unabhängig davon, ob es sich um geschlossene Räume oder Freiflächen handelt. Die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftsstrukturelle Einheit bilden, insbesondere gemeinsam genutzte Einrichtungen, z. B. Gänge, Parkplätze, Garagen, interne Infrastruktur haben (sogenannte Einkaufs- oder Fachmarktzentren) sind - ausgenommen in Kerngebieten - zur Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche zusammenzuzählen.

(2) Übersteigt die nach Abs. 1 zu ermittelnde Gesamtverkaufsfläche eines oder mehrerer Handelsbetriebe 1.500 m2, dürfen die zur Bebauung vorgesehenen Flächen nur insoweit als Gebiet für Geschäftsbauten gewidmet werden, als in einem Raumordnungsprogramm (§ 11 Abs. 3) die Widmung für zulässig erklärt wird. In diesem Raumordnungsprogramm sind nähere Festlegungen insbesondere darüber zu treffen, welche Arten von Märkten (z. B. Lebensmittelmärkte, Bau-, Möbel-, Textil-, Fliesenfachmärkte, etc.) bis zu welcher Gesamtverkaufsfläche zulässig sind. Die Beschränkung oder der Ausschluss eines bestimmten Warenangebots (z. B. Lebensmittel der Grundversorgung) ist zulässig.

(3) Widmet eine Gemeinde Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3), hat der Flächenwidmungsplan festzulegen, welches Höchstausmaß an Gesamtverkaufsfläche Geschäftsbauten haben dürfen, die darauf errichtet werden sollen. Die Beschränkung oder der Ausschluss eines bestimmten Warenangebots (z. B. Lebensmittel der Grundversorgung) ist zulässig."

2.3. Unstrittig ist vorliegend, dass das Bauvorhaben in einem als Bauland-Kerngebiet im Flächenwidmungsplan Nr. 5 der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahr 2007 (mit einem Genehmigungsvermerk aus dem Jahr 2008) ausgewiesenen Gebiet verwirklicht werden soll. Aus § 23 Abs. 3 zweiter Satz ROG 1994 ergibt sich, dass in Kerngebieten Geschäftsbauten "bis 1.500 m2" errichtet werden dürfen. Nach § 24 Abs. 1 leg. cit. gelten als Geschäftsbauten Handelsbetriebe, deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 300 m2 beträgt; als Gesamtverkaufsfläche gelten alle Flächen eines Handelsbetriebs auf denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Flächen in geschlossenen Räumen und Freiflächen).

Der Feststellung, dass die Gesamtverkaufsfläche des vorliegenden Projekts S-Markt 1065 m2 betrage, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen; auch für den Verwaltungsgerichtshof besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Feststellung bedenklich wäre. Damit bleibt aber das vorliegende Projekt unter dem Ausmaß von 1500 m2 Gesamtverkaufsfläche, wie dies auf Basis der genannten Rechtsvorschriften für Geschäftsbauten im Bauland-Kerngebiet erlaubt ist.

Entgegen der Beschwerde waren andere Projekte bei der Berechnung der Gesamtverkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, ergibt sich doch aus § 24 Abs. 1 dritter Satz ROG 1994 klar, dass in Kerngebieten zur Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden, nicht zusammenzuzählen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0087).

3.1. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der von der beschwerdeführenden Partei geforderte doppelte Brandabschnitt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Bei der Bauverhandlung am sei ein sogenannter "Zukunftsplan" vorgelegt worden, der die Zusammenführung der Tiefgarage des Projektes S und des Projektes Einkaufszentrum Puchenau der N H planlich dargestellt habe. Dieser "Zukunftsplan" sei allerdings in weiterer Folge während der Bauverhandlung mit der Begründung ausgetauscht worden, dass bei dieser Verhandlung lediglich über das Projekt S verhandelt werden würde. Für den Fall, dass beide Bauprojekte getrennt voneinander anzusehen seien, sei jedenfalls ein doppelter Brandabschnitt zwischen den beiden Tiefgaragen, der die beiden Tiefgaragen voneinander zu trennen habe, bescheidmäßig im Bewilligungsverfahren vorzuschreiben gewesen. Der Nachbar habe auch ein Recht auf Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften bzw. auf Hintanhaltung von Gefahrenquelle bei Errichtung eines Gebäudes im unmittelbaren Nahebereich, diesbezüglich sei auf die "Einheitlichkeit des Gesamtprojekts" hinzuweisen sowie auch darauf, dass für den Fall, dass beide Bauprojekte getrennt voneinander anzusehen gewesen wären, jedenfalls ein doppelter Brandabschnitt vorzuschreiben gewesen wäre.

3.2. Mit dem Hinweis auf den angesprochenen "Zukunftsplan" ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich bei einem Baubewilligungsverfahren nach der hg. Rechtsprechung stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0086, mwH). Die Beschwerde räumt selbst ein, dass dieser Zukunftsplan - zumal ein noch während der Bauverhandlung durch einen anderen Plan ersetzt wurde - der vorliegenden Baubewilligung nicht zu Grunde liegt. Damit geht aber auch der offensichtlich über das vorliegend bewilligte Bauprojekt hinausreichende, andere Projekte miteinbeziehende Hinweis auf die "Einheitlichkeit des Gesamtprojekts" samt dem darauf gestützten Verlangen nach dem doppelten Brandabschnitt fehl.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Diese Entscheidung konnte - angesichts der klaren Rechtslage und auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung - von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am