VwGH vom 12.09.2017, Ra 2017/16/0122
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der D GmbH in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom Zl. RV/7102908/2015, betreffend Eingabengebühr samt Gebührenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht 32 Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel aus dem Zeitraum vom bis zum , mit welchem gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) Eingabengebühren samt Gebührenerhöhung festgesetzt worden waren, und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Die Revisionswerberin habe als Vertreterin dritter Personen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend Schubhaft oder Rückkehrentscheidungen eingebracht.
3 Mit den bekämpften Bescheiden habe das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eine Gebühr in Höhe von jeweils 30 EUR und eine Gebührenerhöhung in Höhe von jeweils 15 EUR mit der Begründung festgesetzt, die Eingabengebühr sei nicht vorschriftsmäßig einrichtet worden. Die Revisionswerberin sei gemäß § 13 Abs. 3 des Gebührengesetzes neben den Beschwerdeführern zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet gewesen.
4 In den dagegen eingebrachten Beschwerden habe die Revisionsweberin weitgehend übereinstimmend erklärt, sie sei eine mildtätige Entwicklungs- und Katastrophenhilfeeinrichtung gemäß § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG und sie sei gemäß § 48 Abs. 6 BFA-VG mit der Besorgung der Rechtsberatung betraut und den jeweiligen Beschwerdeführern amtswegig als Rechtsberaterin gemäß § 52 BFA-VG zur Seite gestellt worden.
5 Gegen die die Beschwerden abweisenden Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes habe die Revisionswerberin Vorlageanträge eingebracht.
6 Bei der Revisionswerberin handle es sich um eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Errichtungserklärung vom , abgeändert mit Nachtrag vom , von einem Verein gegründet worden sei. Nach § 3 "Gesellschaftszweck und Gegenstand des Unternehmens" der Errichtungserklärung in der Fassung vom habe die Revisionswerberin ihren Zweck, "im diakonischen Auftrag des Evangeliums, sich besonders der Menschen in sozialer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen". Zur Zielsetzung der Revisionswerberin, nämlich "einen Beitrag zur Entwicklung der Menschheit zur echten Partnerschaft der Völker und ethnischen Gruppen zu leisten," sei u.a. Folgendes angeführt:
"... Diesem Ziel dienen Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der Konfliktprävention, zum geistigen und physischen Wiederaufbau, zur Entwicklung des Bildungs- und Schulwesens, Hilfe in Katastrophenfällen, Beratung, Betreuung und Vertretung von Asylsuchenden, Integration von Flüchtlingen sowie von Migrantinnen und Migranten in Österreich und der Europäischen Union sowie der Einsatz für ein Klima der Fremdenfreundlichkeit und weltweiten Solidarität in Österreich. ..."
7 Weiters sei bestimmt, dass die Revisionswerberin von ihrer Gründungsgesellschafterin folgende Aufgaben übernehme und erfülle:
"a. Führung des D-Flüchtlingsdienstes
b. Unterstützung und Durchführung von sozialen und
bewusstseinsbildenden Projekten im In- und Ausland und die
Koordination solcher Projekte im Geiste des D-Flüchtlingsdienstes;
c. Führung und Unterstützung von Einrichtungen zum Zwecke
der Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
d. Führung und Unterstützung von Einrichtungen für
interkulturelle Bildungsarbeit sowie zur Förderung eines
friedlichen Zusammenlebens;
e. Führung und Unterstützung von Einrichtungen zur Beratung
und Integration von Migranten und Migrantinnen;
f. Führung und Unterstützung von Einrichtungen im Bereich
der Offenen Sozialarbeit;
g. Zusammenarbeit mit und Beteiligung an Unternehmen,
Organisationen und Personen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland."
8 Zur Tätigkeit der Revisionswerberin werde in der Errichtungserklärung noch Folgendes bemerkt:
"... Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet. Sie erfolgt ausschließlich unmittelbar zur Förderung der genannten gemeinnützigen, im Wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecke im Inland und im übrigen EU/EWR-Gebiet. ..."
9 Im § 6 der Errichtungserklärung sei bestimmt, dass das Reinvermögen der Revisionswerberin im Falle der Liquidation oder der behördlichen Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen, im wesentlichen mildtätigen (humanitären, wohltätigen) Zwecks zur Gänze der Gründungsgesellschafterin zufalle, die es - unter Beachtung von gemeinnützigen, kirchlichen oder ähnlichen Auflagen - ausschließlich für gemeinnützige, im Wesentlichen mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke im Inland und im Übrigen EU/EWR-Gebiet zu verwenden habe. Zweck und Zielsetzung der Gründungsgesellschafterin entsprächen laut deren Satzung vom denen der Revisionswerberin.
10 Die jeweiligen Beschwerdeführer, in deren Namen die Revisionswerberin Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht eingereicht habe, hätten keine Zahlungen der Eingabengebühr geleistet. Es handle sich bei den Beschwerdeführern um Asylwerber und Fremde, die auf Zuwendungen in der Grundversorgung angewiesen seien und mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügten. In sämtlichen Fällen sei nicht damit zu rechnen, dass die Eingabengebühren bei den Beschwerdeführern einbringlich wären.
11 Die Revisionswerberin habe nach ihrem Vorbringen, in der Absicht eine Eingabengebühr zu entrichten, jeweils einige Tage nach Überreichung der Beschwerden 30 EUR unter Angabe einer Zahlenfolge und in einzelnen Fällen des Namens des Beschwerdeführers auf ein näher angeführtes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, in einem Fall auf ein Konto des Bundesministers für Inneres, überwiesen.
12 Nach der Begründung seiner Ermessensentscheidung, die Revisionswerberin als Gesamtschuldnerin heranzuziehen, führte das Bundesfinanzgericht aus, die gegenständlichen Eingabengebühren seien weder prohibitiv hoch noch sei deren Entrichtung eine Zugangsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass im Rahmen einer Prozesskostenhilfe den jeweiligen Beschwerdeführern eine Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühren zuerkannt worden wäre, sei von der Revisionswerberin nicht behauptet worden.
13 Die Revisionswerberin sei keine Vereinigung, die ausschließlich Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolge, weshalb sie nicht nach § 2 Z 3 Gebührengesetz befreit sei. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Humanität" wie jener der Wohltätigkeit sei dem Begriff "mildtätig" im § 37 BAO gleichgestellt. Der Begriff der Mildtätigkeit im Sinn des § 37 BAO decke sich nicht mit dem Begriff der Gemeinnützigkeit nach § 35 leg. cit. Weder der in der Errichtungserklärung gesatzte Zweck, im diakonischen Auftrag des Evangeliums sich besonders der Menschen in sozialer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen, noch die Zielsetzung, einen Beitrag zur Entwicklung der Menschheit zur echten Partnerschaft der Völker und ethnischen Gruppen zu leisten, seien ausschließlich darauf gerichtet, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, sondern ließen auch Raum für gemeinnützige Tätigkeiten. So seien auch die in der Errichtungserklärung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten (zB die Führung und Unterstützung von Einrichtungen zum Zweck der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, von Einrichtungen für interkulturelle Zusammenarbeit und von Einrichtungen zur Beratung und Integration von Migranten und Migrantinnen) ihrem Wortlaut nach nicht mildtätig im Sinn des § 37 BAO, sondern allenfalls gemeinnützig.
14 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens zum Verwaltungsgerichtshof vor.
15 Die Revisionswerberein erachtet sich im Recht auf Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 des Gebührengesetzes "und/oder" nach § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG und im "sich aus dem Unionsrecht ableitbaren" Recht verletzt, nicht als Solidarschuldnerin zur Entrichtung der Eingabengebühr samt Gebührenerhöhung herangezogen zu werden.
Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat erwogen:
16 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Die Revisionsweberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle an Rechtsprechung, ob die gemäß § 48 Abs. 6 BFA-VG betrauten juristischen Personen zur Eingabengebühr für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzogen werden können.
19 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 20 Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957
(GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
21 Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen u.a. an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.
22 Bis zur Änderung des § 14 TP 6 GebG durch das zweite Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 105, stand diese Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zu.
23 Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 490/2013, waren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzliche Gebührenfreiheit vorgesehen war. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entstand gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; die Gebühr wurde mit diesem Zeitpunkt fällig.
24 Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung betrug die Höhe einer Gebühr für Beschwerden 30 EUR.
25 Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, und mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
26 Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 EUR.
27 Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 2 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
28 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-Verfahrensgesetz) sieht im zweiten Hauptstück eine Rechtsberatung vor und regelt im § 48 das Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen, die mit der Rechtsberatung betraut werden können.
29 Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesamt den Fremden und Asylwerber u.a. bei Erlassung der im Revisionsfall in Rede stehenden Rückkehrentscheidung oder Anordnung der Schubhaft mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
30 Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG unterstützten und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sie diese auf deren Ersuchen auch zu vertreten.
31 Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) lautet:
"Art. 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um einen Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten."
32 Art. 47 GRC fordert, dass eine Prozesskostenhilfe nur Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, und nur insoweit zu bewilligen ist, als diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten (in der englischen Fassung: ‚legal aid shall be made available ... in so far as such aid is necessary'; in der französischen Fassung: ,une
aide juridictionnelle est accordee ... dans la mesure ou cette
aide serait necessaire').
33 Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABlEU Nr. L 180 vom , regelt in ihrem Art. 21 die Voraussetzungen für die unentgeltliche Erteilung von Rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften sowie für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. Nach Art. 21 Abs. 4 Buchstabe b dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie ihren Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
34 Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABlEU Nr. L 180 vom sieht in ihrem Art. 26 Rechtsbehelfe vor, wobei nach Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden können muss, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Gemäß Art. 26 Abs. 4 Buchstabe b dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
35 Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABlEU Nr. L 180 vom sieht in ihrem Art. 27 Rechtsmittel vor. Gemäß Art. 27 Abs. 6 dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die rechtliche Beratung auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann, und können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird.
36 Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABlEU Nr. L 348 vom sieht in ihrem Art. 13 Rechtsbehelfe vor. Gemäß Art. 13 Abs. 4 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder - vertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, und sie können vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder Vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Art. 15 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG bereitgestellt wird.
37 Die im Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG genannte Richtlinie 2005/85/EG wurde durch die erwähnte Richtlinie 2013/32/EU vom mit Wirkung vom aufgehoben. Nach Art. 53 der Richtlinie 2013/32/EU gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 3 zu lesen.
38 Die in Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG verwiesenen Art. 15 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG entsprechen dem Art. 21 und 22 der Richtlinie 2013/32/EU. Insbesondere entsprechen dem verwiesenen Art. 15 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG der Art. 21 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2013/32/EU, somit auch der oben erwähnte Art. 21 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU.
39 Aus dem klaren Zusammenhang dieser von der Revisionswerberin ins Treffen geführten unionsrechtlichen Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Rechtsvertretung insoweit unentgeltlich zu erfolgen hat, als ein diesbezüglicher Antrag des Betroffenen besteht, und dass es den Mitgliedstaaten freisteht, hinsichtlich der Gebühren wie der im Revisionsfall in Rede stehenden Eingabengebühr keine Besserstellung gegenüber Inländern vorzusehen.
40 Somit bestand jedenfalls für den im Revisionsfall maßgeblichen Zeitraum vor der Einfügung eines § 8a in das VwGVG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017 kein unionsrechtlicher Zwang, ohne Antrag und ohne Prüfung im Einzelfall über die kostenlose Rechtsberatung und -vertretung hinaus eine Befreiung von der Eingabengebühr für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht in Rechtssachen wie der dem Revisionsfall zugrundeliegenden zu gewähren. Anderes ist auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/21/0032, abzuleiten.
41 Der Vollständigkeit halber ist folgendes zu erwähnen:
42 Sollte mit einer der im Revisionsfall in Rede stehenden Beschwerden eine Rückkehrentscheidung bekämpft worden sein, mit welcher gemäß § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 verbunden worden war, so würde auch die Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 schon deshalb nicht greifen, weil diese Befreiung nicht auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgedehnt wurde und sich damit nicht auf die Eingabengebühr für Beschwerden erstreckt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0041).
43 Die Revisionswerberin beansprucht auch eine persönliche Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 des Gebührengesetzes für sich.
44 § 2 Z 3 GebG lautet:
"§ 2. Von der Entrichtung von Gebühren sind befreit:
...
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern;
..."
45 Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z 3 GebG sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 GebG gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 35 BAO selbst nicht erfasst. Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden. Der Begriff "Humanität" wie jener der Wohltätigkeit im § 2 Z 3 GebG ist dem Begriff "mildtätig" im § 37 BAO gleichgestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/16/0209, VwSlg 8.087/F und das hg. Erkenntnis vom , 90/15/0168).
46 Zu Recht hat das Bundesfinanzgericht daher die Voraussetzung der Mildtätigkeit geprüft.
47 Das Bundesfinanzgericht hat festgesellt, dass die von der Revisionswerberin in ihrer Errichtungserklärung verfolgten Zwecke nicht ausschließlich mildtätig seien, sondern auch anders gestaltet, allenfalls gemeinnützig.
48 Dem hält die Revisionswerberin lediglich entgegen, ihre Tätigkeiten seien insgesamt darauf ausgerichtet, menschliche Not zu lindern und bei Hilfsbedürftigkeit Hilfestellung zu bieten. Ihre Tätigkeitsfelder stünden allesamt im Zusammenhang mit Unterstützungshandlungen für schutzsuchende, geflohene Menschen oder Menschen in Konflikt- oder Kriegssituationen, wobei sich deren Lebenssituation grundsätzlich als von Not und Hilfsbedürftigkeit getragen darstelle. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes zu entkräften, dass die im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich angeführten (weiteren) Zwecke nicht unter den Begriff der Mildtätigkeit fallen und sohin von der Revisionswerberin nicht ausschließlich mildtätige Zwecke verfolgt werden. Auch insoweit zeigt die Revisionswerberin daher keine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
49 Soweit die Revisionswerberin § 78 AVG heranziehen möchte, genügt der Hinweis, dass es sich bei den in Rede stehenden Eingabengebühren nach § 14 TP 6 GebG nicht um Bundesverwaltungsabgaben im Sinne des § 78 AVG handelt.
50 Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am