VwGH vom 12.09.2017, Ra 2017/16/0119

VwGH vom 12.09.2017, Ra 2017/16/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revisionen von Mag. TS und S in S, beide vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5/17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W199 2115767- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass die Hälfte-Eigentümer der Liegenschaft EZ 794 KG L mit dem GrSt Nr. 1291/50 dieses Grundstück aufgrund einer näher genannten Vermessungsurkunde in dieses, gleich benannte, jedoch nunmehr kleinere Grundstück sowie in das den Gegenstand des Schenkungsvertrages bildende neu gebildete Grundstück Nr. 1291/3 unterteilten und das neugebildete GrSt Nr. 1291/3 an die Revisionswerber schenkten und übergaben. An dem Schenkungsobjekt bestanden zwei Höchstbetragspfandrechte von EUR 1.820.000,-- und EUR 260.000,--, hinsichtlich derer die Sachhaftung mit dem Schenkungsobjekt auf die Revisionswerber übergingen.

2 Mit Beschluss vom bewilligte und vollzog das Bezirksgericht Salzburg die Eröffnung einer neuen Einlagezahl, die genannten Grundstücksveränderungen und die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Revisionswerber. Die Abschreibung des GrSt Nr. 1291/3 erfolgte unter Mitübertragung näher genannter Eintragungen - namentlich der zuvor genannten Pfandrechte - und unter Anmerkung der Simultanhaftung der EZ 794 mit der neu eröffneten EZ 2165.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung von Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG für die auf der neu eröffneten Einlagezahl einverleibten Höchstbetragspfandrechte von EUR 1.820.000,-- und von EUR 260.000,-- im Betrag von EUR 21.840,--

sowie EUR 3.120,--.

Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darlegung des unstrittigen Sachverhaltes sowie des Verfahrensganges erwog das Verwaltungsgericht unter Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/16/0218, sowie der Beschwerdeargumente:

"Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst darauf, dass der Ausdruck ‚de facto Pfandrechtsausdehnung', den die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof zuschreiben, ebenso wie die auf Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG aufbauende Überlegung (die nach Ansicht der Beschwerdeführer Inhalt und Bedeutung dieser Bestimmung völlig verdrehe) sich zwar in der oben erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes finden, jedoch nur in der Wiedergabe des damals angefochtenen Bescheides (und zwar, was den zunächst erwähnten Ausdruck betrifft, in sprachlich etwas anderer Form (‚De facto liegt in all diesen Fällen eine Ausdehnung eines bestehenden Pfandrechts auf eine neue EZ zu Lasten neuer Eigentümer vor, für die es keine Gebührenbefreiung gibt.')). Dass sich der Verwaltungsgerichtshof diese Argumente zu eigen gemacht hätte, kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden.

Den Beschwerdeführern ist Recht zu geben, dass dem GGG eine ‚de facto Pfandrechtsausdehnung' fremd ist, ist doch dieses Gesetz vom Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände gekennzeichnet (su.). Folgt man ihrer Argumentation, dann fiele aber auch die Zuschreibung eines Grundstückes zu einer bestimmten Einlagezahl ohne Eigentümerwechsel von vornherein nicht unter TP 9 lit. b Z 1 GGG (‚Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes'), weil sich am Eigentumsrecht überhaupt nichts änderte (sozusagen keine ‚de facto Eigentumsausdehnung'). Dann wäre freilich die Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG bedeutungslos, weil sie genau diesen Vorgang von der Gebührenpflicht befreit. Das Wort ‚Eintragungen' (bzw. die Wortfolge ‚Eintragungen ... zum Erwerb') in TP 9 lit. b Z 1 GGG umfasst daher offenbar auch bloße Zuschreibungen. (Die Gebührenfreiheit beruht also nicht darauf, dass kein Erwerbsvorgang vorläge, sondern auf der Befreiungsbestimmung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG.) Dasselbe muss dann für den Ausdruck ‚Eintragungen zum Erwerb' in TP 9 lit. b Z 4 GGG gelten. Bezieht man die Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG daher auch auf Vorgänge wie den vorliegenden, so verdreht man Sinn und Inhalt dieser Bedeutung keineswegs. Vielmehr heißt dies, dass auch die ‚Mitübertragung' von Pfandrechten grundsätzlich von TP 9 lit. b Z 4 GGG erfasst wird, jedoch dann von der Gebührenpflicht befreit ist, wenn sich das Eigentumsrecht nicht ändert.

Die Beschwerdeführer meinen allerdings offenbar, die Zuschreibung eines Grundstückes ohne Eigentümerwechsel werde erst auf Grund der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG gebührenpflichtig, weil sie gar keine ‚Einverleibung' iSd TP 9 lit. b Z 1 GGG sei. Dazu greifen sie der Sache nach auf § 74 GBG 1955 zurück, der die Zuschreibung zu einem Grundstückskörper regelt, sie aber nicht als Einverleibung bezeichnet, wie sie in §§ 9 - 19 GBG 1955 geregelt sind. Damit übersehen sie aber, dass Anm. 12 zu TP 9 GGG in der wünschenswerten Deutlichkeit als Befreiungsbestimmung konstruiert ist (‚Von der Eintragungsgebühr sind befreit: ...'). Für die Annahme, eine Zuschreibung unter Eigentümerwechsel werde erst auf Grund dieser Anmerkung (und nicht bereits durch TP 9 lit. b Z 1 GGG) von der Gebührenpflicht erfasst, fehlt daher die Grundlage.

2.2.3.2. Die Argumentation der Beschwerdeführer zielt darauf, systemkonform müsste nicht nur die Eintragung des Eigentumsrechtes ohne Änderung des Eigentümers gebührenbefreit sein, sondern auch die Eintragung des Pfandrechtes ohne Änderung des ‚Eigentums am Pfandrecht', dh. ohne Änderung in der Person des Pfandgläubigers. (Möglicherweise ist es das, was die Beschwerdeführer im Auge haben, wenn sie sagen, es dürfe nicht nur die Mitübertragung eines Eigentumsrechts im Zuge einer Abschreibung, sondern es müsse auch die Mitübertragung von Pfandrechten im Zuge einer Abschreibung von der Gebührenbefreiung erfasst sein, und zwar ‚spiegelbildlich' zur Eintragungsgebühr bei Erwerb des Eigentumsrechts und bei Erwerb eines Pfandrechtes. Bei beiden Befreiungstatbeständen sei jeweils keine Änderung des Eigentumsobjektes bzw. des Pfandrechts gegeben.)

Eine solche Befreiungsbestimmung enthält das GGG jedoch gerade nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (statt vieler ) knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsieht, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. etwa ; , 2011/16/0004).

Deshalb kommt eine ausdehnende Auslegung der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG etwa in die Richtung, dass Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts im Zuge einer Ab- und Zuschreibung ohne Änderung des Pfandgläubigers von der Gebührenpflicht befreit wären (ebenso wie solche ohne Änderung des Eigentumsrechtes), nicht in Frage, ebensowenig eine analoge Anwendung.

2.2.3.3. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die solcherart vorgesehene Gebührenpflicht ‚leicht umgangen' werden könnte, indem die Ab- und Zuschreibung des Grundstücks zu einer neuen Einlagezahl (unter Mitübertragung bestehender Pfandrechte) einerseits und der Eigentümerwechsel andererseits in zwei verschiedenen Gesuchen beantragt würden und der Vorgang somit in zwei Vorgänge aufgespalten würde. Das trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die tatsächlich vorgenommenen Eintragungen auf Grund des tatsächlich eingebrachten Gesuchs gebührenpflichtig sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler ; , 2012/16/0232; , 2013/16/0177 - danach fällt bei der Umwandlung einer Höchstbetrags- in eine Festbetragshypothek eine Gebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG an -; , Ro 2014/16/0021) ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass eine solche unterschiedliche Behandlung eines einheitlichen Gesuchs (mit der Folge der Gebührenpflicht) und zweier getrennter Gesuche (mit der Folge der Gebührenbefreiung) sachlich nicht zu rechtfertigen wäre (sie formulieren, es sei völlig rätselhaft, wie dieser Unterschied zu rechtfertigen wäre), und dürften damit auf den Gleichheitssatz zielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 19.666/2012, 19.914/2014) kann der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorsehen, bei der Festsetzung und Bemessung der Gerichtsgebühren kommt ihm ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist auch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und an leicht feststellbare äußere Merkmale anknüpft. Dem Gesetzgeber steht es außerdem frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken, dass die Normierung einer Gebührenpflicht für die Eintragung des Pfandrechtes wie im vorliegenden Fall gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnte. Dass es an einer Befreiungsbestimmung für die Eintragung von Pfandrechten bei Wechsel nur des Eigentümers, nicht aber des Pfandgläubigers, fehlt, die sich in der Weise auf TP 9 lit. b Z 4 GGG bezöge, wie die Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG sich auf TP 9 lit. b Z 1 GGG bezieht, begegnet auch keinen Bedenken, zumal da es dem Gebührenschuldner frei steht, durch die von den Beschwerdeführern dargestellte Aufspaltung der Gesuche die Gebührenpflicht zu reduzieren.

2.2.3.4. Die Beschwerdeführer vertreten auch die Ansicht, dass die von der belangten Behörde gewählte Auslegung die Konsequenz hätte, jeder Erwerb einer mit Pfandrechten belasteten Liegenschaft müsste neuerlich der Pfandrechtseintragungsgebühr unterzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann dieses Argument nicht nachvollziehen. Wird eine Liegenschaft erworben, die mit einem Pfandrecht belastet ist (ohne dass es zu einer Ab- und Zuschreibung kommt), so wird nur der Erwerb des Eigentums, nicht aber jener des Pfandrechts einverleibt. Die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b Z 4 GGG wird daher nicht ausgelöst (wohl aber - unstrittig - jene nach TP 9 lit. b Z 1 GGG).

2.2.4. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, die 'Mitübertragung' der Pfandrechte löse die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b Z 4 GGG aus, nicht als fehlerhaft erkennen."

Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, es habe sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auf das Erkenntnis vom , 2013/16/0218) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen können.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit seinem Beschluss vom , E 3073/2016-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u. a. aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 32 TP 9 lit b Z. 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. 501/1984, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in § 32 TP 9 lit. b Z. 4 GGG die Gebührenpflicht an leicht feststellbare äußere Merkmale knüpft (vgl. z.B. VfSlg. 18.070/2007)."

5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer Gerichtsgebühr von 1,2% für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes nach § 32 TP 9 lit. b Z. 4 GGG verletzt. Die Zulässigkeit ihrer Revision legen sie wie folgt dar:

"l. Gegenständlich wird die Vorschreibung von weiteren Eintragungsgebühren für zwei bereits früher grundbücherlich einverleibte im Zuge einer Abschreibung eines Teilgrundstückes mitübertragene Pfandrechte als rechtswidrig bekämpft.

2. Gemäß gesetzlicher Bestimmung in § 32 TP 9 lit b Z 4 GGG löst nur die Eintragung im Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes durch einen Pfandgläubiger die Gerichtsgebühr für ein zu bestellendes Pfandrecht aus.

3. Das Gesetz sieht keine neuerliche Vergebührung eines Pfandrechts bei Eigentümerwechsel der belasteten Liegenschaft vor. Dies liegt in der Natur des Pfandrechts, welches als Reallast unabhängig vom Eigentümer die Sicherung am Pfandobjekt bewirkt.

4. Die Ab- und Zuschreibung eines Teilgrundstücks des Pfandobjekts in eine neue Einlagezahl für den gleichen Eigentümer löst ebenfalls völlig unstrittig keine Gerichtsgebühr für den Eigentümer aus. Auch das liegt in der Natur des Pfandrechts, welches am auch durch Ab- und Zuschreibung unveränderten Pfandobjekt aufrecht verbleibt.

5. Somit bleiben sowohl der Eigentümerwechsel am Pfandobjekt gebührenfrei, wie auch völlig unstrittig die Ab- und Zuschreibung eines Teilgrundstücks des Pfandobjekts ohne Eigentümerwechsel.

6. Warum die Kombination dieser beiden Gebührentatbestände - Eigentümerwechsel durch Ab- und Zuschreibung eines Teilgrundstücks - dennoch eine neue Einverleibungsgebühr in voller Höhe für das bestehende unveränderte Pfandrecht auslösen soll, ist als Gebührentatbestand dem Gerichtsgebührengesetz gerade nicht zu entnehmen.

7. Hinzukommt, dass der Pfandrechtsgläubiger, der völlig ohne Einfluss auf eine Ab- und Zuschreibung vom Pfandobjekt ist, für die neuerliche Vorschreibung der vollen Pfandrechtsgebühr ebenfalls mithaften würde!

8. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher, gewichtiger Bedeutung gebührenrechtlicher Natur vor. Keinesfalls handelt es sich bei dieser Rechtsfrage um eine Einzelfallentscheidung.

Die neuerliche Gebührenvorschreibung für bereits eingetragene Pfandrechte bei Teilung von Grundstücken führt weder zu einem neuen Pfandrechtserwerb für den Pfandgläubiger auf dem Teilgrundstück noch zu einer Ausweitung des Pfandrechts, da insgesamt das Pfandrecht nach Teilung des Grundstückes weder größer noch kleiner geworden ist. Die Änderung des Eigentümers eines Pfandobjekts ist pfandrechtlich unbeachtlich, sodass die Eigentumsänderung des geteilten und abgeschriebenen Grundstücksteiles, an welchem das Pfandrecht weiter hängt, keinen Gebührentatbestand auslösen kann, da kein Pfandrechtserwerb vorliegt.

9 Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in der Rechtsfrage ab. Zum grundsätzlich fehlenden Gebührentatbestand im Gesetz liegt - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, somit auch keine uneinheitliche.

9. 1. Die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Entscheidung des hohen Verwaltungsgerichtshofs vom zur GZ 2013/16/0218 bezog sich ausschließlich auf den Befreiungstatbestand der Anmerkungen 7 und 8 in § 32 TP 9 lit b und somit um Befreiungstatbestände im Zusammenhang mit der Vormerkung einer Simultanhypothek im Zuge von Ab- und Zuschreibungen.

9.2. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des hohen Verwaltungsgerichtshofs vom zur GZ 2006/16/0022 bezog sich gar nicht auf eine Vergebührung von Pfandrechten sondern auf die Vergebührung von Eigentumseintragungen im Wege mehrerer außerbücherlicher Übertragungen durch Ab- und Zuschreibung.

9.3. Die einzige Regelung im TP 9 für Ab- und Zuschreibungen findet sich in den Anmerkungen unter den Ausnahmetatbeständen 12. Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken bzw. Teilgrundstücken unterliegen nicht der Vergebührung, wenn kein Eigentümerwechsel damit einhergeht. Dieser Ausnahmetatbestand wurde im Gesetz nur für den Eigentumserwerb notwendig, da der neue Eigentümer formal nicht ‚einverleibt' wird, sondern die neue Einlagezahl für den neuen Eigentümer eröffnet wird, und das abgeschriebene - vom neuen Eigentümer erworbene Grundstück - lediglich zugeschrieben wird. Der Gebührenbefreiungstatbestand in Anmerkung 12 c) wollte nur die grundsätzliche Gebührenpflicht bei Eigentümerwechsel auch in der Form der Ab- und Zuschreibungen festlegen, dies also auch bei Ab- und Zuschreibung ohne formale ‚Einverleibung' klarstellen. Für den Pfandrechtsgläubiger bleibt die Ab- und Zuschreibung - ob mit Eigentümerwechsel oder ohne Eigentümerwechsel - völlig neutral. Dieser Vorgang im Grundbuch erfolgt grundsätzlich bei Pfandrechtsmitnahme aus der ursprünglichen Einlagezahl, da das Pfandrecht auch am Teilgrundstück bzw. abgeschriebenen Grundstück zur Gänze lastet. Es erfolgt somit kein neuer oder zusätzlicher Pfandrechtserwerb und damit liegt kein gebührenpflichtiger Tatbestand vor. In der Bestimmung der Anmerkung 12 liegt jedenfalls kein Gebührentatbestand für die Mitübertragung von Pfandrechten bei Eigentümerwechsel vor.

9 4. Der fehlende Gebührentatbestand im Gesetz führt auch dazu, dass nur wenige Grundbuchgerichte Gebühren für übernommene Pfandrechte im Zuge der Ab- und Zuschreibungen von Teilgrundstücken in eine neue Einlagezahlt mit Eigentümerwechsel vorschreiben.

9.5. Das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des hohen Verwaltungsgerichtshofs aus 2014 beurteilte nur den offensichtlich in Beschwerde gezogenen Ausnahmetatbestand für Simultanhypotheken im Zusammenhang mit Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken mit Pfandrechten, sohin unter einem völlig anderen Gesichtspunkt.

9.6. Diese Entscheidung aus 2014 führte zu Verwunderung und Kritik in Fachkreisen und in der Lehre. Es wird als Fehlurteil erachtet, welches mit ‚Formalen Anknüpfungspunkten der Gebührentatbestände' seitens des erkennenden hohen Verwaltungsgerichtshofs begründet wurde. Die juristische Fachwelt konnte das Vorliegen dieser ‚formalen Anknüpfungspunkte' im Gesetzestext nicht nachvollziehen. Da der Tatbestand gerade keinen Rechtserwerb eines Pfandrechts auslöst, ist er gebührenrechtlich gar nicht erfasst, so dass auch der Ausnahmetatbestand für Simultanpfandrechte keinen Platz hätte.

Bei Prüfung der Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes ist gemäß Rechtsprechung des hohen Verwaltungsgerichtshofs von rein formalen Anknüpfungspunkten auszugeben, somit auch vom formalen Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Gebühr nach TP 9 litbZ 4 - dem Pfandrechtserwerb.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen folrmalen Tatbestands hinwegsieht, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hiervon geknüpft ist, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen' (Zitat aus dem Erkenntnis des BVwG - Hervorhebung durch die Schriftsatzverfasserin).

10. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts basiert die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung im Gebührengesetz im Zeitpunkt der Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht auch keiner klaren Rechtslage. Die vom Bundesverfassungsgericht zitierte Rechtsprechung aus 2014 führte in weiten Kreisen der Lehre zu divergierenden veröffentlichten Kommentaren und Erkenntnis-Besprechungen, welche den Gesetzgeber zu einer Klarstellung im Zuge der Novelle 2015 zum § 32 TP 9 lit. b Z 4 GGG veranlasste.

11. Die Befassung des hohen Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsangelegenheit ist zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich und von grundsätzlicher Bedeutung für die rechtschutzsuchende Bevölkerung. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit erfüllt."

6 Die Revisionsgründe wiederholen sodann im Wesentlichen diesen für ihre Zulässigkeit eingenommenen Standpunkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu prüfen.

8 Die Revision erweist sich angesichts der zur Beantwortung des Revisionsvorbringens notwendigen folgenden Ausführungen als zulässig, jedoch nicht als berechtigt.

9 Nach Tarifpost 9 lit. b Z. 4 GGG, BGBl. Nr. 501/1984, unterliegen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes - mit Ausnahme der im Revisionsfall nicht in Betracht kommenden Z. 6 - der Gerichtsgebühr in Höhe von 1,2 v.H. vom Wert des Rechtes. Nach Anm. 12 zu TP 9 GGG in seiner Stammfassung sind von der Eintragungsgebühr befreit:

"a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;

b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;

c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

..."

10 Mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015 - GGN 2015, kundgemacht am , wurde zufolge Art. 1 Z. 50 in TP 9 Anm. 12 lit. c GGG nach dem Wort "Zuschreibungen" die Wortfolge "von Grundstücken oder Anteilen" eingefügt. Weiters wurde nach Art. 1 Z. 51 der genannten Novelle in TP 9 Anm. 12 nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:

"d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert."

Die ErläutRV zur GGN 2015, 901 BlgNR XXV. GP 1, nennen im Vorblatt als Inhalt des Vorhabens u.a. die "Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch".

Weiters führen die zitierten ErläutRV in ihrem Allgemeinen Teil, aaO 1 f, als Hauptgesichtspunkte des Entwurfs aus:

"In der Praxis hat die Auslegung der Gebührenbefreiung in Anmerkung 12 lit. c zur Tarifpost 9 zu Divergenzen geführt, die zugunsten eines weiteren Verständnisses ihres Anwendungsbereichs gelöst werden sollen. Die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz (Anmerkung 12 lit. c zur Tarifpost 9) soll sich - entsprechend ihrem uneingeschränkten Wortlaut - nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts, sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten beziehen; ferner soll sie nicht nur die auf die jeweilige Einlagezahl (EZ) bezogene Ab- und Zuschreibung von Grundstücken (Teilung im Eigenbesitz) erfassen, sondern auch die auf die jeweilige B-LNr. einer EZ bezogene Ab- und Zuschreibung von Miteigentumsanteilen (zB bei Teilung und Zusammenziehung von Anteilen sowie Umwandlung von Miteigentum in Wohnungseigentum im Eigenbesitz).

Darüber hinaus soll es auch eine explizite Gebührenbefreiung für jene Fälle geben, wo die Geringfügigkeit der Änderung beim Eigentum in der Regel schon bislang kaum zur Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 geführt hat. In einer neuen lit. d der Anmerkung 12 zur Tarifpost 9 sollen deshalb auch jene Ab- und Zuschreibungen im Sinne der lit. c von der Gebührenbefreiung erfasst werden, in denen zwar eine Änderung im Eigentum stattfindet, diese aber derart geringfügig ist, dass sie bei den betroffenen Grundstücken jeweils zu keiner Änderung der Verkehrswerte führt und die übertragenen Teilstücke bzw. Minimalanteile für sich allein auch keinen Verkehrswert haben (etwa bei minimalen Grenzberichtigungen aus Anlass der Aufnahme in den Grenzkataster oder bei minimalen Anteilsverschiebungen im Wohnungseigentum zB aufgrund des Nutzwertgutachtens im Verhältnis zur vorläufigen Parifizierung oder nach Aufzugseinbau, etc.).

Schließlich soll in der neuen Anmerkung 10 eine Klarstellung bei der Zuschreibung von Trennstücken zu einem belasteten Grundbuchskörper erfolgen. Überdies wird vorgeschlagen, die Beantragung von Treuhänder-Rangordnungen zu begünstigen."

Schließlich führen die zitierten ErläutRV im Besonderen zu Art. 1 Z. 50 und 51 der GGN 2015, aaO 10 f, aus:

"Die Anmerkung 12 lit. c zur Tarifpost 9 sieht vor, dass Abschreibungen und Zuschreibungen ohne Änderungen des Eigentumsrechts von der Eintragungsgebühr befreit sind. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich bei einer realen Teilung oder Zusammenführung ohne Eigentümerwechsel an der sachenrechtlichen Realität nichts ändert. Derselbe Gedanke trifft jedoch auch bei der Begründung von vorläufigen Wohnungseigentum durch den Alleineigentümer (§ 45 WEG 2002) und bei der realen Teilung eines Mindestanteils (der nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0082860) möglich ist, § 12 WEG 2002 bezieht sich nur auf ideelle Teilung eines Mindestanteils) zu. Eine Differenzierung, ob der Alleineigentümer einer Reihenhaussiedlung den Grundbuchskörper durch Abschreibungen teilt oder ob er vorläufiges Wohnungseigentum an den einzelnen Reihenhäusern begründet, ist sachlich nicht rechtfertigbar. Die Eintragungsgebühr fällt erst beim Abverkauf der einzelnen Objekte an. Daher wird eine Klarstellung vorgeschlagen, nach der sich die Befreiung auch auf die Teilung von Anteilen im Eigenbesitz erstreckt.

Dazu bleibt anzumerken, dass bei der Teilung ohne Eigentumswechsel auch für die zu übertragenden Pfandrechte nicht neuerlich eine Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 anfällt, da die Anmerkung 12 bei Teilungen ohne Eigentumswechsel generell von der Eintragungsgebühr befreit, ohne zwischen jener für das Eigentumsrecht und jener für das Pfandrecht zu unterscheiden. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei einer Abschreibung nach § 3 Abs. 1 LiegTeilG auf der abgeschriebenen Liegenschaft die Pfandrechte als Simultanhypotheken einzutragen sind und deren Eintragung die Erfordernisse nach der Anmerkung 7 nicht erfüllt, da die Befreiung nach der Anmerkung 12 - allerdings nur bei Teilung ohne Eigentumswechsel (siehe ) - dann ohne Anwendung der Anmerkung 7 zu einer Befreiung von der Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 führt. Zu lit. d: Darüber hinaus wird eine explizite Gebührenbefreiung für diejenigen Fälle vorgeschlagen, in denen die Geringfügigkeit der Änderung beim Eigentum in der Regel schon bislang kaum zur Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 geführt hat. In einer neuen lit. d der Anmerkung 12 zur Tarifpost 9 sollen deshalb auch jene Ab- und Zuschreibungen im Sinne der lit. c von der Gebührenbefreiung erfasst werden, wo zwar eine Änderung im Eigentum stattfindet, diese aber derart geringfügig ist, dass sie bei den betroffenen Grundstücken jeweils zu keiner Änderung der Verkehrswerte führt und die übertragenen Teilstücke bzw. Minimalanteile für sich allein auch keinen Verkehrswert haben (etwa bei minimalen Grenzberichtigungen aus Anlass der Aufnahme in den Grenzkataster oder bei minimalen Anteilsverschiebungen im Wohnungseigentum zB aufgrund des Nutzwertgutachtens im Verhältnis zur vorläufigen Parifizierung oder nach Aufzugseinbau, etc.)."

11 Im zitierten Erkenntnis vom , 2013/16/0218, führte der Verwaltungsgerichtshof zum Fall einer Teilung eines Grundstückes unter jeweiliger Mitübertragung eines bereits eingetragenen Höchstbetragspfandrechtes in neu eröffnete Einlagezahlen im Jahr 2008 - sohin vor dem In-Kraft-Treten der GGN 2015 - zum damaligen Beschwerdevorbringen, das auf die Inanspruchnahme einer Gebührenbefreiung nach Anm. 7 zu TP 9 GGG abzielte, fallbezogen aus:

"Im vorliegenden Fall ist daher zu beurteilen, ob die durch die Neufassung der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG enger gezogene zeitliche Schranke mit der Folge erfüllt ist, dass die Einverleibung des Simultanpfandrechts sowie die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung in den neu eröffneten EZ Y, Z und W des Grundbuchs N eine weitere Eintragungsgebühr nicht auslöst.

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, MGA GGG10, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen nach dem Gesagten an den formalen äußeren Tatbestand - vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG - an. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall hatte die Drittbeschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 auf der damals in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ X des Grundbuches N das Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 383.000,-- eintragen und im Jahr 2007 die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von EUR 1.145.000,-- anmerken lassen. Die Simultanhaftung der Liegenschaften EZ Y, Z und W mit der Liegenschaft EZ X wurde allerdings erst in einem zweiten Schritt, nämlich durch die Abschreibung von Teilflächen und Zuschreibung der Teilflächen in die neu eröffneten Einlagezahlen und die Einverleibung des Pfandrechtes sowie die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung in den neu eröffneten Einlagezahlen hergestellt, womit der die Simultanhaftung herstellende Grundbuchstand weder in einem einzigen Gesuch noch für alle Hypothekarobjekte, nämlich Liegenschaften, gleichzeitig begehrt worden war. Damit war keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lag damit aber sehr wohl die Eintragung einer Simultanhypothek sowie eine Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung insofern vor, als diese in den neu eröffneten Einlagezahlen Y, Z und W (mit der Anmerkung der Simultanhaftung mit der EZ X als Haupteinlage und den neu eröffneten Liegenschaften EZ Y, Z und W jeweils als Nebeneinlagen) erfolgten, womit die Simultanhaftung der neu eröffneten Einlagezahlen mit der ursprünglichen hergestellt wurde, denen jeweils - im Unterschied zu bloßen Grundstücken einer Einlagezahl - Sonderrechtsfähigkeit zukommt.

Damit ist im Beschwerdefall keine der Voraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfüllt."

12 Die Revision verweist zur Begründung ihrer Zulässigkeit zutreffend darauf, dass sich das zitierte Erkenntnis vom beschwerdefallbezogen mit der Erfüllung des Befreiungstatbestandes der Anmerkungen 7 und 8 zu TP 9 GGG befasste. Allerdings sah das Verwaltungsgericht zu Recht eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation mit dem vorliegenden Revisionsfall, weil da wie dort Ab- und Zuschreibungen von pfandrechtlich belasteten Grundstücken unter Eigentümerwechsel vorlagen, ohne dass sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings im zitierten Erkenntnis vom zur Frage der Erfüllung des Befreiungstatbestandes der Anm. 12 lit. c GGG (in der Fassung vor der GGN 2015) äußern musste.

13 So wie in dem in Rede stehenden Erkenntnis vom vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, GGG12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

14 Soweit die Revision die Erfüllung des Grundtatbestandes der Tarifpost 9 lit. b Z. 4 GGG im Revisionsfall verneint, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der nach § 2 Z. 4 GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit neuen Eigentümern als Realschuldnern erworben wurde.

15 Die Revision sieht Bedeutung und Reichweite des Ausnahmetatbestandes der Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG auf den Grundtatbestand der TP 9 lit. b Z. 1 GGG (Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts) beschränkt. Einem solchen Verständnis steht allerdings die vom Gesetzgeber im Rahmen der GGN 2015 vorgenommene "Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch" entgegen, wonach sich die Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz nicht nur auf Eintragungen des Eigentumsrechts (TP 9 lit. b Z. 1 GGG), sondern auch auf die Eintragung von allenfalls mit zu übertragenden Pfandrechten (TP 9 lit. b Z. 4 GGG) beziehen soll (ErläutRV zur GGN 2015, aaO, 1 f sowie 10). Wie die zitierten ErläutRV zur GGN 2015 verdeutlichen, sollte durch die Einfügung in Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG sowie durch die Anfügung der Anm. 12 lit. d zu TP 9 GGG keine Änderung des Verhältnisses des Ausnahmetatbestandes zum Grundtatbestand der TP 9 lit. b. Z. 4 GGG erfolgen.

16 Gegen die an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen anknüpfende Regelung des GGG hegte der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom , der die verfahrensgegenständliche Vorschreibung zum Gegenstand hat, keine Bedenken.

17 Daraus folgt, dass für die revisionsgegenständliche Eintragung der Pfandrechte in der neu eröffneten Einlagezahl die - der Höhe nach nicht strittige - Gerichtsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG entstand.

18 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am