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VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0065

VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Martin Preslmayr, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2004-6455, betreffend rückwirkende Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit einem am ausgegebenen Formular einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Die Frage im Antragsformular, ob in ihrem Haushalt Angehörige leben, verneinte sie. Als mögliche Angehörige wurden im Antragsformular unter anderem ausdrücklich auch Lebensgefährten angeführt.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom wurde die Höhe der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis zum bezogenen Notstandshilfe rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der in dieser Zeit zu viel bezogenen Notstandshilfe in der Höhe EUR 1.649,06 verpflichtet.

Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe teilweise zu Unrecht bezogen, weil sie das Einkommen ihres Lebensgefährten nicht gemeldet habe. Durch die Neuberechnung der Leistung sei es zur Rückforderung gekommen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, sie lebe mit F. "allerdings nicht in einer Lebensgemeinschaft", sondern in "loser freundschaftlicher Beziehung". Die Beziehung zu F. weise keinerlei eheähnlichen Elemente auf. Vor allem fehle das laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentliche Merkmal der Wirtschaftsgemeinschaft vollkommen. Die Beschwerdeführerin bezahle für die Wohnung Miete, Strom, Gas, und sämtliche sonstigen Ausgaben selbst und erhalte von F. "diesbezüglich keinen Cent". Ebenso verhalte es sich mit den Lebensmitteln und den Gebrauchsgegenständen für die Wohnung. Konkret würden "alle anfallenden Kosten erst bezahlt, und in weiterer Folge am Ende des Monats genau abgerechnet." In einer Wirtschaftsgemeinschaft sei das nicht so, weil dann die Beschwerdeführerin und F. "eine gemeinsame Kassa hätten, in die wie vermutlich beide gemeinsam einzahlen würden und bei bedarf Geld entnehmen". Zur Wohnungsgemeinschaft sei anzumerken, dass zwar ein gemeinsamer Schlafraum bestehe, "ansonsten aber jeder von uns ein eigenes Zimmer bewohnt. Gegenseitig betreten wir ohne ausdrückliche Aufforderung das jeweils andere Zimmer nicht." Jeder besitze seine eigenen Möbel.

Gemäß der mit der Beschwerdeführerin am bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift gab diese an, mit F. gemeinsam zu wohnen, eine Geschlechtsgemeinschaft, aber keine Wirtschaftsgemeinschaft zu haben. Am Monatsende werde alles genau abgerechnet. Die Lebensmittel würden "am Monatsende durch zwei geteilt, Kosmetiker, Gewand und sonstiges wird komplett getrennt abgerechnet. Ich bin Hauptmieterin der Wohnung, die Miete wird von meinem Konto abgebucht und wir teilen dies dann." Jeder wasche und bügle seine eigene Wäsche, die Freizeit würde teilweise gemeinsam verbracht werden. Die finanziellen Mitteln würden nicht von beiden zur Hälfte bereit gestellt, sondern im Nachhinein abgerechnet.

Am selben Tag gab F. bei der belangten Behörde an, es liege mit der Beschwerdeführerin eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, jedoch keine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Die Wohngemeinschaft liege mit der Einschränkung vor, dass das Zimmer des anderen nur mit dessen Zustimmung betreten werden dürfe. Rechnungen, z.B. von Lebensmitteln, würden aufgehoben und am Monatsende abgerechnet werden,

"bei Lebensmitteln teilen wir einfach durch zwei. Toiletteartikel werden getrennt abgerechnet Gewand kauft jeder für sich selbst. Bezüglich Miete und Betriebskosten gebe ich an, dass diese von (der Beschwerdeführerin) zunächst bezahlt werden und ich meinen Anteil zahle. Jeder bügelt seine Sachen selbst. Gewaschen wird teilweise auch getrennt, aber je nach dem wer die Waschmaschine einräumt, schaut, was im Wäschekorb drin ist und event. dazu passt. Gekocht wird abwechselnd."

Wenn es sich ausgehe - so F. weiter - würden Freizeit und Urlaub gemeinsam verbracht. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft habe F. beim Arbeitsmarktservice Huttengasse deshalb bejaht, weil ihm erklärt worden sei, dass eine Lebensgemeinschaft dann gegeben sei, wenn man zusammen wohne und sich finanziell aushelfe. Er habe unter "finanziell aushelfen" verstanden, dass er der Beschwerdeführerin Geld borge und sie ihm dies zurückzahle. Es lägen keine ehelichen Elemente vor, "wir haben eine freiere Beziehung, die nicht solchen Regeln unterworfen ist. Es kann jeder machen, was er will."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

In der Begründung gab sie den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und stellte rechtliche Überlegungen zur Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft an. Wörtlich führte die belangte Behörde dann aus:

"Die Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft wird von Ihnen nicht bestritten. Das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft verneinen Sie. Für die Berufungsbehörde ist diese jedoch ebenfalls zumindest teilweise gegeben. Zum Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft bedarf es keinesfalls eines gemeinsamen Kontos bzw. einer gemeinsamen Haushaltskassa in der von jedem eingezahlt wird. Allein aus der Tatsache, dass Kosen geteilt werden, wie Sie dies behaupten, jedoch keinerlei Abrechnungsbelege vorlegen konnten, kann die Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausgeschlossen werden. Gerade an Hand des Beispiels der Lebensmitteln, die Sie nicht einzeln abrechnen sondern teilen, kann sehr wohl auch auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden. Vor allem aber die Aussage des F., er habe die Lebensgemeinschaft deshalb bejaht, weil ihm erklärt wurde, dass diese gegeben sei, wenn man zusammenwohnt, und sich finanziell aushilft, lässt doch darauf schließen, dass die finanziellen Verhältnisse nicht gänzlich getrennt sind. Dieser Aussage kommt deshalb auch eine maßgebende Bedeutung bei, da sie noch ohne Kenntnis über die rechtliche Relevanz im Bezug auf Ihre Notstandshilfe getätigt wurde sondern lediglich über die Tatsache, ob eine Lebensgemeinschaft gegeben ist. Weiters haben Sie das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ebenfalls in zwei Niederschriften bejaht.

Diese Umstände und das unbestrittene Vorliegen der Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft lassen bei einer Gesamtbetrachtung unzweifelhaft auf eine Lebensgemeinschaft schließen.

Das Einkommen Ihres Lebensgefährten ist daher bei der Beurteilung Ihres Notstandshilfeanspruches zu berücksichtigen."

In der Folge berechnete die belangte Behörde die Höhe der auf Grund des jeweils anrechenbaren Einkommens von F. der Beschwerdeführerin gebührenden Notstandshilfe. Zur Rückforderung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe dem Arbeitsmarktservice das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft verschwiegen. Den Angaben, dass sie diese nie als Lebensgemeinschaft gesehen habe, werde kein Glauben geschenkt, da sie selbst F. als im gemeinsamen Haushalt lebend angegeben habe. Hätte sie dies zumindest im Antragsformular angegeben, hätte man seitens des Arbeitsmarktservice das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft klären können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 1. Satz AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Die genannten Bestimmungen sind auf Grund des § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG befindet. Diese ist gegeben, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 388/1989, liegt Notlage vor, wenn das Einkommen (§ 36a Abs. 1 AlVG) des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, es bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und F. eine Lebensgemeinschaft, auf Grund derer das Einkommen von F. auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin anzurechnen sei. In tatsächlicher Hinsicht stützte sich die belangte Behörde, abgesehen vom unbestrittenen Vorliegen einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, auf das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die wiederum deshalb bestehen soll, weil die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte die Kosten des gemeinsamen Haushaltes, beispielsweise jene von Lebensmitteln, teilten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 96/08/0312, mwN, und vom , Zl. 2002/08/0038).

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0318).

Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet hingegen auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0101).

Hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dem Verfahrensergebnis zunächst entgegen, es liege gar kein eheähnliches Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und F. vor, ist sie auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Berufung, wonach ein gemeinsamer Schlafraum bestehe, und auf die von der belangten Behörde als Feststellungen übernommenen, im Wesentlichen übereinstimmenden, Aussagen der Beschwerdeführerin und von F. zu verweisen, wonach eine Geschlechts- und Wohngemeinschaft vorliege; etwa werde auch die Freizeit nach Möglichkeit gemeinsam verbracht. Schon wegen des Vorliegens dieser Elemente und der gemeinsamen Tragung der Kosten für Wohnen und Ernährung ist die belangte Behörde zutreffend von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen; gemeinsames Wohnen, eine Geschlechtsgemeinschaft sowie Ausgabenteilung in wesentlichen Bereichen des Zusammenlebens lässt nämlich nach der dargestellten Rechtsprechung in der Gesamtschau keine andere Beurteilung zu. Die Beschwerdeführerin übersieht auch, dass bei einer Lebensgemeinschaft, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann.

Zur Rückforderung ist auszuführen, dass die in § 25 Abs. 1 AlVG angesprochene Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sicherstellen soll, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand des Deponierens "unwahrer Angaben" ist - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin vom wahren Sachverhalt unverschuldet keine Kenntnis hatte - erfüllt, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig beantwortet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0105, mwN).

Was daher die Rückforderung der von Beschwerdeführerin bezogenen Notstandshilfe angeht, ist sie darauf zu verweisen, dass sie den wahren Sachverhalt, nämlich das Wohnen mit F. in einer gemeinsamen Wohnung, die Geschlechtsgemeinschaft und die Zahlungen von F. für Miete und Ernährung, gekannt hat.

Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von ihm zu tragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0030).

Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie die oben genannte Frage in dem Antragsformular betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe nicht verstanden hätte. Soweit sie hinsichtlich des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft in einem Rechtsirrtum gewesen wäre, hat sie aber dadurch, dass sie die einschlägige Frage mit "nein" beantwortet hat, das Risiko dieses Rechtsirrtums zu tragen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0022).

Auch die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am