VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/16/0113

VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/16/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma sowie Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der k gmbh in K, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W183 2113272-1/5E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), in der Sache zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass in Stattgabe der Beschwerde ausgesprochen wird, über die bereits entrichteten Pauschalgebühren von EUR 9.708,-- hinausgehend besteht eine weitere Zahlungspflicht nicht.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 In ihrer Klagsschrift vom begehrte die Revisionswerberin einen Betrag von EUR 200.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab . Dem Klagsvorbringen zufolge schulde die beklagte Partei der Revisionswerberin insgesamt EUR 1.901.914,33 aus folgenden, näher aufgeschlüsselten Gründen:

  • "mangelnde Fälligkeit der Forderung bei Abruf der Bankgarantie

  • Überfakturierungen

  • mangelnde Anrechnung von Skontoabzügen

  • mangelnde Anrechnung für unbehebbare Mängel

  • mangelnde Anrechnung von Minderkosten aufgrund Minderleistungen

  • mangelnder Abzug von Kosten, welche von der Beklagten zu übernehmen waren

  • mangelnder Abzug des dreifachen Deckungskapitals für behebbare Mängel"

  • Neben diesen Gründen werde das Klagebegehren überhaupt "auf das Gesetz" gestützt. Aus Gründen der Prozessökonomie werde vorerst lediglich ein Teilbetrag von EUR 200.000,-- geltend gemacht.

  • 2 In dem als "Klagsausdehnung" titulierten vorbereitenden Schriftsatz vom brachte die Revisionswerberin vor, dass aufgrund von Mängeln die laut Zahlungsplan vorgesehenen vierten und fünften Teilzahlungen nicht mehr fällig gewesen seien. Weiters sei der Betrag, der letztlich mit einer Bankgarantie abgerufen worden sei, nicht fällig gewesen. Die Zahlungen stellten sich wie folgt dar:


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", 4. Teilzahlung
EUR 250.000,--
, 5. Teilzahlung
EUR 535.000,--
, weitere Akontozahlung
EUR 150.000,--
, Abruf Bankgarantie
EUR 639.003,04
Gesamt
EUR 1.574.003,04"

Zusammengefasst könne die Revisionswerberin folgende Beträge

zurückfordern:


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dreifaches Deckungskapital
EUR 1.606.740,--
Schäden, Kostenersparnis etc.
EUR 100.530,--
unbehebbare Mängel
EUR 94.200,--
überhöhte Abrechnung, Modifikation
gemäß diesem Schriftsatz
EUR 135.291,18
nicht berücksichtigter Skonto
EUR 90.417,53
Gesamt
EUR 2.027.138,71

Sie bleibe jedoch dabei, dass sie vorerst lediglich einen Teilbetrag von EUR 200.000,-- geltend mache. Neben allen in Betracht kommenden Gründen werde dieser Teilbetrag vor allem auch darauf gestützt, dass von der in Anspruch genommenen Bankgarantie von EUR 639.003,04 eine Rückforderung zulässig sei. Das Urteilsbegehren werde somit wie folgt neu formuliert:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin einen

Betrag von EUR 200.000,-- zuzüglich 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 250.000,-- vom bis , sowie aus EUR 785.000,-- vom bis , sowie aus EUR 935.000,-- vom bis und aus EUR 1.574.003,04 ab zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich

sämtlicher zukünftiger Schäden, Folgen und Nachteile, resultierend

aus dem Bauvorhaben, .... haftet.

3. Die Beklagte ist schuldig, die Kosten dieses

Rechtsstreites zu ersetzen."

Das Feststellungsbegehren bewertete die Revisionswerberin mit EUR 5.000,--.

3 Nach Erlassung einer Lastschriftanzeige und Erhebung von Einwendungen schrieb der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom der Revisionswerberin ausgehend von einem Leistungsbegehren von EUR 200.000,--, einem Feststellungsbegehren von EUR 5.000,-- und einem selbständigen Anspruch an kapitalisierten Zinsen von EUR 832.181,81 sowie unter Berücksichtigung bereits entrichteter Pauschalgebühren weitere Pauschalgebühren von EUR 28.229,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG vor, wogegen die Revisionswerberin Vorstellung erhob.

4 Mit Bescheid vom sprach der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck aus, dass der Vorstellung keine Folge gegeben werde, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob: Im angefochtenen Bescheid werde verkannt, dass es sich beim geltend gemachten Klagsbetrag um einen Teilbetrag der Gesamtforderung der Revisionswerberin handle, wovon aus Gründen der Prozessökonomie lediglich der Teilbetrag in Höhe von EUR 200.000,-- klagsweise geltend gemacht worden sei. Mit Schriftsatz vom habe die Revisionswerberin eine Klagsausdehnung bezüglich der Zinsen vorgenommen und dargelegt, dass die Teilzahlungen und der mit Bankgarantie von der Beklagten abgerufene Betrag nicht fällig gewesen seien. Sie habe aufgeschlüsselt, wie sich der Betrag von EUR 1.574.003,04, aus welchem die Zinsen geltend gemacht würden, zusammensetze, wobei entscheidend sei, dass in diesem Betrag auch jener der abgerufenen Bankgarantie enthalten sei, welcher bereits im Rahmen der Klage mit einem Teilbetrag von EUR 200.000,-- geltend gemacht worden sei. Insofern liege auf der Hand, dass die geltend gemachten Zinsen eine Nebenforderung darstellten und akzessorisch zur Hauptforderung seien. Die ausgedehnten Zinsen stellten keine streitwerterhöhende Hauptforderung dar. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass ein Zinsschaden geltend gemacht werde.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Darlegung der Rechtsgrundlagen führte das Verwaltungsgericht aus:

"Nach der Judikatur des OGH ist für diese Fragestellung die rechtliche Qualifikation durch das Gericht maßgeblich, nicht aber der Rechtsgrund oder, ob der Kläger den Kapitalbetrag integriert hat oder nicht. Zinsen werden nur dann als Nebenforderung geltend gemacht, wenn und insoweit sie von einer gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet werden (1 Ob 84/10z, RIS-Justiz RS0042813). Für das Ableiten genüge der Konnex zum schadensstiftenden Ereignis nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass unter den Begriff ‚Nebengebühren' unter anderem Zinsen eines eingeklagten Kapitals fallen, sofern diese Ansprüche nicht selbständig eingeklagt werden, sondern sich als Anhang einer Hauptforderung darstellen ().

Für das Gebührenrecht ist grundsätzlich der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB ...). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (...).

... Für den gegenständlichen Fall folgt vor diesem

Hintergrund, dass die in der Klagsausdehnung begehrten Zinsen als selbständiges Begehren zu werten sind und somit der Streitwert erhöht ist. Auch wenn die Begehren (Leistung, Feststellung und Zinsen) in einem thematischen Zusammenhang stehen, ist für die Berechnung der Bemessungsgrundlage darauf abzustellen, dass die (Revisionswerberin) in einem ersten Schritt die Leistung von EUR 200.000 einklagte und in einem weiteren Schritt zusätzlich Zinsen, welche sich nicht aus dem Betrag von EUR 200.000 ableiten, sondern ein eigenständiges Zinsbegehren darstellen, forderte. Da das Gebührenrecht an formale äußere Tatbestände anknüpft, ist alleine maßgeblich, wie das Urteilsbegehren formuliert ist. Durch die Klagsausdehnung wurde somit das ursprüngliche Leistungsbegehren um kapitalisierte Zinsen in Höhe von EUR 832.181,81 ergänzt und folglich der Streitwert erhöht. Die Zinsen leiten sich nicht - wie es für die Akzessorietät erforderlich wäre - aus dem Betrag von EUR 200.000 ab. Bereits das OLG Innsbruck hat in seiner Entscheidung vom auf die mangelnde Akzessorietät hingewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war."

6 Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab noch fehle es an einer Rechtsprechung (siehe die zitierte Judikatur); weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der sie die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu deren Abweisung, beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die vorliegende Revision begründet ihre Zulässigkeit darin, das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1690/59, stütze vollends den Standpunkt der Revisionswerberin, zumal es sich beim geltend gemachten Klagsbetrag nur um einen Teilbetrag der (Gesamt-)Forderung handle. Lediglich aus Gründen der Prozessökonomie sei ein Teilbetrag von EUR 200.000,-- geltend gemacht worden. Die weiters skizzierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes biete keine geeignete Grundlage für die konkrete Rechtsfrage, ob die begehrten Zinsen laut Klagsausdehnung als streitwerterhöhendes, selbständiges Begehren zu werten seien. Damit liege keine "oberstgerichtliche" Judikatur zur Frage vor, ob die mit Klagsausdehnung begehrten Zinsen ein selbständiges Begehren darstellten, welches als streitwerterhöhend im Sinn der JN und des GGG zu sehen sei.

In der Sache hält die Revisionswerberin ihren im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht, Zinsen stellten grundsätzlich keine Nebenforderung dar, wenn und soweit sie von einer gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet würden, wobei es auf den Rechtsgrund der geltend gemachten Zinsforderung nicht ankomme. Es sei auch unerheblich, dass nur mehr ein ganz geringer Teil der Hauptforderung begehrt werde. Die geltend gemachten Zinsen, deren Basis in der gesamten Hauptforderung bestehe, seien konsequenterweise direkt und unmittelbar mit dem geltend gemachten Teilbetrag dieser Hauptforderung verbunden und deshalb "akzessorisch" im Sinn des § 54 Abs. 2 JN.

9 Die vorliegende Revision erweist sich aus den folgenden Gründen als zulässig und auch als berechtigt:

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.

10 Das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1690/59 = Slg. 2445/F, befasste sich mit der Auslegung des § 18 Abs. 2 Z. 5 GJGebGes betreffend die Bemessungsgrundlage bei einer Einschränkung des Klagebegehrens auf Nebengebühren, sohin zu einem vom Pauschalgebührensystem des Gerichtsgebührengesetzes verschiedenen System (vgl. dem gegenüber die Irrelevanz der Einschränkung oder Zurückziehung des Klagebegehrens nach § 18 Abs. 3 GGG). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer mit dem Revisionsfall vergleichbaren Sachverhaltskonstellation der Einklagung einer Teilforderung samt (gestaffelter) Zinsen aus der Gesamtforderung bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen.

11 Gemäß § 14 GGG ist, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN Bemessungsgrundlage. Wird nur ein Teil einer Kapitalforderung begehrt, so ist gemäß § 15 Abs. 3 GGG nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.

Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

Nach Abs. 2 leg. cit. bleiben bei der Wertberechnung Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, unberücksichtigt.

12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versteht man als Nebenforderung die Geltendmachung der in § 54 Abs. 2 JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teiles von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie zum Kapital dazugerechnet werden (vgl. das Erkenntnis vom , 2002/16/0170). Die Anordnung des § 54 Abs. 2 JN, wonach Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben, ist auf die Fälle beschränkt, in denen Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht werden. Werden dagegen in einer Berufung ausschließlich Zinsen geltend gemacht und ist die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung etwa wegen Zuspruchs durch das erstinstanzliche Urteil nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens, trifft diese Voraussetzung des § 54 Abs. 2 JN nicht zu (vgl. das Erkenntnis vom , 2008/16/0080).

13 Auch nach der zu § 54 Abs. 2 JN (iVm § 502 Abs. 2 ZPO) ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist für die Anwendung des § 54 Abs. 2 JN, wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden, nur maßgeblich, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gemeinsam mit einem auch nur sehr geringen Teil der Hauptforderung begehrt wird (vgl. RIS-Justiz RS 0042388, insbesondere ; Gitschthaler in Fasching/Konecny3, Rz. 37 zu § 54 JN).

14 Auf den vorliegenden Revisionsfall bezogen folgt daraus:

Die Revisionswerberin hatte - schon in ihrer Klage - einen Rückforderungsanspruch u.a. aus einem unberechtigten Abruf einer Bankgarantie sowie Ersatzansprüche gegenüber der beklagten Partei behauptet und davon ausdrücklich nur einen Teilkapitalbetrag von EUR 200.000,-- samt Zinsen aus diesem Betrag begehrt. Anders als nach § 55 Abs. 3 JN, wonach, wenn nur ein Teil einer Kapitalforderung begehrt wird, der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalforderung für den Wert des Streitgegenstandes maßgebend ist, war nach § 15 Abs. 3 GGG nur der eingeklagte Teil der Kapitalforderung von EUR 200.000,-- der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.

In ihrer "Klagsausdehnung" vom behauptete die Revisionswerberin Ansprüche von insgesamt EUR 2.027.178,71 und formulierte ihr Urteilsbegehren - wie eingangs dargelegt - auf Zahlung eines Kapitalbetrages von EUR 200.000,-- samt gestaffelt anwachsender Zinsen aus bis zu EUR 1.574.003,04. Nach dem eingangs Dargelegten ist in Auslegung des nach § 14 GGG anwendbaren § 54 Abs. 2 JN für die Einordnung von Zinsen als Nebenforderung unerheblich, dass nur ein (ganz) geringer Teil der Hauptforderung begehrt wird, weshalb die in der Klagsausdehnung vom geltend gemachten Zinsen bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben hatten.

15 Soweit für die angefochtene Gebührenvorschreibung ein obiter dictum des Oberlandesgerichtes Innsbruck in dessen in dieser Sache ergangenem Berufungsurteil vom , 1 R 197/14a (Seite 30) Anlass gewesen sein mag, wonach mit dem ausgedehnten Zinsenbegehren - nach Berechnung der beklagten Partei (bis zum ) ein kapitalisierter Betrag von EUR 832.181,81 - ein selbständiger, vom zunächst geltend gemachten Begehren auf Leistung von EUR 200.000 s.A. losgelöster Anspruch geltend gemacht werde, der (unter Hinweis auf "RIS-Justiz RS 0042813; 2 Ob 113/10x; 9 Ob 45/10y; 1 Ob 84/10z; u.a.") nicht als akzessorisches Nebenprodukt des hier geltend gemachten Hauptanspruches zu beurteilen sei, ist zu bemerken, dass diese Rechtsansicht nicht in eine die Justizverwaltung und das Verwaltungsgericht bindende Entscheidung mündete und die zitierten Rechtssätze (vgl. RIS-Justiz 0042813 und die dort zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes), die sich mit Schadenersatzansprüchen aus Anlageberatungen befassten, einen entgangenen Zinsgewinn einer Alternativveranlagung als weiteren selbständigen Anspruch im Sinn des § 54 JN qualifizierten, womit sich die dortigen Fälle vom vorliegenden Revisionsfall unterscheiden.

16 Aus diesen Gründen erweist sich die Vorschreibung weiterer Pauschalgebühr ausschließlich für das im vorbereitenden Schriftsatz vom ausgedehnte Zinsenbegehren als nicht berechtigt und die Sache als entscheidungsreif.

17 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst unter Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne einer Stattgabe der Beschwerde (§ 28 Abs. 2 VwGVG) und unter Aufnahme des nach § 7 Abs. 2 GEG gebotenen Ausspruches, dass über die bereits entrichteten Pauschalgebühren von EUR 9.708,-- hinausgehend eine weitere Zahlungspflicht (für das Zinsenbegehren laut vorbereitendem Schriftsatz vom ) nicht besteht.

18 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

19 Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, woraus sich wiederum die Abweisung des über den zuerkannten Betrag für Schriftsatzaufwand und Ersatz der Eingabegebühr nach § 24a Z. 1 VwGG hinausgehenden Mehrbegehrens ergibt.

Wien, am