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VwGH 03.05.2011, 2008/05/0175

VwGH 03.05.2011, 2008/05/0175

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauO Wr §70 Abs1;
BauRallg;
RS 1
Die Zustimmung des Grundeigentümers iSd § 63 Abs 1 lit c Wr BauO muß, liquid nachgewiesen werden. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (Hinweis E , 151, 152/58, VwSlg 4894 A/1959, und E , 900/75, VwSlg 8995 A/1976). Die Nichterhebung von Einwendungen in einer mündlichen Bauverhandlung durch einen Miteigentümer kann nicht als ein solcher liquider Nachweis der Zustimmung des Miteigentümers angesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0052 E RS 3 (hier: ohne letzten Satz)
Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 2
Die Zustimmung des Grundeigentümers iSd

§ 63 Abs 1 lit c Wr BauO ist, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer (Alleineigentümer) ist, nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden. Daraus ergibt sich, daß der Grundeigentümer am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob die nach ständiger Rechtssprechung des VwGH liquid erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus kann der Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich sein Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. So gesehen genießt der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung

(Hinweis E , 82/05/0043).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/05/0145 E RS 1
Normen
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 3
Die Zustimmung des Grundeigentümers muß "liquid" vorliegen, dh es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat (Hinweis E , 86/06/0080). Die Zustimmung des Miteigentümers ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, dh die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, daß die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muß nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung liquid vorliegen (Hinweis E , 86/05/0109).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/06/0103 E RS 2 (hier: ohne ersten Satz)
Normen
BauO Wr §63;
BauRallg;
RS 4
Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ist der in der Berufung erfolgte Widerruf der Zustimmung von Miteigentümern zum Baubewilligungsansuchen eines anderen Miteigentümers zu beachten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/05/0141 E RS 1
Normen
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 5
Der Grund für die Verweigerung oder Zurückziehung einer Zustimmung zum Baubewilligungsansuchen durch den Grundeigentümer ist baurechtlich nicht relevant (Hinweis E vom , 2007/05/0147).
Normen
AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwRallg;
RS 6
Die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben des Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, ist von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden und stellt im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar (Hinweis E vom , 93/05/0034, E vom , 95/05/0111, vom E , 98/05/0038).
Normen
AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
RS 7
Es ist gerade nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt werden kann (Hinweis E , 95/06/0013). Liegt während des Baubewilligungsverfahrens die gem § 63 Abs 1 lit c Wr BauO erforderliche Zustimmung von Miteigentümern zur beantragten Bauführung nicht vor, können andere (der Bauführung zustimmende) Miteigentümer durch die Versagung der Baubewilligung nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/05/0038 E RS 1 (hier: ohne letzten Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dkfm. A S in Wien, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-197/08, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: B K in W, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 66), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.383,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von 1/28 Anteilen der Liegenschaft in Wien, W Straße 20. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümer von 27/28 Anteilen dieser Liegenschaft.

Am brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Architektin, ein Bauansuchen auf Bewilligung der Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben auf der genannten Liegenschaft betreffend "Atelier und Zubau" ein.

Mit Schreiben vom wurde er vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Baupläne versehen mit der Unterschrift aller Grundeigentümer der Liegenschaft nachzureichen, weil die Zustimmung der mitbeteiligten Partei fehle. In seiner Antwort vom vertrat der (nunmehr rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer die Auffassung, dass diese Unterschrift der mitbeteiligten Partei nicht erforderlich sei; bereits der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei habe für sich und seine Rechtsnachfolger im Kaufvertrag, den er mit dem Beschwerdeführer 1984 abgeschlossen habe, unwiderruflich die Erklärung abgegeben hat, dass er einer Bauführung des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft unwiderruflich zustimme und gleichzeitig der angesprochenen Architektin Vollmacht erteile, in diesem Sinn entsprechende Zustimmungen zu erteilen.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom die Bewilligung zur Abweichung von seinerzeit bewilligten Bauvorhaben (dritter Planwechsel) mit folgendem Spruch erteilt:

"Nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird gemäß § 70 und § 73 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 BO, die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom , Zl.: MA 37/9 - W Straße 20/2/1986 und den Bewilligungen zur Abweichung von der Baubewilligung vom , Zl.: MA 37/9 - W Straße 20/2236/1992 und vom , Zl.: MA 37/9 - W Straße 20/321/1993 bewilligten Bauvorhaben nachstehende Änderungen vorzunehmen:

Im hofseitigen Ateliergebäude wird durch Versetzen der Scheidewände die Raumeinteilung geändert, wobei neue Abstellräume und Nassräume sowie ein Heizraum geschaffen werden. Weiters wird die Gestaltung der Gartenfront teilweise geändert.

Die Dachkonstruktion samt Gesims wird abgetragen und durch eine neue Dachkonstruktion ersetzt, wobei die Gebäudehöhe geringfügig verringert wird. Weiters werden die Gauben in ihrer Form und Lage geändert.

Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt."

An die Erteilung der Baubewilligung wurde eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft.

2. In der dagegen eingebrachten Berufung wendete die mitbeteiligte Partei (zusammengefasst) ein, dass ihre Zustimmung zum vorliegenden Bauvorhaben nicht gegeben sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung stattgegeben und die beantragte Bewilligung zur Abweichung von den seinerzeitigen Baubewilligungen versagt.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass auf Grund der eindeutigen Ausführungen in der Berufung, wonach die mitbeteiligte Partei als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die projektierten baulichen Änderungen nicht akzeptiere, die Zustimmung aller Miteigentümer zu dem gegenständlichen Bau vor dem Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde iSd § 63 Abs. 1 lit. c BO nicht vorliege. Der Hinweis auf den Kaufvertrag aus dem Jahr 1984, vermöge die nach der BO erforderliche Zustimmung nicht zu ersetzen. Es genüge nicht, dass sich der Grund(mit)eigentümer in einem Vertrag "unwiderruflich verpflichtet" habe, "Ansuchen zur Vornahme von Adaptierungen und baulichen Veränderungen um Erteilung von Baubewilligungen zu unterzeichnen" bzw. (wie im Beschwerdefall vorgebracht) "einer Bauführung auch im größeren Stil bis zu 200 m2 verbauter Fläche pro Ebene zuzustimmen". Ob auf Grund dieses Vertrags die Zustimmung des (nunmehrigen) Grund(mit)eigentümers zu der Bauführung allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden könnte, sei keine Vorfrage im Baubewilligungsverfahren. Da die für die Erteilung einer Baubewilligung erforderliche Zustimmung sämtlicher Grundmiteigentümer nicht vorliege, sei der Berufung Folge zu geben und die beantragte Baubewilligung gemäß §§ 70, 71 BO zu versagen gewesen, zumal sowohl für eine definitive Baubewilligung nach § 70 BO als auch für eine Baubewilligung auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf nach § 71 BO die Zustimmung aller Grundeigentümer unerlässlich sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Beantragt wurde auch, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG über die Beschwerde nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1.1. § 63 Abs. 1 lit. c BO lautet wie folgt:

"Belege für das Baubewilligungsverfahren

§ 63. (1) Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende Einreichunterlagen vorzulegen:

c) die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden;"

5.1.2. Ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, hat iSd § 63 Abs. 1 lit. c BO in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachzuweisen. "Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0251, mwH). Die Zustimmung des Grundeigentümers iSd § 63 Abs. 1 lit. c BO ist nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden.

Daraus ergibt sich, dass der Grundeigentümer am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnimmt, ob seine Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus kann der Grundeigentümer etwa noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich sein Eigentum unmittelbar betreffender Auflagen sein. So gesehen genießt der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0201, mwH).

Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers kann auch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden und muss im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides liquid vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0147). Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ist somit ein dort (etwa in der Berufung) erfolgter Widerruf der Zustimmung von Miteigentümern zum Baubewilligungsansuchen eines anderen Miteigentümers zu beachten (vgl. aus wiederum das Erkenntnis vom Zl. 2007/05/0147 sowie etwa das Erkenntnis vom , Zl. 81/05/0141). Der Grund für die Verweigerung oder Zurückziehung einer Zustimmung ist baurechtlich nicht relevant (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2007/05/0147).

Die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben des Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, ist von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden und stellt im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar (vgl. aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 93/05/0034, vom , Zl. 95/05/0111, vom , Zl. 98/05/0038). Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt werden kann (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 98/05/0038).

5.2. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen. Eine im Kaufvertrag aus dem Jahr 1984 erteilte unwiderrufliche Zustimmung für zukünftige Bauführungen ändert nichts daran, dass die mitbeteiligte Partei - was die Beschwerde auch einräumt - im Berufungsverfahren klar zum Ausdruck brachte, keine Zustimmung zu der beantragten Bauführung zu erteilen. Ob damit - wie die Beschwerde meint - ein unzulässiger Widerruf der früher im Kaufvertrag erteilten Zustimmung erfolgte, ist nach der nach der BO gegebenen Rechtslage nicht erheblich. Demnach wird auch mit dem auch in der Verhandlung hervorgehobenen Hinweis, dass die damals auch zur Abgabe von Zustimmungserklärungen im Namen des Grund(Mit)eigentümers unwiderruflich bevollmächtigte Architektin das Bauansuchen des Beschwerdeführers mitunterfertigt habe, und dass auf das Parteivorbringen zu dieser Bevollmächtigung der Architektin nicht näher eingegangen worden sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Insofern ist auch das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0011, für die Falllösung nicht einschlägig. Vor diesem Hintergrund erweist sich weiters das Vorbringen als nicht zielführend, es komme (unter Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , Zl. 4 Ob 2311/96) nach § 63 Abs. 1 lit. c BO in Wahrheit auf den urkundlichen Nachweis an, dass der Grundeigentümer (oder die anderen Miteigentümer) gegenüber dem Bauwerber in welcher Form auch immer zur Bauführung zugestimmt haben, was nicht als verfahrensrechtliche Erklärung gegenüber der Behörde, sondern als Erklärung gegenüber dem Bauwerber einzustufen sei. Hier geht es ja gerade nicht darum, ob der Miteigentümer (irgendwann) zugestimmt hat, sondern darum, dass diese Zustimmung (hier: im Berufungsverfahren) widerrufen wurde.

Ferner unterscheidet sich der vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung ins Treffen geführte, dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0202, zugrunde liegende Fall maßgeblich vom vorliegenden Beschwerdefall. Nach der damals einschlägigen Rechtslage nach der Bauordnung für Oberösterreich aus dem Jahr 1875 war ein Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung ohne Relevanz, zumal in dieser Bauordnung eine positivrechtliche Grundlage durch eine in den Bauvorschriften (wie im § 63 Abs. 1 lit. c BO) enthaltene ausdrückliche Anordnung, wonach die Eigentümerzustimmung als Beleg dem Bauansuchen anzuschließen ist, fehlte, und es damit (der Rechtsprechung folgend) nicht erforderlich war, dass die Zustimmung im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung (sei dies in erster oder zweiter Instanz) vorliegen musste. Als nicht zielführend erweisen sich schließlich die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe mit Blick auf die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und nicht ausreichend festgestellt.

5.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

5.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauO Wr §63;
BauO Wr §70 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Diverses BauRallg11/4
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Baubewilligung BauRallg6
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der
Berufungsgründe beschränkte Parteistellung
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den
Zivilrechtsweg VwRallg5/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050175.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAE-74339