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VwGH vom 04.06.2008, 2005/08/0044

VwGH vom 04.06.2008, 2005/08/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der M in A, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS8-SV-302/001- 2004, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: 1. D GmbH in B; 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse die allgemeinen Beitragsgrundlagen, Sonderzahlungen und Teilentgelte für die Jahre 2000, 2001 und 2002 für die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung bei der erstmitbeteiligten Partei fest. Der Beitragsgrundlage wurde dabei eine Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche sowie eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handel zu Grunde gelegt.

Begründend führte die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse in diesem Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin am bekannt gegeben habe, während eines Beschäftigungsverhältnisses zur erstmitbeteiligten Partei mit einem zu geringen Entgelt zur Versicherung gemeldet gewesen zu sein. Zudem sei in einem Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom angeregt worden, ein Verwaltungsverfahren zur Klärung der Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin einzuleiten. Als Sachverhalt wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von der erstmitbeteiligten Partei für den Zeitraum vom bis als Dienstnehmerin (der erstmitbeteiligten Partei) zur Versicherung gemeldet worden sei. Den der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hiezu gemeldeten allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen sei seitens des Dienstgebers eine Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin von 25 Stunden zu Grunde gelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich auf Grund eines Arbeitsunfalls in der Zeit vom bis im Krankenstand befunden. Während dieser Arbeitsunfähigkeit hätten der Beschwerdeführerin 28 Tage Teilentgeltfortzahlung gebührt. Die durchgeführten Erhebungen hätten jedoch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich 25 Stunden pro Woche für die erstmitbeteiligte Partei tätig gewesen sei, sondern dass von einem Tätigwerden im Ausmaß von annähernd 40 Wochenstunden ausgegangen werden müsse. Dies sei auch durch die Aussagen der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Auskunftspersonen bestätigt worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und die erstmitbeteiligte Partei Einspruch. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass zu Unrecht von einer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 ausgegangen worden sei, da die Beschwerdeführerin nicht bloß "einfache Tätigkeiten (im Wesentlichen unselbständig)" ausgeführt habe, sondern näher beschriebene Tätigkeiten des selbständigen Verkaufs im Einzelhandel, der Einteilung und Beaufsichtigung der Arbeiter am Firmengelände, des Einkaufs diverser Waren für das Konkurswarengeschäft im In- und Ausland mit selbständiger Auswahl der einzukaufenden Gegenstände durch die Beschwerdeführerin, Arbeiten in der firmeneigenen Bäckerei, Beaufsichtigung der anderen Arbeitnehmer beim Be- und Entladen der Lkws sowie die selbständige Organisation des Messeauftritts der erstmitbeteiligten Partei.

Im Einspruch der Erstmitbeteiligten führte deren geschäftsführender Gesellschafter aus, dass die Beschwerdeführerin seine Lebensgefährtin gewesen sei, noch bevor sie in sein Unternehmen eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn bei seinen oftmaligen Geschäftsreisen begleitet und sei eingesprungen, wo immer sie benötigt worden sei. Für den streitgegenständlichen Zeitraum liege jedoch in keiner Weise eine durchgehende Beschäftigung von 40 Wochenstunden vor. Bei den von der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschriften handle es sich um Gefälligkeitsaussagen.

Im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie ihre Tätigkeiten für die erstmitbeteiligte Partei nochmals näher darlegte und zum Vorlagebericht der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse Stellung nahm.

Auch die erstmitbeteiligte Partei erstattete durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter eine Stellungnahme, in der zunächst in Stichworten zu den Personen Stellung genommen wird, deren Aussagen die erstinstanzliche Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hatte. Weiters brachte der geschäftsführende Gesellschafter der erstmitbeteiligten Partei vor, dass während der Absolvierung des achtmonatigen Präsenzdienstes durch seinen Sohn seine Tochter für den Verkauf in seinem Unternehmen zuständig gewesen sei. Die Bäckerei sei zu diesem Zeitpunkt nicht betrieben worden und es sei ausschließlich in der warmen Jahreszeit an Samstagen ein Bauernmarkt veranstaltet worden. Die Messen seien mit Messeständen maximal drei- bis viermal im Jahr besucht worden, jeweils für maximal drei Tage. Das Unternehmen sei jedes Jahr zwischen 24. Dezember und 20. Jänner des Folgejahres geschlossen geblieben. Die Beschwerdeführerin sei die Lebensgefährtin des geschäftsführenden Gesellschafters gewesen und habe ihn auf Geschäftsreisen begleitet. Da sich das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mit der Verwertung von Konkursen beschäftigt habe, sei der geschäftsführende Gesellschafter sehr viel in Deutschland, Italien und bundesweit in Österreich unterwegs gewesen. Weiters führte der geschäftsführende Gesellschafter aus, er lege "Auszüge von Kreditkarten" bei, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin sehr viel Zeit für Einkauf von privaten Dingen benötigt habe. Am sei ein außergerichtlicher Ausgleich (Generalvergleich) geschlossen worden, aus dem hervorgehe, dass nach diesem Termin keinerlei Ansprüche an den geschäftsführenden Gesellschafter der erstmitbeteiligten Partei sowie auch an die erstmitbeteiligte Partei gestellt werden könnten. Er lege noch aussagekräftige Fotos bei, aus denen der Wohlstand, welchen die Beschwerdeführerin "in seinem Leben gehabt habe", hervorgehe. Er könne jederzeit auch eine Vielzahl von Namen von Personen bekannt geben, welche die Beweise erbringen könnten, dass die Beschwerdeführerin die Hauptaufgabe gehabt habe, "für ihn da zu sein".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der erstmitbeteiligten Partei Folge gegeben und die allgemeinen Beitragsgrundlagen, die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen und die Beitragsgrundlagen für die Teilentgelte auf Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin, als Lagerangestellte und als Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Büro und im Rechnungswesen (Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte) für die erstmitbeteiligte Partei im Zeitraum vom bis einschließlich sowie für die daran anschließende Entgeltfortzahlung festgestellt, wobei den konkret festgestellten Beitragsgrundlagen eine Beschäftigung von 25 Wochenstunden zu Grunde gelegt wurde. Dem Einspruch der Beschwerdeführerin wurde keine Folge gegeben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und des Einspruchsvorbringens - fest, dass die Beschwerdeführerin im August 2000 eine Lebensgemeinschaft mit E. D. eingegangen sei, der "100%iger Eigentümer und geschäftsführender Gesellschafter" der erstmitbeteiligten Partei gewesen sei. Am hätten die Lebensgefährten einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen, nach welchem die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche als Angestellte für die erstmitbeteiligte Partei tätig sein solle. Die Beschwerdeführerin sei in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Angestellte im Handel eingestuft worden und habe folgende Tätigkeiten ausgeübt:

"a) am Firmengelände:


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Verkauf
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Warenübernahme
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Preiskalkulation für Retourwaren aus dem Versandhandel und Warenüberhängen sowie die Einräumung von Sonderrabatten, dies insbesondere für Möbel, Spielwaren, Porzellan, Gläser, Heimtextilien, Teppiche, Waschmaschinen, Trockner, Elektrohaushaltsgeräte, Computer, Fernseher und Weihnachtswaren;
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Warenaufbereitung
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Preisauszeichnung
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Reinigung des Geschäftes
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Kassieren
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Verkauf an Samstagen in der am Unternehmensgelände befindlichen Bäckerei
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einfache Büroarbeiten, wie Kassenabrechnung, Fahrten zur Bank, Lohnauszahlung an Arbeiter, Hilfe beim Ausfüllen von Zollpapieren für ausländische Kunden sowie deren weitere Betreuung
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Einteilung und Beaufsichtigung der Arbeiter nach Absprache mit (E. D.), insbesondere beim Be- oder Entladen von LKW's
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Auspacken von Waren
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Zusammenbauen von Möbeln
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Instandhaltungsarbeiten am Gelände der (erstmitbeteiligten Partei) und Anschaffung des hiefür benötigten Materials
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Sortieren der Abfallstoffe von diversen Räumungen, wie Schrott, Edelmetalle, Glas, Schutt, Holz, Papier, Sondermüll usw.
b) Außerhalb des Geländes der (erstmitbeteiligten Partei):
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Einkauf diverser Waren, unter anderem in Deutschland, Aufsicht über das Verladen der Ware, Fahrten mit einem Klein-LKW, Kontrolle über die logistische Feinarbeit - Verladetätigkeit
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Einkauf der Rohstoffe für die Bäckerei
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Lieferfahrten zu diversen Bäckern mit Maschinen und Bäcker-Kisten, Kassieren von Rechnungen
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Beaufsichtigung der Arbeitsteilung nach vorheriger Absprache mit (E. D.) der Arbeiter auf diversen Baustellen, z. B. bei Konkursräumungen von Bäckereien, Warenhäusern, Lagern usw.
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Besorgen von Unterkünften für die Arbeiter
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Teilnahme an Messen mit allen damit verbundenen Arbeiten wie selbständige Kalkulation des Verbrauches, selbständige Preiskalkulation der Backwaren sowie Auf- und Abbau des Messestandes"
Es sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Ausmaß von 25 Wochenstunden für die erstmitbeteiligte Partei im Rahmen eines Dienstvertrages erfüllt habe. Es sei auch erwiesen, dass die Beschwerdeführerin über das Ausmaß von 25 Wochenstunden hinaus Arbeiten für die erstmitbeteiligte Partei erfüllt habe, jedoch auch, dass diese - 25 Wochenstunden übersteigende - Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstvertrages mit der erstmitbeteiligten Partei, sondern im Rahmen der Lebensgemeinschaft mit dem Alleineigentümer der erstmitbeteiligten Gesellschaft erfolgt sei. Es sei nicht erwiesen, welches zeitliche Ausmaß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin über die 25 Wochenstunden im Rahmen des Dienstvertrages mit der erstmitbeteiligten Partei hinaus ausgemacht habe, ob sie etwa weitere 13,5 Stunden, insgesamt 40 Stunden oder mehr erreicht habe. Es sei zwar wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Durchschnitt 40 Stunden für die erstmitbeteiligte Partei gearbeitet habe, jedoch "nicht erwiesen und sogar widerlegt", dass diese Wochenstundenanzahl zur Gänze mit Arbeiten im Rahmen eines Dienstvertrages zugebracht worden sei. Es sei im Gegenteil erwiesen, dass die Tätigkeit über 25 Wochenstunden hinaus im Rahmen außervertraglicher Gefälligkeitsdienste im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und E. D. erfolgt seien. Für diese "Mitarbeit in der Lebensgemeinschaft" sei der Beschwerdeführerin zumindest konkludent ein Entgelt zugesagt worden, welches sie auch in Form der Übernahme ihrer Lebenshaltungskosten durch E. D. bzw. die erstmitbeteiligte Partei, "durch die Übergabe einer Kreditkarte, Eurocard, Mastercard, und deren Verwendung" durch die Beschwerdeführerin, durch verschiedene Geschenke im Rahmen der Lebensgemeinschaft sowie letztlich durch die Zahlungen auf Grund der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und E. D. bzw. der erstmitbeteiligten Partei vom .
Nach den Rechnungszusammenstellungen der Europay Austria habe die Beschwerdeführerin die genannte Kreditkarte auch noch im Oktober 2002, also fast ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses und der Lebensgemeinschaft verwendet. Ebenso habe die Beschwerdeführerin die aus der zwischen ihr und E. D. bzw. der erstmitbeteiligten Partei am abgeschlossenen Vereinbarung resultierenden Beträge in der Höhe von EUR 14.534,56 auch tatsächlich erhalten. Wann genau die Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und E. D. geendet habe, sei nicht bekannt. Es gebe Hinweise darauf, dass zwischen den beiden Lebensgefährten die Geschlechtsgemeinschaft bereits aufgehoben gewesen sei, jedoch hinsichtlich der Beendigung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Uneinigkeit vor allem hinsichtlich der finanziellen Belange bestanden habe. Jedenfalls sei infolge des schweren Arbeitsunfalls vom und der dadurch gegebenen monatelangen Krankenhaus- und Rehabilitationszentrums-Aufenthalte der Beschwerdeführerin seit dem Unfall auch die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgelöst gewesen. Weiterhin habe keine Einigung zwischen den ehemaligen Lebensgefährten über die finanziellen Aspekte ihrer Trennung bestanden und eine Einigung darüber sei erst mit der Vereinbarung vom erfolgt. Eine ausdrückliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der erstmitbeteiligten Partei sei nicht erfolgt, jedoch seien offenkundig beide Seiten später davon ausgegangen, dass dieses Arbeitsverhältnis mit dem Tag des Unfalles am beendet gewesen sei, und dies habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im angefochtenen Bescheid auch ihren Berechnungen zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin sei im Juni 2002 zur Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich gekommen und habe um Intervention hinsichtlich angeblich ausständigen Arbeitslohns ersucht, dies schon im Hinblick auf eine angebliche Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von zumindest 38,5 Wochenstunden. Am habe die Arbeiterkammer ein Aufforderungsschreiben an die erstmitbeteiligte Partei gerichtet, den in einem beigelegten Lohndatenblatt ausgewiesenen Bruttobetrag in der Höhe von EUR 22.734,36 an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Das Ergebnis dieser Intervention sei die Vereinbarung vom , abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und E. D. bzw. der erstmitbeteiligten Partei, gewesen, in welcher festgelegt worden sei, dass sich E. D. auf Grund der Beendigung der Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin zur Zahlung von insgesamt EUR 14.534,56 verpflichte. Mit dieser Vereinbarung sollten sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Forderungen zwischen der Beschwerdeführerin und E. D. bzw. der erstmitbeteiligten Partei bereinigt und verglichen sein.
Knapp sieben Wochen später sei die Beschwerdeführerin bei der Bezirksstelle Wien-Umgebung der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse erschienen und habe vorgebracht, dass ihr Dienstgeber, nämlich die erstmitbeteiligte Partei, sie mit einem zu geringen Entgelt zur Versicherung gemeldet habe. Eine weitere knappe Woche später habe die Beschwerdeführerin eine Klage gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wegen Gewährung einer Versehrtenrente eingebracht. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien habe mit Beschluss vom das Verfahren zur Klärung der maßgeblichen Beitragsgrundlage für die der Klägerin zuerkannte Versehrtenrente gemäß § 74 Abs. 1 ASGG unterbrochen. In der Folge habe die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Bescheid vom erlassen.
Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass ein Großteil der Sachverhaltsfeststellung unstrittig sei. Von der Beschwerdeführerin werde gar nicht bestritten, dass sie im Ausmaß von 25 Wochenstunden als Angestellte für die erstmitbeteiligte Partei tätig sein sollte, so ausdrücklich in der Klage vom . Dass sie über 25 Wochenstunden hinaus tätig gewesen sei, werde von der erstmitbeteiligten Partei bestritten, doch werde zu zeigen sein, "dass sie nicht etwa insofern Recht hätte, als die Beschwerdeführerin nicht mehr als 25 Wochenstunden für die erstmitbeteiligte Partei gearbeitet hätte, sondern darin, dass diese Arbeit über 25 Wochenstunden hinaus nicht in Form eines Dienstvertrages erbracht wurde, wobei es sich aber um eine Rechtsfrage handelt". Ein genaues Wochenstundenausmaß der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die erstmitbeteiligte Partei habe nicht festgestellt werden können, da das einzige adäquate Beweismittel, ein von der Beschwerdeführerin wiederholt erwähnter Terminplaner mit Aufzeichnungen aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum, nicht zur Verfügung gestanden sei. Was den Inhalt ihrer Tätigkeit betreffe, so sei die belangte Behörde den einschlägigen Äußerungen der Beschwerdeführerin gefolgt, welche von der erstmitbeteiligten Partei nicht bestritten worden seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst aus, dass Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG für Pflichtversicherte deren im Beitragszeitraum gebührender auf Cent gerundeter Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG sei. Voraussetzung dafür, dass ein beitragspflichtiges Entgelt nach dem ASVG vorliege, sei, dass gewährte Geld- und Sachbezüge auf Grund eines Dienstverhältnisses geleistet würden, nicht auf Grund eines anderen Vertragsverhältnisses und noch weniger auf Grund einer außervertraglichen Beziehung.
Unter Bezugnahme auf Krejci (in: Rummel, ABGB, 3. Auflage, Rz. 23 zu § 1151 ABGB) führte die belangte Behörde aus, dass es den Lebensgefährten frei stehe, ob hinsichtlich der Dienste, welche ein Lebensgefährte im Betrieb des anderen verrichte, ein Dienstvertrag abgeschlossen werde oder nicht. Es stehe den Lebenspartnern sogar frei, Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit zu vereinbaren, beides könne auch schlüssig erfolgen. Die belangte Behörde habe keinen Zweifel, dass "diese Ausführungen auch dann anzuwenden" seien, wenn die Dienste eines Lebensgefährten für eine juristische Person erfolgten, welche jedoch im Alleineigentum des anderen Lebenspartners stehe. Stehe es den Lebenspartnern aber frei, einen Dienstvertrag für Dienste des einen Lebenspartners im Betrieb des anderen abzuschließen, so müsse man zwingend davon ausgehen, dass es ihnen auch frei stehe, das Ausmaß der zu erbringenden Dienstleistungen festzulegen, dies auch durch die Festlegung von Wochenstunden. Das vereinbarte Wochenstundenausmaß müsse in diesen Fällen nicht mit dem tatsächlich erbrachten Wochenstundenausmaß des einen Lebenspartners im Betrieb des anderen übereinstimmen, da sie auch außerhalb des Dienstvertrages Entgeltlichkeit für derartige Dienste vereinbaren könnten und sogar Unentgeltlichkeit.
Im gegenständlichen Fall sei zwingend davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und E. D. darauf geeinigt hätten, dass die Beschwerdeführerin 25 Wochenstunden im Rahmen eines Dienstvertrages für die erstmitbeteiligte Partei arbeiten solle, darüber hinaus jedoch auch Gefälligkeitsdienste im Rahmen der Lebensgemeinschaft erbringen solle, dies ebenfalls für die erstmitbeteiligte Partei, darüber hinaus aber auch für E. D. Auszugehen sei davon, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr im Rahmen der Lebensgemeinschaft erbrachten Gefälligkeitsdienste ein Entgelt erwartet habe, entweder in Sachform (z.B. eine Eigentumswohnung) oder in Geldform. Wie von der belangten Behörde festgestellt, habe die Beschwerdeführerin ein derartiges Entgelt für Gefälligkeitsdienste im Rahmen der Lebensgemeinschaft auch erhalten, wenn auch allenfalls weniger, als von ihr angestrebt. Letzteres sei jedoch auch darauf zurückzuführen, dass kein konkretes Entgelt für diese Gefälligkeitsdienste zwischen der Beschwerdeführerin und E. D. vereinbart gewesen sei. Bei jenem Entgelt, welches die Beschwerdeführerin in Form der Tragung ihres Lebensaufwandes, der Verwendung einer Kreditkarte und in Form einer Geldzahlung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft erhalten habe, handle es sich eindeutig nicht um Geld- und Sachbezüge, auf welche die Beschwerdeführerin auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch gehabt habe. Diese Geld- und Sachbezüge seien also in die sozialversicherungspflichtige Beitragsgrundlage nicht einzubeziehen.
Was die Einstufung der Beschwerdeführerin in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte betreffe, so würden ihre Tätigkeiten "am besten" der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages entsprechen. Ein Überwiegen von Merkmalen der höheren Beschäftigungsgruppe 3 oder einer noch höheren Beschäftigungsgruppe habe von der belangten Behörde nicht festgestellt werden können, dies auch nicht im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete alleinige Tätigkeit im Verkauf von Februar 2001 bis Juli 2001, da aus diesem Zeitraum kein Überwiegen einer alleinigen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Geschäft abgeleitet werden könne. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Tätigkeit einer Preiskalkulation habe kein Überwiegen im Hinblick auf ihre Gesamttätigkeit darstellen können und sei insbesondere nicht geeignet, sie etwa als "Kalkulantin", "Fakturistin" oder dergleichen einzustufen. Darüber hinaus sei auch in diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass es den Lebensgefährten frei stehe, wie die Tätigkeit des einen Lebensgefährten im Betrieb des anderen einzustufen sei. Dass die Beschwerdeführerin mit E. D. vereinbart hätte, nicht in Beschäftigungsgruppe 2, sondern in einer höheren Beschäftigungsgruppe eingesetzt zu werden, habe sie selbst nicht behauptet und habe die belangte Behörde auch nicht feststellen können.
Stehe es den Lebensgefährten frei, darüber zu verfügen, ob die Tätigkeit eines Lebensgefährten im Betrieb eines anderen entgeltlich oder unentgeltlich sein solle, ob sie einem Dienstvertrag unterliegen solle oder nicht, sowie in welchem zeitlichen Ausmaß die Tätigkeit einem Dienstvertrag unterliegen solle, dann sei davon auszugehen, dass es den Lebensgefährten auch obliege, die zu erbringende Tätigkeit im Hinblick auf ihre Wertigkeit nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag festzulegen. Haben also die beiden Lebensgefährten die Verrichtung geringwertiger Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstvertrages vereinbart und seien in der Folge von dem Lebensgefährten, welcher als Dienstnehmer eingesetzt werde, höherwertige Dienste verrichtet worden, so seien diese höherwertigen Dienste nicht als Erfüllung des Dienstvertrages, sondern als Gefälligkeitsdienste im Rahmen der Lebensgemeinschaft anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage). Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
2. Im Beschwerdefall steht nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der erstmitbeteiligten Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bestanden hat. Die belangte Behörde hat auch jene Tätigkeiten festgestellt, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Dienstverhältnisses ausgeübt hat, wobei festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um Tätigkeiten handelt, die im Zusammenhang mit der privaten Haushalts- und Lebensführung des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der erstmitbeteiligten Partei stehen.
Die belangte Behörde geht jedoch davon aus, dass es auf Grund der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der erstmitbeteiligten Partei bestehenden Lebensgemeinschaft den Vertragsparteien des Dienstverhältnisses frei gestanden wäre, die Bedingungen des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung (Einstufung in eine kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe) und das Ausmaß der Arbeitszeit frei zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin habe für die erstmitbeteiligte Partei Arbeiten im Ausmaß von mehr als 25 Wochenstunden geleistet; die über 25 Wochenstunden hinausgehende Tätigkeit sei jedoch nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses, sondern "im Rahmen außervertraglicher Gefälligkeitsdienste im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft" zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der erstmitbeteiligten Partei erfolgt. Für "diese Mitarbeit in der Lebensgemeinschaft" sei ihr ein Entgelt zugesagt worden, welches sie auch "in Form von Übernahme ihrer Lebenshaltungskosten", durch die "Übergabe einer Kreditkarte ... und deren Verwendung", durch "verschiedene Geschenke im Rahmen der Lebensgemeinschaft" sowie letztlich durch die Zahlungen auf Grund der Vereinbarung vom erhalten habe.
3. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6494/A). Wird im Rahmen einer Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, so haben die Regelungen des Arbeitsrechts zur Anwendung zu kommen (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 4 Ob 53/83, Arb 10.269). Dies gilt umso mehr für Arbeitsverträge, die mit einer juristischen Person abgeschlossen werden, mag auch der Lebensgefährte geschäftsführender Alleingesellschafter sein. Die Beschwerdeführerin hatte daher jedenfalls Anspruch auf das vereinbarte Entgelt bzw. - sollte dieses nicht feststellbar oder niedriger als das kollektivvertragliche Entgelt sein - auf das kollektivvertragliche Entgelt.
Der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Vertragsparteien des Dienstverhältnisses hätten die Bedingungen dieses Dienstverhältnisses im Hinblick auf das Bestehen der Lebensgemeinschaft daher auch insoweit frei vereinbaren können, als eine unterkollektivvertragliche Entlohnung hätte festgelegt werden können (sei es auf Grund einer niedrigeren Einstufung oder einer Ausweitung der Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung bei Bezahlung nur für 25 Stunden), kann daher nicht gefolgt werden.
4. Aufbauend auf ihrer unzutreffenden Rechtsansicht ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass eine Aufteilung der von der Beschwerdeführerin für die erstmitbeteiligte Partei geleisteten (einheitlichen) Tätigkeit insofern möglich sei, als diese Tätigkeit teilweise im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringen gewesen, teilweise aber im Rahmen "außervertraglicher Gefälligkeitsdienste" auf Grund der Lebensgemeinschaft mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der erstmitbeteiligten Partei erbracht worden sei. Für eine derartige Unterscheidung sind aber in tatsächlicher Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar; insbesondere hat die belangte Behörde auch nicht festgestellt, dass sich die Tätigkeit "im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft" inhaltlich und im Hinblick auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von jener Tätigkeit unterschieden hätte, die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbracht worden wäre.
5. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte hat sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - ungeachtet kursorischer Ausführungen zur Frage der Einstufung auf Grund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (welchen die Beschwerde teilweise wegen Aktenwidrigkeit entgegentritt) - ebenfalls darauf gestützt, dass den Vertragsparteien des Dienstverhältnisses frei gestanden wäre, wie die Tätigkeit einzustufen sei.
Auch dazu ist festzuhalten, dass das Bestehen einer Lebensgemeinschaft (hier: der Beschwerdeführerin mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der erstmitbeteiligten Partei) nichts daran ändert, dass im Falle eines Dienstverhältnisses - wie es im vorliegenden Fall festgestellt wurde - die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, sodass sich auch der Entgeltanspruch und damit die hier strittige Beitragsgrundlage nach den Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrages richtet, sofern keine für die Dienstnehmerin günstigere Vereinbarung getroffen wurde.
6. Der angefochtenen Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Zur Vermeidung überflüssiger Verfahrensschritte sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgenden Bemerkungen veranlasst:
Erörterungen über die Einstufung der Beschwerdeführerin in den Kollektivvertrag könnten sich im fortgesetzten Verfahren im Hinblick darauf erübrigen, dass der zwischen ihr und der erstmitbeteiligten Partei geschlossene außergerichtliche Vergleich, der die wechselseitigen strittigen Ansprüche zwischen der Beschwerdeführerin und der erstmitbeteiligten Gesellschaft bereinigen sollte, die offenen Entgeltansprüche der Beschwerdeführerin endgültig geregelt haben dürfte. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären haben, ob der Beitragsnachverrechnung der Gebietskrankenkasse nur jene Zahlungen zu Grunde liegen, die auf Grund des Vergleichs vom an die Beschwerdeführerin geleistet worden sind (allenfalls darüber hinaus offene Beiträge aus - allenfalls auch früher - tatsächlich geleisteten Entgeltzahlungen; wie sie im Schreiben der Arbeiterkammer vom aufgezählt sind), oder ob die Gebietskrankenkasse von höheren oder niedrigeren Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Im einem der letztgenannten Fälle wäre die Beitragsforderung der Gebietskrankenkasse auf jene Beiträge zu korrigieren, die bisher nicht geleistet worden sind, sich jedoch aus den an die Beschwerdeführerin früher tatsächlich geleisteten Entgelten und dem Leistungsanspruch auf Grund des Vergleichs ergeben, andernfalls wären beide Einsprüche als unbegründet abzuweisen. Wien, am