VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0230
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/07/0052 E
2011/07/0002 E
2011/07/0200 E
2011/07/0051 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Ö, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS - 986/6-09, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei:
Gemeinde U, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit sich die mit ihm getroffene Feststellung auf Teilwälder bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass ihr Liegenschaftsvermögen ein agrarisches Grundstück gemäß § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996, in eventu kein atypisches Gemeindegut im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom , B 464/07, sei. Außerdem wurde die Feststellung begehrt, dass Satzung und Regulierungsplan nicht im Sinne des zitierten Erkenntnisses zu ändern seien, weil die mitbeteiligte politische Gemeinde keinerlei nachwirkende Rechte hinsichtlich der Substanz des Regulierungsgebietes geltend zu machen berechtigt sei.
Mit Schriftsatz vom modifizierte die Agrargemeinschaft ihr Feststellungsbegehren dahingehend, dass die Feststellung begehrt werde, dass
1. das Regulierungsgebiet nicht im gemeinsamen Eigentum der politischen Ortsgemeinde und der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft, sondern im Alleineigentum der Agrargemeinschaft stehe,
2. die politische Ortsgemeinde keinerlei Berechtigung an der Substanz des Regulierungsgebietes und keinerlei Rechtsanspruch auf die Substanznutzungen besitze,
3. die politische Ortsgemeinde keinen Restitutionsanspruch gegen die Agrargemeinschaft im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses VfSlg 18.446/2008 besitze,
4. die politische Ortsgemeinde keinen Anspruch auf Änderung des Regulierungsplanes im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 besitze und
5. die politische Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei.
Mit Bescheid vom stellte die AB fest, dass
"a) die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft in EZ 713 GB U (unter Anführung der einzelnen Grundstücke) Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 sind und
b) ein genau bezeichnetes Grundstück der Liegenschaft EZ 713 GB U kein Gemeindegut darstellt."
Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung im Umfang der Feststellung von Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft als Gemeindegut (Spruchpunkt a). Die Agrargemeinschaft beantragte weiters die Feststellung, dass der politischen Gemeinde kein Restitutionsanspruch im Sinne des VfGH-Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 zukomme.
Mit Eingabe vom erstattete die Agrargemeinschaft weiteres Vorbringen, legte ein Konvolut an Unterlagen vor und stellte mehrere Beweisanträge. Unter anderem trug sie vor, seit der Eigentumsübertragung sei Ersitzung zugunsten der Agrargemeinschaft eingetreten. Die historische Agrarbehörde habe nicht nur Wald- und Weidenutzung regulieren wollen; die Feststellung eines Substanzrechtes für die politische Gemeinde bei gleichzeitiger Feststellung von nacktem Eigentum zugunsten der Agrargemeinschaft bewirke eine verfassungswidrige Spaltung des Eigentums, was einen Verstoß gegen die Art. 5 und 7 des Staatsgrundgesetzes 1867 darstelle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Die belangte Behörde stellte die vor und während des Regulierungsverfahrens ergangenen Bescheide, insbesondere ihren Bescheid vom und die nach dem Regulierungsplan erfolgten zahlreichen Feststellungsbescheide näher dar, verglich den aktuellen Grundbuchstand mit den der Grundbuchsanlegung zu Grunde gelegenen Eigentumstiteln und meinte weiters, im gegenständlichen Berufungsverfahren sei die Frage zu klären, ob es sich bei jenen Grundstücken, für welche im Regulierungsplan vom (samt Folgebescheiden) eine Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft erfolgt sei, um Gemeindegut bzw. ehemaliges Fraktionsgut handle. Im genannten Bescheid der AB vom sei eine Qualifizierung der Gemeinschaftsgrundstücke als Teilwälder und Gemeindegut vorgenommen worden, ohne aber die einzelnen Grundstücke den beiden Kategorien genau zuzuordnen. Die Kategorisierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke sei auch nicht näher begründet worden.
Bei der belangten Behörde seien aktuell sieben Berufungsfälle von Agrargemeinschaften aus der mitbeteiligten Gemeinde anhängig. In Hinblick auf die zwischen diesen Fällen gegebenen Zusammenhänge erachte die belangte Behörde eine zusammenschauende Betrachtung als angezeigt. Was das Verhältnis der politischen Gemeinde zu den Fraktionen der Gemeinde betreffe, seien insbesondere die zwei Regulierungsverfahren der heutigen Agrargemeinschaften Ö und U von Interesse. In beiden Fällen sei es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde und den Nutzungsberechtigten über die Frage der Holzbezugsberechtigungen an den sogenannten unverteilten Fraktionswäldern gekommen. Nach Wiedergabe der Aussagen des damaligen Bürgermeisters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am , und des Hinweises darauf, dass in beiden Berufungsfällen die belangte Behörde im Jahr 1957 zum Schluss gelangt sei, dass die verfahrensgegenständlichen Wälder als Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 zu qualifizieren seien, erklärte die belangte Behörde, sie gehe heute in Übereinstimmung mit der Agrargemeinschaft davon aus, dass die Rechtsverhältnisse bei den Fraktionen in U ziemlich ähnlich gewesen seien und daher recht gut Rückschlüsse zwischen den verschiedenen ehemaligen Fraktionen und heutigen Agrargemeinschaften in der Gemeinde gezogen werden könnten. Auch die Ausführungen des vormaligen Bürgermeisters hätten sich großteils ganz allgemein auf die Fraktionen in der Gemeinde bezogen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem im Eigentum der Fraktionen gestandenen Grundvermögen um mit Nutzungsrechten belastetes Fraktionsgut gehandelt habe, welches infolge Auflösung der Fraktionen durch die deutsche Gemeindeordnung im Jahr 1938 von den gemeinderechtlichen Fraktionen in das Eigentum der politischen Gesamtgemeinde gelangt sei. Im Falle der hier beschwerdeführenden Agrargemeinschaft gründe sich diese Annahme unmittelbar auf den Bescheid vom und werde weiters dadurch erhärtet, dass die Agrargemeinschaft grundsätzlich die Rechtsnachfolge der politischen Gemeinde nach der ehemals bestandenen Fraktion anerkannt gehabt habe, was sich aus dem Schreiben der Agrargemeinschaft an die Gemeinde vom ableiten lasse, wo ausgeführt worden sei, dass bei der Bildung der Agrargemeinschaft acht genau angeführte Grundstücke (darunter der Sportplatz) nicht in den agrargemeinschaftlichen Bestand aufgenommen worden seien und daher "an die Gemeinde als derzeitige Grundeigentümerin der Antrag auf Ausscheidung der besagten Grundparzellen aus ihrem Eigentum und Übereignung in das Eigentum der Agrargemeinschaft" gestellt werde. Dieses Schreiben habe dazu geführt, dass die AB mit Bescheid vom eine Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft für sechs Grundparzellen (ohne Sportplatz) getroffen habe. Weiters hätten sich die Organe der politischen Gemeinde auch mit den Holzbezügen aus den unverteilten Waldungen der Fraktion befasst. Dass sich die politische Gemeinde bei der Verwaltung des Fraktionsgebietes auch auf vom Gemeinderat bestellte Fraktionsvorstände gestützt habe, ändere an der Beurteilung des Gemeinschaftsgebietes als ehemaliges Fraktionsgut nichts. Die politischen Gemeinden hätten nämlich die gemeinschaftlich genutzten Gebiete den Nutzungsberechtigten oftmals zur teilweisen Selbstverwaltung überlassen, wobei die Selbstverwaltung unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen sei. Aus einer Niederschrift vom über eine Auseinandersetzung zwischen dem Ortsvorsteher von Ö und dem Bürgermeister gehe weiters hervor, dass die politische Gemeinde trotz Auflösung der Fraktionen weiterhin eine Verwaltung des ehemaligen Fraktionsgebietes durch Fraktionsorgane zugelassen habe. Daraus sei allerdings für die Agrargemeinschaft nichts zu gewinnen, da diese den Nutzungsberechtigten an den Fraktionsgebieten zugestandene Selbstverwaltung weder die Eigentümerstellung der politischen Gemeinde noch deren Maßgeblichkeit bei der Verwaltung in Frage gestellt habe.
Dass die Fraktion als Einrichtung im gemeinderechtlichen Sinn zu beurteilen sei, könne auch daraus ersehen werden, dass die politische Gemeinde über das Gemeinschaftsgebiet unbestreitbar als Eigentümerin verfügt habe. So habe sie über die unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes für die Fraktion in der neu eröffneten EZ 1632 vorgetragenen Fraktionsgrundstücke verfügt; beispielsweise sei auf einen Kaufvertrag vom verwiesen, womit die Gemeinde für die Fraktion an einen Dritten eine Teilfläche in einem bestimmten Ausmaß aus dem Grundstück 2752/1 verkauft habe. Dieser Vertrag sei vom Bürgermeister und zwei Gemeindevorständen unterfertigt worden. Ebenso sei der Pachtvertrag vom mit dem Sportverein betreffend ein Grundstück der Liegenschaft EZ 1632 zum Zweck der Errichtung eines Sportplatzes von Organen der politischen Gemeinde unterschrieben worden. Diese klaren Eigentumshandlungen der politischen Gemeinde in Ansehung der im Eigentum der Fraktion Ö stehenden Liegenschaft EZ 1632 hätten nicht als bloße Verwaltungs- und Vertretungstätigkeiten für die vermeintliche historische Agrargemeinde Ö abgetan werden können, welche kein Eigentum der politischen Gemeinde begründen könnten.
Eine genauere Befassung mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom zeige, dass sich das Regulierungsgebiet neben unverteilten Waldgrundstücken auch aus mit Teilwaldrechten belasteten Waldparzellen zusammengesetzt habe, was mit der Qualifikation der Regulierungsgrundstücke als Gemeindebzw. Fraktionsgut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 und als Teilwälder nach § 36 Abs. 2 lit. e leg. cit. korrespondiere. Auch aus der Klassifikation von Regulierungsgrundstücken als Teilwälder könne abgeleitet werden, dass die mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sein müssten, zumal Teilwälder damals als im Eigentum der Ortsgemeinde stehend verstanden worden seien. Ausgehend vom festgestellten Eigentum der politischen Gemeinde am Regulierungsgebiet vor Erlassung des agrarbehördlichen Bescheides vom und den nachfolgenden Feststellungsbescheiden im Zeitraum von 1978 bis 1986, und zwar in Rechtsnachfolge nach der im Jahre 1938 (rechtlich, wenn auch nicht faktisch) aufgelösten Fraktion Ö als ehemals bestandener gemeinderechtlicher Einrichtung, sei auch für die Teilwälder des Regulierungsverfahrens festzuhalten, dass die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom aufgestellten Grundsätze ebenso auf die mit Teilwaldrechten belasteten Waldparzellen anzuwenden seien. Eigentumsverändernde Entscheidungen seien nämlich im Rahmen von Feststellungsentscheidungen gar nicht zulässig. Eine dennoch auf der Grundlage einer solchen Entscheidung vorgenommene Eigentumsübertragung könne nicht die Wirkung haben, dass damit der der Gemeinde zustehende Substanzwert für alle Zeiten beseitigt worden wäre.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dar, dass die Nutzung einer Waldfläche als Teilwald auch ohne Widerspruch als Gemeindeguts- oder Fraktionsgutsnutzung angesehen werden könne. Diese Gemeindeguts- bzw. Fraktionsgutsnutzung auf einer nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren und vor langer Zeit zugewiesenen Teilfläche eines Waldgrundstückes werde bei Teilwaldberechtigungen vorgenommen. Diese Sichtweise sei durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 18.933/2009, erhärtet worden. Der Verfassungsgerichtshof habe dort ausgeführt, dass auch die mit Teilwaldrechten belasteten Waldgrundstücke bei der Entscheidung über die Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes entsprechend von der Behörde zu berücksichtigen sein würden. Im vorliegenden Fall seien auch die mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom als Teilwälder qualifizierten Gemeinschaftsgrundstücke als Gemeindegut zu beurteilen.
Auch wenn mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom kein Gemeindeanteil am Gemeinschaftsgebiet festgesetzt worden sei, sondern lediglich eine Rechtseinräumung in Form eines Vorkaufsrechtes auf Verkaufsholz zugunsten der politischen Gemeinde als Ausfluss der zumindest teilweise gegebenen öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung des (ehemaligen) Fraktionsgebietes von Ö, so könne daraus dennoch ersehen werden, dass die gemeinschaftlichen Grundstücke auch kommunalen Bedürfnissen gedient hätten. Insoweit mit dem Bescheid vom Eigentum am Fraktionsgut für die Agrargemeinschaft festgestellt und dieses verbüchert worden sei, sei im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses VfSlg 18.446/2008 Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei.
Wenn die Agrargemeinschaft vorbringe, eine Feststellungsentscheidung der historischen Agrarbehörde, wonach das Regulierungsgebiet Gemeindegut bzw. Fraktionsgut darstelle, begründe kein Eigentum der politischen Gemeinde, so sei dem grundsätzlich zuzustimmen, allerdings sei anzumerken, dass einer derartigen Grundstücksqualifizierung im gegebenen Zusammenhang durchaus entsprechendes Gewicht zukomme und diese insbesondere Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Regulierung gegebenen Eigentums- wie auch Nutzungsverhältnisse zulasse. Soweit die Agrargemeinschaft in ihrem Feststellungsantrag vom darlege, zugunsten der politischen Gemeinde sei gerade kein walzendes Anteilsrecht als Fortsetzung des historisch wahren Eigentums reguliert worden, weswegen von der Vernichtung allfälligen Grundeigentums in Form von Gemeindegut auszugehen sei, übersehe die Agrargemeinschaft, dass es nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 984/09-10, darauf gar nicht ankomme. Auch Gemeinden, die kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft zureguliert erhalten hätten, könnten an dem ehemals in ihrem Eigentum gestandenen Gemeindegut Substanzwertansprüche geltend machen.
In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit dem Eigentumstitel der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14. Juli 1848 bzw. dem Vergleichsprotokoll vom 19. Oktober 1849 und zog näher begründet daraus den Schluss, dass das k.k. Aerar nicht mit mehreren verschiedenen Vertragspartnern (nämlich verschiedenen historischen Agrargemeinden) den Vergleich abgeschlossen habe. Die Argumentation der Agrargemeinschaft, es seien in Wahrheit auch ihr Grundflächen ins Eigentum übertragen worden, sei nicht nachvollziehbar, zumal bei den die Eigentumsübertragung behandelnden Vertragsstellen immer nur von einer Rechtsperson mit der Bezeichnung "Gemeinde U" die Rede sei. Aus einer Gesamtschau der Berufungsfälle der U Agrargemeinschaften ergebe sich, dass aus der Vertragsurkunde vom 19. Oktober 1849 nicht abgeleitet werden könne, es wäre das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waldungen an mehrere historische Agrargemeinden übertragen worden. Im Gegenteil wäre die Eigentumsübertragung an eine einzige Rechtsperson, nämlich an die Gemeinde U, vorgenommen worden.
Schließlich vermöge auch die geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte gegenüber der politischen Gemeinde seit der Eigentumsübertragung im Rahmen des Regulierungsverfahrens die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, da Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten. Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Vorliegend gehe es ja um die Frage einer Substanzwert-Anteilsberechtigung der politischen Ortsgemeinde an der Agrargemeinschaft wegen Vorliegens von Gemeindegut.
Wenn in der Eingabe der Agrargemeinschaft vom schließlich vorgetragen werde, dass die Art. 5 und 7 StGG 1867 der Feststellung eines Substanzrechtes für die politische Gemeinde bei gleichzeitiger Feststellung von nacktem Eigentum zugunsten der Agrargemeinschaft entgegenstünden, da damit eine verfassungswidrige Spaltung des Eigentums eintrete, sei zu erwidern, dass es im Zusammenhang mit einer (erst noch in einem anderen Verfahren genau festzulegenden) Substanzwertberechtigung der politischen Gemeinde in Wirklichkeit nicht um die Frage eines gespaltenen Eigentums in Form eines Ober- und Nutzungseigentums gehe, da der aus der Gesamtheit aller Anteilsberechtigten gebildeten Agrargemeinschaft das Eigentumsrecht ja verbleibe. Tatsächlich sei es eine Frage der Zuordnung und Bestimmung der Anteilsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder im Innenverhältnis der Agrargemeinschaft, wie Substanz- und Nutzungsrechte unter den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu verteilen seien.
Mit näherer Begründung führte die belangte Behörde weiters aus, warum einem im Jahre 1897 dokumentierten Vorgang im Zusammenhang mit einer beantragten Verteilung eines Holzerlöses keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden könne. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde darauf hin, dass früher derartige Teilwaldrechte ausschließlich auf Grundstücken lasteten, die im Eigentum der Gemeinde gestanden seien. Erst durch die Novelle LGBl. Nr. 33/1969 sei normiert worden, dass Teilwälder auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen könnten, was durch die zahlreichen Regulierungsverfahren mit Eigentumsübertragung solcher teilwaldbelasteten Waldflächen auf die Agrargemeinschaften notwendig geworden sei.
Nach einer Darstellung, weshalb die Bestimmung des § 73 lit. d TFLG 1996 aus verfahrensrechtlicher Hinsicht die Feststellungen von Gemeindegut trage, fasste die belangte Behörde zusammen, dass das Gemeinschaftsgebiet vor der erfolgten Regulierung unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sei, diese habe auch sehr wesentlich Anteil an der Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke genommen, und zwar aus dem Titel ihres Eigentums. So seien die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes, insbesondere des unverteilten Fraktionswaldes auch für öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllungen eingesetzt worden. Es sei daher im Zeitpunkt der Erlassung des agrarbehördlichen Bescheides vom und der nachfolgenden Feststellungsentscheidungen im Zeitraum von 1978 bis 1986 Gemeindegut vorgelegen und sei dies auch von der Agrarbehörde damals so festgestellt worden. Damit erübrige sich grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen in Bezug auf rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge, weshalb die Aufnahme der beantragten Beweise für Vorgänge vor der Eigentumsübertragung entbehrlich seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag ihr die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Agrargemeinschaft erachtet sich in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" verletzt; zusätzlich werde sie in ihrem "Recht auf Negativfeststellung des Gemeindegutregals" gemäß TFLG-Novelle 2010 verletzt.
Dazu meint die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift, diese Beschwerdepunkte fänden im Gesetz keine Deckung und ließen sich auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ableiten. Solche Rechte seien daher nicht Sache des Berufungsverfahrens gewesen. Diese Mängel der Beschwerde seien aber einer Verbesserung nicht zugänglich, weshalb sie (schon aus diesem Grund) abzuweisen gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen verkennt die mitbeteiligte Gemeinde, dass bei einer Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 idgF vorliegt, vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 idgF auch der Restitutionsanspruch der politischen Gemeinde feststeht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 639/10, B 640/10). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid (auch) über den Restitutionsanspruch der Gemeinde abgesprochen wurde.
Daraus folgt, dass die von der Agrargemeinschaft gewählte Bezeichnung des Beschwerdepunktes (Verletzung im "Recht auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" bzw. im "Recht auf Negativfeststellung des Gemeindegutregals") im Rahmen des § 28 VwGG ihre Deckung findet.
2. Die Agrargemeinschaft macht unter anderem die Verfassungswidrigkeit der TFLG-Novelle 2010 geltend (Seite 73 ff der Beschwerde), dies für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht gelangen sollte, dass die verfassungswidrigen Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 zur Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles zur Anwendung zu bringen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ausspruch nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 getroffen. Die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches ist Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; daher ist im vorliegenden Fall die genannte Bestimmung des TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 präjudiziell.
Angesichts dessen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Zwischenzeit mit Erkenntnissen vom , B 639/10, B 640/10, und vom , B 1645/10, die Verfassungskonformität der § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 7 und § 36 Abs. 2, 6, 7 und 8 TFLG 1996 in der Fassung der genannten Novelle unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen.
3. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde gerügt wird, dass die Agrargemeinschaft seit der Umgründung und ihrer körperschaftlichen Einrichtung seit über 40 Jahren sämtliche Eigentumsrechte an diesen Grundstücken ausgeübt und daher Alleineigentum ersessen habe, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter Punkt 4 genannten Erwägungen zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
4. Die belangte Behörde wies die Berufung der Agrargemeinschaft gegen Spruchpunkt a des Erstbescheides ab und übernahm dadurch die dort ausgesprochene Feststellung, wonach bestimmte, im Erstbescheid ziffernmäßig aufgezählte Grundstücke der EZ. 713 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 seien.
§ 33 TFLG 1996 lautet in dieser Fassung (auszugsweise):
"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren
(Gemeindegut);
d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).
(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
…
(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. "
§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in der Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also im Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine Hauptteilung stattgefunden hat. Die Agrargemeinschaft verweist diesbezüglich auf verschiedene im Regulierungsverfahren getroffene Vereinbarungen hinsichtlich Vorkaufsrecht, Holzabgabe an Bedürftige, Beistellung von Holz für Baumaßnahmen und die Ausscheidung von Liegenschaften und Grundstücken unter dem Titel Gemeindevermögen. All diese Faktoren haben jedoch nichts mit einem Hauptteilungsverfahren nach den Bestimmungen des TFLG (vgl. nach der derzeit geltenden Rechtslage dazu §§ 44 ff TFLG 1996) zu tun.
Die Durchführung eines Hauptteilungsverfahrens ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und bedarf in der Regel nach bescheidmäßiger Einleitung eines solchen Verfahrens auch eines bescheidmäßigen Abschlusses durch einen Hauptteilungsbescheid. Es ist aber auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall ein solches Teilungsverfahren stattgefunden hat. Die von der Agrargemeinschaft genannten Vorgänge im Rahmen des Regulierungsverfahrens stellen ebensowenig eine Hauptteilung dar wie die von der Agrargemeinschaft ins Treffen geführten, nach dem Regulierungsverfahren ergangenen Feststellungsbescheide über das Vorliegen von Gemeindevermögen.
5. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen diese Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c
Z 2 TFLG 1996.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der in Berufung gezogene Bescheid der AB vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit an die AB zur Durchführung eines Regulierungsverfahrens zurückverwiesen. Im Spruch des Bescheides (Satz 2) wurde ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei den in den Grundbuchseinlagezahlen 713 II und 1290 II einliegenden Waldgrundstücken, insoweit diese nicht Teilwälder im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 darstellten, um ehemaliges Fraktionsgut (heutiges Gemeindegut) und damit um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 handle. Die AB wurde beauftragt, das Regulierungsverfahren in Bezug auf diese Grundstücke durchzuführen.
Die Qualifizierung der unverteilten Wälder der EZ. 713 und EZ. 1290 als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 wurde in weiterer Folge durch die im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide vom (Einleitung des Regulierungsverfahrens; im Spruch durch die Bezeichnung "Fraktionsgut" und durch entsprechende Bezugnahme in der Begründung), und vom (Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte) wiederholt. Im letztgenannten Bescheid findet sich die Feststellung, dass das näher bezeichnete Regulierungsgebiet agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d und lit. e TFLG 1952 darstellten und dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft stehe.
Diese Feststellungen wurden im Regulierungsplan vom wiederholt. In Bezug auf einzelne Grundstücke finden sich solche Feststellungen in Bescheiden der AB vom , , und .
Die mit Bescheid der belangten Behörde vom in Bezug auf die unverteilten Wälder rechtskräftig ausgesprochen Qualifizierung als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 band in der weiteren Folge die Agrarbehörden bei der Durchführung des Regulierungsverfahrens. Bereits dem Spruch dieses Bescheides ist klar zu entnehmen, dass es sich dabei "um ehemaliges Fraktionsgut (heutiges Gemeindegut)" handle und daher die entsprechende Qualifikation vorzunehmen gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt ebenfalls die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die AB damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 qualifizierte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Systematik des TFLG 1935 näher darstellte, war davon auszugehen, dass im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1935 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der jeweiligen Gemeindeordnungen (hier: §§ 127 bzw. 142 der TGO 1928 bzw. § 73 Abs. 3 TGO 1949) zu verstehen war. Dies gilt gleichermaßen für die inhaltsgleiche Bestimmung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952; auch darunter war allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der § 73 Abs. 3 TGO 1949 zu verstehen.
Im vorliegenden Fall wurde bereits vor der Einleitung des Regulierungsverfahrens mit dem genannten Bescheid der belangten Behörde rechtskräftig, die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck gebracht, dass die unverteilten Wälder der EZ. 713 und EZ. 1290 Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, waren. Diese Rechtsansicht wurde als Grundlage für das daran anschließende Regulierungsverfahren den Agrarbehörden überbunden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, weiters zum Ausdruck gebracht hat, ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen; für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist unerheblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte oder wie sie der Empfänger verstand. Der Bescheid vom stellte fest, dass Gemeindegut (bzw. Fraktionsgut) vorlag, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterlag. Durch die Zitierung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 (und nicht etwa des § 36 Abs. 1 lit. b leg. cit., der von dem gemeinsam genutzten Gut von agrarischen Gemeinschaften spricht) im Spruch des Bescheides vom ist die Qualifikation dieses Teils des Regulierungsgebietes als Gemeindegut nach der Gemeindeordnung objektiv eindeutig ableitbar. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor.
Im Regulierungsverfahren selbst, und zwar mit dem Bescheid vom , wurde - nach Wiederholung der genannten Qualifizierung der unverteilten Wälder als Gemeindegut - das Eigentum der Agrargemeinschaft an den dem Regulierungsverfahren unterliegenden Grundstücken festgestellt. Die verteilten Wälder wurden als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit e TFLG 1952 qualifiziert; auch auf diese Grundstücke bezieht sich die Feststellung, dass sie im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Diese Feststellungen wurden im Regulierungsplan wiederholt. Auch diese rechtskräftigen Bescheide beinhalten eindeutige normative Aussprüche; Zweifelsfälle liegen auch hier nicht vor.
Wenn die Agrargemeinschaft auf Seite 83ff ihrer Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde die rechtskräftigen Feststellungen der genannten Bescheide zu Unrecht so versteht, wie gerade dargestellt, so kann ihr nicht gefolgt werden. Es kommt - entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft - nämlich nicht darauf an, welches Begriffsverständnis die Agrarbehörde im Jahr 1959 (oder früher) hatte und was sie - nach Ansicht der Agrargemeinschaft - richtigerweise hätte feststellen sollen oder müssen. Entscheidend ist, was sie in rechtskraftfähiger Form festgestellt hat. Diese spruchmäßigen Feststellungen in den genannten Bescheiden sind aber - wie dargelegt - vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtslage eindeutig und in sich widerspruchsfrei.
Auch den weiteren Feststellungsrügen der Agrargemeinschaft kann nicht gefolgt werden. So ist den nach dem Regulierungsplan ergangenen Feststellungsbescheiden der AB vom , , und zu entnehmen, dass die dort genannten agrargemeinschaftliche Grundstücke solche im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 bzw. § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 seien und im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Aus den Begründungen dieser Bescheide ergibt sich ganz ohne Zweifel, dass die genannten Grundstücke im Eigentum der "Fraktion Ö, Gemeinde U" standen und die Gemeinde der Zuschreibung bzw. Übertragung der Grundstücke an die Agrargemeinschaft zugestimmt habe. Die Gemeinde wurde vor der Übertragung als Eigentümerin aller dieser Grundstücke angesehen. Der Umstand der einvernehmlichen Zuschreibung dieser Grundstücke an die Agrargemeinschaft bedeutet aber nicht, dass damit auch der Charakter dieser Grundstücke als Gemeindegut entfallen sollte oder dass die Gemeinde damit ihren Anspruch auf die Substanznutzungen aufgeben wollte. Auch aus diesen Bescheiden ist daher ableitbar, dass die darin genannten Grundstücke "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" und "auf eine Agrargemeinschaft übertragen wurden." Darauf stellt § 33 Abs. 2 Z 2 lit. c TFLG 1996 ab.
Wenn die Agrargemeinschaft weiters rügt (S. 86 der Beschwerde), sie habe - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - mit Schreiben vom nicht die Rechtsnachfolge der Gemeinde nach der Fraktion sondern nur die Rechtsnachfolge der Gemeinde hinsichtlich des Sportplatzes nach dem "Waldviertel Ö" anerkannt, so ist sie auf den Wortlaut dieses Schreibens zu verweisen. In diesem wandte sich die Agrargemeinschaft an die Gemeinde und zwar in Bezug auf insgesamt 7 Grundstücke (darunter auch den Sportplatz) und stellte an die "Gemeinde als derzeitige Grundeigentümerin (Nachfolgerin der Fraktion Ö) den Antrag um Ausscheidung besagter Gp. aus ihrem Eigentum und Übereignung in das Eigentum der Agrargemeinschaft."
Die Rüge der Agrargemeinschaft, die belangte Behörde habe dieses Schreiben unrichtig interpretiert, ist nicht berechtigt.
Daher ist auch im hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die in den genannten Bescheiden getroffene rechtskräftige Feststellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltete. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 verwiesen - , dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher - (hier: in Bezug auf die unverteilten Wälder - Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, wonach in Bezug auf die unverteilten Wälder der Liegenschaft EZ. 713 Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, verletzt daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.
6. Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Die Rechtskraft der Bescheide vom und vom und der dort getroffenen Feststellungen, es liege Gemeindegut nach der Gemeindeordnung vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof.
Darauf, ob diese Feststellungen zu Recht getroffen wurden, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es somit nicht an.
Die Beschwerde war daher in Bezug auf die Feststellung der unverteilten Wälder als Gemeindegut gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, bezieht sich auch auf den Teil des Regulierungsgebietes, auf dem sich Teilwälder befinden.
Bereits die Bescheide der belangten Behörde vom und der AB vom stellten fest, dass diese verteilten Wälder agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 darstellten. Teilwälder waren nach dieser Bestimmung "die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke, für die zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt sind" (vgl. zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung dieser Norm und zur engen Verwandtschaft mit dem Gemeindegut die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 18.933/2009). In Bezug auf diese Grundstücke stand daher bereits mit den zitierten Bescheiden fest, dass es sich um Grundstücke im Eigentum der Gemeinde handelte, auf denen Teilwaldrechte lasteten.
Die belangte Behörde qualifizierte die Teilwälder aber als Grundstücke nach § 32 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) und zwar mit dem Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom . Nach Ansicht der belangten Behörde sei diesem Erkenntnis zu entnehmen, dass auch der Substanzwert an Teilwäldern der Gemeinde zukomme und es könnte die Nutzung einer Waldfläche als Teilwald ohne Widerspruch auch als Gemeindegutsnutzung angesehen werden, dies mit Maßgabe des § 40 Abs. 6 TFLG 1996, wonach die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung dem Grundeigentümer und Teilwaldberechtigten zur Hälfte zufalle und diese auch die Hälfte der Abgaben zu leisten hätten.
In dem dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom zugrunde gelegenen Fall hatte die belangte Behörde Teilwälder nicht als Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 sondern als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 qualifiziert. Der Verfassungsgerichtshof erachtete diese Qualifikation vor dem Hintergrund einer Beschwerde der Gemeinde, die auf die Gemeindegutseigenschaft dieser Grundstücke pochte und die Verletzung ihres Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend machte, deshalb als nicht geeignet, ihr Grundrecht zu verletzen, weil auch bei einer Qualifizierung von Grundstücken als Teilwälder nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 (und nicht als solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996) bei der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes die Erwägungen im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 zu berücksichtigen seien.
Hält man sich vor Augen, dass mit der Qualifikation der verteilten Wälder als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 fest stand, dass die Gemeinde Eigentümerin dieser Grundflächen war, auf denen Nutzungsrechte lasteten, und dass dieses Eigentum aufgrund des Bescheides der AB vom auf die Agrargemeinschaft überging, so zeigt sich im hier vorliegenden Fall zwar die Ähnlichkeit zu der Fallkonstellation, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 und den danach ergangenen Erkenntnissen, im Auge hatte. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.933/2009 zwar die grundsätzliche Berechtigung der Gemeinde zum Zugriff auf den Substanzwert von Teilwaldgrundstücken, die im Eigentum der Gemeinde standen, bejaht, aber die Zuordnung dieser Flächen zu § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 (Teilwald) nicht beanstandet.
Die ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, wie dies mit dem angefochtenen Bescheid geschehen ist, erweist sich aber vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage als rechtswidrig. Allein die Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 stellt diejenige Art von agrargemeinschaftlichen Grundstücken dar, die der Gesetzgeber als Teilwald definiert hat (§ 33 Abs. 3 TFLG 1996). Durch den Verweis in § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 auf Abs. 3 dieser Norm und die dort enthaltene Definition eines Teilwaldes wird klar, dass ein Teilwaldrecht nach § 33 Abs. 3 TFLG 1996 nur dann vorliegt, wenn es sich dabei um ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 33 Abs. 2 lit. d leg. cit. handelt.
Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 steht fest, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes - wie § 33 Abs. 7, § 38 Abs. 4 lit. c Z 2, § 40 Abs. 4 bis 7 und § 64 Z 5 TFLG 1996 - auf diese Grundstücke anzuwenden sind. Diese Bestimmungen regeln unter anderem die Rechte und Pflichten des Grundeigentümers (Agrargemeinschaft) und der Teilwaldberechtigten und tragen der besonderen Stellung der Teilwaldrechte im System des TFLG 1996 Rechnung. Die Qualifikation eines Teilwaldes allein als Grundstück nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 hat hingegen zur Folge, dass mit dieser Feststellung die (auf Grund früherer Bescheide rechtskräftig festgestellte) Eigenschaft als Teilwald nach Abs. 2 lit. d leg. cit. wegfällt und die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder auf diese Grundstücke nicht mehr anzuwenden sind. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde fände zB der von ihr erwähnte § 40 Abs. 6 leg. cit. auf diese Grundstücke keine Anwendung mehr. Darin liegt aber zum einen eine Verletzung von Rechten der Agrargemeinschaft als grundbücherliche Eigentümerin der Teilwälder und zum anderen eine Verletzung von Rechten der - dem Verfahren gar nicht beigezogenen - Teilwaldberechtigten.
Es kann dahin stehen, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke gleichzeitig als solche nach § 33 Abs. 2 lit. c (Gemeindegut) und lit. d (Teilwald) qualifiziert werden könnten oder nicht bzw. ob und wie dann die Bestimmungen über die besondere Stellung der Gemeinde bei Gemeindegutsgrundstücken mit den Bestimmungen über die Teilwälder und deren Bewirtschaftung in Einklang gebracht werden können. Die (alleinige) Qualifizierung von Teilwäldern als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 erweist sich aber jedenfalls als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am