VwGH 26.06.2012, 2010/07/0228
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | WRG 1959 §121 Abs1; |
RS 1 | Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die verfahrensgegenständliche Kläranlage baurechtlich bewilligungspflichtig bzw baurechtlich genehmigt ist oder nicht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des EG in N, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2010-600972/25-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R (BH) vom wurde der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Ortskanalisation mit einer Kläranlage erteilt.
Mit Bescheid der BH vom wurde festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimme, und es wurden näher dargestellte geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt. Die vom Beschwerdeführer damals vorgebrachten Einwendungen und Schadenersatzforderungen wurden abgewiesen.
Mit einem weiteren Bescheid vom erteilte die BH der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Ortskanalisation und erhöhte dementsprechend das Maß der Wasserbenutzung. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0048, als unbegründet abgewiesen.
Die BH führte ein Kollaudierungsverfahren in Bezug auf diese Bewilligung durch und führte am eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer brachte dort vor, einer "positiven Überprüfung" nicht zuzustimmen, weil seine Drainagen zurückgestaut und seine Wiesengrundstücke fast unbewirtschaftbar würden, da diese direkt unterhalb der Kläranlage angrenzten. Verweisen wolle er noch darauf, dass gegenüber seinen Rechtsvorgängern und ihm die Kläranlage konsenslos errichtet worden sei und dass die Behörde Sorge zu tragen habe, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Aus seiner Sicht sei dies ein konsensloses Bauwerk, weil bis zum heutigen Tage noch kein rechtsgültiger Baubescheid an ihn ergangen sei. Er verweise auf alle seine Vorbringen, die er vollinhaltlich aufrecht erhalte und behalte sich ausdrücklich weitere Einwände vor.
Mit Bescheid der BH vom wurde unter Spruchpunkt I festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung vom im Wesentlichen übereinstimme; bestimmte näher bezeichnete geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung wurden nachträglich genehmigt. Der mitbeteiligten Gemeinde wurde zur Beseitigung der bei der Überprüfung festgestellten Mängel näher dargestellte Maßnahmen aufgetragen.
Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom erstatteten Einwendungen nicht im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand stünden, weil die festgestellten geringfügigen Abweichungen bzw. Mängel keinen Bezug zu den vom Beschwerdeführer bezeichneten Wiesengrundstücken aufwiesen. Die damit zusammenhängenden Forderungen stünden in keiner Relation zum gegenständlichen Überprüfungsverfahren. Zu den auf die Kläranlage bezogenen Einwendungen werde darauf hingewiesen, dass sie nach den Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung dieser nicht unterlägen und zum anderen eine Überprüfung der Anlage ergeben habe, dass keine bauliche Änderung bei der Anlage durchgeführt worden sei und auch der bewilligte Konsens auf Grund der Ausführung der Anlage keine Änderung erfahren habe. Diese sei konsensgemäß errichtet worden; die diesbezüglichen Einwendungen könnten daher die Erlassung eines positiven Überprüfungsbescheides nicht verhindern.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er damit begründete, dass die gegenständliche Kläranlage nicht ordnungsgemäß funktioniere. Seine Drainagen würden regelmäßig zurückgestaut und die von ihm landwirtschaftlich genutzten Wiesengrundstücke würden durch austretende Fäkalien unbenutzbar; davon seien insbesondere die Grundstücke 5248 und 5249 betroffen. Durch die gegenständliche Erweiterung der Ortskanalisation werde die bereits bestehende Situation weiter verschärft. Aus diesem Grund dürfe die wasserrechtliche Kollaudierung nicht erfolgen. Die Kläranlage stelle einen konsenslosen Bau dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies wurde damit begründet, dass mit Bescheid der BH vom keine wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der Kläranlage erteilt worden sei. Der angefochtene Bescheid habe sich daher auch nicht auf die Kläranlage beziehen können. Beim Berufungsvorbringen betreffend eine mangelhafte Funktion der Kläranlage handle es sich daher nicht um eine im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren zulässige Einwendung. In der Berufung würden auch sonst keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Mängel bewilligter Anlagenteile oder Abweichungen von der Bewilligung behauptet. Die Berufung des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen. Ergänzend werde bemerkt, dass der vorliegende Verwaltungsakt der BH keine Hinweise auf den in der Berufung behaupteten Funktionsmangel der Kläranlage enthalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
In ihrer Stellungnahme beantragte auch die mitbeteiligte Gemeinde die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die Wasserrechtsbehörde nach der Fertigstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage von deren Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung mit Bescheid festzustellen, die Beseitigung allfälliger Mängel oder Abweichungen anzuordnen und geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, nachträglich zu genehmigen.
Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind hingegen unzulässig (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0016).
Der angefochtene Bescheid beinhaltet (im Instanzenzug) das Ergebnis der wasserrechtlichen Überprüfung des Detailprojektes "Erweiterung 1999". Gegenstand des angefochtenen Bescheids war daher allein die Frage, ob die ausgeführte Anlage mit der mit Bescheid der BH vom erteilten Bewilligung (Erweiterung der Ortskanalisation) übereinstimmt.
Weder den Einwendungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren noch seiner Berufung ist zu entnehmen, dass dieser die mangelnde Übereinstimmung der erteilten Genehmigung mit der Ausführung der Anlage geltend macht. Auch in der Beschwerde weist er unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit allein darauf hin, dass es bereits in der Vergangenheit regelmäßig auf Grund eines Rückstaus in der Kläranlage zu einer Beschädigung der Funktionsfähigkeit seines Drainagesystems gekommen sei. Damit wendet sich der Beschwerdeführer aber nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Kollaudierungsbescheides, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide.
Die belangte Behörde weist zwar zu Unrecht darauf hin, dass sich der angefochtene Bescheid gar nicht auf die Kläranlage beziehe, wird doch mit diesem Bescheid die Ausführung des Bescheides vom überprüft, dessen Gegenstand u. a. auch die Erteilung eines höheren Ableitungskonsenses der Kläranlage darstellt. Daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen.
Auch in Bezug auf die mit Bescheid vom wasserrechtlich bewilligte Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nämlich nicht die mangelnde Übereinstimmung der Ausführung mit der Bewilligung vor, sondern er wendet sich auch hier gegen die Erhöhung des Ableitungskonsenses und damit gegen den Bewilligungsbescheid vom selbst. Dieser war aber nicht Gegenstand des hier vorliegenden Kollaudierungsverfahrens.
Darauf, ob die gegenständliche Kläranlage baurechtlich bewilligungspflichtig bzw. baurechtlich genehmigt ist oder nicht, kommt es im hier vorliegenden wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nicht an.
Angesichts dessen zeigen auch die unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, Sachverhaltsfeststellungen dazu zu treffen, ob der Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2000 Rechte des Beschwerdeführers verletzt oder nicht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | WRG 1959 §121 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2010070228.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-74307