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VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0067

VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0067

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
ALSAG 1989 §7 Abs1;
RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beurteilung des Entstehens der Altlastenbeitragsschuld nach § 7 Abs. 1 ALSAG nie auf die subjektive Einschätzung des Beitragsschuldners abgestellt.
Normen
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4;
ALSAG 1989 §7 Abs1;
RS 2
Zur Beantwortung der Frage, ob im Revisionsfall die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG vorlagen, sind Feststellungen notwendig, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen Spruchpunkt I. zweiter Absatz des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 46.23-2906/2016-17, betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Parteien: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, sowie Ing. M K in F, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Spruchpunkt I., zweiter Absatz, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Das Zollamt Graz hatte in seinem Antrag vom die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 ALSAG betreffend vorgenommener Erdbewegungen auf den Grundstücken Nr. 571, 572/1, 566, 564, 454/1, 454/2 und 455 KG M sowie auf den Grundstücken Nr. 529 und 516 KG G begehrt. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung stellte in ihrem Bescheid vom auf diesen Antrag hin fest, "dass die auf den Gst. Nr. 454/1 und 564, KG M, sowie auf Gst. Nr. 505, 508 und 529, KG G, im Ausmaß von ca. 52.000 Tonnen eingebauten Aushubmaterialien als Abfälle der Schlüsselnummern 31411 31 der Altlastenbeitragspflicht unterliegen und der Deponieklasse Bodenaushubdeponie zuzuordnen sind". Begründend gab die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag des Zollamtes Graz, das vom beigezogenen abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen erstattete Gutachten vom und im Rahmen der rechtlichen Erwägungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie Bestimmungen des AVG sowie des ALSAG wieder, um damit zu schließen, "aufgrund des ermittelten Sachverhaltes und der dadurch berührten Tatbestände war spruchgemäß zu entscheiden."

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Ing. M K Beschwerde.

3 Mit Erkenntnis vom gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde mit der Maßgabe Folge, dass der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Grundstücke Nr. 505 und 508 KG G mangels Antrages des Bundes ersatzlos behoben werde. Hinsichtlich der Grundstücke Nr. 454/1 und Nr. 564, KG M, sowie des Grundstückes Nr. 529 KG G änderte das Verwaltungsgericht mit Abs. 2 in Spruchpunkt I seines Erkenntnisses den Feststellungsbescheid dahingehend ab, "dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer durchgeführten Geländeveränderungen mit Erdmaterial im Zeitraum Oktober 2013 bis Jänner 2014 auf den Grundstücken Nr. 571, 572/1, 566, 564, 454/1, 454/2 und 455 KG M sowie auf den Grundstücken Nr. 529 und 516 KG G, um keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des § 3 gemäß § 10 Z 5 ALSAG handelt".

Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen diesen Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Im Rahmen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses gab das Gericht zunächst den Gang der Verfahren vor der belangten Behörde und vor Gericht wieder, um anschließend von folgenden Erwägungen auszugehen:

Am habe eine mündliche Verhandlung vor Ort stattgefunden, bei welcher Vertreter des Bundes, der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter, der abfalltechnische Amtssachverständige und ein namentlich genannter Rechtsanwalt als Zeuge anwesend gewesen seien. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage habe der beigezogene Amtssachverständige Befund und Gutachten erstattet, das das Gericht in der Folge wörtlich zitiert.

Nach weiterer Zitierung der für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des ALSAG schließt das Gericht mit folgender "Beweiswürdigung":

"Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer

Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 zur Errichtung eines

Weges und eines Spring- und Reitplatzes gemäß der baurechtlichen

Bewilligung vom ... des Bürgermeisters der Gemeinde F,

auf den Grundstücken Nr. 505, 508 und 529, KG G, sowie auf Grund

der forstrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaften Graz-

Umgebung vom ... für Schüttungen, Erdbewegungen und

Geländeveränderungen auf den Grundstücken Nr. 571, 572/1, 566, 564, 454/1, 454/2 und 455, KG M, sowie auf den Grundstücken Nr. 529 und 516, KG G, verwendet. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass für die vorgenommenen Aufschüttungen zum Zeitpunkt der Schüttungsmaßnahmen die hiefür erforderlichen Genehmigungen vorgelegen sind und auf Grund des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen auch in dem hiefür erforderlich Ausmaß erfolgt sind.

Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 eine Einbaudokumentation nicht vorliegen würde, wird ausgeführt, dass zwar auf Grund des Bundesabfallwirtschaftsplan dieser als allgemeines Gutachten anzusehen ist. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber im vorliegenden Fall auf Grund der Beweisergebnisse und der Sachverständigenaussagen davon auszugehen, dass eine gesonderte Einbaudokumentation für die vorgelegenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich ist, da auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der bau- sowie forstrechtlichen Bewilligungen sowie des Beurteilungsnachweises Bauvorhaben Mhof vom , erstellt von der W & W Gesellschaft für Umweltschutz und chemische Laboratorien GmbH ... alle geforderten Punkte mit einer Ausnahme nachgewiesen sind.

Gemäß Kapitel 7.15.7 des Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 sind zur Dokumentation einer Verwertungsmaßnahme nämlich folgende Punkte zu beachten:

-

Ort des Einbaus

-

Zweck des Einbaus/Begründung der Nützlichkeit der Maßnahme

-

Art der Verwendung

-

Einbauskizze mit Regelprofil

-

Kennung des Beurteilungsnachweises, mit dem das eingebaute Aushubmaterial grundlegend charakterisiert wurde

-

Bestätigung, dass beim Einbau keine Verunreinigungen wahrgenommen wurden

Entsprechend der vom Beschwerdeführer erstellen Einbauinformation vom wurden von ihm während der Einbautätigkeiten keine Verunreinigung wahrgenommen.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass gemäß § 10 AlSAG die Behörden in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen hat, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt, ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden und welche Deponieunterklasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich daher um ein antragspflichtiges Verfahren und ist die belangte Behörde jedenfalls an den konkreten Antrag gebunden. Da vom Antrag die Grundstücke Nr. 505 und 508, KG G, nicht umfasst waren, war diesbezüglich der Bescheid jedenfalls zu beheben.

Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass für die gegenständlichen Geländeverfüllungen und Anschüttungen zum Zeitpunkt der Schüttung die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht vorgelegen hätte, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor der Durchführung der maßgeblichen Schüttungen alle für ihn zu diesem Zeitpunkt bekannten Bewilligungen innegehabt hat. Dem Beschwerdeführer kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, nachdem er sich nachweislich um alle behördlichen Genehmigungen gekümmert und Erhebungen diesbezüglich durchgeführt hat, dass er nicht bereits vorsorglich auch um die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung angesucht hat. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass erst im Zuge der baurechtlichen Bewilligung am durch den Bürgermeister der Hinweis an den Beschwerdeführer gegangen ist, dass auch allenfalls eine Bewilligung nach dem Wasserrecht oder nach dem Naturschutzrecht zu erwirken sei. Zu diesem Zeitpunkt sind aber die verfahrensgegenständlichen Schüttungen schon längst abgeschlossen gewesen und haben vor dem Durchführen der Schüttungen oder auch während der Schüttungen die Behörden nicht die Ansicht vertreten, dass noch andere Genehmigungen erforderlich seien. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt unvertreten und hat auf Grund des Hinweises des Bürgermeisters in weiterer Folge auch tatsächlich um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzuhalten, dass im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens der Sachverständige ausdrücklich festgehalten hat, dass durch die durchgeführten Baumaßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bei Abschlussleistungen seltener Niederschläge mit höheren Häufigkeiten HQ30 bewirkt worden sind. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass auch eine Beeinträchtigung anderer Fremdgrundstücke durch die vorgenommene Schüttung nicht erfolgt ist. Wie überhaupt das erkennende Gericht tatsächlich an der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung im vorliegenden Fall Zweifel hegt, da, wie sich aus den Unterlagen ergibt, kein ausgewiesenes Gewässer vorhanden ist und die mögliche Beeinträchtigung des Jbaches durch die erfolge Geländeverfüllung im Zusammenhang mit einem 30-jährigen Hochwasserabflussbereich tatsächlich als nicht wahrscheinlich erscheint.

Auf Grund all dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der durchgeführten Schüttung (Oktober 2013 bis Jänner 2014) gemäß den erforderlichen Genehmigungen durchgeführt hat und daher gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Es war daher festzustellen, dass es sich bei den getätigten Geländeverfüllungen um keine beitragspflichtigen Tätigkeiten gehandelt hat. Ausdrücklich nochmals muss festgehalten werden, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein antragspflichtiges Verfahren handelt und die belangte Behörde an den Antrag des Zollamtes gebunden ist. Im Antrag des Zolls waren die Grundstücke Nr. 505 und 508, KG G, nicht enthalten, weshalb auch der Bescheid über den Antrag hinausging und diesbezüglich rechtswidrig war. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision.

5 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft richtet sich gegen die Abänderung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in Spruchpunkt I. zweiter Absatz des Erkenntnisses und beantragt dessen Aufhebung. Ihre Zulässigkeit begründet die Revision damit, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob im rechtlich relevanten Zeitpunkt, nämlich während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes Oktober 2013 bis Jänner 2014, alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen seien, unter Missachtung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts gelöst. Die Feststellung, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom für Schüttungen, Erdbewegungen und Geländeveränderungen auf näher bezeichneten Grundstücken eine forstrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, in der die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen ihre Deckung fänden, sei aktenwidrig, weil es sich dabei nur um einen Aktenvermerk des Leiters des Forstfachreferates der Bezirkshauptmannschaft handle. Eine forstrechtliche Bewilligung liege nur hinsichtlich der Grundstücke Nr. 455/1 und 455/2 KG M vor. Die auf den Grundstücken Nr. 564 und 455/1 KG M gesetzten Maßnahmen seien erst mit Baubescheid vom bewilligt und sohin erst nachträglich genehmigt worden. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, dass keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen sei, gehen am Vorbringen des Beschwerdeführers vorbei, wonach dieser im Jahr 2015 um eine wasserrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen eingekommen sei und ihm diese Bewilligung auch erteilt worden sei. Dem Verwaltungsgericht sei es verwehrt, einen Bewilligungsbescheid als unmaßgeblich zu erachten, weil tatsächlich keine Bewilligung erforderlich wäre.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision das Vorverfahren eingeleitet, zu der die vor dem Verwaltungsgericht belangte Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und beide mitbeteiligten Parteien Revisionsbeantwortungen erstatteten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - als zulässig und als begründet:

10 Der angefochtene Spruchpunkt ist vor dem Hintergrund des Inhaltes des verfahrenseinleitenden Antrages des Zollamtes Graz vom und des teils davon abweichenden Abspruches der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom dahingehend zu deuten, dass bezüglich aller vom verfahrenseinleitenden Antrag umfassten Grundstücke für Geländeveränderungen im Zeitraum Oktober 2013 bis Jänner 2014 die mangelnde Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG aus dem Grunde des § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG festgestellt wurde.

11 Zur Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom , 2013/07/0117 verwiesen.

12 Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausführte, hat die Verwirklichung der in § 3 Abs. 1a Z 4 bis 6 iVm Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG normierten Ausnahmetatbestände (u.a.) zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmungen in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (§ 7 Abs. 1 ALSAG) vorgelegen sind. § 3 Abs. 1a Z 4 bis 6 ALSAG ordnet ausdrücklich an, dass die darin genannten Materialien nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie "zulässigerweise" für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG verwendet werden. Daher müssen für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen.

13 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst etwa in seinen Erkenntnissen vom , Ra 2016/16/0019 und Ra 2016/16/0022, seiner ständigen Rechtsprechung folgend ausgeführt, allenfalls erforderliche Bewilligungen müssten im Zeitpunkt des zum Entstehen der Altlastenbeitragsschuld führenden Lagerns vorliegen. Das Entstehen in dem in § 7 Abs. 1 ALSAG genannten Zeitpunkt könne durch nachträglich eingeholte Bewilligungen nicht wieder rückgängig gemacht werden.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beurteilung des Entstehens der Altlastenbeitragsschuld nach § 7 Abs. 1 ALSAG nie auf die subjektive Einschätzung des Beitragsschuldners abgestellt.

15 Zur Beantwortung der Frage, ob im Revisionsfall die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG vorlagen, sind daher Feststellungen notwendig, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgebliche Beurteilungszeitpunktes vorgelegen sind. Hiebei erweisen sich die Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses schon insofern nicht als tragfähig, als sich die Tatsachenfeststellungen auf die wörtliche Wiedergabe des Gutachtens des beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen beschränken, das allerdings nur ein Beweismittel darstellt, sodass diese Erwägungen die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes nicht ersetzen können (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Ra 2016/19/0350, mwN).

16 Gleichfalls ist die unter dem Titel "Beweiswürdigung" enthaltene Aussage hinsichtlich einer "forstrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom " nicht nachvollziehbar, ist doch weder den Feststellungen, respektive auch den Ausführungen des wiedergegebenen Sachverständigengutachtens, noch den vorgelegten Verwaltungsakten eine derartige bescheidmäßige Bewilligung zu entnehmen.

17 Schließlich weist die Revision zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung in der Beurteilung der Frage des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme von Verfüllungen oder Geländeanpassungen auch Bewilligungen in die Beurteilung miteinbezog, die erst nach dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (§ 7 Abs. 1 ALSAG) erteilt wurden.

18 Das angefochtene Erkenntnis ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4;
ALSAG 1989 §7 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160067.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-74304