VwGH vom 25.07.2013, 2012/15/0001

VwGH vom 25.07.2013, 2012/15/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/15/0209 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der F GmbH in W, vertreten durch MMag. Christoph Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Vogelweiderstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zlen. RV/0725-L/10, miterledigt RV/0898-L/10, RV/0935-L/11 und RV/0936-L/11, betreffend Körperschaftsteuer 2006 bis 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine vor dem in das Firmenbuch eingetragene GmbH. Sie ist an etwa 20 in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt.

Die Beschwerdeführerin brachte die Körperschaftsteuererklärung 2006 am per "FinanzOnline" elektronisch beim Finanzamt ein. Dabei wurde das Feld "Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wird für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 3) ausgeübt" nicht angekreuzt. Somit blieb auch eine elektronische Aufstellung "K 10" für die betreffenden Schachtelbeteiligungen unausgefüllt. Bei der mit dem Text "Siebentel gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 ab dem zweiten Wirtschaftsjahr des Verteilungszeitraumes" erläuterten Kennzahl 9296 gab die Beschwerdeführerin den Wert 3,956.487,36 EUR an.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2006 erging mit Ausfertigungsdatum erklärungsgemäß.

In der Folge forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Unterlagen auf. Sie legte daraufhin am den Jahresabschluss 2006 und eine "Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2006", in welcher der unter Kennzahl 9296 angeführte Betrag aufgeschlüsselt wird, vor. In dieser Beilage werden Beteiligungen an sieben Gesellschaften (Beteiligungen A bis G) mit dem auf sie entfallenden Siebentelbetrag an Beteiligungsabschreibung in EUR angeführt.

Am brachte die Beschwerdeführerin eine "berichtigte" Körperschaftsteuererklärung 2006 in Papierform beim Finanzamt ein, in der sie das Feld "Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wird für internationale Schachtelbeteiligungen (§ 10 Abs. 3) ausgeübt (Beilage K 10)" angekreuzt hatte. Im angeschlossenen Formular K 10 führte die Beschwerdeführerin sieben internationale Schachtelbeteiligungen (Beteiligungen A bis G), jeweils unter Anführung des ausländischen Sitzes, der Registernummer und des Anschaffungszeitpunktes, an.

Im Zug einer im Jahr 2010 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 2004 bis 2006 vertrat der Prüfer die Auffassung, ab dem Jahr 2006 sei eine Teilwertabschreibung der ausländischen Schachtelbeteiligungen der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Solche Beteiligungen seien nämlich als steuerneutral zu behandeln. Die Steuerneutralität gelte dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bei der Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Anschaffung erklärt, dass Wertänderungen der jeweiligen Beteiligung steuerwirksam sein sollen (Option zur Steuerpflicht). Für vor dem im Betriebsvermögen befindliche Beteiligungen sei diese Option gemäß § 26 Abs. 16 KStG 1988 mit der Körpersteuererklärung 2006 vorzunehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte sohin für ihre Beteiligungen die Option in der Körperschaftsteuererklärung 2006 ausüben müssen, das habe sie jedoch unterlassen. Nach Ansicht des Prüfers seien daher die im Jahr 2006 vorgenommenen Teilwertabschreibungen nicht anzuerkennen. Zudem sei bei Beteiligungen, für die bereits vor 2006 eine Teilwertabschreibung durchgeführt worden sei, der Unterschied zwischen dem steuerlichen Buchwert zum und den seinerzeitigen Anschaffungskosten auf sieben Jahre verteilt dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen.

Dem Prüfer folgend nahm das Finanzamt das Verfahren wieder auf und erließ einen neuen Körperschaftsteuerbescheid 2006.

Die Beschwerdeführerin brachte Berufung ein und beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung (Anerkennung der Teilwertabschreibung in Form der Siebentelabsetzung, keine Hinzurechnung der Teilwertabschreibungen der vorangegangenen Jahre). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung 2006 sei die Option zur Steuerpflicht für die Beteiligungen A bis G ausgeübt worden, und zwar in der Form, dass bei der Kennziffer 9296 der Saldo laut einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung (Siebentel nach § 12 Abs. 3 KStG 1988) eingetragen worden sei. Die Mehr-Weniger-Rechnung, welche die Teilwertabschreibung im Detail darstelle, sei gesondert beim Finanzamt eingereicht worden; aus dieser Beilage zur Körperschaftsteuererklärung sei ersichtlich, dass es sich um ausländische Gesellschaften gehandelt habe. Das Finanzamt habe es unterlassen, einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, obwohl die Beschwerdeführerin die Kennzahl 9296 ausgefüllt habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine schriftliche Körperschafsteuererklärung 2006 nachgereicht, in welcher alle verbundenen Unternehmen mit jeweiligen Länderhinweisen gesondert angeführt seien.

Das Finanzamt erließ auch für die Jahre 2007 bis 2009 Körperschaftsteuerbescheide, mit welchen es der oben dargestellten Ansicht des Prüfers zu den internationalen Schachtelbeteiligungen entsprach. Auch gegen diese Bescheide brachte die Beschwerdeführerin Berufungen ein, in denen sie wiederum vorbrachte, dass sie für diese Beteiligungen zur Steuerpflicht optiert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Einleitend führte sie an, dass die Beteiligung C, Nürnberg, nicht in Streit stehen könne, weil der Prüfer und das Finanzamt hinsichtlich dieser Beteiligung (im Hinblick auf die Eröffnung des Konkurses über die betreffende deutsche Gesellschaft im Jahr 2003) ohnedies nicht von den Erklärungen der Beschwerdeführerin abgewichen seien.

In Bezug auf die anderen internationalen Schachtelbeteiligungen (A, B, D bis G) sei strittig, ob Teilwertabschreibungen mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden könnten bzw. ob eine Optionserklärung iSd § 10 Abs. 3 Z 1 iVm § 26a KStG 1988 vorliege.

Gemäß § 1 Abs. 1 der auf Grund des § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 erlassenen FinanzOnline-Erklärungsverordnung BGBl. II Nr. 512/2006 habe die elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen.

Die Beschwerdeführerin habe der Verordnung entsprechend die Körperschaftsteuererklärung 2006 elektronisch eingebracht, und zwar am . Dabei sei unbestritten das Feld betreffend die Option zur Steuerwirksamkeit für internationale Schachtelbeteiligungen nicht angekreuzt und keine Aufstellung K 10 ausgefüllt worden. Andererseits habe die Beschwerdeführerin in Kennzahl 9296 Siebentel gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 angeführt.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom sei erklärungsgemäß ergangen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne daher bei objektiver Betrachtung von keiner Optionserklärung gesprochen werden. Dem stehe der Eintrag in Kennzahl 9296 nicht entgegen, weil aus dieser nicht einmal ersichtlich sei, ob die Siebentel die Teilwertabschreibung an einer inländischen oder einer ausländischen Beteiligung beträfen, geschweige denn, aus welcher ausländischen Beteiligung. Dabei müsse die Option für jede einzelne Beteiligung abgegeben werden.

Nichts zu gewinnen sei aus der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Mehr-Weniger-Rechnung; diese Erläuterung habe die Beschwerdeführerin nämlich erst am gemeinsam mit dem Jahresabschluss 2006 als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2006 vorgelegt. Somit sei die Zusammensetzung des in der Kennzahl 9296 angeführten Betrages dem Finanzamt erst nach dem Ergehen des Körperschafsteuerbescheides vom offen gelegt worden.

Die Nichtausübung des Optionsrechts zur Steuerpflicht sei auch kein Mangel, der nach § 85 BAO zu einem Mängelbehebungsauftrag hätte führen können. Die elektronische Körperschafsteuererklärung sei auch nicht offensichtlich widersprüchlich gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe erst durch die am in Papierform abgegebene Körperschaftsteuererklärung 2006 eine Optionserklärung abgegeben. Dies sei aber im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 16 Z 2 lit. a KStG 1988 zu spät gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

§ 10 Abs. 3 KStG 1988 idF BudBG 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, lautet:

"(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies gilt nicht für Verluste, die im Zuge des Unterganges (Liquidation oder Insolvenz) der ausländischen Gesellschaft (Körperschaft) entstehen. Die Verluste sind um steuerfreie Gewinnanteile jeder Art, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung oder des Eintrittes der Insolvenz anfallen, zu kürzen. Die Steuerneutralität der Beteiligung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht:

1. Der Steuerpflichtige erklärt bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung durch die zusätzliche Anschaffung von Anteilen, dass Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen für diese steuerwirksam sein sollen (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung).

2. Die getroffene Option erstreckt sich auch auf die Erweiterung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung durch zusätzliche Anschaffungen.


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3.
Die Option kann nicht widerrufen werden.
4.
Im Falle der Veräußerung oder der Übertragung einer bestehenden internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes an eine unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaft ist auch die erwerbende Körperschaft an die Option im Sinne der Z 1 gebunden. Dies gilt auch für den Fall, dass die erwerbende Konzernkörperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen Körperschaft besitzt, für die keine Option ausgeübt worden ist."
§ 26a Abs. 16 idF BudBG 2003 und AbgÄG 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, lautet auszugsweise:

"1. § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

2. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist anzuwenden:

a) auf Steuerpflichtige, die vor dem in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006, und zwar dahin gehend, dass sie die Option für bestehende und vor dem erworbene Beteiligungen mit Wirkung für das Jahr 2006 ausüben und spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 eine entsprechende Optionserklärung abgeben; § 10 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 gilt, unbeschadet der Wirksamkeit des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, bis zum Jahr der Ausübung der Option,

b) auf Steuerpflichtige, die nach dem in das Firmenbuch eingetragen worden sind ab der Veranlagung für 2004, und zwar dahin gehend, dass sie die Option für bestehende und vor dem erworbene Beteiligungen, mit Wirksamkeit für die Veranlagung 2004 ausüben und eine entsprechende Erklärung spätestens gemeinsam mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2004 abgeben. Dies gilt auch dann, wenn bei einer bestehenden und vor dem ersten Jänner 2004 erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das In-Kraft-Treten des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung eintreten.

3. Wird keine Option im Sinne der Z 2 lit. a bzw. der Z 2 lit. b ausgeübt, gilt Folgendes:

Ist im Fall der Z 2 lit. a vor dem letzten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahr, im Fall der Z 2 lit. b vor dem letzten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahr für eine Beteiligung oder für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlich maßgebenden Buchwert und den seinerzeitigen Anschaffungskosten jeweils im unmittelbar folgenden Wirtschaftsjahr mit mindestens einem Siebentel und in den jeweils sechs weiteren Wirtschaftsjahren ebenfalls mit mindestens einem Siebentel gewinnerhöhend anzusetzen.

4. Im Falle der Ausübung einer Option kann anstelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Option ausgeübt wurde, angesetzt werden.

5. …"

Den ErlRV zum BudBG 2003, 59 BlgNR GP XXII, ist zu entnehmen, dass es eine Verständigung der Mitgliedstaaten der EU auf einen Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung gegeben hat, worin sich die Mitgliedstaaten zur Rücknahme von Maßnahmen des unfairen Steuerwettbewerbs verpflichtet haben. Die seinerzeit in Österreich geltende steuerliche Regelung für internationale Schachtelbeteiligungen (Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligungsveräußerungen und Steuerfreistellung von Gewinnen aus solchen Veräußerungen) sei als eine solche Maßnahme angesehen worden. Mit dem BudBG 2003 solle eine völlige Neutralstellung von Gewinnen und Verlusten während des Bestandes der Beteiligung normiert werden. Um aber den unterschiedlichen Interessen der beteiligungshaltenden Körperschaften Rechnung zu tragen, solle eine auf jede einzelne Schachtelbeteiligung bezogene Option zu Gunsten der vollständigen Steuerwirksamkeit der internationalen Schachtelbeteiligung (also Erfassung sowohl von Verlusten als auch von Gewinnen) verankert werden. Dabei könne sich die Körperschaft in der Körperschaftsteuererklärung des Anschaffungsjahres der internationalen Schachtelbeteiligung entscheiden und bleibe an diese Entscheidung für die betreffende Beteiligung gebunden.

Die Beschwerdeführerin ist eine vor dem in das Firmenbuch eingetragene GmbH, sodass für sie die Inkrafttretensregelung des § 26a Abs. 16 Z 2 lit. a KStG 1988 zur Anwendung kommt. Demnach gilt für internationale Schachtelbeteiligungen, die nach dem erworben wurden, dass gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 "bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung" der internationalen Schachtelbeteiligung (oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung) erklärt werden kann, Gewinne und Verluste sollten für diese steuerwirksam sein (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung). Für vor dem erworbene Beteiligungen konnte "spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006" eine entsprechende Optionserklärung abgegeben werden.

"Bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung" erklären (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) bzw. "spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung" eine Optionserklärung abgeben (§ 26 Abs. 1 Z 2 KStG 1988) ist dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber eine Willenserklärung (auf Ausübung der Option) abgibt und ihm hierfür eine Frist zur Verfügung steht, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung endet. Die Bezugnahme auf die Körperschaftsteuererklärung steckt somit den zeitlichen Rahmen für die Antragstellung ab (vgl. zu Anträgen auf Prämiengewährung die hg. Erkenntnisse vom , 2004/15/0104, und vom , 2006/15/0049).

Das Gesetz schreibt keine besondere Form der Abgabe dieser Willenserklärung vor (vgl. Schlager , Die Bedeutung der Grundsätze des Abgabenverfahrens bei der elektronischen Steuerveranlagung, SWK 2009, T 33, 38). Es kamen daher im Beschwerdefall alle Möglichkeiten der Einreichung, die das Gesetz für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 BAO vorsieht, in Betracht (siehe hiezu auch § 86a BAO), wobei für die Wahrung der Frist u.a. auch die Regelung des § 108 Abs. 4 BAO zu beachten war. Es stand der Beschwerdeführerin auch frei, die Willenserklärung als Teil der Körperschaftsteuererklärung (elektronisch) abzugeben.

§ 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, lautet:

"Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen."

§ 5 FOnV 2006 lautet:

"Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung - FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, lautet:

"Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung sowie der Steuererklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen."

§ 3 der FOnErklV lautet:

"(1) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.

(2) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices."

Im gegenständlichen Fall hatte die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2006 elektronisch zu erfolgen. Es ist unbestritten, dass die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2006 samt den Angaben in Kennzahl 9296 ein Vorgang ist, der sich im Rahmen der Funktionen bewegt, die gemäß § 1 Abs. 2 FOnV dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellt sind.

Im Erkenntnis vom , 2007/15/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof zur in den hier maßgeblichen Punkten vergleichbaren Vorgänger-Verordnung FOnV 2002 ausgesprochen, dass auch Anbringen in elektronisch eingereichten Steuererklärungen nach dem Inhalt der Anbringen und dem erkennbaren oder zu erschließenden Ziel des Parteischrittes auszulegen sind.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings der belangten Behörde einzuräumen, dass den Angaben der Beschwerdeführerin in der elektronisch eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2006 für sich allein auch bei verständiger Würdigung nicht die Bedeutung beigemessen werden kann, dass damit eine Willenserklärung auf Ausübung der Option nach § 26a Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 abgegeben werden sollte. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 auch auf die Teilwertabschreibung von Inlandsbeteiligungen Anwendung findet. Andererseits kommen auch in Bezug auf solche Auslandsbeteiligungen, für welche keine Teilwertabschreibung vorzunehmen war, Anträge nach § 26a Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 in Betracht.

Mit der elektronischen Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2006 ist im Beschwerdefall die gesetzliche Frist zur Erklärung der Option nach § 26a Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 abgelaufen. Die Abgabe weiterer (berichtigter) Körperschaftsteuererklärungen hat am bereits eingetretenen Fristenablauf nichts geändert (vgl. nochmals zum Antrag auf Geltendmachung von Prämien das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0049).

Solcherart erweist es sich auch als unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin Wochen nach dem Ergehen des Körperschaftsteuerbescheides 2006 Unterlagen (Jahresabschluss, Mehr-Weniger-Rechnung, etc.) dem Finanzamt übermittelt hat.

Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck bringt, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in Bezug auf die elektronisch eingereichte Körperschaftsteuererklärung 2006 nicht die Voraussetzungen für einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO vorgelegen sind.

Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass bei Versäumung einer Frist grundsätzlich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO besteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2006/15/0090). Ein solcher Antrag ist allerdings nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sodass auch nicht darauf einzugehen ist, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung erfüllt gewesen wären.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am