VwGH vom 20.12.2006, 2005/08/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom , Zl. LGS-Bgld./KP1/1241-2/2004, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Laut im Akt befindlichem Schriftsatz mit dem Vermerk "Ausgabedatum: " und dem Vermerk "Rückgabe bis:
" trat der Beschwerdeführer als Förderungswerber hinsichtlich "Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität (Begehren um Gewährung im Sinne der § 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz)" für den Zeitraum vom bis auf. Festgehalten ist in diesem Schriftsatz unter "Maßnahmenbezeichnung": "Arbeitserprobung", und unter "Name des Schulungsträgers": "Bungis-Malko".
In einer Niederschrift der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom ist festgehalten: Da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt nicht ausreichten, sei dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme "Arbeitserprobung bei Malko" teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei am gewesen. Abgebrochen sei diese am worden. Der Beschwerdeführer habe nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG zu Protokoll gegeben, dass er die Maßnahme zur Wiedereingliederung vorzeitig beendet habe, da sie mit einer Arbeitserprobung nichts zu tun gehabt habe. Bei "Malko" lägen keine Befunde von ihm auf und man habe ihn auch nicht angehört. Es seien ihm Arbeiten zugeteilt worden, die er nicht hätte machen dürfen, und durch Nötigung sei eine Körperverletzung (Muskeleinriss in der linken Hand) entstanden. Verursacht durch die Tätigkeit bei "Malko" habe der Krankenstand dadurch insgesamt ca. vier Wochen gedauert.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom wurde der Beschwerdeführer des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom bis verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, er habe durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme "Arbeitserprobung bei Malko" verhindert.
In seiner dagegen erhobenen, als Einspruch bezeichneten Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Organisation "Malko" sei eine Betreuungsstätte für geistig und körperlich behinderte Menschen, die keine Berechtigung habe, eine Arbeitserprobung durchzuführen. Für eine Arbeitserprobung hätten "Malko" vom Arbeitsmarktservice die ärztlichen Befunde betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt werden müssen. Weiters hätte "Malko" einen Arzt zur Verfügung stellen müssen, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers überhaupt feststellen zu können, da er kurz zuvor einen Unfall gehabt habe. Die Mitarbeiter von "Malko" hätten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ignoriert, wodurch ein Folgeschaden mit fast vier Wochen Krankenstand entstanden sei. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer wolle eine Nachschulung vereiteln, sei falsch; er verweise auf die Kurse und Schulungen im laufenden Jahr. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt habe er noch nie abgelehnt und werde dies auch nie machen. Es seien ihm aber noch keine Stellen zugewiesen worden, die seinen Schulungen und Kursen bzw. gesundheitlichen Zuständen entsprächen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, am habe der Beschwerdeführer die Arbeitserprobung bei "Malko" angetreten. Laut Auskünften von "Malko" sei er für zu einem Gespräch geladen worden. Dieses Gespräch hätte dazu dienen sollen, ein mögliches Arbeitsgebiet für den Beschwerdeführer zu erkunden, sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen mitzuteilen und mit ihm zu vereinbaren, in welchen Bereichen eine Arbeitserprobung auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen möglich wäre. In diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer laut Rückmeldung von "Malko" mitgeteilt, welche Arbeiten er nicht verrichten könne. Um feststellen zu können, welche Arbeiten aus seiner Sicht zumutbar seien, sei er aufgefordert worden, die Arbeiten, die er ohne eine etwaige Befürchtung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes verrichten könnte, aufzulisten. Dieser Art der Gesprächsführung habe der Beschwerdeführer nicht zugestimmt. Er habe sich auch sonst nicht kooperationsbereit gezeigt. Am 11. und habe der Beschwerdeführer an der Arbeitserprobung bei "Malko" teilgenommen. In der Folge habe er sich krank gemeldet und sei vom bis im Bezug von Krankengeld gestanden. Am sei der Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Stegersbach aufgefordert worden, neuerlich an der Arbeitserprobung bei "Malko" teilzunehmen. Er habe erklärt, dass er an einer Fortführung nicht interessiert sei, weil er dort "menschenunwürdig" behandelt werde. Des Weiteren wird in der Begründung auf die Niederschrift vom verwiesen. In der Bescheidbegründung werden ferner ausführlich der bisherige berufliche Werdegang, die Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers und die von ihm absolvierten Schulungen und Kurse dargestellt. Des Weiteren legte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers dar, ebenso den Inhalt der Arbeitserprobung bei "Malko". Bei "Malko" hätte kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden sollen, sondern es hätte im Rahmen einer Arbeitserprobung festgestellt werden sollen, für welche Arbeiten der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht zur Verfügung stehe. Wie sich aus der Rückmeldung von "Malko" ergebe, sei der Beschwerdeführer nicht wirklich an der ihm angebotenen Arbeitserprobung interessiert gewesen und habe sich unkooperativ gezeigt, insoweit er nicht bereit gewesen sei, seine Möglichkeiten im Arbeitsbereich trotz der gesundheitlichen Einschränkungen mitzuteilen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, dass er die Strategie verfolge, durch die Auflistung der Tätigkeiten, die er nicht verrichten könne, den Eindruck zu vermitteln, nicht wirklich in einem geregelten Arbeitsleben einsetzbar zu sein. Damit sei der Tatbestand einer Vereitelung erfüllt. Am sei der Beschwerdeführer nicht bei "Malko" erschienen und habe sich krank gemeldet. Die Berufungsbehörde kommt in der Bescheidbegründung zum Schluss, dass offenbar kein Arbeitsunfall vorgelegen sei, da ein Muskeleinriss etwas Schmerzhaftes sei und der Beschwerdeführer die Betreuer bei "Malko" darüber informiert hätte. Gründe für einen Abbruch der Arbeitserprobung lägen nicht vor. Schließlich wird in der Bescheidbegründung auf die Auswirkungen hingewiesen, die die Arbeitserprobung bei "Malko" in Bezug auf die Erlangung einer Beschäftigung durch den Beschwerdeführer hätte haben können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Nach § 10 Abs. 1 AIVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 verliert ein Arbeitsloser, der ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AIVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. Daraus kann aber zunächst nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsamtes stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (vgl. zu Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 93/08/0215, und vom , Zl. 93/08/0134, zur Anwendung auf Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Änderung der Rechtslage durch Art. IV Z. 1 der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502/1993, das Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0131, uva.).
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist auch nur dann zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0042). Die im Gesetz erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen hingegen nicht dazu, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil dem Arbeitsmarktservice hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0132).
Abgesehen davon kann von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0027) und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden (vgl. z.B. zur Zuweisung zu einem "Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des "Arbeitstrainings" das Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0215). Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden. Verweigert der Arbeitslose hingegen die Teilnahme an einer solchen Maßnahme in objektiver Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich zieht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0262).
Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt somit voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0042).
Die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt müssen aber nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu derselben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wurde (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0041).
Weder aus der Bescheidbegründung noch aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor der Zuweisung zu "Malko" vom Arbeitsmarktservice über den Inhalt, die Zumutbarkeit und die Erforderlichkeit dieser Maßnahme im Sinne der obigen Ausführungen in Kenntnis gesetzt worden ist. Hatte der Beschwerdeführer aber keine Kenntnis davon, war die Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, nicht ungerechtfertigt. Auch lässt sich aus dem Verwaltungsakt keine Belehrung des Beschwerdeführers über die Rechtsfolgen einer Weigerung entnehmen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei Maßnahmen, die - wie offensichtlich im hier gegebenen Fall - zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitslosen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34 ff Arbeitsmarktservicegesetz (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004) die Verhängung von Sanktionen nach § 10 AlVG nicht zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0208).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am