VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0223
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Graz, vertreten durch den Bürgermeister in 8010 Graz, Tummelplatz 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0267-I/6/2010, betreffend Behebung eines Bescheides und Zurückverweisung einer Angelegenheit des Wasserrechtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Partei: EC in G, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in 8045 Graz, Andritzer Reichsstraße 42), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (in der Folge: mP) wandte sich per E-Mail vom an Dr. W. von der Bau- und Anlagenbehörde der Landeshauptstadt Graz und brachte darin vor, sie habe mehrere Eingaben, die sie als "Anzeige gem. §§ 38, 41 ff WRG" bezeichne, erstattet. Daraufhin habe dieser in Beantwortung einer "Anzeige" auf die Zweitinstanz verwiesen und am Ende dieser Antwort hinzugefügt: "Diese Mitteilung ergeht ohne Bescheidwillen gemäß den §§ 56 ff AVG und ist einem abgesonderten Rechtsmittel nicht zugänglich." Dies beziehe sich (so die mP in ihrer Eingabe weiter) nur auf die Forderung der Aufhebung eines Wasserrechtsbescheides. Völlig unbeantwortet sei die Anzeige hinsichtlich der Rechtmäßigkeit sogenannter "Stecksysteme". Diese Anzeige vom habe sie wie folgt formuliert:
"Zusätzlich begünstigt wird diese Verschlechterung für den Abfluss-Bereich (…) durch die (…) vom Grünraum- und Bächerreferat der Stadt Graz (…) gesetzte Maßnahme der Anbringung eines sogenannten 'Stecksystems' entlang dem S-Ufer, beginnend ab der 'Soll-Bruchstelle' bachabwärts. Diese erstreckt sich von der Austrittsstelle bachabwärts in erster Konsequenz auf einer Länge von rd. 210 Metern und einer Bretter-Höhe zwischen 30 und 43 cm. Dadurch wird ein gleichmäßiger Wasseraustritt über größere Flächen (…) verhindert, wodurch die Benachteiligung der Bewohner in den genannten Straßen zusätzlich verstärkt wird. Außerdem ist dieses 'Stecksystem' (…) ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet. Da dieses Bretter-Stecksystem seit der 2. Märzhälfte 2007 eine ständige Vorrichtung sind, kann von einer mobilen Sicherungsmaßnahme bei 'Gefahr in Verzug' nicht die Rede sein.
Da diese zusätzliche Schlechterstellung für die Unterlieger der Hochwassermulde im Siedlungsbereich gem. § 28 Wasserrechtsgesetz eine bewusst illegale ist, sind für uns die Verantwortlichen festzustellen und ist im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen vorzugehen. Insbesondere, weil sich die Behörde, das Amt für Grünraum- und Gewässerschutz und die dafür zuständigen Politiker (…) unter Berufung auf die von uns ausgeführte 'Schlechterstellung der Unterlieger' gem. § 28 Wasserrechtsgesetz mehrfach explizit geweigert haben, dieses 'Stecksystem' auch für den Bereich der genannten 'Soll-Bruchstelle' auszuweiten und dadurch unsere Schlechterstellung dadurch bewusst und vorsätzlich bis zu den Hochwässern seit dem - und bis zum heutigen Tag - prolongiert haben.
Wir dürfen Sie somit auffordern, zu diesem Teil der Anzeige unverzüglich und mit Bescheidwillen Stellung zu nehmen."
In Beantwortung dieser E-Mail der mP antwortete Dr. W. ebenfalls per E-Mail vom :
"Sehr geehrter Herr … (mP) …,
die Abteilung für Grünraum und Gewässer hat die an sie von der Wasserrechtsbehörde unter Anschluss ihres Mails vom gerichtete Frage, ob es sich bei dem 'Steck-System' um eine im unmittelbaren Anlassfall in Funktion gesetzte und im Anschluss an das jeweilige Ereignis wieder beseitigte Maßnahme gehandelt hat oder um eine über den Katastrophenfall hinaus andauernde Veränderung des Gewässerregimes am dahingehend beantwortet, dass durch das auf Basis einer hydraulischen Dimensionierung durch ein Zivilingenieurbüro vorgerichtete 'Überbrückungssystem' keine andauernde Veränderung des Gewässerregimes eingetreten ist und auch im ohnehin nicht zu verhindernden Falle der Uferborderhöhung bei der P-Mauer im Katastrophenfall (durch Sandsackanlagen der Anrainer und der Feuerwehr) keine zusätzlichen Schäden auftreten konnten.
Der von ihnen in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer bewusst und vorsätzlich prolongierten Schlechterstellung kann daher nicht Gegenstand wasserrechtlicher Ermittlungen sein und ist demgemäß einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich.
Hochachtungsvoll
für den Bürgermeister:
Dr. W."
Mit Eingabe vom brachte die mP eine Berufung gegen die von ihr als Bescheid deklarierte E-Mail vom ein.
Die E-Mail vom stelle - so führte die mP in ihrer Berufung weiter aus - "de facto einen Bescheid" dar. Mit ihm werde ein Parteienantrag zur Abweisung gebracht.
Dieser Verwaltungsakt in Form einer E-Mail erfülle alle Bescheidvoraussetzungen. Ihr sei deutlich zu entnehmen, dass die Behörde einen zielgerichteten Antrag, welcher für den Fortgang des Verfahrens als essenziell betrachtet werden müsse, abgewiesen habe. Die Antragslegitimation (Parteistellung) ergebe sich aus der Schlechterstellung der mP im Hochwasserfall, welche durch die gegenständliche Baumaßnahme verursacht worden sei. Ihr Grundstück samt Wohnhaus werde bei jeder Exundation des S-Baches mit zerstörerischer Wucht von den Wassermassen getroffen. Sie sei somit in der Ausübung ihres Eigentumsrechtes gegenüber dem zuvor bestandenen Zustand behindert und erleide bei jedem Hochwasserereignis einen immensen Schaden.
Der Landeshauptmann von Steiermark entschied über diese Berufung nicht.
Infolge dessen Säumnis brachte die mP einen Devolutionsantrag bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde gab der Berufung der mP statt, behob den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (E-Mail vom ) und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Landeshauptmann von Steiermark seit Einlangen der Berufung keine Verfahrensschritte gesetzt habe und diesem an seiner Säumnis ein überwiegendes Verschulden treffe.
Rechtlich sei zu klären, ob es sich bei der gegenständlichen E-Mail vom um einen Bescheid handle. Unumgängliche Voraussetzung sei, dass für jedermann die bescheiderlassende Behörde erkennbar sei bzw. der Bescheid einer bestimmten Behörde zugerechnet werden könne. Der Absender der E-Mail sei FW. (Mailto: f.w@stadt.graz.at). Als Grußformel werde "Hochachtungsvoll für den Bürgermeister Dr. W" verwendet.
Gemäß § 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 sei Graz eine Stadt mit eigenem Statut. Gemäß §§ 41 und 44 leg. cit. habe diese einen eigenen und übertragenen Wirkungsbereich. Zum übertragenen Wirkungsbereich gehörten insbesondere die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde und somit der Vollzug des WRG 1959. Bescheide der Wasserrechtsbehörde erster Instanz (§ 98 WRG 1959) müssten für die Landeshauptstadt Graz erkennbar vom Bürgermeister unterfertigt sein. Bei E-Mails sei die Amtssignatur noch keine zwingende Voraussetzung (§ 82a AVG).
Aus der gegenständlichen E-Mail gehe klar und eindeutig hervor, dass es sich um eine Erledigung des Bürgermeisters handle. In der Grußformel sei dieser explizit angeführt.
Dr. W. sei ermächtigt, Akte für den Bürgermeister zu genehmigen und der Betreff der E-Mail, in dem Anträge der mP genannt seien (Anzeigen wegen §§ 38 und 41 WRG 1959), zusammen mit dem Text der E-Mail stellten einen tauglichen Spruch samt Begründung dar. Es werde der mP klar mitgeteilt, dass das gegenständliche Stecksystem keine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme darstelle, welcher Umstand eine bescheidmäßige Abweisung der Anträge der mP darstelle.
Der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich scheine. Der vorliegende Akt enthalte keine Sachverhaltsdarstellung oder Ermittlungsergebnisse. Die Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit den §§ 38 und 41 WRG 1959 habe gezeigt, dass das Ermitteln der zu erwartenden Auswirkungen von Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich bzw. von Schutz- und Regulierungswasserbauten eine mündliche Verhandlung vor Ort unumgänglich mache. Die Beantwortung der Frage, ob die gegenständliche Anlage Auswirkungen auf die Rechte Dritter erwarten lasse, mache nämlich die Mitwirkung des betroffenen Anrainers und dessen Wahrnehmung sowie einen "intensiven Lokalaugenschein" notwendig. "Vom Schreibtisch aus" sei das Ermittlungsverfahren nicht zu führen, da die vorliegenden Geländeaufnahmen oft zu ungenau seien bzw. die Situation vor Ort nicht exakt wiedergegeben würden.
Dem Antrag an die Erstbehörde und der Berufung ließen sich Begründungen entnehmen, die eine Betroffenheit der mP sowie eine Bewilligungspflicht des Stecksystems nicht von vornherein ausschließen würden. Die ergänzenden Ermittlungen samt Verhandlung sollten dazu dienen, die Natur des Stecksystems zu klären und eine allfällige Beeinträchtigung der Rechte der mP festzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mP erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die mP wendet ein, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert sei.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
In ihrer E-Maileingabe vom bezieht sich die mP auf das verfahrensgegenständliche Stecksystem entlang des S-Baches, welches die Abflussverhältnisse bei Hochwässern zum Nachteil ihrer Liegenschaft verändere. Sie verweist darauf, dass dieses Stecksystem ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichtet worden sei und fordert Herrn Dr. W. als Mitarbeiter der Bau- und Anlagenbehörde der Landeshauptstadt Graz auf, dazu "mit Bescheidwillen Stellung zu nehmen".
In der Berufung gegen die von ihr als Bescheid qualifizierte E-Mailerledigung vom führt die mP aus, die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des Stecksystems leite sich aus dem Umstand ab, dass bei jedem Hochwasserereignis des S-Baches diese bauliche Veränderung "strömungsverändert wirksam" werde. Im Hochwasserfall habe sie durch die Baumaßnahme "massive Wasserzuleitungen" auf ihre Liegenschaft zu dulden.
Daraus ergibt sich, dass die mP als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 durch das von ihr als eigenmächtige Neuerung qualifizierte Stecksystem einen Eingriff in ihr Grundeigentum (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) geltend macht (vgl. dazu die bei Bumberger/Hinterwirth , WRG 2008, E 122 zu § 138 zitierte hg. Judikatur).
Die mP begehrt somit bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages. Ihre E-Maileingabe vom betitelt sie als "Anzeige gem. §§ 38, 41 ff WRG". Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Stecksystems sieht die mP damit in § 38 oder § 41 WRG 1959 gelegen (zur Subsidiarität des § 38 WRG 1959 gegenüber § 41 WRG 1959 vgl. Bumberger/Hinterwirth , WRG, 2008, K 1 zu § 41).
Zu beantworten ist die Frage, wer Adressat des von der mP beantragten wasserpolizeilichen Auftrages ist. Adressat von Aufträgen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen oder eine ihn treffende Leistung (Arbeit) unterlassen hat (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth , WRG 2008, unter E 52 zu § 138 zitierte hg. Judikatur).
In ihrer E-Maileingabe vom bringt die mP vor, dass das Stecksystem vom "Grünraum- und Bächereferat der Stadt Graz" errichtet worden sei. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Diese Maßnahme wurde somit von der Landeshauptstadt Graz im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vorgenommen.
Der Landeshauptstadt Graz kommt daher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vertreten durch den Bürgermeister als potentieller Auftragsadressat in einem - über Antrag der mP als Betroffener - eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 - wie auch der mP selbst - Parteistellung zu (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth , WRG, 2008, K 31 zu § 38).
Die Beschwerde ist daher zulässig.
§ 18 Abs. 3 und 4 sowie § 82a AVG jeweils in der Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, lauten:
"Erledigungen
§ 18 ...
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
...
§ 82a. Bis zum Ablauf des bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:
1. schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
2. schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten."
Die E-Mail vom ist indessen aus nachstehenden Gründen ein Nichtbescheid:
Anlässlich der Aktenvorlage durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz an die belangte Behörde führte dieser in seinem Schreiben vom aus, dass "mangels vorangegangenem Verfahren naturgemäß auch kein Verfahrensakt" übermittelt werden könne. Es könne "lediglich der der Berufung vom vorangegangene informelle Mailverkehr vom , 18:18 Uhr und , 10:54 Uhr" vorgelegt werden.
Für die Wirksamkeit von Ausfertigungen der in Z. 1 und 2 des § 82a AVG genannten Art ist es erforderlich, dass die zugrundeliegende Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 genehmigt wurde und die schriftliche Ausfertigung gemäß Abs. 4 erster Satz leg. cit. die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden aufweist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/12/0195, sowie Hengstschläger/Leeb , Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, vierter Teilband, 2009, Rz 2 zu § 82a AVG mit Hinweis auf die EB zur RV 294 der Beilagen XXIII GP 14).
Eine dem vorgelegten Mailverkehr zugrundeliegende Erledigung, die gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt wurde, existiert nicht. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung gegen die E-Mail vom , da es sich dabei um einen Nichtbescheid handelt, zurückweisen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0111).
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am