VwGH vom 26.06.2012, 2010/07/0222
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der S GmbH Co KG in B, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 403-LAS-4/34/24-2010, betreffend Elementarholzbezug (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der EZ 822, KG B, mit einem auf Grundstück Nr. 65 befindlichen Hotelgebäude (Haupthaus, vulgo "W-Gut").
Gemäß Punkt IX der Regulierungsurkunde Nr. 1247 der k.k. Salzburger Landesregierung vom 22. Jänner 1867 sowie Urkundennachtrag vom der Agrarbehörde Salzburg (im Folgenden: AB) steht dieser Liegenschaft sowie der EZ 45, KG B, für den Fall eines unverschuldeten Brand- oder anderen Elementarunglückes, wodurch die eingeforsteten Baulichkeiten ganz oder teilweise zerstört werden, die unentgeltliche Abgabe des zur bauordnungsmäßigen Wiederherstellung nötigen Holzes (Elementarholzbezugsrecht) unter Einhaltung näher genannter Bedingungen zu. Die verpflichteten Grundstücke stehen im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG (im Folgenden: mP).
Am führte der Bürgermeister der Gemeinde B im Haupthaus eine Feuerbeschau durch.
Dem daraufhin erlassenen feuerpolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters vom ist zu entnehmen, dass eine Reihe von Beanstandungen festgestellt wurde, welche bis zum zu beheben seien. Beanstandung Nr. 1 und Nr. 14 lauteten:
"1) Haupthaus: Der offene Kamin im Rezeptionsbereich wird nicht beheizt. Vor Wiederbenützung dieser Feuerstätte ist der zuständige Rauchfangkehrermeister rechtzeitig und nachweislich zu verständigen. Die hölzerne Ofenbank und das hölzerne Sims sind ebenfalls vor Benützung dieser Feuerstätte zu entfernen.
(…)
14) Vor Benützung der Feuerstätte in der Privatwohnung ist der zuständige Rauchfangkehrermeister rechtzeitig und nachweislich um Überprüfung des Rauchfanges zu verständigen."
Am brannte das Gebäude auf dem vorbezeichneten Grundstück gänzlich ab.
Am meldete der geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Beschwerdeführerin, WH (im Folgenden: W.H.), der mP die Zerstörung des Gebäudes. Dieses Schreiben leitete die mP an die AB mit Schreiben vom weiter.
Am führte die AB eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher sie die Unterlagen des inzwischen beim Bezirksgericht Z eingestellten Strafverfahrens gegen W.H. wegen des Brandes heranzog. Unter anderem führte die AB auch das Brandgutachten der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung vom an, in welchem ein schadhafter schliefbarer Kamin als Brandursache angeführt wurde. Ebenso wurde der Bescheid vom über die Feuerbeschau des nunmehr abgebrannten Gebäudes wiedergegeben. Zur Feuerbeschau gab W.H. unter anderem an, dass dabei über den angeblich brandauslösenden Kamin keine Aussagen gemacht worden seien. Der daraufhin erlassene Bescheid sei ihm darüber hinaus gar nicht zugekommen; er sei vom damaligen Rezeptionisten übernommen worden, da er selbst im Urlaub gewesen sei.
Die AB lud daraufhin verschiedene Teilnehmer der Feuerbeschau vom (Schriftführerin, elektrotechnischen Sachverständigen, Rauchfangkehrermeister) und befragte diese zu deren Ablauf.
Dabei erklärte die bei der Feuerbeschau anwesend gewesene und von der Amtsverschwiegenheit entbundene Schriftführerin bei ihrer Vernehmung am , dass W.H. in Bezug auf den brandauslösenden Kamin gesagt habe, dieser sei ohnehin nicht in Betrieb. Daraufhin sei dieser Kamin nicht weiter behandelt worden, sondern es habe der Rauchfangkehrer mitgeteilt, dass er vor der Beheizung zu verständigen sei. Das entspreche der Praxis bei derartigen Feuerbeschauen.
Diese Angaben wurde vom elektrotechnischen Sachverständigen bei seiner Vernehmung am im Wesentlichen wiederholt.
Bei seiner Vernehmung am gab der Rauchfangkehrermeister an, dass im Zuge der Feuerbeschau der brandursächliche Kamin nicht genauer geprüft worden sei, da W.H. ihm über ausdrückliche Nachfrage mitgeteilt habe, dass dieser Kamin ohnehin nicht beheizt werde. Eine Beheizung des gegenständlichen Kamins vor der Meldung wäre von ihm nicht akzeptiert worden. Eine Meldung sei ihm nicht zugekommen. Wäre eine solche erfolgt, hätte er den Kamin noch einmal besichtigt und geprüft und gegebenenfalls bei Mängelfreiheit seine Zustimmung zur künftigen Beheizung gegeben. In der Feuerstelle seien Dekorationsstücke enthalten gewesen. Es seien keinerlei Verbrennungsrückstände ersichtlich gewesen, was auf die Richtigkeit der Aussage von W.H. hingewiesen habe.
Mit E-Mail vom an die AB äußerte W.H. Zweifel an der Aussage des Rauchfangkehrermeisters und übermittelte ein Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. M G. vom , in welchem dieser hinsichtlich einer Deckungsklage in der Feuer- bzw Haftpflichtversicherung das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer prüfte und die Klage als aussichtsreich einstufte, weil seines Erachtens der Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden sei.
Die mP nahm am zum Verfahren ausführlich Stellung.
Mit Schreiben vom ermittelte der agrartechnische Amtssachverständige die zu leistende Holzmenge im Ausmaß von 187,80 fm Rundholz.
Mit Bescheid vom verpflichtete die AB auf Grundlage des § 45 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes (SERG) die mP, an die Eigentümerin der Liegenschaft "W-Gut", EZ 822, GB B, eine Elementarholzmenge von 187,80 fm Rundholz gegenleistungsfrei abzugeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die mP mit Schreiben vom Berufung.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom ablehnend Stellung; dazu erstattete die mP mit Schreiben vom eine Replik.
Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch.
Dabei verwies der Vorsitzende auf den Bericht des Landeskriminalamtes Salzburg, demzufolge es sich bei dem gegenständlichen Kamin um einen gemauerten und schliefbaren Kamin in Massivbauweise gehandelt habe. Der Kamin habe zum alten Baubestand des Hauses mit einem Baualter von rund 500 Jahren gehört und alte, außen sichtbare Reparaturstellen aufgewiesen.
Ing. D. von der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung gab zur Frage der Reparaturen an, dass der Kamin undichte Stellen aufgewiesen habe und provisorisch repariert worden sei. Die Reparaturstellen seien undicht und provisorisch mit Klebeband und Gips repariert gewesen. Die Reparaturen innen seien nicht ersichtlich. Der Kamin entstamme dem Ursprungsgebäude, wobei die Feuerstelle von der Optik her nicht einige hundert Jahre alt gewesen sein könne und irgendwann adaptiert worden sein müsste.
Auszugsweise ist in weiterer Folge dem Protokoll entnehmbar:
"Herr (W.H.) gibt an, dass ihm keine Reparaturen erinnerbar seien und die Feuerstelle adaptiert wurde. Er gibt weiters an, dass an dem Kamin in den letzten Jahrzehnten - seit er dort wohne, 43 Jahre - keine Reparaturen vorgenommen wurden. Der Kamin war vor dem Brand komplett verbaut und wurde dann erst freigeschnitten.
(…)
Ing. D. fügt hinzu, dass die Reparaturen mindestens 43 Jahre zurück liegen. Die Kaminklappe muss auf die Errichtung einer neuen Feuerstelle zurückgehen. Diese dient zum Schließen für ungünstige Zugverhältnisse. Weiters sagt er, dass bei einer Inbetriebnahme des Kamins die Feuerklappe immer offen sein muss.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es ein Loch bei der Kaminklappe gibt, führt Ing. D. aus, dass am Kamin einige Beschädigungen aussen feststellbar waren, so dass der Kamin auf Grund der 'Massivität des Risses' innen defekt gewesen sein müsste. Die Beschädigungen in den oberen Geschoßen lassen den Schluss zu, dass heiße Teilchen an die Decke gelangt sind. Man kann vom Augenschein her und von außen erkennbar annehmen, dass der Kamin schadhaft war.
(…)sagt Herr (W.H.), dass die Wintersaison Mitte Dezember beginnt und der Kamin täglich zwischen 13:00 und 19:00 Uhr beheizt wurde.
Der Vorsitzende fragt, wer im Kamin nachlegt.
Herr (W.H.) antwortet (…), dass keine Gäste, sondern nur Mitarbeiter des Hauses nachheizten. In der Regel waren dies Herr (W.H.), der Rezeptionist und die Ehegattin (von W.H.).
(…)
Der Vorsitzende frägt weiters, ob man mit ein paar Holzscheiter in einem offenen Kamin ein ordentliches Feuer heizen kann. Ing. D. antwortet 'ja, ein Feuerchen.'
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob diesbezüglich ein Kehrauftrag vergeben wurde, sagt ( der Rauchfangkehrermeister ) aus, dass seit 1976 der Vater als Kaminkehrermeister tätig war und seither nicht gekehrt wurde, weil nicht geheizt wurde. Zu dem hieß es bei der Feuerbeschau ebenfalls, dass derzeit nicht geheizt würde und vor der Wiederaufnahme nachweislich der Rauchfangkehrer zu verständigen sei.
(…)
Ing. D. gibt in diesem Zusammenhang an, dass seiner Ansicht nach man die defekten Stellen und Schäden beim Kamin bei einer Überprüfung hätte erkennen können.
(…)
Ing. D.: Es hat sich um keinen Kaminbrand gehandelt. (…) Der Kamin weist vom Erdgeschoss bis über das Dach mehrere Schäden auf (Holztramdecke und Wandkonstruktion). Durch den Kamin dürften Feuerteilchen gelangt sein. (…)
(…)
Der Vorsitzende stellt die Frage, ob mit 3 bis 4 Scheitern
ein Brand entstehen kann?
Ing. D. antwortet dazu, wenn nur 3 Scheiter brennen, ist es äußerst schwierig, dass ein Brand entsteht, aber an undichten Stellen wäre dies möglich.
Wie hoch ist die Feuerstelle, fragt der Vorsitzende weiter.
Ing D.: Bis zur Decke sind es 2,40 bis 2,50 m. Mit 3 Scheitern ist es aber unverständlich, dass ein solcher Brand ausgelöst wird.
Es muss also mehr Feuer gebrannt haben, so der Vorsitzende.
Ing. D.: Ja; wenn man von 6 Stunden Feuer zu Dekorationszwecken ausgeht und man das Feuer auch absinken lässt, muss man einige Male nachlegen. Höchstwahrscheinlich ist aber anzunehmen, dass mehr Holzfeuer gebrannt hat. Sicherlich war einige Male Nachlegen nötig für ein Feuer von 13:00 bis 19:00 Uhr.
Vorsitzender: War die Beheizung ursächlich für den Brand? Ing. D.: Ja, das Beheizen war ursächlich für den Brand. (…)
Der Vorsitzende liest wiederum einen Auszug aus dem Bescheid des Gemeindeamtes vor und fragt, warum im Haupthaus vor Wiedernutzung des Kamins die Verständigung als Auflage vorgeschrieben, hingegen bei einer anderen Feuerstelle deren vorherige Überprüfung vorgeschrieben wurde.
Herr ( Rauchfangkehrermeister ): Im Haupthaus wird der Kamin nicht beheizt. Die Privatwohnung von (W.H.) wurde beheizt, was ich gesehen habe. Das heißt, Feuerstelle Nr. 14 wurde beheizt, aber es lag kein Kaminauftrag vor, bei den nicht beheizten Feuerstellen Nr. 1, 25, 28 wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Beheizung eine Meldung zu erfolgen hätte.
(…)
Der Vorsitzende sagt, dass laut Zeugenaussage die Post von
der Gemeinde vom Portier empfangen und in die hiefür vorgesehene
Ablage gelegt wurde.
(…)
Der Vorsitzende verweist auf die Aussagen des Rezeptionisten, welcher angab, dass die Post während des Urlaubs in das Fach von Herrn (W.H.) abgelegt wurde. Herr (W.H.) bestätigt, dass die Geschäftspost während dieser Zeit ungeöffnet abzulegen ist.
(…)
(W.H.) gibt an, dass aus seiner Sicht der Kehrauftrag ordnungsgemäß erteilt wurde. Der Kamin sei bis vor sieben oder acht Jahren immer gekehrt worden. (…) Weiters gibt er an, dass Nachbarn gesehen haben, dass der Kaminkehrer auf dem Dach war. Gäbe es keinen Kaminauftrag, würde der Kaminkehrer nicht bei dem Kamin am Dach Nachschau halten. Es gebe auch diesbezüglich Rechnungen.
Nach Angaben von (W.H.) war ( der Rauchfangkehrermeister ) öfters in der Rezeption und hat das Feuer dort sehr wohl gesehen. Herr (W.H.) hat die Frage, ob jetzt der Kamin beheizt würde, so verstanden, ob 'jetzt', also in diesem Moment, beheizt würde. Dies habe er mit 'nein' beantwortet.
(…)"
Abschließend wurden von Seiten der Beschwerdeführerin Rechnungen hinsichtlich der Kehrung unter anderem eines "offenen" Kamins aus verschiedenen Jahren vorgelegt wie auch die Einvernahme verschiedener Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass der Kamin vor dem Brandereignis regelmäßig gekehrt worden sei.
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme weiterer Zeugen.
Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin Rechnungen über Kehrarbeiten sowie ein Luftbild des betroffenen Gebäudes vor und erklärte dazu, dass sich auf diesem zwei Schornsteine befänden, dass aber ab dem Jahr 1994 einer der Rauchfänge keinen Kehrbedarf mehr gehabt hätte. Somit habe jede Kehrung durch den Rauchfangkehrermeister den Zweck haben müssen, den anderen Rauchfang, nämlich jenen über dem gegenständlichen Kamin, zu kehren.
Der Rauchfangkehrermeister beantwortete mit Schreiben vom mehrere an ihn gestellte Fragen unter anderem dahingehend, dass für den gegenständlichen Rauchfang nie ein Kehrauftrag erteilt worden sei. Eine Beheizung des gegenständlichen Kamins habe nie festgestellt oder wahrgenommen werden können. Es sei (Anm.: bei der Feuerbeschau am ) beim Kamin das Modell eines Wohnmobiles aufgestellt gewesen. Zum Hinweis in den Rechnungen auf das Bestehen eines "offenen" Kamins vermerkte er, dass es sich dabei um den offenen Kamin im Restaurantbereich handle; auch die angeführten Gasfänge und Zentralheizungsrauchfänge ordnete er verschiedenen anderen Heizkörpern bzw. Räumlichkeiten zu. Die Frage, ob nach einer Verständigung über die Beheizung des offenen Kamins und der Entfernung der hölzernen Ofenbank und des hölzernen Kaminsimses der offene Kamin zum Zwecke der Beheizung freigegeben worden wäre, weil die Undichtheit des Kamins als Brandursache nicht erkennbar gewesen wäre, verneinte er und erklärte, dass der Rauchfang vor Freigabe überprüft worden und ein Befund ausgestellt worden wäre.
Am vernahm die belangte Behörde verschiedene Zeugen dazu, ob sie (einen oder mehrere) Raufangkehrermeister auf dem Dach des nunmehr durch den Brand zerstörten Gebäudes gesehen hätten, was alle Zeugen bejahten. Bei welchem Kamin der Rauchfangkehrer tätig war, konnte keiner der Zeugen sagen. Kein Zeuge konnte bestätigen, dass der Rauchfangkehrermeister das Feuer im gegenständlichen Kamin in der Rezeption gesehen habe; eine Zeugin vermutete, dass er das Feuer gesehen habe, da die Feuerstelle neben der Rezeption sei und der Rauchfangkehrer auch in der Winterzeit tätig gewesen sei.
Am führte die belangte Behörde eine weitere mündliche Verhandlung durch, bei der unter anderem hinsichtlich der Feuerbeschau vorgebracht wurde:
"(…) Zuletzt wurde der offene Kamin angesprochen. Dabei sei ihr (der Schriftführerin, Anm.) auch erinnerlich, dass ihr der Kamin als solcher zuerst nicht erkennbar gewesen sei. Das geschmiedete Wohnmobil wäre vor der Feuerstelle gestanden.
(…)
Auch Herr ( Rauchfangkehrermeister ) sagt, dass laut seiner Erinnerung im obersten Stockwerk mit der Besichtigung begonnen wurde. Auf seine Frage vor der Feuerstelle, ob diese beheizt werde oder nicht, verneinte dies Herr (W.H.). Er habe Herrn (W.H.) aufmerksam gemacht, dass er eine Beheizung zu melden habe.
Herr (W.H.) wendet ein, dass er mit 'hiatza' nicht beheizt, gemeint habe, dass dies bedeute, dass der Kamin jetzt nicht beheizt werde. Dieser Bedeutung des Wortes 'hiatza' als 'gerade jetzt' wird in dem verwendeten Zusammenhang von Herrn Ing. (A.G.) widersprochen, der selbst Pinzgauer ist, in dem Sinne, das das Wort 'hiatza' in dem verwendeten Zusammenhang als zeitlich nicht beschränkte Nichtnutzung der Feuerstelle zu verstehen wäre."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung dahingehend Folge, dass der angefochtene Bescheid behoben und in der Sache der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Elementarholzes abgewiesen wurde.
Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde in ihrer Begründung zusammengefasst dar, dass folgend dem Brandgutachten der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung der schlechte Bauzustand des gegenständlichen Kamins ursächlich für das Brandgeschehen gewesen sei. Zur Klärung der Schuldfrage sei somit die Frage abzuklären, wer für den ordnungsgemäßen Zustand des schliefbaren Kamins verantwortlich sei.
Diesbezüglich verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen des Brandsachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom , anhand derer sie feststellte, dass offenkundige Baumängel beim brandursächlichen Kamin vorgelegen seien. Der "Geschäftsführer" (W.H., Anm.) habe dazu ausgeführt, dass weder er noch sein Vater den Kamin saniert hätten. Er habe nun seit Jahren vor dem Brand gewusst, dass dieser Kamin durch eine Feuerstelle bei der Rezeption befeuert werde. Bereits "aus Allgemeinwissen" hätte er wissen müssen, dass ein Kamin, welcher in den letzten Jahrzehnten nie repariert worden sei, aber in Benützung stehe und 500 Jahre alt sei, sich alleine auf Grund des Alters schon in keinem ordnungsgemäßen Zustand befinden könne. Auch hätte man bei einer laienhaften nicht fachkundigen Betrachtung des Kamins, sei es außen oder innen, schon eindeutige Schäden beim bzw. im Kamin feststellen können, die jedenfalls bei einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung eines verantwortlichen Geschäftsführers zur Veranlassung einer Überprüfung des Kamins durch die hiefür zuständigen Organe hätte führen müssen. Diese Verantwortlichkeit gründe ex lege auch auf § 19 des Salzburger Baupolizeigesetzes, wobei keine weitere Konkretisierung durch einen baupolizeilichen Auftrag erforderlich sei. Somit liege ein jahrelang geduldeter, mangelhafter Zustand des Kamins trotz dessen bewusster Nutzung als Feuerstelle im Verantwortungsbereich des geschäftsführenden Gesellschafters und sei dieser für den mangelhaften Bauzustand des Kamins und somit auch für die Verursachung des Brandes durch den schlechten Bauzustand des Kamins verantwortlich.
Darüber hinaus sei aber auch die Befeuerung des Kamins ursächlich für das Brandunglück, sodass sich auch hier die Frage der Verantwortlichkeit stelle.
Zunächst verwies die belangte Behörde dabei auf ihre vorangegangen Ausführungen und erklärte, dass die Kaminbefeuerung schon auf Grund der offensichtlichen Baumängel hätte unterbleiben müssen. Darüber hinaus hätte W.H. über seine eigene Aussage bei der Feuerbeschau Bescheid wissen müssen, nämlich in dem Sinne, dass dieser Kamin grundsätzlich nicht beheizt werden solle. Hätte er nämlich eine andere Aussage getätigt, so wäre eine andere Auflage im Feuerbescheid verankert worden, wie dies z.B. bei der Feuerstelle in der Privatwohnung der Fall gewesen sei, die ja laut Ergebnissen der Feuerbeschau benutzt worden sei. Es habe somit W.H. entgegen seiner eigenen Aussage bei der Feuerbeschau veranlasst, dass ein Dekorationsfeuer im gegenständlichen Kamin brenne bzw. habe selbst das Feuer unterhalten. Somit sei er auch für das Brandunglück verantwortlich.
W.H. habe bei der Feuerbeschau aber, wie aus seinen eigenen Aussagen hervorgehe, gewusst, dass der gegenständliche Kamin seit Jahren "in seinem Sinne" als Dekorationsfeuer genutzt werde. Es sei "somit schon erstens seine Aussage bei der Feuerbeschau falsch und der nachträgliche Versuch einer Interpretation seiner Aussage mit dem Hinweis, er hat mit 'hiatza' nur gemeint, den damaligen jetzigen Zeitpunkt, kann nur als völlig verfehlt betrachtet werden". Denn bei einer Feuerbeschau, und dies müsse ein Geschäftsführer einer "Firma" wissen, werde nicht die momentane Nutzung der Feuerstelle, die ja sowieso ersichtlich sei, erfragt, sondern die tatsächliche Nutzung. Somit sei evident, dass W.H. jedenfalls fahrlässig seine Pflichten verletzt habe, indem er bei der Feuerbeschau durch seine eigenen Aussagen und die Verstellung des Kamins mit einer Imitation eines Wohnmobiles den Eindruck einer Nichtnutzung des Kamins vermittelt habe, obwohl er gewusst habe, dass er diese Feuerstelle nutze.
Schließlich verwies die belangte Behörde auch auf mehrfache schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzungen von W.H. im Rahmen der Feuerbeschau. Dass er bei der Feuerbeschau hinsichtlich der offenen Feuerstelle die Aussage des Rauchfangkehrermeisters, er dürfe die Feuerstelle ohne Meldung nicht benützen, nicht gehört habe, erscheine jedenfalls unwahrscheinlich im Hinblick auf die gegenteiligen Zeugenaussagen und die übliche Vorgangsweise bei einer Feuerbeschau. Festzuhalten sei jedenfalls, dass W. H. unbestrittenermaßen wisse, was er selbst bei der Feuerbeschau gesagt habe und dass er auch gewusst habe, dass er über das Ergebnis der Feuerbeschau informiert werden würde.
Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides über die Feuerbeschau führte die belangte Behörde weiter aus, dass sowohl die Nichtbestellung eines entsprechenden befugten Vertreters als auch die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Geschäftspost jedenfalls in das Organisationsverschulden eines Geschäftsführers fielen. Es gehöre auch zu seinen Sorgfaltspflichten, sich um das Ergebnis der Feuerbeschau selbsttätig zu kümmern; ein Anruf bei der Gemeinde hätte die Information, dass der Bescheid schon erlassen worden sei, zutage gebracht. Alleine darin liege schon eine Obliegenheitsverletzung.
In weiterer Folge ging die belangte Behörde auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin und auf das von dieser vorgelegte Rechtsgutachten ein. Dabei führte sie unter anderem an, dass offen bliebe, ob die Zustellung des gegenständlichen Feuerbescheides rechtswirksam erfolgt sei oder nicht, zumal kein Beleg darüber vorliege, dass dieser Bescheid W.H. tatsächlich zugekommen sei, was aber nichts an dessen Organisationsverschulden ändere.
Im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen zur Kaminkehrung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass diese Zeugenaussagen unverwertbar seien, da von den Zeugen keine Jahres- und Datumsangabe gemacht worden und auch nicht angegeben worden sei, bei welchem der Kamine der von ihnen beobachtete Kaminkehrer tätig gewesen sei, sodass dadurch kein Mitverschulden des Kaminkehrers belegt werden könne. Darüber hinaus würde auch bei einem Mitverschulden des Kaminkehrers die Verantwortlichkeit von W.H. allenfalls nur vermindert, aber nicht beseitigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Es ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie am Brand des gegenständlichen Hauses kein Verschulden trifft, auf Grundlage der eingangs genannten Regulierungsurkunde einen Anspruch auf Elementarholzbezug im Sinne des § 45 SERG hat. Unbestritten ist darüber hinaus die Höhe des Anspruches, die vom agrartechnischen Amtssachverständigen mit 187,80 fm Rundholz festgestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin stellt "vorweg klar", dass W.H. nicht geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführerin, sondern der Komplementär-GmbH sei, und dass er als Kommanditist auch selbst Gesellschafter sei. Mit diesem Hinweis wird aber nicht in Frage gestellt, dass ein Verschulden von W.H. als geschäftsführendem Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Beschwerdeführerin dieser zurechenbar ist.
Strittig ist im Wesentlichen die Frage des Verschuldens des W.H. am Eintritt des Elementarfalles.
Steht einem Einforstungberechtigten urkundlich ein Elementarholzbezug nur bei einem von ihm nicht selbst verschuldeten Elementarereignis zu, dann ist die Verschuldensfrage ohne Beweislastregeln von der Agrarbehörde auf Grund amtswegiger Ermittlungen zu klären. Sie ist dabei gemäß § 45 Abs. 2 AVG verpflichtet, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen, aus denen sich allenfalls ein schuldhaftes Handeln des Berechtigten ableiten ließe, als erwiesen anzunehmen sind oder nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 89/07/0147). Die Frage des Verschuldens ist eine Rechtsfrage, welche die belangte Behörde durch entsprechende erforderlichenfalls fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen aus einem von Amts wegen vollständig ermittelten Sachverhalt zu beantworten hat. Dabei ist mangels abweichender Regelung vom Verschuldensbegriff des bürgerlichen Rechtes auszugehen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2694/77, und vom , 2007/07/0132).
2. Die belangte Behörde begründete das ihrer Ansicht nach gegebene Verschulden des W.H. im Sinne einer zumindest leichten Fahrlässigkeit mit mehreren Argumenten. Sie ging dabei vor allem von einer bewussten Duldung eines mangelhaften Zustandes des Kamins trotz dessen Nutzung als Feuerstelle und von unrichtigen Angaben des W.H. bei der Feuerbeschau aus, bei der diesem mitgeteilt worden sei, dass er vor der Beheizung den Rauchfangkehrermeister zu verständigen habe. Ein Organisationsverschulden erblickte die belangte Behörde auch darin, dass für die ordnungsgemäße Verwahrung der Post keine Vorsorge getroffen und in Bezug auf die Erlassung des Bescheides über die Feuerbeschau nicht nachgefragt worden sei. Von einer rechtswirksamen Zustellung dieses Bescheides an W.H. ging die belangte Behörde hingegen nicht aus. Ein Mitverschulden des Rauchfangkehrers wurde nicht angenommen.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass W.H. kein Verschulden daran treffen könne, dass er die Erlassung des Feuerpolizeibescheides nicht urgiert habe, zumal eine sechsmonatige Entscheidungsfrist bestehe.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass W.H. keine Verpflichtung traf, die Zustellung des Bescheides relativ kurze Zeit nach Durchführung der Feuerbeschau initiativ zu urgieren. Jedoch liegt in diesem Begründungselement nur ein Argument von mehreren, anhand deren die belangte Behörde das Verschulden von W.H. und damit der Beschwerdeführerin als erwiesen annahm. Die Unrichtigkeit dieser behördlichen Annahme hat daher auf das Verfahrensergebnis keinen entscheidenden Einfluss.
2.2. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Gemeinde als "Rechtsträger" des Bürgermeisters als Feuerpolizeibehörde 1. Instanz und der Bezirksrauchfangkehrermeister mit "allfälligen" Regressforderungen seitens der Feuerversicherung konfrontiert gesehen hätten und dass deren Aussagen daher unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes zu interpretieren seien. Den Zeugenaussagen hinsichtlich der Kaminkehrung lasse sich sehr wohl entnehmen, dass auch der zum gegenständlichen Kamin gehörende Rauchfang gereinigt worden sei; von einem Kehrauftrag für alle Rauchfänge der Objekte sei auszugehen.
Der erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Hinweis der Beschwerdeführerin auf etwaige Regressforderungen gegenüber der Gemeinde und dem Rauchfangkehrermeister unterliegt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot und war daher nicht weiter zu beachten. Mit diesem Hinweis und den genannten weiteren Ausführungen in Bezug auf die Kaminkehrung bekämpft die Beschwerde die nach beweiswürdigenden Überlegungen getroffenen Annahmen der belangten Behörde über die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Rauchfangkehrermeisters und über das Fehlen ausreichend gesicherter Hinweise auf tatsächlich stattgefundene Kehrungen des in Rede stehenden Kamins.
Der Verwaltungsgerichtshof, der die Beweiswürdigung grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen befugt ist (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom , 89/07/0147), kann angesichts der ausführlichen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und der daraus gezogenen plausiblen Schlussfolgerungen indes nicht finden, dass die Argumentation der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unschlüssig wäre oder sonst gegen Verfahrensvorschriften verstieße. Dieses Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
2.3. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren in Frage, ob ihr als Eigentümerin eines alten Bauernhauses zugemutet werden könne, nur aufbauend auf dem Alter eines Gebäudes (gegenständlich mindestens 500 Jahre) regelmäßig Kostenaufwand unbekannten Ausmaßes zu treiben, um einen allfälligen Gesetzeskonsens im Sinne des § 19 Salzburger Baupolizeigesetz herzustellen.
Für das Bestehen und Aufrechtbleiben eines Elementarholzbezugsanspruches ist es notwendig, das eingeforstete Gebäude entsprechend den bautechnischen Regeln zu errichten und in der Folge in einem "intaktem Zustand" zu erhalten. Unterlässt dies der Berechtigte, so ist ihm mangelnde Sorgfalt und damit Verschulden vorzuwerfen, welches zur Verwirkung des Elementarholzanspruches führt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0132, mwN).
Dieser "intakte Zustand" des eingeforsteten Gebäudes umfasst auch den bau- und brandtechnisch einwandfreien Zustand zumindest aller beheizten Kamine. Jedenfalls dann, wenn die bautechnischen oder baupolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten werden, kann nicht mehr vom Vorliegen eines solchen "intakten Zustandes" ausgegangen werden.
Nach § 19 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes hat der Eigentümer eines Baues dafür zu sorgen, dass dieser auf die Dauer seines Bestandes einschließlich seiner technischen Einrichtungen in einem guten, der Baubewilligung und den für den Bau maßgeblichen Bauvorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird. Nach Abs. 2 leg. cit. dürfen die einzelnen Teile eines Baues nur so benützt werden, dass die Festigkeit und die Brandsicherheit des Baues und einzelner Teile sowie die Sicherheit der Bewohner nicht beeinträchtigt wird.
Das Verwaltungsverfahren hat nun ergeben, dass sich der Kamin in keinem solchen "guten Zustand" befand und dass die Benützung des Kamins zur Beeinträchtigung der Brandsicherheit des Baues führte. Schließlich kann auch der schlüssigen Einschätzung der belangten Behörde, wonach bei einem Kamin aus dem Ursprungsbestand des Hauses, welcher nach den eigenen Aussagen von W.H. seit mindestens 43 Jahren nicht repariert worden ist, davon auszugehen ist, dass kein ordnungsgemäßer Zustand vorliegt, nicht entgegen getreten werden.
Unabhängig davon zählt zur Erhaltung eines beheizten Kamins "in intaktem Zustand" auch eine regelmäßige Kontrolle des Kamins durch einen Fachmann. Diese Kontrolle fand offenbar nicht statt bzw. wurde durch die undeutlichen Angaben des W.H. bei der Feuerbeschau über die Beheizung des Kamins verhindert; eine Verständigung des Rauchfangkehrermeisters vor der Beheizung erfolgte nicht.
Vor dem Hintergrund einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass W.H. diese ihn treffenden Verpflichtungen zumindest in leicht fahrlässiger Weise verletzt hat und dass diese Pflichtverletzung eine der Ursachen für den Brand war. Darauf, ob auch den Rauchfangkehrermeister ein Verschulden trifft, wie die Beschwerdeführerin meint, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil auch ein Mitverschulden Dritter nichts am Verschulden des W.H. änderte.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich mit Hinweis auf einen Aktenvermerk der Bezirksanwältin im Strafverfahren hinsichtlich des Brandes ausführt, dass der gegenständliche Kamin kein schliefbarer Kamin sei, so ist ihr die gegenteilige Feststellung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom entgegenzuhalten. Die auf diese fachkundige Ansicht gestützte Annahme der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken.
3. Die Beschwerdeführerin bemängelt auch, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei, weil die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid "angefochten" (gemeint wohl: aufgehoben) und dann - entgegen der ihr nach § 66 Abs. 4 AVG zur Verfügung stehenden Möglichkeiten - in der Sache entschieden habe; sie weist in weiterer Folge ihrer Ausführungen aber selbst darauf hin, dass "im Ergebnis" eine Abänderung eines bestehenden Bescheides vorliege. Wieso die durch die belangte Behörde vorgenommene Abänderung der Sachentscheidung im Spruch des angefochtenen Bescheides keinen Niederschlag finden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, inwiefern durch die von der belangten Behörde gewählte Formulierung des Spruchs die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt sein sollte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist im angefochtenen Bescheid auch eine Begründungsstruktur zu erkennen. Der Begründung kann nämlich in nachvollziehbarer Weise entnommen werden, dass die belangte Behörde unter Annahme des Vorliegens eines Schadens, der im Übrigen unbestritten ist, und ausgehend von verschiedenen einzelnen, für den Brandfall kausalen Handlungen bzw. Unterlassungen von W.H. das Verschulden desselben (unter Annahme der Zurechnung seines Verschuldens an die Beschwerdeführerin) geprüft und in den verschiedenen Konstellationen auch bejaht hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat, des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen. Dies ist hier der Fall.
4. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Inhalt und Zustellungsproblematik des Feuerpolizeibescheides vom ist darauf zu verweisen, dass es die belangte Behörde in diesem Zusammenhang offen ließ, ob die Zustellung des Bescheides rechtswirksam erfolgte, zumal über das tatsächliche Zukommen des Schriftstückes an W.H. kein Beleg vorliege. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung in diesem Zusammenhang daher nicht auf die normative Wirkung des Bescheides, sondern - vor dem Hintergrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen - auf die diesem Bescheid vorangehende Feuerbeschau und deren Verlauf.
Auf das den Inhalt des Feuerpolizeibescheides (insbesondere seiner Auflagen) und seine Zustellung betreffende Beschwerdevorbringen war daher nicht näher einzugehen.
5. Die Beschwerdeführerin weist weiters darauf hin, dass die Berufung der mP zurückzuweisen gewesen wäre, weil diese im Verwaltungsverfahren durch die Finanzprokuratur hätte vertreten werden müssen.
Nach § 40 Abs. 1 SERG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des AgrVG 1950 gilt auch im vorliegenden Verfahren die Bestimmung des § 10 AVG. Demnach steht es aber grundsätzlich jeder Partei frei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will, sodass die mP als rechts- und handlungsfähige juristische Person selbst durch ihre Organe handeln konnte, ohne sich von der Finanzprokuratur vertreten lassen zu müssen. Eine Anwaltspflicht besteht im Verwaltungsverfahren nicht.
Schließlich sieht auch § 14 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl I Nr. 142/2000 idgF keine Verpflichtung, sondern nur eine Möglichkeit der Vertretung durch die Finanzprokuratur vor.
6. Der angefochtene Bescheid verletzte die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-74293