VwGH 15.12.2009, 2008/05/0161
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Wr §69 Abs1 litm; BauO Wr §69 Abs1 litn; BauRallg; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 1 | Bezüglich Schutzzonen ist für unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Wr BauO idF vor der Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008, die Bestimmung des Abs. 1 lit. n, nicht aber die Regelung des Abs. 1 lit. m maßgeblich. Bei Anwendung des § 69 Abs. 1 lit. n Wr BauO sind andere Beurteilungskriterien heranzuziehen als bei der des § 69 Abs. 1 lit. m Wr BauO. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2006/05/0186 E RS 1
(hier: nur erster Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Dr. P P, 2. des G S,
der Dr. V A, 4. des Dr. H B, 5. der R B, 6. des Dkfm. F B,
des Dr. W H, 8. des Dipl.Ing. T R, und 9. der Dkfm. M S, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-335 und 336/07, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: A GesmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerberin) ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 123 Boltzmanngasse 6 Grundbuch 01002 Alsergrund (in der Folge: Baugrundstück). Auf diesem Grundstück ist ein viergeschossiges Wohnhaus errichtet. Für dieses in einer Schutz- und Wohnzone liegende, als Wohngebiet mit Bauklasse IV gewidmete Grundstück ist eine Gebäudehöhe von maximal 18 m und geschlossene Bauweise angeordnet. Parallel zu Botzmanngasse ist in einer Tiefe von über 12 m eine Baufluchtlinie verordnet. Dahinter liegt eine mit "G" bezeichnete Fläche, welche gärtnerisch zu gestalten und dauernd in diesem Zustand zu erhalten ist. Es bestehen weitere, im Beschwerdeverfahren maßgebliche Bebauungsbeschränkungen:
"An den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Fronten dürfen die Baumassen der Gebäude nicht gestaffelt werden; die Dachneigung darf 30 Grad nicht unterschreiten. Innerhalb der als Schutzzonen ausgewiesenen Teile des Gebietes ist die Ausbildung der Dachformen mit dem örtlichen Erscheinungsbild abzustimmen. ...
Ebenso ist an allen Baulinien die Errichtung von Erkern, Balkonen und vorragenden Loggien untersagt. ...
Bei den innerhalb des Baulandes zur Errichtung gelangenden Gebäuden darf der höchste Punkt des Daches nicht höher als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegen.
..."
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des nördlich an das Baugrundstück grenzenden, ebenfalls an der öffentlichen Verkehrsfläche Boltzmanngasse liegenden Grundstückes (Boltzmanngasse 8).
Mit Bauansuchen vom beantragte die Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Dachkonstruktion und die Aufstockung ihres Gebäudes um ein Haupt- und ein Staffelgeschoss mit einer hofseitigen Gaube, wobei zwei zusätzliche Wohnungen geschaffen werden sollen, die Zusammenlegung zweier Wohnungen im Erdgeschoss und einer Wohnung im zweiten Stock, den Anbau eines Aufzugsschachtes an das Stiegenhaus sowie die Errichtung eines Wintergartens im Hof an der nordseitigen Grundstücksgrenze.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Bauvorhaben Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe, der flächenmäßigen Ausnutzung des Baugrundstückes und der Fluchtlinienüberschreitung.
Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den
9. Bezirk vom wurden gemäß § 69 Abs. 1 lit. a, f und m Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) folgende Abweichungen von den Bebauungsvorschriften genehmigt:
"Durch den Anbau eines Aufzugsschachtes und die Errichtung eines Balkons darf die festgesetzte hintere Baufluchtlinie um 1,88 m bzw. 1,50 m überschritten werden.
Durch den Zubau eines Haupt- und Dachgeschosses dürfen die Baumassen des Gebäudes an der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Front gestaffelt werden.
Durch die Aufstockung darf die in der Bauklasse IV (vier) festgesetzte höchstzulässige Gebäudehöhe von 18,00 m um 1,80 m überschritten werden."
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen, darunter die Beschwerdeführer, beauftragte die belangte Behöre den bautechnischen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. In diesem Gutachten vom führte der Amtssachverständige zum Grundstück der Beschwerdeführer aus, dass für dieses Grundstück entlang der Baulinie die Widmung Bauland-Wohngebiet, Bauklasse IV und geschlossene Bauweise angeordnet und eine innere Baufluchtlinie festgelegt sei, wodurch für den Hofbereich einerseits die Widmung Wohngebiet Geschäftsviertel, Bauklasse I beschränkt auf 4,5 m, mit geschlossener Bauweise und andererseits die gärtnerische Ausgestaltung gelte. Nach den bestehenden Konsensplänen sei dieses Grundstück auf dem als Bauklasse IV gewidmeten Bereich vollflächig bebaut; sämtliche Fenster seien straßenseitig und hofseitig orientiert. Unter Berücksichtigung des Lichteinfallswinkels nach § 78 BO sei eine Beschränkung der Belichtung durch die Aufstockung des Gebäudes auf dem Baugrundstück nicht möglich. Die beiden gestaffelten Dachgeschosse lägen innerhalb des zulässigen Dachumrisses (ausgehend von einer zulässigen Gebäudehöhe von 18 m).
Auf Grund der hiezu abgegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführer ergänzte der bautechnische Amtssachverständige sein Gutachten am und führte aus, dass das Gebäude der Beschwerdeführer eine Trakttiefe von 12 m und das Gebäude der Bauwerberin eine Trakttiefe von 12,81 m aufweise. Bei dem projektierten Glasanbau handle es sich um einen ca. 4 m hohen Baukörper mit einem begrünten Flachdach, in welchem zwei Lichtkuppeln eingebaut werden sollen. Die Fenster dieses "Frühstücksraumes" seien Richtung Garten des Baugrundstückes, nicht jedoch zum Grundstück der Beschwerdeführer gerichtet. Eine Beeinträchtigung der gemäß § 78 BO vorgesehenen Belichtung des Glasanbaues könne nicht erfolgen. Eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hotelzimmer im Gebäude der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die Lage dieser Fenster ebenfalls nicht möglich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Bauvorhaben der Bauwerberin von den Bebauungsvorschriften insofern abweiche, als die festgesetzte hintere Baufluchtlinie durch den geplanten Anbau eines Aufzugsschachtes um 1,88 m und durch die Errichtung eines Balkons um 1,50 m überschritten werde, das geplante Haupt- und Dachgeschoss des Bauvorhabens an der zu der öffentlichen Verkehrsfläche Boltzmanngasse gerichteten Front als Staffelgeschosse ausgebaut werden sollen und durch die Aufstockung die vorgeschriebene höchstzulässige Gebäudehöhe um 1,80 m überschritten werde. Für diese Abweichungen von den Bebauungsvorschriften seien in Übereinstimmung mit der Rechtslage die erforderlichen Genehmigungen gemäß § 69 BO erteilt worden. Die hintere Baufluchtlinie werde durch die Errichtung des hofseitigen Aufzugsschachtes nur auf eine Länge von bis zu ca. 1,76 m um bis zu 1,88 m überschritten. Die Überschreitung beziehe sich nur auf einen Teil der Hoffront und entspreche einer Fläche, wie sie bei solchen Aufzugsschachtzubauten im Hofbereich üblich sei. Diese Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie sei als unwesentliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften zu qualifizieren. Zum Grundstück der Beschwerdeführer werde im Übrigen ein Abstand von 3 m eingehalten und entspräche somit in Bezug auf die Beschwerdeführer der Anordnung des Art. V Abs. 4 BO. Auch die Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie um bis zu 1,50 m durch die geplante Errichtung des Balkons beziehe sich nicht auf die gesamte Hoffront. Das tatsächliche flächenmäßige Ausmaß dieser Überschreitung sei ebenfalls als unwesentlich zu qualifizieren. Der Balkon sei jedenfalls 3 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer entfernt geplant und würde insoweit den Vorschriften des § 84 Abs. 2 lit. a BO in Bezug auf die Einhaltung der Nachbarrechte der Beschwerdeführer entsprechen. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausführung von Staffelgeschossen und der Überschreitung der Gebäudehöhe legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die fachkundige Stellungnahme der Magistratsabteilung 21A vom zu Grunde, in welcher festgehalten wird, dass im Hinblick auf die Anordnung, wonach die Ausformung der Dächer mit dem örtlichen Erscheinungsbild abzustimmen sei, das Bauvorhaben mit den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vereinbar sei, da eine Staffelung nicht nur an der Straßenfront vorgesehen sei, sondern auch an der zum Nachbargebäude Boltzmanngasse 8 und 10 gerichteten Front (Giebelseite) erfolgen solle, wodurch ein Übergang von der höheren Bebauung in diesem Bereich zum nur zweigeschossigen Gebäude Boltzmanngasse 4 geschaffen werde. Sodann führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund dieser Erwägungen der zuständigen Fachabteilung davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf die gewählte Gestaltung des Bauvorhabens mit der Ausführung von Staffelgeschossen den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht derart widersprochen werde, dass bereits von einer wesentlichen Abweichung von den Bebauungsvorschriften gesprochen werden könnte. Der Ausbildung der Geschosse als Staffelgeschosse stünden Interessen des Stadtbildes nicht entgegen. Der für Stadtbildfragen zuständige Amtssachverständige habe auch darauf hingewiesen, dass mit der Zurückstaffelung des ersten und zweiten Dachgeschosses ein Übergang zum niedrigeren Nachbargebäude erzielt werden solle. Zudem wäre unter Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe sowie die Ausbildung des Dachkörpers mit einem Steildach eine größere Gebäudekubatur bei Herstellung eines Daches entsprechend dem zulässigen Dachumriss nach § 81 Abs. 4 BO erzielbar gewesen. Die in Rede stehende auf § 5 Abs. 4 lit. i BO basierende Bebauungsbestimmung, von der eine Ausnahme gemäß § 69 Abs. 1 lit. f BO gewährt worden sei, diene im Übrigen ausschließlich der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes. Durch die Errichtung des Dachgeschosses als Staffelgeschoss werde die an sich zulässige Dachkubatur nur zum Teil in Anspruch genommen, wodurch das Dachvolumen im Vergleich zur rechtlich möglichen vollen Ausnutzung der Dachschräge geringer in Erscheinung trete. Werde nun beim Bauvorhaben der gemäß § 81 Abs. 4 BO zu bildende zulässige Gebäudeumriss angelegt, zeige sich, dass die höchstzulässige Gebäudehöhe um 1,80 m überschritten werde. Der Amtssachverständige führe dazu nachvollziehbar aus, dass sich das gründerzeitliche Bestandsobjekt in seinem Maßstab an den benachbarten Objekten orientiere, der Dachaufbau zwar die zulässige Gebäudehöhe überschreite, jedoch dem Höhenverlauf der Nachbarobjekte folge. Die genehmigte Überschreitung der Gebäudehöhe entspreche 10% der höchstzulässigen Gebäudehöhe; schon aus diesem Grunde sei sie bewilligungsfähig. Hinzu komme, dass das so genehmigte Bauvorhaben, ausgehend von der zulässigen Gebäudehöhe von 18 m, den nach den Bestimmungen der BO zulässigen Gebäudeumriss im Hinblick auf den obersten Abschluss des Daches des Gebäudes unterschreite. Die genehmigte Gebäudehöhenüberschreitung führe auch zu keiner Beeinträchtigung des gesetzlichen Lichteinfalles auf das Gebäude der Beschwerdeführer. Die für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen gemäß § 69 BO seien somit als unwesentlich zu qualifizieren, zumal weder der konsensgemäße Baubestand der betroffenen Liegenschaften beeinträchtigt werde noch die Bebaubarkeit des Nachbargrundstückes der Beschwerdeführer vermindert werde. Schon auf Grund der Tatsache, dass keine Fenster des Nachbargebäudes zum Baugrundstück vorhanden seien, und des Umstandes, dass gemäß § 78 BO der erforderliche Lichteinfall senkrecht zur Gebäudewand bzw. maximal 30 Grad verschwenkt zu beurteilen sei, könne eine Beeinträchtigung des gesetzlichen Lichteinfalles durch die geplanten Baumaßnahem für die Nachbarliegenschaft nicht eintreten. Auch weichten die Trakttiefen der beiden Gebäude nur geringfügig ab, sodass dadurch sowie durch die vorspringenden Gebäudeteile (Aufzugsschacht, Balkon) keine Beeinträchtigung des Lichteinfalles für die Beschwerdeführer eintrete. Auf Grund der angeordneten geschlossenen Bauweise sei die Ausbildung der Giebelflächen direkt an der Grundgrenze zulässig. Auch für die Nachbarliegenschaft gelte geschlossene Bauweise und daher könnten keine Fenster zum Nachbargebäude gerichtet sein.
Die als zulässig erkannte Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligungen nach § 69 BO habe zur Folge, dass das Bauvorhaben der Bauwerberin mit den entsprechenden Bestimmungen der BO nun nicht mehr im Widerspruch stehe. Ausgehend von einer zulässigen Gebäudehöhe von 19,80 m werde der Gebäudeumriss des Bauvorhabens lediglich durch einzelne nicht raumbildende Gebäudeteile (z.B. aus Glas) untergeordneten Ausmaßes an der Straßen- und Hoffront bzw. durch eine - ein Drittel der Länge der Gebäudefront nicht übersteigende -hofseitige Gaube überschritten, welche die Belichtung der Nachbarliegenschaft und deren Bestand nicht beeinträchtigen könne. Der obere Abschluss liege bei 22,29 m und entspreche dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Bei den darüber hinausgehenden Bauteilen handle es sich um ein 1,10 m hohes Geländer, welches gemäß § 81 Abs. 6 und 7 BO zulässig sei. Der 6-8 m2 große Aufbau auf der Dachterrasse sei ein gemäß § 81 Abs. 6 BO zulässiger Stiegenaufbau im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Diese Bauteile hätten daher bei der Höhenberechnung außer Betracht zu bleiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer werfen den Baubehörden vor, die gemäß § 69 BO erteilten Ausnahmegenehmigungen würden die Bestimmungen der Bebauungsvorschriften unterlaufen. Die Überschreitung der Gebäudehöhe sei nicht geringfügig, zumal damit ein ganzes Geschoss zusätzlich errichtet würde; die Staffelung sei unzulässig. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang, dass dadurch auch der Aufzugsschacht höher ausgeführt werde. Jede Gebäudeerhöhung sei mit Wegnahme von Licht und Luft für den Nachbarn verbunden. Die Behauptung der belangten Behörde, es käme zu keiner Vergrößerung der Baumasse, sei nicht nachvollziehbar; bei einer Höhenüberschreitung von 1,8 m könne ein Geschoss mehr geschaffen werden, wodurch die Baumasse im oberen Bereich des Altgebäudes wesentlich vergrößert werde; diese Baumassenerhöhung trete mehr in Erscheinung als ein Bau, der den zulässigen Dachumriss (gemeint offenbar ohne Gebäudeerhöhung) beinhalte. Durch die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens würde jedenfalls der Lichteinfall ihres Glasanbaus beeinträchtigt, zumal es zu einer wesentlichen Erhöhung des Nachbargebäudes komme. Es könne im Übrigen durchaus sein, dass die Beschwerdeführer in der Folge ein Gebäude errichten wollen, bei welchem die Hauptfenster betroffen sein könnten. Warum die Errichtung des Balkons bewilligungsfähig sei, obwohl die Bebauungsvorschriften die Errichtung eines solchen Bauteils untersagten, sei unverständlich. Der geplante Balkon weise eine Länge von über 10 m auf; dies widerspräche der "Drittelbeschränkung" des § 84 Abs. 2 BO, da die rückwärtige Gebäudefront 25,04 m lang sei. Durch die Erhöhung der Baumasse käme es zu höheren Immissionen für die Nachbarliegenschaft. Die Pläne enthielten keine "exakte Angabe der imaginären Dachneigung".
Das Baugrundstück liegt in einer Schutz- und Wohnzone. Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den
9. Bezirk vom wurden gestützt auf § 69 Abs. 1 lit. a, f und m BO Abweichungen von den Bebauungsvorschriften genehmigt, die Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Baubewilligung sind.
Bezüglich Schutzzonen ist für unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 BO in der hier anzuwendenden Fassung vor der Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008, die Bestimmung des Abs. 1 lit. n, nicht aber die von der belangten Behörde (wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt) herangezogene Regelungen maßgeblich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/05/0186). Insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Regelung des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am
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Normen | BauO Wr §69 Abs1 litm; BauO Wr §69 Abs1 litn; BauRallg; VwGG §42 Abs2 Z1; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2008050161.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-74291