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VwGH vom 29.06.2005, 2005/08/0031

VwGH vom 29.06.2005, 2005/08/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Mag. H in R, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1001-2-111/5/Sche, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin, einen Betrag von EUR 8.709,11 zuzüglich Verzugszinsen seit in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien "derzeit 6,57 % berechnet von EUR 6.109,55, bis spätestens 14 Tage nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen".

Nach der Begründung dieses Bescheides schulde der "Verein (...) in T" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nach Bezahlung der 2,7 %igen Konkursquote Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 8.709,11. Dieser Betrag setze sich aus EUR 5.206,98 für Dienstnehmerbeiträge für den Zeitraum Mai 2000 bis November 2000, EUR 902,57 für eine Nachrechnung nach einer Beitragsprüfung vom , aus EUR 1.717,45 Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG und EUR 882,11 Exekutionskosten zusammen. Die Dienstnehmerbeiträge seien aus den vom Dienstgeber bzw. dessen Steuerberater selbst erstellten Beitragsnachweisungen ermittelt worden. Die Einbringlichmachung der Beiträge sei bei der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen. Sie seien nicht an dem im ASVG vorgesehenen Fälligkeitstermin einbezahlt worden. Auch Fahrnisexekutionsschritte seien erfolglos geblieben. Am sei über das Vermögen des Vereins das Konkursverfahren eröffnet und am nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben worden. Auf die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei eine Quote von 2,7 % entfallen. Nach Zitierung des § 67 Abs. 10 ASVG begründete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Bescheid weiter damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis zum "als Geschäftsführerin" des Vereins tätig und "daher zur Vertretung des Beitragsschuldners und auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers" berufen gewesen sei. Im Rahmen ihrer "Vertretungsmacht als Geschäftsführerin" sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Nachdem die Beiträge für sieben Monate nicht termingerecht bezahlt worden seien, liege eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Dies bedeute, dass sie persönlich für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze hafte. Am sei die Beschwerdeführerin vom Landesgericht Innsbruck wegen des Vergehens nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG rechtskräftig verurteilt worden. Die Überprüfung habe jedoch auch ergeben, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Meldungen nicht gesetzeskonform erfolgt seien und daher hätten "nachgerechnet werden" müssen. Da die Beiträge auf Grund des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin nicht hätten einbringlich gemacht werden können, habe die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ausgesprochen werden müssen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch, in dem sie einwendete, dass der Anspruch gegenüber "der Partei" verjährt sei: Es verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren auch gegenüber dem Haftungspflichtigen. Dieser Zeitraum sei im Falle der Beschwerdeführerin am verstrichen. Bis zum habe die Gebietskrankenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin keine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt. Die Beschwerdeführerin sei nicht dafür verantwortlich, dass die gegen den Verein geführten Exekutionsverfahren erfolglos geblieben seien, da "einfach kein Vereinsgeld" da gewesen sei.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte diesen Einspruch der belangten Behörde mit einer Stellungnahme vor, in der sie zunächst im Wesentlichen die Bescheidbegründung wiederholte. Zu den Einspruchsausführungen entgegnete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, es sei erst nach Ende des Konkursverfahrens, sohin am , festgestanden, dass die Beiträge beim Verein als Dienstgeber uneinbringlich gewesen seien. Überdies sei mit der Beitragsprüfung am die Verjährungsfrist (gemeint: gegen den Verein) unterbrochen worden. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen am wegen des Verstoßes gegen § 114 ASVG vom Landesgericht Innsbruck für schuldig erkannt worden, im Zeitraum vom 16. Juni bis als Geschäftsführerin des Vereins "dazu beigetragen zu haben", dass seitens der Organe des Vereins Beiträge zur Sozialversicherung vom Dienstnehmer einbehalten und der Gebietskrankenkasse als berechtigtem Versicherungsträger vorenthalten worden seien. Nach Abschluss dieses Strafverfahrens sei die Beschwerdeführerin persönlich mit Schreiben vom hievon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Haftungstatbestand im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG auf sie zutreffe.

Zu dieser Stellungnahme erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung, worin sie der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse über den Lauf der Verjährungsfrist entgegengetreten ist.

Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren dadurch ergänzt, dass sie aus dem Gerichtsakt Ablichtungen betreffend die Durchführung des Konkurses für den gemeinschuldnerischen Verein vom Landesgericht Innsbruck beigeschafft hat. Im darin enthaltenen zweiten Bericht des Masseverwalters vom heißt es wörtlich wie folgt:

"Die bisherige Überprüfung der vorhandenen Unterlagen der Gemeinschuldnerin hat ergeben, dass diese äußerst mangelhaft sind. Es bestehen große Zweifel darüber, dass mit Hilfe dieser Unterlagen tatsächlich erfolgreich vorhandene Rückstände von Elternbeiträgen festgestellt oder gar einbringlich gemacht werden können. Gespräche des Masseverwalters mit dem Obmann der Gemeinschuldnerin, Herrn B (...) und (der Beschwerdeführerin), welche im Zeitraum vom bis für den Bereich Büroführung, Personal, Beiträge, Buchhaltung, bei der Gemeinschuldnerin als Angestellte tätig war und die zuletzt im Vorstand der Gemeinschuldnerin als Schriftführerin tätig war, ergaben gegenseitige Schuldzuweisungen über Unterlassungen der Buchführung."

Weitere Hinweise auf Personen, die in Organen des gemeinschuldnerischen Vereins tätig gewesen sind, finden sich im Einspruchsakt nicht.

Die Berichte des Masseverwalters im Konkursverfahren übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom dem Beschwerdevertreter (zugestellt am ) zur Äußerung. Eine solche Äußerung traf bei der belangten Behörde nicht ein.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid: Sie gab dem Einspruch teilweise statt und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einen Betrag von EUR 6.109,55 zu bezahlen. Nach einer ausführlichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der angewendeten Rechtsvorschriften sowie Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneinte die belangte Behörde mit näherer Begründung den Eintritt der Verjährung. Die Beschwerdeführerin habe "eine rechnungsmäßige Kürzung" der auszuzahlenden Gelder um die Dienstnehmeranteile vorgenommen und diese daher im Sinne des § 114 Abs. 1 ASVG einbehalten. Da die Nettolöhne der Dienstnehmer bezahlt worden seien, sei davon auszugehen, dass im Sinne der Judikatur des OGH durchaus Mittel zur Verfügung gestanden wären, um die offenen Dienstnehmeranteile zu bezahlen. Somit könne die Beschwerdeführerin im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG für die nicht abgeführten Dienstnehmeranteile haftbar gemacht werden. Was die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Meldepflichten betreffe, so sei im Rahmen der Beitragsprüfung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse am festgestellt worden, dass sich der Nachrechnungsbetrag aus fehlerhaften Anmeldungen zur Sozialversicherung ergeben habe. Was die Tatbestände der §§ 111 bzw. 114 Abs. 1 ASVG betreffe, so seien sie in dem Zeitraum verwirklicht worden, in dem die Beschwerdeführerin "Geschäftsführerin der Primärschuldnerin" gewesen sei. Hinsichtlich des Umfangs der Haftung ergebe sich aus der Entscheidung des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/08/0191, dass die Beschwerdeführerin nur im Rahmen der Tatbestände der §§ 111 und 114 ASVG hafte. Die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgeschriebenen Verzugszinsen und Exekutionszinsen seien daher zu Unrecht vorgeschrieben worden, sodass der Haftungsbetrag entsprechend zu vermindern gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Gegenschrift der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten, zur Vertretung juristischer Personen berufenen "Personen" gehören auch die zur Vertretung eines Vereins berufenen Vereinsorgane. Welche Personen bzw. Organe allerdings berufen sind, den Verein zu vertreten, richtet sich primär nach den Statuten des jeweiligen Vereins. Aus diesen müssen gemäß § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz 1951 die Organe des Vereins (§ 4 Abs. 2 lit. g leg. cit.) und die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt (§ 4 Abs. 2 lit. i leg. cit.), zu entnehmen sein. Eine solche Vertretungsmacht kann dem gesamten Vorstand, aber auch nur einzelnen seiner Mitglieder zukommen. Erst wenn auf Grund der Statuten feststeht, dass ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes zur Vertretung des Vereins berufen war, kommt die Anwendung des § 67 Abs. 10 ASVG auch auf diese Person in Betracht. Die Behörde trifft daher die Pflicht, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen darüber zu treffen, welche Person nach den Vereinsstatuten eine "zur Vertretung juristischer Personen berufene Person" gewesen ist (vgl. zu all dem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/08/0179).

An dieser Rechtslage hat zwar mittlerweile das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, insoweit etwas verändert, als gemäß § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes beim Leitungsorgan eine Gesamtvertretung anzunehmen ist (zur passiven Vertretung hingegen Einzelvertretung), sofern die Statuten nicht anderes vorsehen. Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. ist die organschaftliche Vertretungsbefugnis, abgesehen von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis. Das Vereinsgesetz 2002 ist aber nach seinem § 33 erst mit in Kraft getreten. Der Zeitraum, in dem die haftungsbegründenden Handlungen der Beschwerdeführerin nach den - insoweit unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde gesetzt wurden, reicht vom bis ; er liegt also vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002. Im Beschwerdefall ist daher zeitraumbezogen noch jene Rechtslage anzuwenden, die der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0179, angewendet hat.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid aber als rechtswidrig:

Die belangte Behörde hat weder Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin überhaupt Mitglied eines Organs des gemeinschuldnerischen Vereins, noch ob sie als Organmitglied zur Vertretung des Vereins nach dessen Statuten befugt gewesen ist. Sieht man von einer Ablichtung des zweiten Berichtes des Masseverwalters im Konkurs des gemeinschuldnerischen Vereins ab, aus dem sich aber nur ergibt, dass die Beschwerdeführerin zuerst Angestellte und "zuletzt" Schriftführerin des Vereins (insoweit also offenbar Mitglied des Vorstandes) gewesen ist, finden sich in den Verwaltungsakten keine Hinweise auf die Zusammensetzung des Vorstandes im hier maßgeblichen Zeitraum und über die statutarische Vertretungsbefugnis der einzelnen Vorstandsmitglieder.

Hingegen begründet die Verurteilung der Beschwerdeführerin nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG für sich allein genommen noch keine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, sofern die verurteilte Person nicht auch zur Vertretung der betreffenden juristischen Person berufen gewesen ist. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urteilsausfertigung ergibt sich zwar, dass sie - wie auch im Verwaltungsverfahren erörtert und von der belangten Behörde festgestellt worden ist - für schuldig erkannt wurde, das Vergehen nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG in der Begehungsform der "Beitragstäterschaft nach § 12 3. Alt. StGB" begangen zu haben; gerade dies ist aber ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar zum Personenkreis des § 114 Abs. 2 ASVG gehörte. Als Beitragstäter ist nach § 12 StGB nämlich ua. zu bestrafen, wer sonst zur Tatausführung durch den unmittelbaren Täter)beiträgt. Als unmittelbare Täter kommen aber nach § 114 Abs. 2 ASVG alle natürlichen Personen in Betracht, "die dem zur Vertretung befugten Organ angehören".

Personen, die nach § 114 ASVG verurteilt worden sind, gleichwohl aber nicht dem Personenkreis des § 67 Abs. 10 ASVG angehören, können nicht nach dieser Gesetzesstelle mittels Bescheid, sondern nur durch Klage vor den ordentlichen Gerichten zum Schadenersatz herangezogen werden.

Da die belangte Behörde die Rechtslage hinsichtlich des für die eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG in Betracht kommenden Personenkreises verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; das auf den Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Die "in eventu" beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Wien, am