VwGH 20.04.2005, 2005/08/0030
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der I GmbH in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Münzgrabenstrasse 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom , Zl. BMSG- 120807/0002-II/A/3/2005, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A in G, 2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1,
3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 85, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom fest, dass die Erstmitbeteiligte, "welche von der (Beschwerdeführerin) im Zeitraum bis zur Pflichtversicherung angemeldet wurde, auf Grund ihrer Tätigkeiten als Angestellte für das vorgenannte Unternehmen auch im Zeitraum vom bis der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht" unterlegen sei (Spruchpunkt I). Im Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, für diese Dienstnehmerin und einen weiteren Dienstnehmer näher bezeichnete Beiträge nachzuentrichten. Der von der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei (einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft) erhobene Einspruch vom lautet wie folgt:
"Namens und im Auftrag unserer o.a. Mandantschaft erheben wir innerhalb offener Rechtsmittelfrist gegen die Beitragsnachverrechnung infolge der durchgeführten Beitragsprüfung für den Zeitraum 04/89 bis 05/93 EINSPRUCH gegen den Bescheid vom , eingegangen am . Der Einspruch richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Es wird beantragt, den Bescheid entsprechend den im Einspruch vom gesonderten Ausmaß abzuändern. Gleichzeitig wird der ANTRAG gestellt, den mit vorliegendem Einspruch behafteten Betrag ... bis zur Erledigung des Einspruches zu stunden. Begründung: Eine detaillierte Begründung zum vorliegenden Einspruch wird umgehend nachgeliefert. Hochachtungsvoll"
Mit Schriftsatz vom (bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangt am ) reichte die genannte Treuhandgesellschaft eine neunseitige Begründung nach. Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und stellte fest, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom bis nicht der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom Folge und stellte - in Wiederherstellung des Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides - fest, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte bei der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum vom bis der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0286, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und ausgesprochen, dass der Landeshauptmann den Einspruch der beschwerdeführenden Partei richtigerweise zurückzuweisen gehabt hätte, weil es dem Rechtsmittel an einem begründeten Entscheidungsantrag gemangelt habe; der Verwaltungsgerichtshof hat dies wie folgt begründet:
"Ein solcher Mangel liegt hier vor, hat doch der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei (eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft) dem Einspruch vom offenbar bewusst, insoweit aber im Widerspruch zu Gesetz und Rechtsprechung, keine Begründung beigegeben, sondern diese einem späteren Schriftsatz vorbehalten. Dieser spätere, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstattete Schriftsatz konnte den Mangel aber nicht mehr heilen, da er allenfalls - betrachtet man Rechtsmittelanmeldung und Nachholung der Begründung als eine Einheit - zu einem verspäteten Rechtsmittel führen konnte (vgl. zB das Erkenntnis vom , Zl. 98/11/0090, uva)."
Dies habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufung nicht beachtet.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes dahin abgeändert, dass der Einspruch der beschwerdeführenden Partei mangels begründeten Einspruchsantrages zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis ausgesprochen, dass der Landeshauptmann den Einspruch der beschwerdeführenden Partei richtigerweise zurückzuweisen gehabt hätte, weil es dem Rechtsmittel an einem begründeten Entscheidungsantrag gemangelt habe. An diese Rechtsauffassung war die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ebenso gebunden, wie der Verwaltungsgerichtshof selbst im nunmehr zweiten verwaltungsgerichtlichen Rechtsgang an seine Rechtsauffassung gebunden ist.
Wenn die beschwerdeführende Partei anhand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung darzutun versucht, dass der Zweck und das Ziel des Einspruchs nicht habe zweifelhaft sein können, weshalb von einem formgerechten Einspruch auszugehen sei, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie das Thema dieses Vorjudikates missverstanden zu haben scheint: es war für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, gegen welchen Bescheid sich der Einspruch gerichtet hat und welches Verfahrensziel damit angestrebt worden ist. Dem Einspruch fehlte es aber an jeglicher Begründung; es wurde vielmehr darin auf eine nachzubringende Begründung verwiesen, die aber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (und daher schon aus diesem Grunde verspätet) mit Schriftsatz vom nachgereicht worden ist. Der außerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehr behebbare Inhaltsmangel musste daher zur Zurückweisung des Einspruchs führen.
Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §63 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2005080030.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-74283