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VwGH vom 26.07.2012, 2010/07/0215

VwGH vom 26.07.2012, 2010/07/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der L GmbH in G, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. VIe- 53.0012, betreffend Feststellungen nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt F in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Shredderanlage, die der mechanischen Vorzerkleinerung und anschließenden Sortierung von nicht gefährlichen Abfällen wie z.B. Schrott, Dosen, sonstigen Metallen und Kunststoffen, Holz und Wurzelstöcken sowie Sperrmüll dient. Die Shredderfraktion entsteht bei der Behandlung der angeführten nicht gefährlichen Abfälle durch die Absiebung der Leichtfraktion bzw. der Nichteisenmetallfraktion. Dabei werden die Abfälle in einer Hammermühle (Shredder) in maximal faustgroße Teile zerkleinert. Nach dieser Zerkleinerung werden die faustgroßen Teile durch den Windsichter in eine sogenannte Schwer- und Leichtfraktion getrennt. Die Shredder-Leichtfraktion wird anschließend mit einem Sternsieb abgesiebt. Das dabei entstehende Siebunterkorn der Shredderrestfraktion ( 10 mm), um das es im vorliegenden Fall geht, wird nach Deutschland zu einer Mischanlage der A Gesellschaft mbH (A. GmbH) in B geliefert. Die A. GmbH stellt für den Bergversatz für die Grube B sowie derzeit auch die Grube T ein Versatzmaterial her, das unter anderem aus dem Siebunterkorn der Shredderrestfraktion besteht.

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft F (BH), diese möge gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) feststellen, dass

"a) das hier zu beurteilende, in der Anlage der Firma (A. GmbH) hergestellte Versatzmaterial kein Abfall gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG ist,

b) in eventu die zu beurteilende Beförderung der Shredderrestfraktion zur physikalischen Behandlung zwecks Herstellung des Versatzmaterials keinen AlSAG-Beitragstatbestand gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 iVm Z 1 bis 3 AlSAG auslöst, und

c) somit für die Beförderung der Shredderrestfraktion zur Herstellung eines Versatzmaterials keine AlSAG-Beitragspflicht gegeben ist."

Beigelegt wurde dem Antrag unter anderem eine Entscheidung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen des deutschen Bundeslandes Sachsen-Anhalt vom , mit der die Langzeitsicherheit für die Grube B bestätigt wurde. Die Bestätigung der Langzeitsicherheit basiere laut dieser Entscheidung auf der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung mit den Einzelnachweisen "geotechnischer Standsicherheitsnachweis" und "Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase" und unter Zugrundelegung des Prinzips des vollständigen Einschlusses und damit der dauerhaften Fernhaltung der Abfälle von der Biosphäre gemäß der Anforderungen an die Langzeitsicherheit.

Der Begründung dieser Entscheidung ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:

"Im Steinsalzwerk B wird seit über achtzig Jahren Salz bergmännisch gewonnen. (…)

Im Zuge planmäßiger Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Steinsalzabbaublöcke der 3. und 4. Abteilung unterdimensioniert sind und damit ein geomechanisches Langzeitrisiko darstellen. Um dieses zu minimieren, erteilte am das damalig zuständige Bergamt H die vorerst befristete Genehmigung zur Bergerprobung des Einbringens von bergfremden Versatzstoffen. Gleichzeitig wurde der Unternehmer beauflagt, ein geologisch-hydrologisches Gutachten vorzulegen, in dem Aussagen zur möglichen Gefährdung des Grubenbetriebs durch Laugen- bzw. Wasserzutritte in der Betriebs- und Nachbetriebsphase getroffen werden. Das 1992 durch das Werk B vorgelegte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine hydrologische Gefährdung der Grube nicht vorliegt, solange die Integrität der Schutzschichten aus geomechanischer Sicht gewährleistet ist. (…)

Das Erbringen eines Langzeitsicherheitsnachweises in Form einer standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung (…) ist notwendig, weil das Ziel - Sicherung der unterdimensionierten Pfeiler durch Einbringen von Versatz - entsprechend der Angaben des Antragstellers - mittels geeigneter Abfälle zur Verwertung erreicht werden soll. Die dabei eingesetzten Abfälle zur Verwertung können mit Schadstoffen derart belastet sein, dass für deren Einsatz in den Grubenbauen des Steinsalzwerkes B grundsätzlich die gleichen Anforderungen an den Nachweis wie bei Untertagedeponien zu stellen sind. (…)"

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der BH mit, dass die Beschwerdeführerin die Shredderreststoffe seit bei der A. GmbH verwerten lassen könne (R5-Verfahren), da die Notifizierung (AT 11134) erfolgt sei.

Mit Bescheid vom stellte die BH fest, dass das in der Anlage der A. GmbH hergestellte Versatzmaterial Abfall sei (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus stellte die BH fest, dass die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Beförderungen von Restfraktion der Shredderanlage zur Anlage der A. GmbH dem Altlastenbeitrag unterliege (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die BH zunächst aus, dass aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Material bei Fehlen einer Verwertungsmöglichkeit wie der gegenständlichen lagern müsste, zu schließen sei, dass bei ihr Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bestehe, weshalb der subjektive Abfallbegriff jedenfalls erfüllt sei.

Weiter erklärte die BH, dass schon alleine aufgrund der Tatsache, dass die Shredderrestfraktion in der Anlage der A. GmbH einer weiteren Behandlung zugeführt werde, es in Bezug auf den nachfolgend stattfindenden Bergversatz mangels unmittelbarer Verwendung zu keinem Ende der Abfalleigenschaft komme. Auch würden bei der Einbringung der Shredderrestfraktion in die Aufbereitungsanlage der A. GmbH keine Rohstoffe oder andere aus Primärrohstoffen erzeugte Produkte ersetzt. Nach Angaben der A. GmbH würden in die Behandlungsanlage hauptsächlich mineralische Abfälle eingebracht, sodass die Shredderrestfraktion nicht Rohstoffe, sondern Abfälle ersetze. Als Primärrohstoffprodukt würden in der Anlage hauptsächlich Bindemittel für die Verfestigung eingebracht, diese ersetze die Shredderrestfraktion nicht.

Erst mit der Einbringung in die Hohlräume der Grube könnte es, insofern dadurch Rohstoffe ersetzt würden, zu einem Ende der Abfalleigenschaft kommen. Der von der Beschwerdeführerin beigelegten Entscheidung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen des Bundeslandes Sachsen-Anhalt vom sei zu entnehmen, dass der Bergversatz mittels geeigneter Abfälle erfolgen solle. Folglich sei auch diesbezüglich davon auszugehen, dass keine Rohstoffe, sondern lediglich andere Abfälle ersetzt werden sollten.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom .

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 ALSAG festgestellt werde, dass

"a) das bei der Shredderanlage der (Beschwerdeführerin) anfallende Siebunterkorn der Shredderrestfraktion mit der Größe 10 mm Abfall (…) darstellt;

b) das in der Anlage der (A. GmbH), Deutschland, konditionierte Versatzmaterial Abfall (…) darstellt und die stoffliche Verwertung wegen Notifizierung erst durch den Versatzvorgang im engeren Sinne (Verfüllen von definierten Hohlräumen) eintritt;

c) die Beförderung des Siebunterkorns der Shredderrestfraktion mit der Größe 10 mm von der Abfallbehandlungsanlage (der Beschwerdeführerin) zum Bergversatz mit Abfall mit vorangehender Konditionierung in die Anlage der (A. GmbH) nach B, Deutschland, dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs 1 Ziffer 1 lit c iVm § 3 Abs 1 Ziffer 4 des (ALSAG) unterliegt."

In den Feststellungen hielt die belangte Behörde unter anderem fest:

"Der Produktionsprozess für die Konditionierung des Versatzmaterials in der Anlage der (A. GmbH) kann im Wesentlichen wie folgt beschrieben werden:

Die Versatzmaterialien werden durch die (A. GmbH) auf der Basis von Grundrezepturen für den Versatz im Ostfeld der Grube B hergestellt. Die einzelnen Grundrezepturen werden derzeit durch einen Entsorgungsnachweis bestätigt, sofern die Prüfung ergeben hat, dass die geltenden deutschen abfallrechtlichen und bergrechtlichen Vorschriften einschließlich der Vorschriften nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung eingehalten sind. Die (A. GmbH) darf die Grundrezepturen nur dann zur Herstellung von Versatzmaterial verwenden, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften nachgewiesen wurde und eine gültige Genehmigung der einzelnen Grundrezepturen vorliegt (vgl Hauptbetriebsplanzulassung vom , (…), Anlage ./7 des ergänzenden Berufungsschreibens vom ).

Das Siebunterkorn der Shredderrestfraktion ( 10 mm) wird für die genehmigte Grundrezeptur BBV 0 - 50/24 (vgl Anlage ./10 des ergänzenden Berufungsschreibens vom ) eingesetzt. Diese setzt sich aus Filterstaub, der gefestigte Stoffe enthält, festen Abfällen aus der Abgasbehandlung, Shredderrestfraktion, Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, Phosphatierschlamm, Schlämmen und Filterkuchen, Schlämmen aus der physikalischchemischen Behandlung, Schlämmen aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung sowie festen Abfällen aus der Sanierung von Böden - ergänzt durch Konditionierungsmittel - zusammen (vgl Prüfbericht Nr 900135 vom , Anlage. ./10 des ergänzenden Berufungsschreibens vom ). Es erfolgt daher eine Vermischung des Siebunterkorns der Shredderrestfraktion mit anderen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und hydraulischen Bindemitteln zu einer Ersatzbaustoffrezeptur.

(…) Das fertige Bergversatzmaterial wird in der Folge in das Aushärtungslager abgeführt, aus dem es nach einer Ruhezeit auf den Schwingrostaufgeber gegeben wird und über das Übergabeband direkt zu einer Freifallleitung geführt wird. Über diese Freifallleitung wird das Material an den Betreiber der Grube B übergeben. Alternativ dazu wird das Versatzmaterial derzeit über eine eigene Abfüllanlage für solche Gebinde auch in Big-Bags abgefüllt und mit dem LKW auch zur Grube T verbracht (vgl ergänzendes Berufungsschreiben vom , S 10 und 11).

Aus dem von der Berufungswerberin vorgelegten technischen Gutachten betreffend das Exportnotifizierungsverfahren AT 012037 vom von Mag (A. M.), welches die Verbringung des gegenständlichen Siebunterkorns zur Verwertung R12/R5 bei der (A. GmbH) betrifft, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Siebunterkorn der Shredderrestfraktion in dem Konditionierungsverfahren in der (A. GmbH)-Anlage physikalisch untergeht und eine Abtrennung aus der Versatzmischung nicht mehr möglich ist (vgl technisches Gutachten vom (…)).

Das Siebunterkorn der Shredderrestfraktion wird aufgrund seiner Feinkörnigkeit bauphysikalisch als Füllkorn eingesetzt, um die notwendige Dichte und Festigkeit des Versatzmaterials zu erreichen (vgl Schreiben des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom , (…)). Das Siebunterkorn ersetzt Rohstoffe wie Sand und Kies (vgl technisches Gutachten vom (…)).

Die Betriebszulassung für die Fortführung des Betriebes zur Anlage zur Herstellung von Bergbauversatzmaterial auf dem Gelände der e GmbH, B, vom schreibt die Qualitätssicherung der hergestellten Versatzmaterialien vor. Diese Qualitätskontrolle dient der Feststellung, ob Ziel und Zweck der Abfallbehandlung, nämlich die Herstellung eines für den Bergversatz geeigneten Versatzmaterials, tatsächlich erreicht werden (vgl Anlage ./7 des ergänzenden Berufungsschreibens vom )."

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die Abmischung des Versatzmaterials mit der alleinigen Zielsetzung des "konkreten" Bergversatzes erfolge. Sie mache für sich alleine betrachtet ohne den folgenden zweiten Schritt keinen Sinn und erscheine daher auch sachlich nicht begründbar. Der Bergversatz sowie das vorherige Konditionieren der dafür verwendeten Inputstoffe stellten also einen einheitlichen Vorgang dar, der nicht voneinander losgelöst betrachtet werden könne. Bei der von der A. GmbH durchgeführten Abmischung handle es sich um ein nicht abgeschlossenes Behandlungsverfahren zum anschließenden endgültigen Verwertungsschritt durch Bergversatz in den Gruben B und T. Der tatsächlich verwertende Schritt werde erst durch den Versatz in den Gruben selbst gesetzt und stelle daher das dominierende Element dieser zusammengehörenden Einheit - Bergversatz mit vorhergehender unabdingbarer Konditionierung - dar.

Das in den Gruben eingesetzte Versatzmaterial bestehe zum überwiegenden Teil aus Abfallmaterialien und lediglich zu einem geringfügigen Teil aus hydraulischen Bindemitteln. Die Inputstoffe seien, bis auf die hydraulischen Bindemittel, nach den einschlägigen Erfahrungen der belangten Behörde in der Regel nicht mehr Bestandteil eines normalen Handelszyklus und müssten, wenn nicht die Möglichkeit des Einsatzes für den Bergversatz bestünde, entsorgt werden. Dies gelte insbesondere für die Abfälle aus der Abgasbehandlung, die Schlacken und die Filterkuchen. Aus der Liste der Inputstoffe ergebe sich auch, dass diese tendenziell problematisch zu entsorgen seien, weshalb für den konkreten Bergversatz Kriterien eingehalten werden müssten, die dem Schutzniveau einer Untertagedeponie entsprächen. Daraus lasse sich schließen, dass die Verwendung des hier konditionierten Bergversatzmaterials aus überwiegend Abfällen die menschliche Gesundheit stärker gefährde als die Verwendung der entsprechenden Rohstoffe.

Darüber hinaus entstehe durch die Vermischung der Abfallmaterialien zu einem Bergversatzmaterial nichts wirklich Neues. Die verwendeten Abfallmaterialien würden lediglich so konditioniert, dass sie in den beiden genannten Gruben eingesetzt werden könnten; erst mit dem Einsatz in die Grube liege eine abschließende Verwertung vor. Weiters müssten für den Einsatz in den konkreten Bergwerken ganz bestimmte standortbezogene Eigenschaften des Versatzmaterials eingehalten werden, sodass trotz Sicherung einer bestimmten Qualität keine universelle Einsatzfähigkeit des Versatzmaterials für andere Bergwerke bestehe und daher keine uneingeschränkte Marktfähigkeit angenommen werden könne.

Aus diesen Gründen entstehe durch die Vermischung der Abfälle kein Produkt, sondern bleibe das konditionierte Versatzmaterial Abfall und es erfolge somit ein Bergversatz mit Abfällen.

Die Rückstände aus der Shredderanlage, die in jedem Fall anfielen, auch wenn nicht für einen Teil die Möglichkeit der Verbringung zur Anlage der A. GmbH bestünde, seien nach der einschlägigen Erfahrung der belangten Behörde nur schwer zu entsorgen. Selbst die Ablagerung dieser Stoffe auf einer Deponie über Tage im Bundesgebiet wäre in der Regel nicht ohne weiteres möglich. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die Verbringung des Siebunterkorns der Shredderrestfraktion nach Deutschland in erster Linie darauf abziele, dieses loszuwerden und sei darin das überwiegende Motiv für die Weggabe dieses Materials zu sehen. Somit liege eine Entledigung dieses Materials und folglich dessen subjektive Abfalleigenschaft vor.

Hinsichtlich eines möglichen Eintritts des Abfallendes führte die belangte Behörde aus, dass, selbst wenn man von der Produkteigenschaft des konditionierten Bergversatzmaterials ausginge - was hier nicht der Fall sei - frühestens zum Zeitpunkt des Konditionierungsprozesses in der Anlage der A. GmbH eine "unmittelbare Verwendung" angenommen werden könnte, die zum Eintritt des Abfallendes führen würde. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre das in Rede stehende Siebunterkorn in jedem Fall als Abfall anzusehen, sodass das Abfallende nicht bereits bei dessen Anfall eintreten könne. Auch sei es nicht plausibel, dass das Siebunterkorn ein Nebenprodukt sei, da die Rückstände aus der Shredderanlage nach der einschlägigen Erfahrung der belangten Behörde nur schwer zu entsorgen seien.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Verbringung der Shredderrestfraktion zu einem Anlagenstandort in Österreich keinen ALSAG-Tatbestand erfüllte und somit auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung keine Beitragspflicht auslöste, entgegnete die belangte Behörde, dass selbst für den Fall, dass die Konditionierung des Bergversatzmaterials noch im Inland erfolge und dieses erst im Anschluss ins Ausland zum Bergversatz im engeren Sinne (Verfüllen der Hohlräume) befördert werde, die ALSAG-Beitragspflicht ausgelöst würde.

Somit handle es sich bei dem gegenständlichen Siebunterkorn der Shredderrestfraktion um Abfall, welcher zum Zweck des Bergversatzes mit Abfällen nach Deutschland befördert werde. Das Befördern von Abfällen zum Bergversatz liege nämlich nicht nur dann vor, wenn die beförderten Abfälle unmittelbar als Bergversatz in den Gruben eingesetzt würden, sondern auch dann, wenn dem Bergversatz ein Konditionierungsverfahren der Inputstoffe vorgeschaltet sei, damit diese überhaupt für den Bergversatz eingesetzt werden können. Da das konditionierte Bergversatzmaterial Abfall bleibe, sei der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG erfüllt.

Schließlich verwies die belangte Behörde hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ALSAG eine rechtswidrige Maßnahme zollgleicher Wirkung sei, auf die Materialien zur ALSAG-Novelle 2003, wonach im Sinne der Gleichbehandlung nicht nur das Befördern von Abfällen zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes, sondern jedes Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer Tätigkeit, die im Inland beitragspflichtig sei, somit auch zum Bergversatz mit Abfall, der ALSAG-Beitragspflicht unterliege. Gemäß den Materialien sei die EU-Konformität der gegenständlichen ALSAG-Bestimmungen gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin erstattete zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Stellungnahme, auf welche die belangte Behörde ihrerseits mit einer Stellungnahme replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Hinsichtlich der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Shredderrestfraktion steht außer Streit, dass diese als Abfall einzustufen ist, wobei die Beschwerdeführerin vorbringt, dass diese als Altstoff gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 anzusehen sei. Deren Abfallende trete jedoch mit der Verarbeitung gemeinsam mit anderen Inputstoffen zur Herstellung des Versatzmaterials ein, da dieses ein Produkt und nicht Abfall darstelle.

Weiters erklärt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 2001/07/0028, und vom , 2001/07/0043, dass es sich bei der Herstellung des Versatzmaterials nicht um ein abgeschlossenes Verwertungsverfahren handle, da die abschließende Verwertung erst in der Grube stattfinde. Zur Herstellung des Versatzmaterials würden somit zwei Schritte durchgeführt, was zu einem Erlöschen der Abfalleigenschaft aufgrund stofflicher Verwertung bereits beim ersten Schritt führen müsse.

Die stoffliche Verwertung (auch zu einem Zwischenprodukt) schließe daher aus, dass ein Stoff als Abfall gelte. Eine stoffliche Verwertung liege dann vor, wenn aus Abfall bestimmte Stoffe für einen anderen Produktionsprozess gewonnen würden. Die Verbringung der Shredderrestfraktion sei vergleichbar mit der Verbringung von schadstoffentfrachteten Altfahrzeugen in einen Shredderbetrieb, was von der Judikatur als stoffliche Verwertung angesehen werde. Eine derartige Verbringung sei somit als Verbringung zur stofflichen Verwertung anzusehen. Es könne daher denklogisch die nachfolgende stoffliche Verwertung zur Herstellung eines Bergversatzes mit einem Produktionsabfall einer solchen Verwertung (der Shredderrestfraktion) die Abfalleigenschaft nicht wieder aufleben lassen, wenn nicht der subjektive Abfallbegriff erfüllt werde. Gerade dies sei aber bei der Herstellung des Versatzmaterials nicht gegeben, da sich die A. GmbH der Shredderrestfraktion nicht entledigen wolle, sondern sie gezielt statt anderen Stützkörnern - in Form von Primärrohstoffen - zur Herstellung des Versatzmaterials einsetze. Dem entspreche auch der nunmehrige § 5 Abs. 1 AWG 2002; schließlich gälten Altstoffe nur solange als Abfälle, bis sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen verwendet würden. Werde ein Altstoff somit für die Herstellung eines Zwischenproduktes (unmittelbar) verwendet, ende damit bereits die Abfalleigenschaft, somit im gegenständlichen Fall mit dem Einsatz der Shredderrestfraktion für die Produktion des Versatzmaterials durch die A. GmbH.

Unter Hinweis auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und auf die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Shredderrestfraktion ein Nebenprodukt darstelle, die belangte Behörde jedoch dahingehende Erhebungen oder Feststellungen gänzlich unterlassen habe, wodurch der Bescheid auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet sei.

Darüber hinaus erklärt die Beschwerdeführerin, dass der Beitragstatbestand nicht erfüllt sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sei eine Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG nur für den bloßen Fall des Ablagerns gegeben. Eine Beitragspflicht für etwaige Aufbereitungsschritte, die vor dem Ablagern oder anderen Verwertungs- bzw. Beseitigungsschritten geboten seien, bestehe nicht. Gegenständlich werde die Shredderrestfraktion unmittelbar zur Aufbereitung und nur indirekt zum Bergversatz nach Deutschland verbracht. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH, der davon ausgehe, dass zwischen der Aufbereitung von Abfällen einerseits und deren Einbringung in ein Bergwerk andererseits ein Unterschied bestehe und lediglich die Einbringung "zur Sicherung von Hohlräumen" dabei als Bergversatz qualifiziert werde, nicht jedoch die vorherige Aufbereitung der Abfälle zu einem spezifischen Produkt (, ASA).

Auch aus der Judikatur des EuGH ergebe sich, dass bei einem aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahren zur Verarbeitung von Abfällen die Einstufung anhand einer Betrachtung ausschließlich des ersten und zeitlich naheliegendsten Vorganges vorzunehmen sei. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall also die physikalische Behandlung der Shredderrestfraktion zur Herstellung eines Versatzmaterials und nicht die nachfolgende Verwendung im Bergversatz (, SITA EcoService Nederland BV). Beurteilungsgegenständlich sei also tatsächlich ausschließlich die Verbringung zur stofflichen Verwertung.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin auch darin, dass die Verbringung der Shredderrestfraktion zu einem Unternehmen in Österreich zur Herstellung eines Produktes (Bergversatz) und die anschließende Lieferung des Bergversatzes durch dieses Unternehmen nach Deutschland keine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit darstellte. Somit könne aber die Verbringung der Shredderrestfraktion zur A. GmbH nach Deutschland auch keine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit darstellen. Auch könnten Handlungen, die ein Dritter - die A. GmbH bzw. die Bergwerksbetreiber - vornähme, die dem ALSAG unterliegen könnten, alleine bereits denklogisch nicht jedem ursprünglichen Abfallbesitzer anzulasten sein. Was auch immer die A. GmbH oder irgendein Dritter mit den von der Beschwerdeführerin angelieferten Materialien mache, müsse für die gegenständliche Frage alleine schon deswegen außer Betracht bleiben, weil die Beschwerdeführerin keinen Einfluss mehr darauf habe. Wenn somit die stoffliche Verwertung von Abfällen im Inland die ALSAG-Beitragspflicht nicht auslöse, gelte dies kraft der gesetzlichen Anordnung, aber auch unabhängig davon aus Gründen der Gleichbehandlung, auch für die Verbringung von Abfällen zur stofflichen Verwertung innerhalb der Europäischen Union.

Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass nicht erkennbar sei, aus welchem Grund gerade die Beschwerdeführerin für diese Tätigkeit beitragspflichtig sein solle, auch wenn das Verbringen der Shredderrestfraktion zur A. GmbH und als weiterer Schritt die Einbringung in die Grube B einen ALSAG-Beitragstatbestand darstellen sollte. Die Beschwerdeführerin verbringe Abfälle zur Herstellung eines Produktes nach Deutschland. Dies sei unzweifelhaft keine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit. Weitere Handlungen, die ein Dritter (A. GmbH, Betreiberin der Grube B) vornähme, die dem ALSAG unterliegen könnten, seien nicht jedem ursprünglichen Abfallbesitzer anzulasten. § 4 Z 2 ALSAG sei insofern möglicherweise "rechtswidrig", als er dieses Verursacherprinzip verletze. Dieses Prinzip sei ein Grundgedanke, mit dem Kosten bzw. Abgaben demjenigen zugerechnet werden sollten, in dessen Sphäre deren Entstehen liege. Ein Einstehen für eine fremde Schuld widerspreche diesem Grundgedanken sowie dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

Abschließend regt die Beschwerdeführerin eine Vorlage an den EuGH an. Die Rechtsansicht der belangten Behörde widerspreche der ständigen Rechtsprechung des EuGH; durch die Ungleichbehandlung eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes im Vergleich zu einem reinen Inlandssachverhalt unterstelle die belangte Behörde dem § 3 ALSAG eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung. Der Altlastenbeitrag werde zu einem Zoll bzw. einer Maßnahme zollgleicher Wirkung, weil die Beitragspflicht alleine aufgrund des Grenzübertrittes ausgelöst werde.

2. Zu Spruchpunkt a):

Die belangte Behörde stellte mit Spruchpunkt a) fest, dass das verfahrensgegenständliche, von der Beschwerdeführerin erzeugte Siebunterkorn der Shredderrestfraktion Abfall darstelle.

Einen Antrag, der auf diese Feststellung gerichtet gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin aber nicht gestellt. Dementsprechend hat die Behörde erster Instanz auch über einen solchen Antrag nicht abgesprochen, sondern die Abfalleigenschaft des Versatzmaterials und nicht die des Siebunterkorns der Shredderrestfraktion festgestellt.

Die Berufungsbehörde kann nicht über die Sache des Erstbescheides hinausgehen. Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. Walter-Thienel , Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 108, E. 111 zu § 66 AVG). Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/12/0115, mwN).

Aber selbst wenn die Erstbehörde die Abfalleigenschaft des Siebunterkorns der Shredderrestfraktion festgestellt und die belangte Behörde dies im Instanzenzug bestätigt hätte, wäre eine solche Feststellung deshalb rechtswidrig, weil das Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG als Antragsverfahren gestaltet ist, in welchem die antragstellende Partei mit ihrem Feststellungsbegehren den Verfahrensgegenstand dadurch abgrenzt, dass die Behörde jene Tatbestandsvoraussetzung der Beitragspflicht nach dem ALSAG festzustellen hat, deren Feststellung von der antragstellenden Partei im Feststellungsantrag begehrt wurde, und nicht mehr (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0174).

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2003/12/0032).

Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheides ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, sodass der angefochtene Bescheid im Umfang dieses Spruchpunktes gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.

3. Zu Spruchpunkt c):

Bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG sind jene materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 2001/07/0110, 0155 und vom , 2006/07/0105) bzw. nach Ablauf eines daran anschließenden Kalendervierteljahres (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/17/0055) gegolten haben.

Im vorliegenden Fall wäre dies die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung, beziehen sich die Anträge doch auf das "in der Anlage der Firma A. GmbH hergestellte Material" bzw. "die Beförderung der Shredderrestfraktion zur physikalischen Behandlung zwecks Herstellung des Versatzmaterials." Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid nun erkennbar die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung zu Grunde gelegt. Angesichts dessen, dass sich die hier relevanten Bestimmungen zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem der Bescheiderlassung nicht geändert haben, liegt darin aber keine für das Verfahrensergebnis relevante Rechtswidrigkeit.

§ 3 Abs. 1 ALSAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, in Kraft getreten mit (Art. VII Abs. 13 ALSAG), lautete:

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,

4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes."

Mit der ALSAG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 40/2008, wurde § 3 Abs. 1 Z 3a ALSAG eingefügt, wonach mit (Art. VII Abs. 17 ALSAG)

"3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,"

ebenfalls dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Die belangte Behörde nimmt im Wesentlichen an, dass die Herstellung des Versatzmaterials durch die A. GmbH mit dem danach stattfindenden Bergversatz einen einheitlichen Vorgang darstellt, der zusammengefasst als Bergversatz mit Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG anzusehen sei. Im gegenständlichen Fall wird das Siebunterkorn der Shredderrestfraktion von der Beschwerdeführerin zur A. GmbH transportiert, die ihrerseits erst das Versatzmaterial (Bergversatz) herstellt. Die Beförderung von Abfällen zur Herstellung eines Versatzmaterials außerhalb des Bundesgebietes unterliegt allerdings nicht § 3 Abs. 1 Z 4 (in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) ALSAG.

§ 3 Abs. 1 Z 3 und - seit der Novelle BGBl. I Nr. 2008/40 auch die angefügte - Z 3a ALSAG bezieht sich auf einen beitragspflichtigen Tatbestand, der in der Verwendung von Abfällen zur Herstellung eines bestimmten Stoffes (Z 3: Brennstoffprodukte; Z 3a: Roheisen bzw Produkte für die Einbringung in den Hochofen) besteht. Die übrigen Tatbestände der Z 1 bis 2 des § 3 Abs. 1 ALSAG (Z 1: Einbringen von Abfällen in eine Deponie; mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung bzw mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, Verfüllen von Geländeunebenheiten oder Errichtung von Dämmen oder der Bergversatz; Z 2 Verbrennen von Abfällen) beziehen sich nicht auf die Herstellung eines bestimmten Materials, sondern auf bestimmte Tätigkeiten. Hätte der Gesetzgeber auch für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Bergversatz (Versatzmaterial) Beitragspflicht normieren wollen, hätte er dies in einer dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG vergleichbaren Art getan.

Die im vorliegenden Fall einschlägige Tätigkeit, zu der die Beschwerdeführerin das Siebunterkorn der Shredderrestfraktion transportiert, ist aber nicht die hier nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit c) ALSAG zur Beitragspflicht führende Tätigkeit des Bergversatzes mit Abfällen, sondern erst dessen Herstellung. Ein gegenteiliges Verständnis kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden.

Für dieses Verständnis der "Tätigkeit" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG als "erste" Tätigkeit nach der Verbringung ins Ausland spricht zudem auch § 7 leg. cit., demzufolge die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres entsteht, in dem die Beförderung begonnen wurde. Daraus ist ableitbar, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die beitragspflichtige Tätigkeit feststeht, zumal das Entstehen einer Beitragsschuld die Kenntnis des beitragsauslösenden Tatbestandes voraussetzt. Das Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG ist daher auf die Tätigkeit zu richten, zu deren unmittelbaren Zweck die Verbringung der Abfälle erfolgte; auf eine nachfolgende, in weiterer (unbestimmter) Zukunft liegende Tätigkeit kann es nicht ankommen.

Im vorliegenden Fall liegt daher keine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG vor. Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes c) mit Rechtswidrigkeit belastet, der insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Somit erübrigt es sich, auf das diesbezügliche weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Abfalleigenschaft des Bergversatzmaterials, näher einzugehen.

4. Zu Spruchpunkt b):

Die Behörde hat gemäß § 10 ALSAG in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid unter anderem festzustellen, ob nach § 10 Z 1 ALSAG eine Sache Abfall ist.

Der in Betracht kommende Beitragsschuldner bestimmt sich nach § 4 ALSAG, der im Antragsstellungszeitpunkt folgenden Wortlaut aufwies:

"Beitragsschuldner

§ 4. Beitragsschuldner ist

1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgenommen wird,

2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,

3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet."

Die Beschwerdeführerin hatte den Antrag gestellt, es möge festgestellt werden, dass das Versatzmaterial kein Abfall sei. Mit Spruchpunkt b) sprach die belangte Behörde unter anderem aus, dass das in der Anlage der A. GmbH in Deutschland konditionierte Versatzmaterial Abfall darstelle.

Der Beschwerdeführerin käme eine Berechtigung zur Antragstellung nach § 10 ALSAG als Beitragsschuldnerin nach § 4 Z 2 ALSAG zu, weil diese Ziffer den Fall des Beförderns von notifizierungspflichtigen Abfällen außerhalb des Bundesgebietes regelt.

Das Versatzmaterial wird nun, wie bereits dargestellt, von der A. GmbH in Deutschland hergestellt, wobei das von der Beschwerdeführerin zur A. GmbH verbrachte Siebunterkorn der Shredderrestfraktion nur einen Bestandteil des Versatzmaterials darstellt. Das Versatzmaterial selbst wird nicht von Österreich aus außerhalb des Bundesgebietes befördert, sodass die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses erst in Deutschland hergestellte Material nicht notifizierungspflichtig sein kann. Sie ist daher keine Beitragsschuldnerin nach § 4 Z 2 ALSAG.

Denkbar wäre auch noch der Fall des § 4 Z 3 leg. cit. Davon, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, ist - nach dem oben zu Spruchpunkt c) Ausgeführten - ebenfalls nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht als Beitragsschuldnerin in Betracht. Damit fehlt es ihr aber an der Antragslegitimation.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass das bei der A. GmbH hergestellte Versatzmaterial kein Abfall sei, war daher unzulässig und wäre somit zurückzuweisen gewesen (vgl. dazu Bumberger , Das Feststellungsverfahren nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, in: Christian Piska u.a., Abfallwirtschaftsrecht Jahrbuch 2011, S. 113).

Da die belangte Behörde diesen Umstand verkannte, war der angefochtene Bescheid auch im Umfang des Spruchpunktes b) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am