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VwGH vom 15.09.2011, 2010/07/0209

VwGH vom 15.09.2011, 2010/07/0209

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/07/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden der Agrargemeinschaft T-Alpe, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung je vom , 1. Zl. LAS-933/5-08 (2010/07/0209), sowie 2. Zl. LAS-933/6-08 (2010/07/0212), jeweils betreffend eine Angelegenheit des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (jeweils mitbeteiligte Partei:

Gemeinde J, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Gemeinde beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB), ihr möge aus dem Vermögen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ein Betrag von EUR 52.000,-- binnen 14 Tagen ausgezahlt werden.

Mit Bescheid der AB vom wurde dieser Antrag gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im Ergebnis damit begründet, dass die mitbeteiligte Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei.

Der gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Gemeinde erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, dass die dem Bescheid der AB zugrunde liegende Annahme, dass die Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei, zwar zutreffend wäre, die Zurückweisung des Antrages der Gemeinde vom aber deshalb verfehlt gewesen sei, weil die auf den Antrag anzuwendende Entscheidungsgrundlage in § 37 Abs. 8 TFLG 1996 zu erblicken sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei über den Antrag neuerlich zu entscheiden. Nach näher begründeter Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der T-Alpe und der R-Alpe um Gemeindegut, welches nach Übertragung auf die Agrargemeinschaft nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten stehe und als Agrargemeinschaft organisiert sei. Die Agrargemeinschaft sei daher teilweise aus Gemeindegut hervorgegangen. Wenn "Gemeindegut als agrargemeinschaftlicher Grund einer Gemeinschaft zugeordnet" worden sei, so könne es sich dabei im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9336/1982, Seite 14, um eine Gemeinschaft handeln, "die entweder aus den Nutzungsberechtigten mit Einschluss der Gemeinde oder aus der Gemeinde einerseits und einer Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten andererseits bestehe." Auf die Agrargemeinschaft treffe die zweite Erscheinungsform zu.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Gemeinde als auch die Agrargemeinschaft Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom , B 984/09, B 997/09, hob der Verfassungsgerichtshof infolge der Beschwerde der Gemeinde den Bescheid der belangten Behörde vom auf; unter einem lehnte er die Behandlung der seitens der Agrargemeinschaft erhobenen Beschwerde ab. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"2. In der Sache:

2.1. Im Grundbuch am Bezirksgericht I war ob der Alpenparzelle Nr. 1486 (T-Alpe) auf Grund der Forsteigentumspurifikations-Tabelle aus 1848 im Jahr 1926 in der EZ. 167 II das Eigentumsrecht für die "Gemeinde J" einverleibt.

Im Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut "betreffend die gemeinschaftliche T -A lpe (To -A lpe) in J" vom , Z 775/17 ex 1926, wurde u.a. Folgendes verfügt:

"a.) Gebiet.

Das Gebiet besteht aus Grundparzelle Nr. 1486 Alpe im Ausmaße von 458 ha 89 a 56 m2, verzeichnet im Grundb.Einl.Zl. 167-II und Grundbesitzbogen Post Nr. 144 der Katastralgemeinde J.

Laut Grundbuch ist Eigentümer des Gebietes die Gemeinde J. (...) b.) Rechtliche Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft.

Die Nutzungen sind:

a.) Weidenutzung,

b.) Forst - (Holz - ) - Nutzung,

c.) Jagd.

Eigentümerin des obigen Gebietes ist laut Grundbuch die Gemeinde J. Der Gemeinde J steht als Grundeigentümerin auch das Jagdrecht zu, ebenso die gesamte Forstnutzung mit Ausnahme des für den Alpbedarf benötigten Holzes; ihr kommen auch allfällig sich ergebende anderweitige (oben nicht erwähnte) Nutzungen, jedoch unbeschadet der Rechte der sonstigen Berechtigten zu.

Hinsichtlich der übrigen Nutzungsberechtigten ergibt sich nach den gepflogenen Erhebungen und Verhandlungen auf Grund der gemäß § 63 Gem.Odg. zugrundezulegenden, in der Gemeinde nachweisbaren giltigen Uebung, welche auf die alte Alpordnung vom Jahre 1554 zurückgeht, ferner gemäß § 70 T.R.L.G. des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes, welcher seit Menschengedenken geübt wurde, somit auch dem 10 jährigen Durchschnitte der Jahre vor der Einleitung des Verfahrens entspricht, folgendes Rechtsverhältnis:

Die Weidenutzung steht zu folgenden Gemeindeabteilungen von J:

W, Dorf J, E, die Einzelhöfe B und M, Sch, H, A, K, L, F-Hof, G, Fraktion N, Fraktion S und Schö.

Es sind dies die Hausnummern 1 - 96 (ausgenommen No. 79-81).

(...)"

2.2. Im Grundbuch am Bezirksgericht I war ob der Alpenparzelle Nr. 1488 (R-Tal) auf Grund der Forsteigentumspurifikations-Tabelle aus 1848 im Jahr 1929 in der EZ. 168 II das Eigentumsrecht für die "Gemeinde J" einverleibt.

Im Generalakt betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten R-Alpe vom , Z 176/9, wird u.a. Folgendes verfügt:

"I. Gebiet:

Das Eigentumsgebiet der R-Alpe umfasst die Alpenparzelle

Nr. 1488 im Ausmaße von 294 ha 72 a 37 m2.

(...)

II. Beteiligte und Anteilrechte.

Das vorstehend beschriebene Gebiet bildet einen eigenen

Grundbuchskörper in Einl.Zahl 168 II, Kat.Gde. J und steht im Eigentume der politischen Gemeinde J.

An Nutzungen kommen die Weide- und Holznutzung sowie der Ertrag der Jagd in Betracht. Letztere beiden Nutzungen stehen der Gesamtgemeinde zu.

Die Weidenutzung steht den gleichen Gemeindeabteilungen, welche die Weidenutzung auf der nördlich angrenzenden T-Alpe in J haben, zu (...).

(...)"

2.3. Im Regulierungsplan vom für die Agrargemeinschaft J, ZIII b I - 1210/23, wurde festgestellt, dass

"(...) die Liegenschaften in EZl. 167 II (T-Alpe) und 168 II (R-Alpe) beide der Kat.Gem. J für welche von der Agrarbezirksbehörde mit Zl. 775/17 ex 1926 vom ein Wirtschaftsplan mit Verwaltungssatzungen bzw. am , Zl. 176/9 ein Regulierungsplan erlassen wurde, nicht zum Regulierungsgebiet zählen, sondern ein eigenes agrargemeinschaftliches Grundstück darstellen, welches im Eigentum der

Agrargemeinschaft T-Alpe, Gde. J

steht.

Auf Grund dieser Feststellung ist die Gp. 1488 Alpe mit 294 ha 72 a 37 m2 aus EZl. 168 II lastenfrei ab- und dem Gutsbestand der Liegenschaft EZl. 167 II KG. J zuzuschreiben, in EZl. 167 II das Eigentumsrecht einzuverleiben für die Agrargemeinschaft T-Alpe, Gde. J und die EZl. 168 II KG. J wegen Gutsbestandslosigkeit zu löschen.

(...)"

Der Regulierungsplan ist laut Auflageklausel vom 11. bis im Gemeindeamt J zur Einsicht aufgelegen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes I vom , Z 1266/65, wurden die obigen Verfügungen des rechtskräftigen Regulierungsplanes grundbücherlich durchgeführt. In der Zustellverfügung des Beschlusses scheint auch die Gemeinde J auf.

2.4. Im angefochtenen Bescheid wird zwar unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446/2008 festgestellt, dass die Grundparzellen betreffend die T-Alpe und die R-Alpe bzw. die durch deren Teilung gebildeten (näher bezeichneten) Grundstücke Gemeindegut waren und diese Eigenschaft durch den Übergang des Eigentumsrechtes auf die Agrargemeinschaft T-Alpe nicht untergegangen sei. Damit sei Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten stehe und als Agrargemeinschaft organisiert sei, sodass die Agrargemeinschaft T-Aalpe im Sinne des § 37 Abs 8 TFLG 1996 als Agrargemeinschaft zu gelten habe, die teilweise, nämlich hinsichtlich der näher bezeichneten Grundstücke, aus Gemeindegut hervorgegangen sei. Die belangte Behörde führt jedoch weiters aus, dass "wenn 'Gemeindegut als agrargemeinschaftlicher Grund einer Gemeinschaft zugeordnet'

wurde, ... es sich dabei im Sinne des Erkenntnisses

VfSlg. 9336/1982, S 14, um eine Gemeinschaft handeln (könne), 'die entweder aus den Nutzungsberechtigten mit Einschluss der Gemeinde oder aus der Gemeinde einerseits und einer Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten andererseits besteht'. Auf die AG T-Alpe trifft die zweite Erscheinungsform zu". Die dem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz zugrunde liegende Annahme, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft T-Alpe sei, sei zwar zutreffend, die Zurückweisung des Antrages sei aber verfehlt gewesen, weil die auf den Antrag anzuwendende Entscheidungsgrundlage in § 37 Abs. 8 TFLG 1996 zu erblicken sei, weshalb über den Antrag neuerlich zu entscheiden sei.

2.5. Im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 zum Gemeindegut der Gemeinde Mieders wurde festgestellt, dass die Übertragung des Eigentums am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft offenkundig verfassungswidrig war. Dadurch ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006). Daraus zog der Verfassungsgerichtshof den Schluss, dass der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes, der je nach Art der Nutzung möglicherweise freilich erst bei Eingriff in die Substanz oder bei Teilungen zutage tritt, der Gemeinde zusteht. Es wäre nämlich unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde muss demgemäß - entgegen dem ursprünglichen (gemeinderechtlichen) Konzept des Gemeindegutes, das sie als Eigentümerin vorsieht, - als (möglicherweise im Ausmaß wechselnder) Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können.

2.6. Aus dem Umstand, dass die mit dem Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut betreffend die gemeinschaftliche T-Alpe in J vom sowie mit dem Generalakt betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten R-Alpe vom regulierten Alpenparzellen zum Zeitpunkt der Regulierungen im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde J standen, ergibt sich, dass es sich bei der T-Alpe und der R-Alpe um Gemeindegut handelt, für welches im Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft J das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft T-Alpe festgestellt worden ist (zur Maßgeblichkeit des Grundbuchstandes vgl. ). Demgemäß geht die belangte Behörde jedenfalls vertretbar davon aus, dass im Zuge der mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1965 erfolgten Übertragung des Eigentums an diesen Grundstücken an die "Agrargemeinschaft T-Alpe, Gemeinde J" atypisches gemeinsames Eigentum der beschwerdeführenden Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008 entstanden ist.

Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage (in ihrer Auslegung des Gesetzes im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008) jedoch insoweit, als sie anhand der oben genannten Urkunden und darin getroffenen Verfügungen zu begründen versucht, dass die beschwerdeführende Gemeinde nach den Regulierungsurkunden betreffend die T-Alpe und die R-Alpe in den Jahren 1926 und 1929 sowie auf Grund der Regelung des § 34 Abs. 1 TFLG 1996 nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sowie der Vollversammlung der Agrargemeinschaft war bzw. ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 18.446/2008 ausdrücklich festgestellt, dass - mit Blick auf VfSlg. 9336/1982 - die Wirkung des Umstandes, dass das Gemeindegut auf Grund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, "nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein" konnte. Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die beschwerdeführende Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist - damit korrespondierend - auch Mitglied der Agrargemeinschaft.

2.7. Die belangte Behörde hat zwar den angefochtenen Bescheid aufgehoben, die Rechtsansicht der Agrarbehörde erster Instanz, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft T-Alpe sei, aber als zutreffend bestätigt. Dadurch hat sie den angefochtenen Bescheid mit (objektiver) Willkür belastet und die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war."

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1 der Berufung der Gemeinde gemäß den §§ 37 Abs. 7 und 8 TFLG 1996 Folge und behob den Bescheid der AB vom .

Aus der Begründung geht hervor, dass sich die belangte Behörde an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes, wonach mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft die beschwerdeführende Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft habe und damit korrespondierend auch Mitglied der Agrargemeinschaft sei, gemäß § 87 Abs. 2 VfGG gebunden erachte. Die gegenteilige Argumentation der Agrargemeinschaft vermöge angesichts der klaren und unmissverständlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht zu überzeugen. Die Gemeinde habe mit Schriftsatz vom klargestellt, dass sie ihr Begehren auf Auszahlung aus der Mitgliedschaft bei der Agrargemeinschaft ableite und dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet der T-Alpe und R-Alpe um Gemeindegut handle. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom sei davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010 sei. Diese Bestimmung definiere das Gemeindegut. Nach der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes sei die Gemeinde auch Mitglied der Agrargemeinschaft. Diese Mitgliedschaft ergebe sich aber auch aus der mit der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 neu gefassten Bestimmung des § 34 Abs. 1 TFLG 1996. Dies habe zur Folge, dass die Agrarbehörde zur Sachentscheidung über den Antrag der Gemeinde zuständig sei, weshalb die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, verfehlt gewesen sei.

Wenn der Spruchinhalt des in Berufung gezogenen Bescheides die Zurückweisung eines Antrages sei, so sei Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG (Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung) nur die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Eine Sachentscheidung sei in einem solchen Fall der Berufungsbehörde verwehrt. Habe die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann dürfe die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden. Wie bereits dargelegt, sei die Zurückweisung des Antrags der Gemeinde zu Unrecht erfolgt. Daraus folge, dass der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen sei und die AB die verfahrensgegenständliche Angelegenheit nun meritorisch zu erledigen habe. Nur auf diese Weise könne im vorliegenden Fall dem Gebot des § 87 Abs. 2 VfGG entsprochen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2010/07/0209 protokollierte Beschwerde der Agrargemeinschaft. Diese macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Agrargemeinschaft interpretierte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dahingehend, dass dieser ausdrücklich klargestellt habe, dass er zur Prüfung der Frage, ob die Agrargemeinschaft aus Gemeindegut hervorgegangen sei, unzuständig wäre. Der Verfassungsgerichtshof habe klargestellt, dass die Prüfung der historischen Eigentumsverhältnisse ausschließlich Sache des Verwaltungsgerichtshofes sei. In der Sache habe er nur angenommen, dass die Behauptung im Bescheid der belangten Behörde vom , wonach bei der Beschwerdeführerin Gemeindegut vorgelegen sei, denkmöglich sei. Die belangte Behörde habe aber nicht eine denkmögliche Entscheidung zu fällen, sondern die richtige Entscheidung. Nun sei aber der im Jahr 1906 im Steuerkataster einverleibte Eigentumsträger nicht die Gemeinde gewesen, weshalb die belangte Behörde die Beweisanträge und die dazu erstatteten Ausführungen zur wahren Eigentumsfrage überprüfen hätte müssen.

In weiterer Folge legte die Agrargemeinschaft die ihrer Ansicht nach gegebenen wahren Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, die Bedeutung der Grundbuchseintragungen und der agrarbehördlichen Ausführungen in den Bescheiden der Jahre 1927 und 1929 näher dar.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Mit Schriftsatz vom erhob die mitbeteiligte Gemeinde Einspruch gegen einen Beschluss der Vollversammlung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft vom . Dieser Einspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gemeinde zur Vollversammlung der Agrargemeinschaft nicht eingeladen worden sei, obwohl sowohl mündlich als auch schriftlich beim Obmann der Agrargemeinschaft deponiert worden sei, dass die Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft einzuladen sei. Die weiteren Teile des Einspruches betrafen aufklärungswürdige Vorgänge in den Kassaberichten, insbesondere der Jahre 2005 und 2007.

Mit Bescheid der AB vom wurde der Einspruch gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei.

Die gegen diesen Bescheid von der Gemeinde erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Agrargemeinschaft um eine Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 9336/1982, Seite 14, handle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom , B 974/09, den Bescheid der belangten Behörde vom aufhob. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Mit Erkenntnis vom zu B 984/09 betreffend dieselbe beschwerdeführende Gemeinde und dieselbe Agrargemeinschaft hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Rechtslage (in ihrer Auslegung des Gesetzes im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008) insoweit verkannt habe, als er - obwohl er (vertretbar) davon ausging, dass atypisches gemeinsames Eigentum zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der Agrargemeinschaft T-Alpe vorliege - anhand des Wirtschaftsplanes und des Verwaltungsstatuts betreffend die gemeinschaftliche T-Alpe in J vom sowie des Generalaktes betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten R-Alpe vom zu begründen versuchte, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sowie der Vollversammlung der Agrargemeinschaft war bzw. ist. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in VfSlg. 18.446/2008 ausdrücklich festgestellt, dass - mit Blick auf VfSlg. 9336/1982 - die Wirkung des Umstandes, dass das Gemeindegut auf Grund eines Regulierungsverfahrens in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurde, "nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein" konnte. Mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft hat die beschwerdeführende Gemeinde somit auch Anteil an der Agrargemeinschaft und ist - damit korrespondierend - auch Mitglied der Agrargemeinschaft. Dadurch hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung den zu B 984/09 angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet und die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Dies ist der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall vorzuwerfen:

Wenn die belangte Behörde im letzten Absatz des angefochtenen Bescheides festhält, dass im vorliegenden Fall "Gemeindegut als agrargemeinschaftlicher Grund einer Gemeinschaft zugeordnet wurde", gibt sie zu erkennen, dass sie vom Vorliegen von Gemeindegut ausgeht, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist. Dennoch hält sie unter Bezugnahme auf die "Feststellungen und Verfügungen in den

agrarbehördlichen Bescheiden ... vom und "

fest, dass die beschwerdeführende Gemeinde nicht als Mitglied der Agrargemeinschaft T-Alpe anzusehen sei. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 984/09 hat die belangte Behörde damit den angefochtenen Bescheid mit (objektiver) Willkür belastet und die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Gemeinde Folge und behob den Bescheid der AB vom . Die belangte Behörde begründete dies damit, dass ausgehend von den beiden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom bzw. vom ohne Zweifel klargestellt sei, dass der Gemeinde ein Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft zukomme, da mit der (verfassungswidrigen) Übertragung des Eigentums am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft die politische Gemeinde auch einen Anteil an der Agrargemeinschaft erworben habe. Die von der belangten Behörde im damaligen Erkenntnis vom vertretene Rechtsmeinung, in Ansehung des Liegenschaftsvermögens der Agrargemeinschaft liege Gemeindegut vor, sei vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet worden, vielmehr sei diese Rechtsauffassung als vertretbar bewertet worden. Dementsprechend könne der Einspruch der politischen Gemeinde gegen die in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom gefassten Beschlüsse nicht zurückgewiesen werden, sondern es habe darüber eine meritorische Erledigung zu ergehen. Auf Grund der beiden zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 sei. Die Mitgliedschaft der politischen Gemeinde an der Agrargemeinschaft ergebe sich aber nicht nur aus den beiden zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, sondern auch aus der mit der Novelle zu LGBl. Nr. 7/2010 neu gefassten Bestimmung des § 34 Abs. 1 TFLG 1996. Die beiden Erkenntnisse und die neue Rechtslage hätten zur Folge, dass die Agrarbehörde zur Sachentscheidung über den Einspruch der Gemeinde zuständig sei, weshalb die mit dem in Berufung gezogenen Bescheid getroffene Entscheidung, den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, verfehlt gewesen sei.

Wenn der Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung eines Antrages sei, so sei Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG (Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung) nur die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Eine Sachentscheidung sei in einem solchen Fall der Berufungsbehörde verwehrt. Habe die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann dürfe die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden. Weil die Einspruchszurückweisung der Gemeinde zu Unrecht erfolgt sei, sei der Bescheid der AB zu beheben gewesen; diese habe die verfahrensgegenständliche Angelegenheit meritorisch zu erledigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2010/07/0212 protokollierte Beschwerde der Agrargemeinschaft, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die Agrargemeinschaft argumentierte im Wesentlichen ähnlich wie im Parallelverfahren 2010/07/0209.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen, rechtlichen und personellen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

1. Die belangte Behörde vertrat in beiden hier angefochtenen Bescheiden die Ansicht, die Agrargemeinschaft sei eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, daher komme der Gemeinde ein Mitgliedschaftsrecht an dieser Agrargemeinschaft zu. Dass der Agrargemeinschaft dieses Mitgliedschaftsrecht zukomme, stützte die belangte Behörde zum einen auf die Bindungswirkung der obzitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und zum anderen auf § 34 Abs. 1 TFLG 1996.

§ 34 Abs. 1 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 lautet:

"(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft."

§ 34 Abs. 1 TFLG 1996 sieht die Mitgliedschaft der Gemeinde an der Agrargemeinschaft in drei Fällen vor. Sie ist dann gegeben, wenn die Gemeinde Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft wäre, wenn ihr ein persönliches Anteilsrecht zustünde oder wenn es sich bei der Agrargemeinschaft um eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 handelte.

Im Zusammenhang mit der genannten Bindungswirkung an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft um eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 handelt.

Die von der belangten Behörde in den vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bescheiden vertretene Ansicht, in Ansehung des Liegenschaftsvermögens der Agrargemeinschaft (R-Alpe und T-Alpe) sei Gemeindegut vorgelegen, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit näherer Begründung als denkmöglich bezeichnet. Die belangte Behörde ging im Ersatzbescheid ebenfalls von dieser Ansicht aus und gelangte auf Grundlage der Bindungswirkung des § 87 VfGG zur Ansicht, der Gemeinde komme ein Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft zu.

Es kann dahin stehen, wie weit die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hier tatsächlich reicht, insbesondere, ob sie eine andere rechtliche Qualifikation des Liegenschaftsbesitzes der Agrargemeinschaft ausschlösse oder nicht. Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, die Bindungswirkung beziehe sich nur auf die Schlussfolgerung, bei einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit c Z 2 TFLG 1996 komme auch der Gemeinde ein Mitgliedschaftsrecht zu, bedeute aber nicht, dass im vorliegenden Fall eine andere Qualifikation der Agrargemeinschaft nicht möglich wäre, käme man aus folgenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis:

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 984/09, Punkt 2.6 heißt es nämlich - insofern in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, nach ausführlicher Darstellung der hier relevanten Urkunden und unter Berufung auf Vorjudikatur zur Maßgeblichkeit des Grundbuchstandes - , dass aus dem Umstand, dass die mit dem Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut betreffend die gemeinschaftliche T-Alpe in J vom sowie mit dem Generalakt betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte der als Gemeindegut bewirtschafteten R-Alpe vom regulierten Alpenparzellen zum Zeitpunkt der Regulierungen im grundbücherlichen Eigentum der Gemeinde standen, abzuleiten ist, dass es sich bei der T-Alpe und der R-Alpe um Gemeindegut handelt; weiters heißt es, dass im Bescheid vom das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft festgestellt worden ist.

Die betreffende Feststellung über die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierungen (in den 20iger Jahren des letzten Jahrhunderts) ergibt sich aus den rechtskräftigen, im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wiedergegebenen Bescheiden. Darauf gründet aber maßgeblich die - vom Verwaltungsgerichtshof geteilte -

Schlussfolgerung, es sei damals in Bezug auf die T-Alpe und R-Alpe Gemeindegut vorgelegen.

Wie sich aus der Feststellung des Sachverhaltes im Bescheid der belangten Behörde vom ergibt, war mit Erkenntnis der k.k. Landeskommission vom das Regulierungsverfahren für die Gemeindegutsalpe R-Tal eingeleitet und begründend ausgeführt worden, dass die Alpe von sämtlichen Gemeindemitgliedern der Gemeinde aus dem Titel der Gemeindezugehörigkeit im Sinne des § 63 Tiroler Gemeindeordnung 1866 gemeinschaftlich als G-Alpe genutzt werde.

Weiters heißt es zB im oben wiedergegebenen rechtskräftigen Generalakt der AB vom in Bezug auf die R-Alpe, dass diese "als Gemeindegut bewirtschaftet" werde und "im Eigentum der politischen Gemeinde" stehe. Im damaligen Bescheid findet sich also in Bezug auf die Feststellung der Eigentumsverhältnisse der Alpe in einer jeden Zweifel ausschließenden Form die Bezeichnung der politischen Gemeinde. Aus dem Generalakt ergibt sich weiters, dass der Gemeinde die Holznutzung bzw. der Jagdertrag zustehen sollte, den übrigen Nutzungsberechtigten (aufgeteilt in Gemeindeabteilungen) hingegen das Weiderecht.

Im Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut der AB vom ist bezogen auf die Bewirtschaftung der T-Alpe ebenfalls davon die Rede, dass die Gemeinde Eigentümerin sei. Ausdrücklich wird auch in diesem Wirtschaftsplan und Verwaltungsstatut verfügt, dass "der Gemeinde als Grundeigentümerin" auch das Jagdrecht und die gesamte Forstnutzung mit Ausnahme des für den Alpbedarf benötigten Holzes zukommt. Weiters kommen der Gemeinde auch allfällig sich ergebende anderweitige (oben nicht erwähnte) Nutzungen, jedoch unbeschadet der Rechte der sonstigen Berechtigten, zu.

Hinsichtlich der übrigen Nutzungsberechtigten wurde unter Bezugnahme auf § 63 der Tiroler Gemeindeordnung 1866 - diese Bestimmung regelte die Nutzung von Gemeindegut -, in weiterer Folge die in der Gemeinde nachweisbare gültige Übung (der Nutzungen) näher dargestellt. Auch aus diesem Bescheid ergibt sich, dass die politische Gemeinde Eigentümerin der Fläche und Nutzungsberechtigte (in Bezug auf das Jagdrecht und die Holznutzung) war; auf dieser Fläche lasteten Weiderechte von Nutzungsberechtigten.

Aus den beiden genannten rechtskräftigen Bescheiden ergibt sich daher die Qualifikation der betroffenen Grundstücke als im Eigentum der politischen Gemeinde stehendes Gemeindegut (im Sinne der Gemeindeordnung).

Ausgehend von der mit diesen rechtskräftigen Bescheiden festgestellten Eigenschaft beider Alpen als Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnung und der Übertragung des Eigentums daran von der politischen Gemeinde an die Agrargemeinschaft durch den Bescheid vom ist aber auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es liege - vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 - eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vor, nicht zu beanstanden.

Daraus folgt aber vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 1 TFLG 1996, dass die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft ist.

2. Mit Bescheid der AB vom war ein Antrag der Gemeinde auf Grundlage des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 (nunmehr § 37 Abs. 8 leg. cit. in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010) allein mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Gemeinde nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei.

Mit dem Bescheid der AB vom war der Einspruch der Gemeinde ebenfalls mangels Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft auf Grundlage des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 zurückgewiesen worden.

Diese Begründung der erstinstanzlichen Bescheide erwies sich aber - aus den obgenannten Gründen - als rechtswidrig. Die belangte Behörde konnte daher vor dem Hintergrund der von ihr zu Recht angenommenen, auf den Prozessgegenstand des jeweiligen Erstverfahrens eingeschränkten Prüfungsbefugnis im Berufungsverfahren jeweils nur mit einer Behebung des Bescheides der AB vorgehen.

Diese Vorgangsweise der belangten Behörde erweist sich daher als rechtmäßig. Rechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft wurden dadurch nicht verletzt.

Die Beschwerden waren somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am